Änderungen vergleichen: Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten
Versionen auswählen:
Version: 23.01.2024
Anzahl Änderungen: 0

Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten

Abgeschlossen in London am 7. Juli 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 1987 ¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. März 1988 (Stand am 24. Januar 2024) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 9. März 1987 ( AS 1988 1240 ).
Art. I Allgemeine Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Übereinkommen und seiner Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um dem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, dass im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie im Hinblick auf den Schutz der Meeresumwelt die Seeleute an Bord von Schiffen zur Erfüllung ihrer Aufgaben befähigt und tauglich sind.
Art. II Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) Der Ausdruck «Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist;
b) der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist;
c) der Ausdruck «Fähigkeitsausweis» bezeichnet eine gültige Urkunde beliebiger Bezeichnung, die von oder mit Genehmigung der Verwaltung ausgestellt oder von ihr anerkannt ist und deren Inhaber ermächtigt ist, die darin genannten oder nach den nationalen Vorschriften zulässigen Aufgaben wahrzunehmen;
d) der Ausdruck «Inhaber eines Fähigkeitsausweises» bezeichnet den ordnungsgemässen Besitz eines Fähigkeitsausweises;
e) der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts‑Organisation ² (IMCO);
f) der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation;
g) der Ausdruck «Seeschiff» bezeichnet ein Schiff, das nicht ausschliesslich auf Binnengewässern oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder in Gebieten verkehrt, die einer Hafenordnung unterliegen;
h) der Ausdruck «Fischereifahrzeug» bezeichnet ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird;
i) der Ausdruck «Vollzugsordnung für den Funkdienst» bezeichnet die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem letzten jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt oder als ihm beigefügt anzusehen ist.
² Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschifffahrts-Organisation».
Art. III Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen findet auf Seeleute Anwendung, die auf Seeschiffen Dienst tun, welche die Flagge einer Vertragspartei zu führen berechtigt sind; es gilt jedoch nicht für Seeleute
a) auf Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen oder sonstigen einem Staat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen; jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass Personen, die auf solchen Schiffen Dienst tun, soweit zumutbar und durchführbar die Anforderungen des Übereinkommens erfüllen;
b) auf Fischereifahrzeugen;
c) auf Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, und
d) auf Holzschiffen einfacher Bauart.
Art. IV Übermittlung von Informationen
1. Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär so bald wie möglich
a) den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen Sachgebieten im Anwendungsbereich des Übereinkommens erlassen wurden,
b) gegebenenfalls alle Einzelheiten über Inhalte und Dauer der Ausbildung sowie die innerstaatlichen Prüfungs‑ und sonstigen Voraussetzungen für jeden nach Massgabe des Übereinkommens ausgestellten Fähigkeitsausweis;
c) eine ausreichende Anzahl von Mustern der nach Massgabe des Übereinkommens ausgestellten Fähigkeitsausweise.
2. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien über den Eingang von Mitteilungen nach Absatz 1 Buchstabe a; er übermittelt ihnen insbesondere auf Wunsch für die Zwecke der Artikel IX und X alle ihm nach Absatz 1 Buchstaben b und c zugegangenen Informationen.
Art. V Sonstige Verträge und Auslegung
1. Alle früheren Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten, die zwischen den Vertragsparteien in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in bezug auf
a) Seeleute, auf die dieses Übereinkommen nicht angewendet wird;
b) Seeleute, auf die dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.
2. Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, überprüfen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aufgrund solcher Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen und ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht im Widerspruch zueinander stehen.
3. Alle Angelegenheiten, die in dem Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, bleiben der Gesetzgebung der Vertragsparteien vorbehalten.
4. Das Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung des Hoheitsbereichs von Küsten‑ und Flaggenstaaten nicht vor.
Art. VI Fähigkeitsausweise
1. Fähigkeitsausweise für Kapitäne, Offiziere und Schiffsleute werden für solche Bewerber erteilt, die nach Auffassung der Verwaltung den Anforderungen der Anlage in bezug auf Dienst, Alter, Seediensttauglichkeit, Ausbildung, Fähigkeit und Prüfungen genügen.
2. Fähigkeitsausweise für Kapitäne und Offiziere, die nach diesem Artikel erteilt werden, erhalten von der das Zeugnis erteilenden Verwaltung einen Vermerk in der in Regel I/2 der Anlage vorgeschriebenen Form. Ist der Vermerk nicht in englischer Sprache abgefasst, so muss er eine Übersetzung in diese Sprache enthalten.
Art. VII Übergangsbestimmungen
1. Ein Fähigkeitsausweis oder eine Dienstbescheinigung für eine Aufgabe, die nach dem Übereinkommen einen Ausweis erfordert, der vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für eine Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften oder nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt wurde, wird nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe als gültig anerkannt.
2. Nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für eine Vertragspartei kann deren Verwaltung für einen Zeitabschnitt von höchstens fünf Jahren weiterhin nach ihrer bisherigen Übung Fähigkeitsausweise erteilen. Diese Fähigkeitsausweise werden als gültig im Sinne des Übereinkommens anerkannt. Während dieser Übergangszeit werden solche Fähigkeitsausweise jedoch nur Seeleuten erteilt, die ihre Seefahrtzeit innerhalb desjenigen Dienstbereichs des Schiffes, auf den sich das Zeugnis bezieht, bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei angetreten hatten. Die Verwaltung stellt sicher, dass die Prüfung aller sonstigen Bewerber sowie die Erteilung ihrer Zeugnisse nach Massgabe des Übereinkommens erfolgen.
3. Eine Vertragspartei kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, eine Dienstbescheinigung an Seeleute erteilen, die weder einen ordnungsmässigen Fähigkeitsausweis nach dem Übereinkommen noch einen Fähigkeitsausweis besitzen, der vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften erteilt wurde, die jedoch
a) innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei mindestens drei Jahre auf See die Aufgaben wahrgenommen haben, für die sie eine Dienstbescheinigung beantragen;
b) den Nachweis erbringen, dass sie diese Aufgaben zufriedenstellend wahrgenommen haben;
c) unter Berücksichtigung ihres Alters zur Zeit der Antragstellung den Anforderungen der Verwaltung hinsichtlich ihrer Seediensttauglichkeit, insbesondere ihres Seh‑ und Hörvermögens, genügen.
Im Sinne des Übereinkommens ist eine nach diesem Absatz erteilte Dienstbescheinigung einem nach dem Übereinkommen erteilten Fähigkeitsausweis gleichwertig.
Art. VIII Ausnahmegenehmigung
1. In aussergewöhnlichen Notlagen können Verwaltungen, wenn nach ihrer Auffassung dadurch Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die es einem Seemann gestattet, auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten Zeit, höchstens aber sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die er keinen entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzt, sofern die Verwaltung überzeugt ist, dass er ausreichend befähigt ist, um den freien Posten sicher wahrzunehmen; diese Genehmigung wird für den Posten eines Funkoffiziers oder Sprechfunkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Einem Kapitän oder Leiter der Maschinenanlage darf jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.
2. Jede Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Posten wird nur einer Person erteilt, die den erforderlichen Fähigkeitsausweis zur Wahrnehmung des nächstniedrigeren Amtes besitzt. Schreibt das Übereinkommen für den nächstniedrigeren Posten keinen Fähigkeitsausweis vor, so kann einer Person eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, deren Befähigung und Erfahrung nach Auffassung der Verwaltung der für das zu besetzende Amt erforderlichen eindeutig entspricht, jedoch mit der Massgabe, dass sich die betreffende Person, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses ist, einer von der Verwaltung anerkannten Prüfung unterziehen muss, um nachzuweisen, dass ihr eine solche Ausnahmegenehmigung ohne Bedenken erteilt werden kann. Die Verwaltungen stellen ferner sicher, dass der betreffende Posten so bald wie möglich vom Inhaber eines entsprechenden Fähigkeitsausweises übernommen wird.
3. Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär so bald wie möglich nach dem 1. Januar eines jeden Jahres einen Bericht mit Angaben über die Gesamtzahl der Ausnahmegenehmigungen, die Seeschiffen während des Jahres in bezug auf die einzelnen Aufgaben, für die ein Fähigkeitsausweis erforderlich ist, erteilt wurden, und über die Anzahl dieser Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von mehr beziehungsweise weniger als 1600 Registertonnen.
Art. IX Gleichwertigkeit
1. Das Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, andere Lehr‑ und Ausbildungsformen einschliesslich solcher über Seefahrtzeiten und Bordorganisation beizubehalten oder einzuführen, die der technischen Entwicklung und bestimmten Schiffstypen und Fahrtgebieten besonders angepasst sind, sofern die Anforderungen an Seefahrtzeit sowie Kenntnisse und Fertigkeiten in bezug auf Navigation und technische Handhabung von Schiff und Ladung mindestens den Grad an Sicherheit auf See und die vorbeugende Wirkung gegen Verschmutzung gewährleisten, die den Vorschriften des Übereinkommens mindestens gleichwertig sind.
