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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements
Erl. d. MS v. 10.11.2021 - 303.11-43806-01 -
Vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Geändert durch Erlass vom 28. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 466)
- VORIS 21141 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Maßnahmen zur Digitalisierung | Anlage |
Abschnitt 1 BüEFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen mit dem Ziel der Erweiterung und der Sicherstellung strukturfördernder Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements. Dazu zählen die Freiwilligenagenturen, die Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen und Koordinierungsstellen für das Ehrenamt in Niedersachsen e. V. (LAGFA Niedersachsen), die Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V. und die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie die Engagementlotsinnen und Engagementlotsen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Abschnitt 2 BüEFördErl - Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1 die Einrichtung und der Betrieb von Freiwilligenagenturen,
2.2 die Durchführung von Einzelprojekten der Freiwilligenagenturen, die eine Stärkung des Bürgerschaftlichen Engagements herbeiführen,
2.3 die Einrichtung und der Betrieb der Geschäftsstelle der LAGFA Niedersachsen,
2.4 die Einrichtung und der Betrieb der Geschäftsstelle der Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V.,
2.5 die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie
2.6 die Qualifizierung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Abschnitt 3 BüEFördErl - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements tätig sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Abschnitt 4 BüEFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Sach- und Personalausgaben der Freiwilligenagenturen sind zuwendungsfähig unter der Voraussetzung, dass
4.1.1 sie mindestens folgende Leistungen erbringen:
Information, Beratung und Vermittlung von Menschen jeglichen Alters und Geschlechts und jeglicher Herkunft, unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite des freiwilligen Engagements, die für die Freiwilligen und die an einer Freiwilligentätigkeit Interessierten kostenfrei erfolgt,
Beratung und Ansprache von Organisationen, die mit Freiwilligen arbeiten oder arbeiten
wollen,
Organisation und/oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für freiwillig Engagierte,
Anwendung eines Qualitätsmanagementverfahrens nach Absprache mit dem MS,
Vorantreiben der Digitalisierung ihrer Tätigkeit durch die in der Anlage genannten Maßnahmen, ggf. im Rahmen regionaler Bündelungen, wobei die in der Anlage unter A als verpflichtend genannten Maßnahmen bis Ende 2023 umzusetzen sind; digitale Angebote stellen eine Ergänzung und Erweiterung der analogen Angebote dar,
Einbindung und Vermittlung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie die Einbindung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen, soweit dies in der jeweiligen Region möglich ist; ggf. unter Kooperation mit bestehenden Strukturen;
4.1.2 sie folgende Mindeststandards erfüllen:
wöchentliche Öffnungszeiten von mindestens fünf Stunden; eine ausschließlich digitale oder telefonische Präsenz ist nicht ausreichend,
barrierefreier Zugang zu den Beratungsstellen und sonstigen Räumen der Agentur sowie zu sämtlichen Angeboten außerhalb dieser Räume; bestehende Agenturen sollen dies möglichst ebenfalls sicherstellen;
4.1.3 sie in einem breit aufgestellten örtlichen Netzwerk aus Vereinen, Verbänden, Kommunen, weiteren Institutionen und Unternehmen, in dem auch gemeinsame Vorhaben durchgeführt werden, eine aktive Rolle wahrnehmen.
4.2 Sach- und Personalausgaben der LAGFA Niedersachsen sind zuwendungsfähig unter der Voraussetzung, dass sie folgende Kriterien erfüllt:
Betreiben einer Geschäftsstelle
Unterstützung von Freiwilligenagenturen, bei denen eine Mitgliedschaft zur LAGFA Niedersachsen besteht,
Vorantreiben der Digitalisierung ihrer Tätigkeit im Rahmen der in der Anlage genannten Maßnahmen, wobei die in der Anlage unter A als verpflichtend genannten Maßnahmen bis Ende 2023 umzusetzen sind,
Anbieten von Fortbildungen zu einem Qualitätsmanagement,
Durchführen von Koordinierungstätigkeiten,
Teilnahme an Gremien,
Netzwerkarbeit im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements,
Öffentlichkeitsarbeit,
Bereitschaft zur Übernahme und Durchführung von Projekten,
Unterstützung des Landes in der Stärkung und der Weiterentwicklung des Bürgerschaftlichen Engagements.
