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Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen

1 Verordnung – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
855.21 Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
5 (vom 12. Dezember 2007)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
5
Kantonales
Sozialamt

§ 1.

1 Das Kantonale Sozialamt (Amt ) vollzieht das Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen
2 und diese Verord nung, soweit nichts Ab weichendes geregelt ist.
5
2 Es erlässt hierzu Richtlinien.
Dach
-
organisationen

§ 2.

5
1 Die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Transportdienstleistungen für mobi litätsbehinderte Personen wird der Zürcher Stiftung für Behindertentr ansporte (ProMobil) übertragen.
2 Das Amt schliesst mit ProMobil ei ne Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere: a. das Leistungsange bot von ProMobil, b. die Zahl der beitragsberechtigten Fahrten und das Kostendach pro Person und Jahr, c. die Einkommens- und Vermögensgrenzen und die Höhe des Selbst behalts gemäss §
5 lit. b und c TMG
2 , d. den an ProMobil zu leistenden Kostenanteil gemäss §
4 Abs. 4 TMG.
Nachweis der
Mobilitäts
-
behinderung

§ 3.

5 Das Amt regelt das Verfahren zum Nachweis der Mobilitäts behinderung.
Einkommens-
und Vermögens
-
grenzen

§ 4.

3 ,
7
1 Die Beurteilung der finanzie llen Verhältnisse einer mobi litätsbehinderten Person richtet sich nach dem steuerbaren Einkom men – dieser Person, oder – des Ehepaares, wenn sie in ungetrennter Ehe lebt, oder – der eingetragenen Part ner, wenn sie in einer eingetragenen Partner schaft lebt, oder – der Eltern oder des Elternteils, bei dem sie lebt, wenn sie minder jährig ist.
2 Dieses steuerbare Einkommen, vermehrt um
1 /
10 des Fr.
100 000 übersteigenden entsprechenden steuerbaren Vermögens, bildet das mass gebliche Einkommen für die Best immung der Fahransprüche.
2
855.21 Verordnung – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
3 Fahransprüche bestehen unter folgenden Voraussetzungen: a. bei mobilitätsbehinderten Persone n und bei Elternteilen mit mobili
- tätsbehinderten Kindern:
1. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchs
- tens Fr. 80 000 pro Jahr,
2. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr.
50 000 pro Jahr, b. bei Ehepaaren und Personen in ei ner eingetragenen Partnerschaft, bei denen mindestens eine Person mobilitätsbehind ert ist oder die ein mobilitätsbehindertes Kind haben:
1. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchs
- tens Fr. 100 000 pro Jahr,
2. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr.
59 000 pro Jahr.
4 Für Ehepaare und Personen in eine r eingetragenen Partnerschaft gilt Abs. 3 lit. b Ziff. 2, sobald beide Personen das AHV-Alter erreicht haben.
5 Personen, die bereits vor Erreic hen des AHV-Alters anspruchs
- berechtigt waren, behalten im AH V-Alter die Anspruchsberechtigung gemäss bisherigen Einkomme ns- und Vermögensgrenzen. Beteiligung der anspruchs berechtigten Person an den Kosten

§ 5.

4 ,
7 Der Anteil an den Kosten der Transportdienstleistung, den die anspruchsberechtigte Person selbst tragen muss, setzt sich zusam
- men aus a. einem Grundbetrag in der Höhe ei nes Einzelbilletts für Erwachsene für höchstens 4 Zonen, 2. Klasse , des Zürcher Verkehrsverbundes, b. einem Selbstbehalt von höchstens
25% der Kosten, soweit diese unter dem vereinbarten Grenzbetrag liegen, c. den Kosten, soweit sie den Grenzbetrag übersteigen. Beitrags berechtigte Fahrten

§ 6.

5 Beitragsberechtigt sind Freize itfahrten von m obilitätsbehin
- derten Personen, die durch Anbieter von Transportdienstleistungen er
- bracht werden, die sich bei ProMobil angeschlossen haben, sowie bei weiteren Anbieterinnen und Anbiet ern mit Leistungsvereinbarung. Anschluss bei ProMobil

§ 7.