2. Die Einzelheiten solcher Lehr- und Ausbildungsformen werden so bald wie möglich dem Generalsekretär mitgeteilt; dieser unterrichtet alle Vertragsparteien entsprechend.
Art. X Kontrolle
1. Abgesehen von den nach Artikel III ausgenommenen Schiffen unterliegen Schiffe in den Häfen einer Vertragspartei der Kontrolle durch ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei, um festzustellen, ob die auf dem Schiff Dienst tuenden Seeleute, die nach Massgabe des Übereinkommens Inhaber eines Fähigkeitsausweises sein müssen, diesen Ausweis oder eine entsprechende Ausnahmegenehmigung besitzen. Diese Fähigkeitsausweise sind anzuerkennen, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Ausweis in betrügerischer Weise erlangt wurde oder dass der Inhaber eines Zeugnisses nicht die Person ist, für die das Zeugnis ursprünglich ausgestellt wurde.
2. Werden aufgrund des Absatzes 1 oder der in Regel I/4 bezeichneten «Kontrollverfahren» Mängel festgestellt, so unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete umgehend schriftlich den Kapitän des Schiffes und den Konsul oder in dessen Abwesenheit den nächsten diplomatischen Vertreter oder die Seeschiffahrtsbehörde des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, damit geeignete Massnahmen getroffen werden können. Eine solche Mitteilung muss die Einzelheiten der festgestellten Mängel sowie die Gründe enthalten, aus denen die Vertragspartei zu der Auffassung gelangt, dass die Mängel eine Gefahr für Personen, Sachwerte oder die Umwelt darstellen.
3. Werden bei der Ausübung der Kontrolle nach diesem Absatz unter Berücksichtigung des Schiffstyps und der Grösse des Schiffes sowie der Dauer und der Art der Reise die in Regel I/4 Absatz 3 aufgeführten Mängel nicht beseitigt und wird festgestellt, dass dadurch Personen, Sachwerte oder die Umwelt gefährdet werden, so trifft die die Kontrolle durchführende Vertragspartei Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor diese Anforderungen soweit erfüllt sind, dass keine Gefahr mehr besteht. Der Sachverhalt in bezug auf die getroffenen Massnahmen wird dem Generalsekretär alsbald mitgeteilt.
4. Bei der Ausübung der Kontrolle nach diesem Artikel sind alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Fest- oder Aufhalten des Schiffes zu verhindern. Wird ein Schiff in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verlusts oder Schadens.
5. Dieser Artikel ist so anzuwenden, dass Schiffe, die die Flagge eines Nichtvertragsstaats zu führen berechtigt sind, nicht besser behandelt werden als Schiffe, die die Flagge eines Vertragsstaats zu führen berechtigt sind.
Art. XI Förderung der technischen Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien fördern in Konsultation mit der Organisation und mit ihrer Hilfe die Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die um technische Hilfe ersuchen
a) für die Ausbildung von Verwaltungs‑ und technischem Personal;
b) für die Schaffung von Ausbildungsstätten für Seeleute;
c) für die Bereitstellung von Ausrüstungs‑ und Einrichtungsgegenständen für die Ausbildungsstätten;
d) für die Entwicklung geeigneter Ausbildungsprogramme einschliesslich der praktischen Ausbildung auf Seeschiffen und
e) für die Erleichterung sonstiger Massnahmen und Vorkehrungen zur Verbesserung des Ausbildungsstands von Seeleuten,
vorzugsweise auf nationaler, regionaler oder unterregionaler Ebene, wodurch den Zielen und Zwecken des Übereinkommens unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer auf diesem Gebiet gedient wird.
2. Die Organisation setzt ihrerseits nach Bedarf in Konsultation oder in Verbindung mit anderen internationalen Organisationen, insbesondere der Internationalen Arbeitsorganisation, ihre Bemühungen in dem obengenannten Sinne fort.
Art. XII Änderungen
1. Dieses Übereinkommen kann nach einem der beiden folgenden Verfahren geändert werden:
a) Änderungen nach Prüfung innerhalb der Organisation: i) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation, an alle Vertragsparteien und an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts weiterleitet,
ii) jede nach Ziffer i vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Schiffssicherheitsausschuss der Organisation zur Prüfung vorgelegt;
iii) alle Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an den Beratungen des Schiffssicherheitsausschusses zur Prüfung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen;
iv) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in dem nach Ziffer iii erweiterten Schiffssicherheitsausschuss (im folgenden als «erweiterter Schiffssicherheitsausschuss» bezeichnet) beschlossen, sofern bei der Abstimmung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien anwesend ist;
v) nach Ziffer iv beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt;
vi) eine Änderung eines Artikels gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist;
vii) eine Änderung der Anlage gilt als angenommen 1. mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt worden ist, oder
2. mit Ablauf einer anderen Frist, die mindestens ein Jahr betragen muss, wenn dies im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien im erweiterten Schiffssicherheitsausschuss bestimmt worden ist;
eine Änderung gilt jedoch als nicht angenommen, wenn innerhalb der festgesetzten Frist entweder mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 100 und mehr Registertonnen ausmachen, dem Generalsekretär notifizieren, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben;
viii) eine Änderung eines Artikels tritt in bezug auf diejenigen Vertragsparteien, die sie angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, und in bezug auf jede Vertragspartei, die sie nach diesem Tag annimmt, sechs Monate nach dem Tag der Annahme durch diese Vertragspartei in Kraft;
ix) eine Änderung der Anlage tritt in bezug auf alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die nach Ziffer vii Einspruch dagegen erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt. Jedoch kann jede Vertragspartei vor dem vorgesehenen Tag des Inkrafttretens dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung während einer Frist von höchstens einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten oder während einer längeren Frist, die mit Zweidrittelmehrheit der im erweiterten Schiffssicherheitsausschuss bei der Beschlussfassung über die Änderung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien festgesetzt wird, nicht anwenden wird.
b) Änderung durch eine Konferenz: i) Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt sein muss, beruft die Organisation in Verbindung oder in Konsultation mit dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen des Übereinkommens ein;
ii) jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt;
iii) sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach dem Verfahren des Buchstabens a Ziffern vi und viii als angenommen und tritt nach dem Verfahren des Buchstabens a Ziffern vii und ix in Kraft, wobei die Bezugnahmen unter diesen Ziffern auf den erweiterten Schiffssicherheitsausschuss als Bezugnahmen auf die Konferenz gelten.
2. Jede Erklärung der Annahme einer Änderung oder des Einspruchs gegen eine Änderung oder jede Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix wird dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt; dieser unterrichtet alle Vertragsparteien von dieser Mitteilung und vom Tag ihres Eingangs.
3. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von jeder in Kraft tretenden Änderung sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.
Art. XIII Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Das Übereinkommen liegt vom 1. Dezember 1978 bis zum 30. November 1979 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Jeder Staat kann Vertragspartei werden,
a) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet;
b) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
c) indem er ihm beitritt.
2. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
3. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts von jeder Unterzeichnung oder von jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde und vom Tag der Hinterlegung.
Art. XIV Inkrafttreten
1. Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfundzwanzig Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 100 und mehr Registertonnen ausmachen, das Übereinkommen entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderlichen Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden nach Artikel XIII hinterlegt haben.
2. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, vom Tag seines Inkrafttretens.
3. Jede Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde, die während der in Absatz 1 genannten zwölf Monate hinterlegt wird, wird beim Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
4. Jede nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
5. Nach dem Tag, an dem eine Änderung nach Artikel XII als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung Anwendung.
Art. XV Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär; dieser unterrichtet alle anderen Vertragsparteien und den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts von jeder eingegangenen Notifikation und vom Tag ihres Eingangs sowie vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung.
3. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.
Art. XVI Hinterlegung und Registrierung
1. Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
2. Sobald das Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen ³ .
³ SR 0.120
Art. XVII Sprachen
Das Übereinkommen ist in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer und deutscher Sprache werden angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 7. Juli 1978.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang ⁴