4.3 Sach- und Personalausgaben der Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V. sind zuwendungsfähig unter der Voraussetzung, dass sie folgende Kriterien erfüllt:
Betreiben einer Geschäftsstelle,
Koordinierung und Initiierung von Bildungsmaßnahmen ihrer Mitglieder, die dem Bürgerschaftlichen Engagement zugutekommen,
Vorantreiben der Digitalisierung ihrer Tätigkeit im Rahmen der in der Anlage genannten Maßnahmen, wobei die in der Anlage unter A als verpflichtend genannten Maßnahmen bis Ende 2023 umzusetzen sind,
Netzwerkarbeit,
Teilnahme an Gremien,
Bereitschaft zur Übernahme und Durchführung von Projekten.
4.4 Sach- und Personalausgaben für die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen sind zuwendungsfähig, sofern die Lotsinnen und Lotsen durch die Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V. entsprechend eines mit dem MS abgestimmten Curriculums qualifiziert werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Abschnitt 5 BüEFördErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungen gemäß Nummer 4.1 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.1.1 Für förderungsfähige Vorhaben der Freiwilligenagenturen können Zuwendungen zu den Personal- und Sachausgaben bis zur Höhe von 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, bei Neugründungen auf zwei Jahre begrenzt bis zur Höhe von 80 %, maximal 25 000 EUR im Einzelfall, gewährt werden. Nummer 1.1 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO (Kleinbetragsregelung) ist nicht anzuwenden, soweit es für ein flächendeckendes Angebot von Freiwilligenagenturen sachlich geboten ist.
5.1.2 In kreisfreien Städten, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen kann je eine Freiwilligenagentur gefördert werden. In Landkreisen sowie in der Region Hannover können je nach Größe und Einwohnerzahl bis zu vier Freiwilligenagenturen gefördert werden; das MS kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Sollten mehr Förderanträge gestellt werden, als Bewilligungen erfolgen können, erfolgt eine Entscheidung, in der die Gesamtstruktur der Gebietskörperschaft, die räumliche Verteilung der antragstellenden Freiwilligenagenturen, besondere lokale Herausforderungen u. Ä. berücksichtigt werden, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des jeweiligen Landkreises, der Region Hannover, der jeweiligen kreisfreien Stadt, der Landeshauptstadt Hannover oder der Stadt Göttingen.
5.1.3 Sofern durch eine Freiwilligenagentur eine Förderung für Einzelprojekte, die das regionale Bürgerschaftliche Engagement stärken können, beantragt wird, ist diese maximal bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres möglich. Die Förderung des Betriebes der Freiwilligenagentur ist in diesem Fall ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für die Förderung von Einzelprojekten im Jahr 2023 zur Akquise Freiwilliger zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts.
5.1.4 Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen kann gemäß Nummer 2.3 VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit 15,00 EUR/Std. bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, sofern die Leistungen in der Verwaltung oder im unmittelbaren Leistungsfeld der Freiwilligenagentur erbracht werden.
Als Bürgerschaftliches Engagement gelten nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung beim Zuwendungsempfänger.
5.1.5 Folgende Sachausgaben können als zuwendungsfähig anerkannt werden:
einmalige Beschaffungsausgaben, die mit dem Projekt in unmittelbarem Zusammenhang
stehen,
laufende Ausgaben für den Geschäftsbedarf,
Miete (einschließlich Nebenkosten),
Reisekosten,
Aus- und Fortbildungskosten,
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
Ausgaben für Qualitätssicherung,
Honorarkosten,
Ausgaben für Veranstaltungen,
5.1.6 Investitionen sind nicht zuwendungsfähig.
5.2 Zuwendungen gemäß den Nummern 4.2, 4.3 und 4.4 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2.1 Die Zuwendung an die LAGFA Niedersachsen beträgt jährlich höchstens 200 000 EUR.
