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Version: 24.04.2002
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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Vom 25. April 2002 (Nds. GVBl. S. 140 - VORIS 11110 03 00 00 000 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1 AbgGÄndG 2002

Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806), wird wie folgt geändert:
Änderungen hier nicht wiedergegeben.

Art. 2 AbgGÄndG 2002 - Übergangsbestimmungen

Artikel 1 Nrn. 8 und 9 gilt auch für die in Artikel II Abs. 4 des Gesetzes vom 30. November 1992 (Nds. GVBl. S. 311) genannten Fälle.

Art. 3 AbgGÄndG 2002 - In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb sowie Buchst. b, Nrn. 3 bis 5, 7 und 15 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 und Artikel 1 Nr. 14 Buchst. a und b mit Wirkung vom 1. September 2001 in Kraft.
Hannover, den 25. April 2002
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Rolf Wernstedt
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Sigmar Gabriel
Version: 12.05.2009
Anzahl Änderungen: 100

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 202 - VORIS 11110 -)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes1
Übergangsbestimmungen2
Inkrafttreten3

Art. 1 AbgGÄndG - Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:
1.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Höchstbeitrages der für den Wohnort des Abgeordneten zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse" durch die Worte "durch Rechtsverordnung nach § 243 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs festgelegten Beitragssatzes" ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort "Annahme" durch das Wort "Beginn" ersetzt.
bb)
Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
" ³ Bestand ein Anspruch auf Beihilfen nach Satz 1 oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften bereits am Tag vor dem Beginn des Mandats, so erhält der Abgeordnete Beihilfen nach Satz 1 auch ohne einen Antrag nach Satz 2; in diesem Fall kann er innerhalb der Frist des Satzes 2 beantragen, anstelle der Beihilfen den Zuschuss nach Absatz 1 zu erhalten. ⁴ Der Antrag nach Satz 3 Halbsatz 2 ist für die Wahlperiode unwiderruflich."
2.
§ 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3" durch die Angabe "§ 13 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3" ersetzt.
b)
Nach Satz 1 wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
" ² An die Stelle des Beginns des Mandats nach § 13 Abs. 2 Satz 3 tritt der Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs der in Satz 1 genannten Leistungen."
c)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.
d)
Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:
" ⁵ Als Zuschuss zu den Kosten der Krankenversicherung wird höchstens die Hälfte des durch Rechtsverordnung nach § 241 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs festgelegten Beitragssatzes gezahlt."
e)
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden Sätze 6 bis 8.
f)
In dem neuen Satz 7 werden die Worte "und einer Pflegeversicherung" durch die Worte "oder auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten einer Krankenversicherung anstelle der Gewährung von Beihilfen" ersetzt.

Art. 2 AbgGÄndG - Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von § 13 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes kann ein Abgeordneter, der nach § 13 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Beihilfen in entsprechender Anwendung des Beamtenrechts erhält, innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes beantragen, einen Zuschuss nach § 13 Abs. 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes zu erhalten.
(2) Ein Versorgungsempfänger, dessen Frist zur Beantragung der Gewährung von Beihilfen nach § 24 Abs. 1 Satz 5 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 7. Mai 2007 endete, kann innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes beantragen, ihm anstelle der Gewährung von Beihilfen ab 1. März 2008 einen Zuschuss zu den Kosten einer Krankenversicherung nach § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes zu gewähren.

Art. 3 AbgGÄndG - Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 26. Februar 2008 in Kraft. 2 Abweichend hiervon tritt Artikel 1 Nr. 2 am Tag seiner Verkündung in Kraft.
Hannover, den 13. Mai 2009
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages Hermann Dinkla
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff
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