⁴ Der Text dieser Anlage und seiner Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik, 3003 Bern oder bei der Internetseite: www.bundespublikationen.admin.ch erhältlich ( AS 1993 2512 , 2008 187 ).

Geltungsbereich am 24. Januar 2024 ⁵

⁵ AS 1988 1639 ; 1989 837 ; 1990 1772 ; 1991 2273 ; 2005 1303 ; 2008 187 ; 2016 2553 ; 2020 3637 ; 2024 45 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

22. September

1980 B

28. April

1984

Albanien

20. März

2002 B

20. Juni

2002

Algerien

28. Oktober

1988 B

28. Januar

1989

Angola

3. Oktober

1991 B

3. Januar

1992

Antigua und Barbuda

5. Februar

1997 B

5. Mai

1997

Äquatorialguinea

24. April

1996 B

24. Juli

1996

Argentinien

6. Oktober

1982 B

28. April

1984

Aserbaidschan

1. Juli

1997 B

1. Oktober

1997

Äthiopien

18. Juli

1985 B

18. Oktober

1985

Australien*

7. November

1983

28. April

1984

Bahamas

7. Juni

1983 B

28. April

1984

Bahrain

13. Juni

1996 B

13. September

1996

Bangladesch

6. November

1981 B

28. April

1984

Barbados

6. Mai

1994 B

6. August

1994

Belgien

14. September

1982

28. April

1984

Belize

24. Januar

1997 B

24. April

1997

Benin

1. November

1985 B

1. Februar

1986

Bolivien

11. April

1988 B

11. Juli

1988

Brasilien

17. Januar

1984 B

28. April

1984

Brunei

23. Oktober

1986 B

23. Januar

1987

Bulgarien

31. März

1982 B

28. April

1984

Chile*

9. Juni

1987 B

9. September

1987

China*

8. Juni

1981

28. April

1984

Hongkong a

5. Juni

1997

1. Juli

1997

Macau

18. Mai

2005 B

18. Mai

2005

Cook-Inseln

17. Februar

2010

17. Mai

2010

Costa Rica

6. Juni

2018 B

6. September

2018

Côte d’Ivoire

5. Oktober

1987 B

5. Januar

1988

Dänemark b *

20. Januar

1981

28. April

1984

Färöer

20. Januar

1981

28. April

1984

Deutschland

28. Mai

1982

28. April

1984

Dominica

21. Juni

2000 B

21. September

2000

Dominikanische Republik

9. Juni

2016 B

9. September

2016

Dschibuti

12. Oktober

2015 B

12. Januar

2016

Ecuador

17. Mai

1988 B

17. August

1988

El Salvador

29. November

2012 B

1. März

2013

Eritrea

22. April

1996 B

22. Juli

1996

Estland

29. August

1995 B

29. November

1995

Fidschi

27. März

1991 B

27. Juni

1991

Finnland

27. Januar

1984

28. April

1984

Frankreich

11. Juli

1980

28. April

1984

Gabun

21. Januar

1982 B

28. April

1984

Gambia

1. November

1991 B

1. Februar

1992

Georgien

19. April

1994 B

19. Juli

1994

Ghana

26. Januar

1989 B

26. April

1989

Grenada

28. Juni

2004 B

28. September

2004

Griechenland

22. März

1983

28. April

1984

Guatemala

17. September

2002 B

17. Dezember

2002

Guinea

5. August

1994 B

5. November

1994

Guinea-Bissau

24. Oktober

2016 B

24. Januar

2017

Guyana

26. November

1997 B

26. Februar

1998

Haiti

6. April

1989 B

6. Juli

1989

Honduras

24. September

1985 B

24. Dezember

1985

Indien

16. November

1984 B

16. Februar

1985

Indonesien

27. Januar

1987 B

27. April

1987

Irak

10. Dezember

2001 B

10. März

2002

Iran

1. August

1996 B

1. November

1996

Irland

11. September

1984

11. Dezember

1984

Island

21. März

1995 B

21. Juni

1995

Israel

16. Januar

1986 B

16. April

1986

Italien

26. August

1987 B

26. November

1987

Jamaika

19. Februar

1987 B

19. Mai

1987

Japan

27. Mai

1982 B

28. April

1984

Jemen

14. Februar

2005 B

14. Mai

2005

Jordanien

17. Mai

2000 B

17. August

2000

Kambodscha

8. Juni

2001 B

8. September

2001

Kamerun

6. Juni

1989 B

6. September

1989

Kanada*

6. November

1987 B

6. Februar

1988

Kap Verde

18. September

1989 B

18. Dezember

1989

Kasachstan

7. März

1994 B

7. Juni

1994

Katar

29. Mai

2002 B

29. August

2002

Kenia

15. Dezember

1992 B

15. März

1993

Kiribati

5. August

1987 B

5. November

1987

Kolumbien

27. Juli

1981 B

28. April

1984

Komoren

22. November

2000 B

22. Februar

2001

Kongo (Brazzaville)