5.2.2 Die Zuwendung an die Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V. beträgt jährlich:
für die Einrichtung und den Betrieb der Geschäftsstelle höchstens 105 000 EUR,
für die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen höchstens 100 000 EUR,
für die Qualifizierung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen höchstens 60 000 EUR.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Abschnitt 6 BüEFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Erreichung der Förderziele wird nach drei Jahren durch das MS evaluiert. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, hieran mitzuwirken.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Abschnitt 7 BüEFördErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim.
7.3 Anträge sind bis zum 30. November eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Diese Antragsfrist findet für das Jahr 2023 für die Antragstellung zur Durchführung von Einzelprojekten der Freiwilligenagenturen zur Akquise Freiwilliger nach Nummer 5.1.3 Satz 3 keine Anwendung. Anträge, die nach Fristablauf eingehen, bleiben unberücksichtigt. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite ( www.soziales.niedersachsen.de ) bereit.
7.4 Für die Freiwilligenagenturen, für die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie für die Qualifizierung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
7.5 Die Zuwendungsempfänger beteiligen sich an der Wirkungskontrolle der Förderung und legen im Rahmen des Verwendungsnachweises einen Statistikbogen vor.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Abschnitt 8 BüEFördErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 24.11.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft. Nummer 5.1.2 tritt am 1.1.2023 in Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
An das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Anlage BüEFördErl - Maßnahmen zur Digitalisierung
A. Verpflichtende Maßnahmen:
a)
Erarbeitung und Veröffentlichung eines eigenen Internetauftritts,
b)
Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Digitalisierung,
c)
Schaffung eines digitalen Arbeitsplatzes (PC, Video-Konferenzen),
d)
digitale Gewinnung sowohl eigenen Personals als auch von Ehrenamtlichen,
e)
digitale Netzwerkarbeit (z. B. Aufbau von und Teilnahme an Internetforen zum gemeinsamen Austausch),
f)
nur Freiwilligenagenturen: Darstellung digitaler Angebote von Engagementmöglichkeiten,
g)
nur LAGFA Niedersachsen: landesweite Darstellung örtlicher Engagementmöglichkeiten auf dem eigenen Internetauftritt.
B. Optionale Maßnahmen, insbesondere:
a)
Schaffung eines Angebots zur Förderung und Weitergabe digitaler Kompetenzen bei unterschiedlichen Zielgruppen,
b)
Weiterentwicklung der Freiwilligenagentur zu einem Kompetenzzentrum,
c)
Erstellung eines Online-Spendenkontos (Crowdfunding, Fundraising),
d)
Nutzung sozialer Medien zu Fragen der Öffentlichkeitsarbeit und zur Organisation von Maßnahmen (z. B. zusammen mit Nachbarschaftshilfen u. Ä.),
e)
Einrichtung von oder Zusammenarbeit mit Leihstellen zur Bereitstellung von digitalen Medien (Tablets, Smartphones, Laptops u. a.),
f)
Durchführung digitaler Umfragen im Bereich Bürgerschaftliches Engagement,
g)
Schaffung von Plattformen zur Vernetzung von Ehrenamtlichen (z. B. per App),
h)
Nutzung von Netzwerkanwendungen, die bei räumlicher Distanz der Teammitglieder eine Zusammenarbeit unterstützen (sog. Collaboration Tools),
i)
Einführung einer e-Akte,
j)
Einsatz eines Online-Marketings (z. B. Aufnahme und Upload von Image-Filmen),
k)
Durchführung digitaler Recherche zur Akquise von Projektmitteln,
l)
Einführung eines gemeinsamen Corporate Identity (CI), organisiert durch die LAGFA Niedersachsen,
m)
Einsatz digitaler Termin- und Veranstaltungsorganisation (Digitaler Veranstaltungskalender,
Online-Terminvergabe),
n)
Organisation und/oder Unterstützung von Computerkursen,
o)
Beratung von ehrenamtsbezogenen Einrichtungen zu digitalen Fragestellungen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements
Erl. d. MS v. 10.11.2021 - 303.11-43806-01 -
Vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Geändert durch Erlass vom 28. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 466)
- VORIS 21141 -
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage | 1 |
Gegenstand der Förderung | 2 |
Zuwendungsempfänger | 3 |
Zuwendungsvoraussetzungen | 4 |
