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Verordnung über bestimmte Hochschulaufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen

Verordnung über bestimmte Hochschulaufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen

Vom 14. August 2001 (Nds. GVBl. S. 597 - VORIS 22210 02 25 00 000 -)
Auf Grund des § 121 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 24. März 1998 (Nds. GVBl. S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 378), wird verordnet:

§ 1 HSAÖGwVO

(1) Die Universität Göttingen und die Medizinische Hochschule Hannover erfüllen unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben nach § 121 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 NHG sowie unbeschadet der Befugnis anderer öffentlicher Untersuchungseinrichtungen folgende Aufgaben der Krankenversorgung und des öffentlichen Gesundheitswesens:
1.
Untersuchungen und Begutachtungen von Materialeinsendungen aus Krankenhäusern einschließlich der Hochschulkliniken und aus Arztpraxen,
2.
humangenetische Beratungen einschließlich der hierzu erforderlichen Untersuchungen,
3.
Leichenschauen und Obduktionen.
Die Hochschulen erfüllen die Aufgaben nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und bei angemessener Vergütung.
(2) Soweit Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung als Nebentätigkeit genehmigt sind, sind sie von den Aufgaben nach Absatz 1 ausgenommen, solange die Nebentätigkeitsgenehmigung wirksam ist.

§ 2 HSAÖGwVO

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über bestimmte Hochschulaufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen vom 7. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 229) außer Kraft.
Hannover, den 14. August 2001
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
O p p e r m a n n
Minister
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Verordnung über bestimmte Hochschulaufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen

Verordnung über bestimmte Hochschulaufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen

Vom 14. August 2001 (Nds. GVBl. S. 597 - VORIS 22210 02 25 00 000 -)
Auf Grund des § 121 Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 24. März 1998 (Nds. GVBl. S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 378), wird verordnet:

§ 1 HSAÖGwVO

(1) Die Universität Göttingen und die Medizinische Hochschule Hannover erfüllen unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben nach § 121 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 NHG sowie unbeschadet der Befugnis anderer öffentlicher Untersuchungseinrichtungen folgende Aufgaben der Krankenversorgung und des öffentlichen Gesundheitswesens:
1.
Untersuchungen und Begutachtungen von Materialeinsendungen aus Krankenhäusern einschließlich der Hochschulkliniken und aus Arztpraxen,
2.
humangenetische Beratungen einschließlich der hierzu erforderlichen Untersuchungen,
3.
Leichenschauen und Obduktionen.
Die Hochschulen erfüllen die Aufgaben nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und bei angemessener Vergütung.
(2) Soweit Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung als Nebentätigkeit genehmigt sind, sind sie von den Aufgaben nach Absatz 1 ausgenommen, solange die Nebentätigkeitsgenehmigung wirksam ist.

§ 2 HSAÖGwVO

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über bestimmte Hochschulaufgaben in der Krankenversorgung und im öffentlichen Gesundheitswesen vom 7. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 229) außer Kraft.
Hannover, den 14. August 2001
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
O p p e r m a n n
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