7. August

2002 B

7. November

2002

Kongo (Kinshasa)

4. April

1995 B

4. Juli

1995

Korea (Nord-)

1. Mai

1985 B

1. August

1985

Korea (Süd-)

4. April

1985 B

4. Juli

1985

Kroatien

27. Juli

1992 N

8. Oktober

1991

Kuba

5. Dezember

1989 B

5. März

1990

Kuwait

22. Mai

1998 B

22. August

1998

Lettland

20. Mai

1992 B

20. August

1992

Libanon

5. Dezember

1994 B

5. März

1995

Liberia

28. Oktober

1980

28. April

1984

Libyen

10. August

1983 B

28. April

1984

Litauen

4. Dezember

1991 B

4. März

1992

Luxemburg

14. Februar

1991 B

14. Mai

1991

Madagaskar

7. März

1996 B

7. Juni

1996

Malawi

9. März

1993 B

9. Juni

1993

Malaysia

30. Januar

1992 B

30. April

1992

Malediven

22. Januar

1987 B

22. April

1987

Malta

21. Juni

1991 B

21. September

1991

Marokko

22. Juli

1997 B

22. Oktober

1997

Marshallinseln

25. April

1989 B

25. Juli

1989

Mauretanien

17. November

1995 B

17. Februar

1996

Mauritius

4. Juli

1991 B

4. Oktober

1991

Mexiko

2. Februar

1982 B

28. April

1984

Mikronesien

14. Juli

1998 B

14. Oktober

1998

Moldau

11. Oktober

2005 B

11. Januar

2006

Mongolei

26. Juni

2002 B

26. September

2002

Montenegro

3. Juni

2006 N

3. Juni

2006

Mosambik

15. November

1985 B

15. Februar

1986

Myanmar

4. Mai

1988 B

4. August

1988

Namibia

24. Januar

2005 B

24. April

2005

Nauru

18. Juni

2018 B

18. September

2018

Neuseeland c

30. Juli

1986 B

30. Oktober

1986

Nicaragua

9. März

2009 B

9. Juni

2009

Niederlande

26. Juli

1985 B

26. Oktober

1985

Aruba

24. Dezember

1985

1. Januar

1986

Curaçao

26. Juli

1985

26. Oktober

1985

Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)

26. Juli

1985

26. Oktober

1985

Sint Maarten

26. Juli

1985

26. Oktober

1985

Nigeria

13. November

1984 B

13. Februar

1985

Niue

18. Mai

2012 B

18. August

2012

Norwegen

18. Januar

1982

28. April

1984

Oman

24. September

1990 B

24. Dezember

1990

Österreich

29. Januar

1997 B

29. April

1997

Pakistan

10. April

1985 B

10. Juli

1985

Palau

29. September

2011 B

29. Dezember

2011

Panama

29. Juni

1992 B

29. September

1992

Papua-Neuguinea

28. Oktober

1991 B

28. Januar

1992

Peru

16. Juli

1982 B

28. April

1984

Philippinen

22. Februar

1984 B

22. Mai

1984

Polen

27. April

1983

28. April

1984

Portugal

30. Oktober

1985 B

30. Januar

1986

Rumänien

11. Januar

1993 B

11. April

1993

Russland

9. Oktober

1979 U

28. April

1984

Salomoninseln

1. Juni

1994 B

1. September

1994

Samoa

24. Mai

1993 B

24. August

1993

San Marino

19. April

2021 B

19. Juli

2021

São Tomé und Príncipe

29. Oktober

1998 B

29. Januar

1999

Saudi-Arabien

29. November

1990 B

1. März

1991

Schweden

8. Januar

1981

28. April

1984

Schweiz

15. Dezember

1987

15. März

1988

Senegal

16. Januar

1997 B

16. April

1997

Serbien

27. April

1992 N

5. Februar

1985

Seychellen

22. August

1988 B

22. November

1988

Sierra Leone

13. August

1993 B

13. November

1993

Singapur

1. Mai

1988 B

1. August

1988

Slowakei

30. Januar

1995 N

1. Januar

1993

Slowenien

12. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

21. Oktober

1980 B

28. April

1984

Sri Lanka

22. Januar

1987 B

22. April

1987

St. Kitts und Nevis

11. Juni

2004 B

11. Juni

2004

St. Lucia

20. Mai

2004 B

20. August

2004

St. Vincent und die Grenadinen

28. Juni

1995 B

28. September

1995

Südafrika

27. Juli

1983 B

28. April

1984

Sudan

26. Februar

1997 B

26. Mai

1997

Suriname

10. Dezember

2013 B

10. März

2014

Syrien

20. Juli

2001 B

20. Oktober

2001

Tansania

27. Oktober

1982 B

28. April

1984

Thailand

19. Juni

1997 B

19. September

1997

Timor-Leste

12. Oktober

2022 B

12. Januar

2023

Togo

19. Juli

1989 B

19. Oktober

1989

Tonga

7. Februar

1995 B

7. Mai

1995

Trinidad und Tobago

3. Februar

1989 B

3. Mai

1989

Tschechische Republik

19. Oktober

1993 N

1. Januar

1993

Tunesien

8. Februar

1995 B

8. Mai

1995

Türkei

28. Juli

1992 B

28. Oktober

1992

Turkmenistan

4. Februar

2009 B

4. Mai

2009

Tuvalu

22. August

1985 B

22. November

1985

Uganda

3. April

2019 B

3. Juli

2019

Ukraine

7. Januar

1997 B

7. April

1997

Ungarn

15. Oktober

1985 B

15. Januar

1986

Uruguay

3. August

1993 B

3. November

1993

Vanuatu

22. April

1991 B

22. Juli

1991

Venezuela

13. Oktober

1987 B

13. Januar

1988

Vereinigte Arabische Emirate

15. Dezember

1983 B

28. April

1984

Vereinigte Staaten

1. Juli

1991 B

1. Oktober

1991

Vereinigtes Königreich

28. November

1980

28. April

1984

Bermudas

30. Dezember

1988

1. Januar

1989

Britische Jungferninseln

19. Juni

2006

19. Juni

2006

Gibraltar

27. September

1995

27. September

1995

Insel Man

9. April

1985

1. Juli

1985

Kaimaninseln

5. April

1991

1. April

1991

Vietnam

18. Dezember

1990 B

18. März

1991

Zypern

28. März

1985 B

28. Juni

1985

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Vom 3. Nov. 1984 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar.
Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland.
c
Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
Version: 24.01.2024
Anzahl Änderungen: 0

Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten

Abgeschlossen in London am 7. Juli 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 1987 ¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. März 1988 (Stand am 24. Januar 2024) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 9. März 1987 ( AS 1988 1240 ).
Art. I Allgemeine Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dem Übereinkommen und seiner Anlage, die Bestandteil des Übereinkommens ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um dem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, dass im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte auf See sowie im Hinblick auf den Schutz der Meeresumwelt die Seeleute an Bord von Schiffen zur Erfüllung ihrer Aufgaben befähigt und tauglich sind.
Art. II Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) Der Ausdruck «Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist;
b) der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung der Vertragspartei, deren Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist;
c) der Ausdruck «Fähigkeitsausweis» bezeichnet eine gültige Urkunde beliebiger Bezeichnung, die von oder mit Genehmigung der Verwaltung ausgestellt oder von ihr anerkannt ist und deren Inhaber ermächtigt ist, die darin genannten oder nach den nationalen Vorschriften zulässigen Aufgaben wahrzunehmen;
d) der Ausdruck «Inhaber eines Fähigkeitsausweises» bezeichnet den ordnungsgemässen Besitz eines Fähigkeitsausweises;
e) der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrts‑Organisation ² (IMCO);
f) der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation;
g) der Ausdruck «Seeschiff» bezeichnet ein Schiff, das nicht ausschliesslich auf Binnengewässern oder in beziehungsweise in unmittelbarer Nähe von geschützten Gewässern oder in Gebieten verkehrt, die einer Hafenordnung unterliegen;
h) der Ausdruck «Fischereifahrzeug» bezeichnet ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird;
i) der Ausdruck «Vollzugsordnung für den Funkdienst» bezeichnet die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem letzten jeweils in Kraft befindlichen Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt oder als ihm beigefügt anzusehen ist.
² Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschifffahrts-Organisation».
Art. III Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen findet auf Seeleute Anwendung, die auf Seeschiffen Dienst tun, welche die Flagge einer Vertragspartei zu führen berechtigt sind; es gilt jedoch nicht für Seeleute
a) auf Kriegsschiffen, Flottenhilfsschiffen oder sonstigen einem Staat gehörenden oder von ihm betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen; jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass Personen, die auf solchen Schiffen Dienst tun, soweit zumutbar und durchführbar die Anforderungen des Übereinkommens erfüllen;
b) auf Fischereifahrzeugen;
c) auf Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, und
d) auf Holzschiffen einfacher Bauart.
Art. IV Übermittlung von Informationen
1. Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär so bald wie möglich
a) den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen Sachgebieten im Anwendungsbereich des Übereinkommens erlassen wurden,
b) gegebenenfalls alle Einzelheiten über Inhalte und Dauer der Ausbildung sowie die innerstaatlichen Prüfungs‑ und sonstigen Voraussetzungen für jeden nach Massgabe des Übereinkommens ausgestellten Fähigkeitsausweis;
c) eine ausreichende Anzahl von Mustern der nach Massgabe des Übereinkommens ausgestellten Fähigkeitsausweise.
2. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien über den Eingang von Mitteilungen nach Absatz 1 Buchstabe a; er übermittelt ihnen insbesondere auf Wunsch für die Zwecke der Artikel IX und X alle ihm nach Absatz 1 Buchstaben b und c zugegangenen Informationen.
Art. V Sonstige Verträge und Auslegung
1. Alle früheren Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten, die zwischen den Vertragsparteien in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in bezug auf
a) Seeleute, auf die dieses Übereinkommen nicht angewendet wird;
b) Seeleute, auf die dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.
2. Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, überprüfen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aufgrund solcher Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen und ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht im Widerspruch zueinander stehen.
3. Alle Angelegenheiten, die in dem Übereinkommen nicht ausdrücklich geregelt sind, bleiben der Gesetzgebung der Vertragsparteien vorbehalten.
4. Das Übereinkommen greift der Kodifizierung und Entwicklung des Seerechts durch die mit Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen einberufene Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen sowie den gegenwärtigen oder künftigen Ansprüchen und Rechtsauffassungen eines Staates über das Seerecht und die Art und Ausdehnung des Hoheitsbereichs von Küsten‑ und Flaggenstaaten nicht vor.
Art. VI Fähigkeitsausweise
1. Fähigkeitsausweise für Kapitäne, Offiziere und Schiffsleute werden für solche Bewerber erteilt, die nach Auffassung der Verwaltung den Anforderungen der Anlage in bezug auf Dienst, Alter, Seediensttauglichkeit, Ausbildung, Fähigkeit und Prüfungen genügen.
2. Fähigkeitsausweise für Kapitäne und Offiziere, die nach diesem Artikel erteilt werden, erhalten von der das Zeugnis erteilenden Verwaltung einen Vermerk in der in Regel I/2 der Anlage vorgeschriebenen Form. Ist der Vermerk nicht in englischer Sprache abgefasst, so muss er eine Übersetzung in diese Sprache enthalten.
Art. VII Übergangsbestimmungen
1. Ein Fähigkeitsausweis oder eine Dienstbescheinigung für eine Aufgabe, die nach dem Übereinkommen einen Ausweis erfordert, der vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für eine Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften oder nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt wurde, wird nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe als gültig anerkannt.
2. Nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für eine Vertragspartei kann deren Verwaltung für einen Zeitabschnitt von höchstens fünf Jahren weiterhin nach ihrer bisherigen Übung Fähigkeitsausweise erteilen. Diese Fähigkeitsausweise werden als gültig im Sinne des Übereinkommens anerkannt. Während dieser Übergangszeit werden solche Fähigkeitsausweise jedoch nur Seeleuten erteilt, die ihre Seefahrtzeit innerhalb desjenigen Dienstbereichs des Schiffes, auf den sich das Zeugnis bezieht, bereits vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei angetreten hatten. Die Verwaltung stellt sicher, dass die Prüfung aller sonstigen Bewerber sowie die Erteilung ihrer Zeugnisse nach Massgabe des Übereinkommens erfolgen.
3. Eine Vertragspartei kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, eine Dienstbescheinigung an Seeleute erteilen, die weder einen ordnungsmässigen Fähigkeitsausweis nach dem Übereinkommen noch einen Fähigkeitsausweis besitzen, der vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei nach deren Rechtsvorschriften erteilt wurde, die jedoch
a) innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei mindestens drei Jahre auf See die Aufgaben wahrgenommen haben, für die sie eine Dienstbescheinigung beantragen;
b) den Nachweis erbringen, dass sie diese Aufgaben zufriedenstellend wahrgenommen haben;
c) unter Berücksichtigung ihres Alters zur Zeit der Antragstellung den Anforderungen der Verwaltung hinsichtlich ihrer Seediensttauglichkeit, insbesondere ihres Seh‑ und Hörvermögens, genügen.
Im Sinne des Übereinkommens ist eine nach diesem Absatz erteilte Dienstbescheinigung einem nach dem Übereinkommen erteilten Fähigkeitsausweis gleichwertig.
Art. VIII Ausnahmegenehmigung
1. In aussergewöhnlichen Notlagen können Verwaltungen, wenn nach ihrer Auffassung dadurch Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die es einem Seemann gestattet, auf einem bestimmten Schiff während einer bestimmten Zeit, höchstens aber sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die er keinen entsprechenden Fähigkeitsausweis besitzt, sofern die Verwaltung überzeugt ist, dass er ausreichend befähigt ist, um den freien Posten sicher wahrzunehmen; diese Genehmigung wird für den Posten eines Funkoffiziers oder Sprechfunkers nur nach den einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst erteilt. Einem Kapitän oder Leiter der Maschinenanlage darf jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.
2. Jede Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten Posten wird nur einer Person erteilt, die den erforderlichen Fähigkeitsausweis zur Wahrnehmung des nächstniedrigeren Amtes besitzt. Schreibt das Übereinkommen für den nächstniedrigeren Posten keinen Fähigkeitsausweis vor, so kann einer Person eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, deren Befähigung und Erfahrung nach Auffassung der Verwaltung der für das zu besetzende Amt erforderlichen eindeutig entspricht, jedoch mit der Massgabe, dass sich die betreffende Person, wenn sie nicht im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses ist, einer von der Verwaltung anerkannten Prüfung unterziehen muss, um nachzuweisen, dass ihr eine solche Ausnahmegenehmigung ohne Bedenken erteilt werden kann. Die Verwaltungen stellen ferner sicher, dass der betreffende Posten so bald wie möglich vom Inhaber eines entsprechenden Fähigkeitsausweises übernommen wird.
3. Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär so bald wie möglich nach dem 1. Januar eines jeden Jahres einen Bericht mit Angaben über die Gesamtzahl der Ausnahmegenehmigungen, die Seeschiffen während des Jahres in bezug auf die einzelnen Aufgaben, für die ein Fähigkeitsausweis erforderlich ist, erteilt wurden, und über die Anzahl dieser Schiffe mit einem Bruttoraumgehalt von mehr beziehungsweise weniger als 1600 Registertonnen.
Art. IX Gleichwertigkeit
1. Das Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, andere Lehr‑ und Ausbildungsformen einschliesslich solcher über Seefahrtzeiten und Bordorganisation beizubehalten oder einzuführen, die der technischen Entwicklung und bestimmten Schiffstypen und Fahrtgebieten besonders angepasst sind, sofern die Anforderungen an Seefahrtzeit sowie Kenntnisse und Fertigkeiten in bezug auf Navigation und technische Handhabung von Schiff und Ladung mindestens den Grad an Sicherheit auf See und die vorbeugende Wirkung gegen Verschmutzung gewährleisten, die den Vorschriften des Übereinkommens mindestens gleichwertig sind.