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung | 5 |
Sonstige Zuwendungsbestimmungen | 6 |
Anweisungen zum Verfahren | 7 |
Schlussbestimmungen | 8 |
Maßnahmen zur Digitalisierung | Anlage |
Abschnitt 1 BüEFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen mit dem Ziel der Erweiterung und der Sicherstellung strukturfördernder Maßnahmen im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements. Dazu zählen die Freiwilligenagenturen, die Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen und Koordinierungsstellen für das Ehrenamt in Niedersachsen e. V. (LAGFA Niedersachsen), die Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V. und die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie die Engagementlotsinnen und Engagementlotsen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Abschnitt 2 BüEFördErl - Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1 die Einrichtung und der Betrieb von Freiwilligenagenturen,
2.2 die Durchführung von Einzelprojekten der Freiwilligenagenturen, die eine Stärkung des Bürgerschaftlichen Engagements herbeiführen,
2.3 die Einrichtung und der Betrieb der Geschäftsstelle der LAGFA Niedersachsen,
2.4 die Einrichtung und der Betrieb der Geschäftsstelle der Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V.,
2.5 die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie
2.6 die Qualifizierung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Abschnitt 3 BüEFördErl - Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements tätig sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Abschnitt 4 BüEFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Sach- und Personalausgaben der Freiwilligenagenturen sind zuwendungsfähig unter der Voraussetzung, dass
4.1.1 sie mindestens folgende Leistungen erbringen:
Information, Beratung und Vermittlung von Menschen jeglichen Alters und Geschlechts und jeglicher Herkunft, unter Berücksichtigung der gesamten Bandbreite des freiwilligen Engagements, die für die Freiwilligen und die an einer Freiwilligentätigkeit Interessierten kostenfrei erfolgt,
Beratung und Ansprache von Organisationen, die mit Freiwilligen arbeiten oder arbeiten
wollen,
Organisation und/oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für freiwillig Engagierte,
Anwendung eines Qualitätsmanagementverfahrens nach Absprache mit dem MS,
Vorantreiben der Digitalisierung ihrer Tätigkeit durch die in der Anlage genannten Maßnahmen, ggf. im Rahmen regionaler Bündelungen, wobei die in der Anlage unter A als verpflichtend genannten Maßnahmen bis Ende 2023 umzusetzen sind; digitale Angebote stellen eine Ergänzung und Erweiterung der analogen Angebote dar,
Einbindung und Vermittlung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie die Einbindung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen, soweit dies in der jeweiligen Region möglich ist; ggf. unter Kooperation mit bestehenden Strukturen;
4.1.2 sie folgende Mindeststandards erfüllen:
wöchentliche Öffnungszeiten von mindestens fünf Stunden; eine ausschließlich digitale oder telefonische Präsenz ist nicht ausreichend,
barrierefreier Zugang zu den Beratungsstellen und sonstigen Räumen der Agentur sowie zu sämtlichen Angeboten außerhalb dieser Räume; bestehende Agenturen sollen dies möglichst ebenfalls sicherstellen;
4.1.3 sie in einem breit aufgestellten örtlichen Netzwerk aus Vereinen, Verbänden, Kommunen, weiteren Institutionen und Unternehmen, in dem auch gemeinsame Vorhaben durchgeführt werden, eine aktive Rolle wahrnehmen.
4.2 Sach- und Personalausgaben der LAGFA Niedersachsen sind zuwendungsfähig unter der Voraussetzung, dass sie folgende Kriterien erfüllt:
Betreiben einer Geschäftsstelle
Unterstützung von Freiwilligenagenturen, bei denen eine Mitgliedschaft zur LAGFA Niedersachsen besteht,
Vorantreiben der Digitalisierung ihrer Tätigkeit im Rahmen der in der Anlage genannten Maßnahmen, wobei die in der Anlage unter A als verpflichtend genannten Maßnahmen bis Ende 2023 umzusetzen sind,
Anbieten von Fortbildungen zu einem Qualitätsmanagement,
Durchführen von Koordinierungstätigkeiten,
Teilnahme an Gremien,
Netzwerkarbeit im Bereich des Bürgerschaftlichen Engagements,
Öffentlichkeitsarbeit,
Bereitschaft zur Übernahme und Durchführung von Projekten,
Unterstützung des Landes in der Stärkung und der Weiterentwicklung des Bürgerschaftlichen Engagements.
4.3 Sach- und Personalausgaben der Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V. sind zuwendungsfähig unter der Voraussetzung, dass sie folgende Kriterien erfüllt:
Betreiben einer Geschäftsstelle,
Koordinierung und Initiierung von Bildungsmaßnahmen ihrer Mitglieder, die dem Bürgerschaftlichen Engagement zugutekommen,
Vorantreiben der Digitalisierung ihrer Tätigkeit im Rahmen der in der Anlage genannten Maßnahmen, wobei die in der Anlage unter A als verpflichtend genannten Maßnahmen bis Ende 2023 umzusetzen sind,
Netzwerkarbeit,
Teilnahme an Gremien,
Bereitschaft zur Übernahme und Durchführung von Projekten.
4.4 Sach- und Personalausgaben für die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen sind zuwendungsfähig, sofern die Lotsinnen und Lotsen durch die Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V. entsprechend eines mit dem MS abgestimmten Curriculums qualifiziert werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Abschnitt 5 BüEFördErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungen gemäß Nummer 4.1 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.1.1 Für förderungsfähige Vorhaben der Freiwilligenagenturen können Zuwendungen zu den Personal- und Sachausgaben bis zur Höhe von 70 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, bei Neugründungen auf zwei Jahre begrenzt bis zur Höhe von 80 %, maximal 25 000 EUR im Einzelfall, gewährt werden. Nummer 1.1 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO (Kleinbetragsregelung) ist nicht anzuwenden, soweit es für ein flächendeckendes Angebot von Freiwilligenagenturen sachlich geboten ist.
5.1.2 In kreisfreien Städten, der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Göttingen kann je eine Freiwilligenagentur gefördert werden. In Landkreisen sowie in der Region Hannover können je nach Größe und Einwohnerzahl bis zu vier Freiwilligenagenturen gefördert werden; das MS kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Sollten mehr Förderanträge gestellt werden, als Bewilligungen erfolgen können, erfolgt eine Entscheidung, in der die Gesamtstruktur der Gebietskörperschaft, die räumliche Verteilung der antragstellenden Freiwilligenagenturen, besondere lokale Herausforderungen u. Ä. berücksichtigt werden, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des jeweiligen Landkreises, der Region Hannover, der jeweiligen kreisfreien Stadt, der Landeshauptstadt Hannover oder der Stadt Göttingen.
5.1.3 Sofern durch eine Freiwilligenagentur eine Förderung für Einzelprojekte, die das regionale Bürgerschaftliche Engagement stärken können, beantragt wird, ist diese maximal bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres möglich. Die Förderung des Betriebes der Freiwilligenagentur ist in diesem Fall ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für die Förderung von Einzelprojekten im Jahr 2023 zur Akquise Freiwilliger zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts.
5.1.4 Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen kann gemäß Nummer 2.3 VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit 15,00 EUR/Std. bis zur Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, sofern die Leistungen in der Verwaltung oder im unmittelbaren Leistungsfeld der Freiwilligenagentur erbracht werden.
Als Bürgerschaftliches Engagement gelten nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung beim Zuwendungsempfänger.
5.1.5 Folgende Sachausgaben können als zuwendungsfähig anerkannt werden:
einmalige Beschaffungsausgaben, die mit dem Projekt in unmittelbarem Zusammenhang
stehen,
laufende Ausgaben für den Geschäftsbedarf,
Miete (einschließlich Nebenkosten),
Reisekosten,
Aus- und Fortbildungskosten,
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
Ausgaben für Qualitätssicherung,
Honorarkosten,
Ausgaben für Veranstaltungen,
5.1.6 Investitionen sind nicht zuwendungsfähig.
5.2 Zuwendungen gemäß den Nummern 4.2, 4.3 und 4.4 werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2.1 Die Zuwendung an die LAGFA Niedersachsen beträgt jährlich höchstens 200 000 EUR.