2. Die Einzelheiten solcher Lehr- und Ausbildungsformen werden so bald wie möglich dem Generalsekretär mitgeteilt; dieser unterrichtet alle Vertragsparteien entsprechend.
Art. X Kontrolle
1. Abgesehen von den nach Artikel III ausgenommenen Schiffen unterliegen Schiffe in den Häfen einer Vertragspartei der Kontrolle durch ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei, um festzustellen, ob die auf dem Schiff Dienst tuenden Seeleute, die nach Massgabe des Übereinkommens Inhaber eines Fähigkeitsausweises sein müssen, diesen Ausweis oder eine entsprechende Ausnahmegenehmigung besitzen. Diese Fähigkeitsausweise sind anzuerkennen, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Ausweis in betrügerischer Weise erlangt wurde oder dass der Inhaber eines Zeugnisses nicht die Person ist, für die das Zeugnis ursprünglich ausgestellt wurde.
2. Werden aufgrund des Absatzes 1 oder der in Regel I/4 bezeichneten «Kontrollverfahren» Mängel festgestellt, so unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete umgehend schriftlich den Kapitän des Schiffes und den Konsul oder in dessen Abwesenheit den nächsten diplomatischen Vertreter oder die Seeschiffahrtsbehörde des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, damit geeignete Massnahmen getroffen werden können. Eine solche Mitteilung muss die Einzelheiten der festgestellten Mängel sowie die Gründe enthalten, aus denen die Vertragspartei zu der Auffassung gelangt, dass die Mängel eine Gefahr für Personen, Sachwerte oder die Umwelt darstellen.
3. Werden bei der Ausübung der Kontrolle nach diesem Absatz unter Berücksichtigung des Schiffstyps und der Grösse des Schiffes sowie der Dauer und der Art der Reise die in Regel I/4 Absatz 3 aufgeführten Mängel nicht beseitigt und wird festgestellt, dass dadurch Personen, Sachwerte oder die Umwelt gefährdet werden, so trifft die die Kontrolle durchführende Vertragspartei Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor diese Anforderungen soweit erfüllt sind, dass keine Gefahr mehr besteht. Der Sachverhalt in bezug auf die getroffenen Massnahmen wird dem Generalsekretär alsbald mitgeteilt.
4. Bei der Ausübung der Kontrolle nach diesem Artikel sind alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Fest- oder Aufhalten des Schiffes zu verhindern. Wird ein Schiff in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verlusts oder Schadens.
5. Dieser Artikel ist so anzuwenden, dass Schiffe, die die Flagge eines Nichtvertragsstaats zu führen berechtigt sind, nicht besser behandelt werden als Schiffe, die die Flagge eines Vertragsstaats zu führen berechtigt sind.
Art. XI Förderung der technischen Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien fördern in Konsultation mit der Organisation und mit ihrer Hilfe die Unterstützung derjenigen Vertragsparteien, die um technische Hilfe ersuchen
a) für die Ausbildung von Verwaltungs‑ und technischem Personal;
b) für die Schaffung von Ausbildungsstätten für Seeleute;
c) für die Bereitstellung von Ausrüstungs‑ und Einrichtungsgegenständen für die Ausbildungsstätten;
d) für die Entwicklung geeigneter Ausbildungsprogramme einschliesslich der praktischen Ausbildung auf Seeschiffen und
e) für die Erleichterung sonstiger Massnahmen und Vorkehrungen zur Verbesserung des Ausbildungsstands von Seeleuten,
vorzugsweise auf nationaler, regionaler oder unterregionaler Ebene, wodurch den Zielen und Zwecken des Übereinkommens unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer auf diesem Gebiet gedient wird.
2. Die Organisation setzt ihrerseits nach Bedarf in Konsultation oder in Verbindung mit anderen internationalen Organisationen, insbesondere der Internationalen Arbeitsorganisation, ihre Bemühungen in dem obengenannten Sinne fort.
Art. XII Änderungen
1. Dieses Übereinkommen kann nach einem der beiden folgenden Verfahren geändert werden:
a) Änderungen nach Prüfung innerhalb der Organisation: i) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Generalsekretär vorgelegt, der sie spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation, an alle Vertragsparteien und an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts weiterleitet,
ii) jede nach Ziffer i vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Schiffssicherheitsausschuss der Organisation zur Prüfung vorgelegt;
iii) alle Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, sind berechtigt, an den Beratungen des Schiffssicherheitsausschusses zur Prüfung von Änderungen und zur Beschlussfassung darüber teilzunehmen;
iv) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien in dem nach Ziffer iii erweiterten Schiffssicherheitsausschuss (im folgenden als «erweiterter Schiffssicherheitsausschuss» bezeichnet) beschlossen, sofern bei der Abstimmung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien anwesend ist;
v) nach Ziffer iv beschlossene Änderungen werden vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt;
vi) eine Änderung eines Artikels gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien angenommen worden ist;
vii) eine Änderung der Anlage gilt als angenommen 1. mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt worden ist, oder
2. mit Ablauf einer anderen Frist, die mindestens ein Jahr betragen muss, wenn dies im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien im erweiterten Schiffssicherheitsausschuss bestimmt worden ist;
eine Änderung gilt jedoch als nicht angenommen, wenn innerhalb der festgesetzten Frist entweder mehr als ein Drittel der Vertragsparteien oder Vertragsparteien, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 100 und mehr Registertonnen ausmachen, dem Generalsekretär notifizieren, dass sie Einspruch gegen die Änderung erheben;
viii) eine Änderung eines Artikels tritt in bezug auf diejenigen Vertragsparteien, die sie angenommen haben, sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, und in bezug auf jede Vertragspartei, die sie nach diesem Tag annimmt, sechs Monate nach dem Tag der Annahme durch diese Vertragspartei in Kraft;
ix) eine Änderung der Anlage tritt in bezug auf alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die nach Ziffer vii Einspruch dagegen erhoben und diesen Einspruch nicht zurückgenommen haben, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt. Jedoch kann jede Vertragspartei vor dem vorgesehenen Tag des Inkrafttretens dem Generalsekretär notifizieren, dass sie die Änderung während einer Frist von höchstens einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten oder während einer längeren Frist, die mit Zweidrittelmehrheit der im erweiterten Schiffssicherheitsausschuss bei der Beschlussfassung über die Änderung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien festgesetzt wird, nicht anwenden wird.
b) Änderung durch eine Konferenz: i) Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt sein muss, beruft die Organisation in Verbindung oder in Konsultation mit dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen des Übereinkommens ein;
ii) jede von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt;
iii) sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach dem Verfahren des Buchstabens a Ziffern vi und viii als angenommen und tritt nach dem Verfahren des Buchstabens a Ziffern vii und ix in Kraft, wobei die Bezugnahmen unter diesen Ziffern auf den erweiterten Schiffssicherheitsausschuss als Bezugnahmen auf die Konferenz gelten.
2. Jede Erklärung der Annahme einer Änderung oder des Einspruchs gegen eine Änderung oder jede Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix wird dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt; dieser unterrichtet alle Vertragsparteien von dieser Mitteilung und vom Tag ihres Eingangs.
3. Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von jeder in Kraft tretenden Änderung sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.
Art. XIII Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Das Übereinkommen liegt vom 1. Dezember 1978 bis zum 30. November 1979 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Jeder Staat kann Vertragspartei werden,
a) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet;
b) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
c) indem er ihm beitritt.
2. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
3. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts von jeder Unterzeichnung oder von jeder Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde und vom Tag der Hinterlegung.
Art. XIV Inkrafttreten
1. Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfundzwanzig Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens fünfzig v. H. des Bruttoraumgehalts der Welthandelsflotte an Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 100 und mehr Registertonnen ausmachen, das Übereinkommen entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderlichen Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden nach Artikel XIII hinterlegt haben.
2. Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, vom Tag seines Inkrafttretens.
3. Jede Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde, die während der in Absatz 1 genannten zwölf Monate hinterlegt wird, wird beim Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
4. Jede nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde wird drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam.
5. Nach dem Tag, an dem eine Änderung nach Artikel XII als angenommen gilt, findet jede hinterlegte Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde auf das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung Anwendung.
Art. XV Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann das Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär; dieser unterrichtet alle anderen Vertragsparteien und den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamts von jeder eingegangenen Notifikation und vom Tag ihres Eingangs sowie vom Tag des Wirksamwerdens der Kündigung.
3. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.
Art. XVI Hinterlegung und Registrierung
1. Das Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
2. Sobald das Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Wortlaut zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen ³ .
³ SR 0.120
Art. XVII Sprachen
Das Übereinkommen ist in einer Urschrift in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in arabischer und deutscher Sprache werden angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 7. Juli 1978.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang ⁴