5.2.2 Die Zuwendung an die Freiwilligenakademie Niedersachsen e. V. beträgt jährlich:
für die Einrichtung und den Betrieb der Geschäftsstelle höchstens 105 000 EUR,
für die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen höchstens 100 000 EUR,
für die Qualifizierung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen höchstens 60 000 EUR.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Abschnitt 6 BüEFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Erreichung der Förderziele wird nach drei Jahren durch das MS evaluiert. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, hieran mitzuwirken.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Abschnitt 7 BüEFördErl - Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO , soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Domhof 1, 31134 Hildesheim.
7.3 Anträge sind bis zum 30. November eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Diese Antragsfrist findet für das Jahr 2023 für die Antragstellung zur Durchführung von Einzelprojekten der Freiwilligenagenturen zur Akquise Freiwilliger nach Nummer 5.1.3 Satz 3 keine Anwendung. Anträge, die nach Fristablauf eingehen, bleiben unberücksichtigt. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke auf ihrer Internetseite ( www.soziales.niedersachsen.de ) bereit.
7.4 Für die Freiwilligenagenturen, für die Qualifizierung von Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sowie für die Qualifizierung von Engagementlotsinnen und Engagementlotsen wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
7.5 Die Zuwendungsempfänger beteiligen sich an der Wirkungskontrolle der Förderung und legen im Rahmen des Verwendungsnachweises einen Statistikbogen vor.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
Abschnitt 8 BüEFördErl - Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 24.11.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft. Nummer 5.1.2 tritt am 1.1.2023 in Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
An das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Anlage BüEFördErl - Maßnahmen zur Digitalisierung
A. Verpflichtende Maßnahmen:
a)
Erarbeitung und Veröffentlichung eines eigenen Internetauftritts,
b)
Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Digitalisierung,
c)
Schaffung eines digitalen Arbeitsplatzes (PC, Video-Konferenzen),
d)
digitale Gewinnung sowohl eigenen Personals als auch von Ehrenamtlichen,
e)
digitale Netzwerkarbeit (z. B. Aufbau von und Teilnahme an Internetforen zum gemeinsamen Austausch),
f)
nur Freiwilligenagenturen: Darstellung digitaler Angebote von Engagementmöglichkeiten,
g)
nur LAGFA Niedersachsen: landesweite Darstellung örtlicher Engagementmöglichkeiten auf dem eigenen Internetauftritt.
B. Optionale Maßnahmen, insbesondere:
a)
Schaffung eines Angebots zur Förderung und Weitergabe digitaler Kompetenzen bei unterschiedlichen Zielgruppen,
b)
Weiterentwicklung der Freiwilligenagentur zu einem Kompetenzzentrum,
c)
Erstellung eines Online-Spendenkontos (Crowdfunding, Fundraising),
d)
Nutzung sozialer Medien zu Fragen der Öffentlichkeitsarbeit und zur Organisation von Maßnahmen (z. B. zusammen mit Nachbarschaftshilfen u. Ä.),
e)
Einrichtung von oder Zusammenarbeit mit Leihstellen zur Bereitstellung von digitalen Medien (Tablets, Smartphones, Laptops u. a.),
f)
Durchführung digitaler Umfragen im Bereich Bürgerschaftliches Engagement,
g)
Schaffung von Plattformen zur Vernetzung von Ehrenamtlichen (z. B. per App),
h)
Nutzung von Netzwerkanwendungen, die bei räumlicher Distanz der Teammitglieder eine Zusammenarbeit unterstützen (sog. Collaboration Tools),
i)
Einführung einer e-Akte,
j)
Einsatz eines Online-Marketings (z. B. Aufnahme und Upload von Image-Filmen),
k)
Durchführung digitaler Recherche zur Akquise von Projektmitteln,
l)
Einführung eines gemeinsamen Corporate Identity (CI), organisiert durch die LAGFA Niedersachsen,
m)
Einsatz digitaler Termin- und Veranstaltungsorganisation (Digitaler Veranstaltungskalender,
Online-Terminvergabe),
n)
Organisation und/oder Unterstützung von Computerkursen,
o)
Beratung von ehrenamtsbezogenen Einrichtungen zu digitalen Fragestellungen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 Satz 1 des Erlasses vom 10. November 2021 (Nds. MBl. S. 1733)
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