⁴ Der Text dieser Anlage und seiner Änderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Separatdrucke sind beim Bundesamt für Bauten und Logistik, 3003 Bern oder bei der Internetseite: www.bundespublikationen.admin.ch erhältlich ( AS 1993 2512 , 2008 187 ).

Geltungsbereich am 24. Januar 2024 ⁵

⁵ AS 1988 1639 ; 1989 837 ; 1990 1772 ; 1991 2273 ; 2005 1303 ; 2008 187 ; 2016 2553 ; 2020 3637 ; 2024 45 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

22. September

1980 B

28. April

1984

Albanien

20. März

2002 B

20. Juni

2002

Algerien

28. Oktober

1988 B

28. Januar

1989

Angola

3. Oktober

1991 B

3. Januar

1992

Antigua und Barbuda

5. Februar

1997 B

5. Mai

1997

Äquatorialguinea

24. April

1996 B

24. Juli

1996

Argentinien

6. Oktober

1982 B

28. April

1984

Aserbaidschan

1. Juli

1997 B

1. Oktober

1997

Äthiopien

18. Juli

1985 B

18. Oktober

1985

Australien*

7. November

1983

28. April

1984

Bahamas

7. Juni

1983 B

28. April

1984

Bahrain

13. Juni

1996 B

13. September

1996

Bangladesch

6. November

1981 B

28. April

1984

Barbados

6. Mai

1994 B

6. August

1994

Belgien

14. September

1982

28. April

1984

Belize

24. Januar

1997 B

24. April

1997

Benin

1. November

1985 B

1. Februar

1986

Bolivien

11. April

1988 B

11. Juli

1988

Brasilien

17. Januar

1984 B

28. April

1984

Brunei

23. Oktober

1986 B

23. Januar

1987

Bulgarien

31. März

1982 B

28. April

1984

Chile*

9. Juni

1987 B

9. September

1987

China*

8. Juni

1981

28. April

1984

Hongkong a

5. Juni

1997

1. Juli

1997

Macau

18. Mai

2005 B

18. Mai

2005

Cook-Inseln

17. Februar

2010

17. Mai

2010

Costa Rica

6. Juni

2018 B

6. September

2018

Côte d’Ivoire

5. Oktober

1987 B

5. Januar

1988

Dänemark b *

20. Januar

1981

28. April

1984

Färöer

20. Januar

1981

28. April

1984

Deutschland

28. Mai

1982

28. April

1984

Dominica

21. Juni

2000 B

21. September

2000

Dominikanische Republik

9. Juni

2016 B

9. September

2016

Dschibuti

12. Oktober

2015 B

12. Januar

2016

Ecuador

17. Mai

1988 B

17. August

1988

El Salvador

29. November

2012 B

1. März

2013

Eritrea

22. April

1996 B

22. Juli

1996

Estland

29. August

1995 B

29. November

1995

Fidschi

27. März

1991 B

27. Juni

1991

Finnland

27. Januar

1984

28. April

1984

Frankreich

11. Juli

1980

28. April

1984

Gabun

21. Januar

1982 B

28. April

1984

Gambia

1. November

1991 B

1. Februar

1992

Georgien

19. April

1994 B

19. Juli

1994

Ghana

26. Januar

1989 B

26. April

1989

Grenada

28. Juni

2004 B

28. September

2004

Griechenland

22. März

1983

28. April

1984

Guatemala

17. September

2002 B

17. Dezember

2002

Guinea

5. August

1994 B

5. November

1994

Guinea-Bissau

24. Oktober

2016 B

24. Januar

2017

Guyana

26. November

1997 B

26. Februar

1998

Haiti

6. April

1989 B

6. Juli

1989

Honduras

24. September

1985 B

24. Dezember

1985

Indien

16. November

1984 B

16. Februar

1985

Indonesien

27. Januar

1987 B

27. April

1987

Irak

10. Dezember

2001 B

10. März

2002

Iran

1. August

1996 B

1. November

1996

Irland

11. September

1984

11. Dezember

1984

Island

21. März

1995 B

21. Juni

1995

Israel

16. Januar

1986 B

16. April

1986

Italien

26. August

1987 B

26. November

1987

Jamaika

19. Februar

1987 B

19. Mai

1987

Japan

27. Mai

1982 B

28. April

1984

Jemen

14. Februar

2005 B

14. Mai

2005

Jordanien

17. Mai

2000 B

17. August

2000

Kambodscha

8. Juni

2001 B

8. September

2001

Kamerun

6. Juni

1989 B

6. September

1989

Kanada*

6. November

1987 B

6. Februar

1988

Kap Verde

18. September

1989 B

18. Dezember

1989

Kasachstan

7. März

1994 B

7. Juni

1994

Katar

29. Mai

2002 B

29. August

2002

Kenia

15. Dezember

1992 B

15. März

1993

Kiribati

5. August

1987 B

5. November

1987

Kolumbien

27. Juli

1981 B

28. April

1984

Komoren

22. November

2000 B

22. Februar

2001

Kongo (Brazzaville)

7. August

2002 B

7. November

2002

Kongo (Kinshasa)

4. April

1995 B

4. Juli

1995

Korea (Nord-)

1. Mai

1985 B

1. August

1985

Korea (Süd-)

4. April

1985 B

4. Juli

1985

Kroatien

27. Juli

1992 N

8. Oktober

1991

Kuba

5. Dezember

1989 B

5. März

1990

Kuwait

22. Mai

1998 B

22. August

1998

Lettland

20. Mai

1992 B

20. August

1992

Libanon

5. Dezember

1994 B

5. März

1995

Liberia

28. Oktober

1980

28. April

1984

Libyen

10. August

1983 B

28. April

1984

Litauen

4. Dezember

1991 B

4. März

1992

Luxemburg

14. Februar

1991 B

14. Mai

1991

Madagaskar

7. März

1996 B

7. Juni

1996

Malawi

9. März

1993 B

9. Juni

1993

Malaysia

30. Januar

1992 B

30. April

1992

Malediven

22. Januar

1987 B

22. April

1987

Malta

21. Juni

1991 B

21. September

1991

Marokko

22. Juli

1997 B

22. Oktober

1997

Marshallinseln

25. April

1989 B

25. Juli

1989

Mauretanien

17. November

1995 B

17. Februar

1996

Mauritius

4. Juli

1991 B

4. Oktober

1991

Mexiko

2. Februar

1982 B

28. April

1984

Mikronesien

14. Juli

1998 B

14. Oktober

1998

Moldau

11. Oktober

2005 B

11. Januar

2006

Mongolei

26. Juni

2002 B

26. September

2002

Montenegro

3. Juni

2006 N

3. Juni

2006

Mosambik

15. November

1985 B

15. Februar

1986

Myanmar

4. Mai

1988 B

4. August

1988

Namibia

24. Januar

2005 B

24. April

2005

Nauru

18. Juni

2018 B

18. September

2018

Neuseeland c

30. Juli

1986 B

30. Oktober

1986

Nicaragua

9. März

2009 B

9. Juni

2009

Niederlande

26. Juli

1985 B

26. Oktober

1985

Aruba

24. Dezember

1985

1. Januar

1986

Curaçao

26. Juli

1985

26. Oktober

1985

Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)

26. Juli

1985

26. Oktober

1985

Sint Maarten

26. Juli

1985

26. Oktober

1985

Nigeria

13. November

1984 B

13. Februar

1985

Niue

18. Mai

2012 B

18. August

2012

Norwegen

18. Januar

1982

28. April

1984

Oman

24. September

1990 B

24. Dezember

1990

Österreich

29. Januar

1997 B

29. April

1997

Pakistan

10. April

1985 B

10. Juli

1985

Palau

29. September

2011 B

29. Dezember

2011

Panama

29. Juni

1992 B

29. September

1992

Papua-Neuguinea

28. Oktober

1991 B

28. Januar

1992

Peru

16. Juli

1982 B

28. April

1984

Philippinen

22. Februar

1984 B

22. Mai

1984

Polen

27. April

1983

28. April

1984

Portugal

30. Oktober

1985 B

30. Januar

1986

Rumänien

11. Januar

1993 B

11. April

1993

Russland

9. Oktober

1979 U

28. April

1984

Salomoninseln

1. Juni

1994 B

1. September

1994

Samoa

24. Mai

1993 B

24. August

1993

San Marino

19. April

2021 B

19. Juli

2021

São Tomé und Príncipe

29. Oktober

1998 B

29. Januar

1999

Saudi-Arabien

29. November

1990 B

1. März

1991

Schweden

8. Januar

1981

28. April

1984

Schweiz

15. Dezember

1987

15. März

1988

Senegal

16. Januar

1997 B

16. April

1997

Serbien

27. April

1992 N

5. Februar

1985

Seychellen

22. August

1988 B

22. November

1988

Sierra Leone

13. August

1993 B

13. November

1993

Singapur

1. Mai

1988 B

1. August

1988

Slowakei

30. Januar

1995 N

1. Januar

1993

Slowenien

12. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

21. Oktober

1980 B

28. April

1984

Sri Lanka

22. Januar

1987 B

22. April

1987

St. Kitts und Nevis

11. Juni

2004 B

11. Juni

2004

St. Lucia

20. Mai

2004 B

20. August

2004

St. Vincent und die Grenadinen

28. Juni

1995 B

28. September

1995

Südafrika

27. Juli

1983 B

28. April

1984

Sudan

26. Februar

1997 B

26. Mai

1997

Suriname

10. Dezember

2013 B

10. März

2014

Syrien

20. Juli

2001 B

20. Oktober

2001

Tansania

27. Oktober

1982 B

28. April

1984

Thailand

19. Juni

1997 B

19. September

1997

Timor-Leste

12. Oktober

2022 B

12. Januar

2023

Togo

19. Juli

1989 B

19. Oktober

1989

Tonga

7. Februar

1995 B

7. Mai

1995

Trinidad und Tobago

3. Februar

1989 B

3. Mai

1989

Tschechische Republik

19. Oktober

1993 N

1. Januar

1993

Tunesien

8. Februar

1995 B

8. Mai

1995

Türkei

28. Juli

1992 B

28. Oktober

1992

Turkmenistan

4. Februar

2009 B

4. Mai

2009

Tuvalu

22. August

1985 B

22. November

1985

Uganda

3. April

2019 B

3. Juli

2019

Ukraine

7. Januar

1997 B

7. April

1997

Ungarn

15. Oktober

1985 B

15. Januar

1986

Uruguay

3. August

1993 B

3. November

1993

Vanuatu

22. April

1991 B

22. Juli

1991

Venezuela

13. Oktober

1987 B

13. Januar

1988

Vereinigte Arabische Emirate

15. Dezember

1983 B

28. April

1984

Vereinigte Staaten

1. Juli

1991 B

1. Oktober

1991

Vereinigtes Königreich

28. November

1980

28. April

1984

Bermudas

30. Dezember

1988

1. Januar

1989

Britische Jungferninseln

19. Juni

2006

19. Juni

2006

Gibraltar

27. September

1995

27. September

1995

Insel Man

9. April

1985

1. Juli

1985

Kaimaninseln

5. April

1991

1. April

1991

Vietnam

18. Dezember

1990 B

18. März

1991

Zypern

28. März

1985 B

28. Juni

1985

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Vom 3. Nov. 1984 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar.
Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Das Übereinkommen gilt nicht für Grönland.
c
Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.
Markierungen
Leseansicht