3 ,
7
1 Anbieter von Transportdiens tleistungen können sich bei ProMobil anschliessen, wenn sie a. eine Taxikonzession besitzen oder gemeinnützig tätig sind, b. Transportdienstleistung en zugunsten von mobi litätsbehinderten Per
- sonen wirtschaftlich erbringen und c. über die zum Transport von mob ilitätsbehinderten Personen erfor
- derlichen Fahrzeuge und das dafü r geschulte Pers onal verfügen.
3 Verordnung – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
855.21
2 ProMobil schliesst mit den Anbietern Leistung svereinbarungen ab. Diese regeln das Nähere insbesondere über Inhalt und Umfang der Dienstleistungen sowie deren Ents chädigung. Sie enthalten zudem Be stimmungen über Sicherheit, Tarife , Qualität und administrative Ab läufe.
Weitere
Anbieterinnen
und Anbieter

§ 8.

5
1 Für Organisationen, die Transp ortdienstleistungen anbieten und gemäss §
4 Abs. 5 TMG um Subvention en ersuchen, gelten die Voraussetzungen von §
7 Abs. 1 dieser Ve rordnung sinngemäss.
2 Das Amt schliesst mit den Anbieterinnen und Anbietern Leistungs vereinbarungen ab.

§§

9–16.
6

§§

16 a und 16 b.
6

§ 16

e.
6

§ 16

g.
6

§§

17 und 18.
6 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015 ( OS 70, 318 ) Die Anpassung der heutigen Leistungsabgeltungen an §
11 a erfolgt in zwei gleichen Schritten auf de n 1. Januar 2016 und den 1. Januar
2018.
1 OS 62, 604 ; Begründung siehe ABl 2007, 2363 .
2 LS 855.2 .
3 Eingefügt durch RRB vom
28. September 2011 ( OS 66, 870 ; ABl 2011, 2839 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
4 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 ( OS 72, 367 ; ABl 2016-06-24 ). In Kraft seit 1. Juni 2017.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 ( OS 78, 302 ; ABl 2023-05-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
6 Aufgehoben durch RRB vom 19. April 2023 ( OS 78, 302 ; ABl 2023-05-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
7 Nummerierung gemäss RRB vom 19. April 2023 ( OS 78, 302 ; ABl 2023-05-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
Version: 01.01.2024
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Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen

1 Verordnung – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
855.21 Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
5 (vom 12. Dezember 2007)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
5
Kantonales
Sozialamt

§ 1.

1 Das Kantonale Sozialamt (Amt ) vollzieht das Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen
2 und diese Verord nung, soweit nichts Ab weichendes geregelt ist.
5
2 Es erlässt hierzu Richtlinien.
Dach
-
organisationen

§ 2.

5
1 Die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Transportdienstleistungen für mobi litätsbehinderte Personen wird der Zürcher Stiftung für Behindertentr ansporte (ProMobil) übertragen.
2 Das Amt schliesst mit ProMobil ei ne Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere: a. das Leistungsange bot von ProMobil, b. die Zahl der beitragsberechtigten Fahrten und das Kostendach pro Person und Jahr, c. die Einkommens- und Vermögensgrenzen und die Höhe des Selbst behalts gemäss §
5 lit. b und c TMG
2 , d. den an ProMobil zu leistenden Kostenanteil gemäss §
4 Abs. 4 TMG.
Nachweis der
Mobilitäts
-
behinderung

§ 3.

5 Das Amt regelt das Verfahren zum Nachweis der Mobilitäts behinderung.
Einkommens-
und Vermögens
-
grenzen

§ 4.

3 ,
7
1 Die Beurteilung der finanzie llen Verhältnisse einer mobi litätsbehinderten Person richtet sich nach dem steuerbaren Einkom men – dieser Person, oder – des Ehepaares, wenn sie in ungetrennter Ehe lebt, oder – der eingetragenen Part ner, wenn sie in einer eingetragenen Partner schaft lebt, oder – der Eltern oder des Elternteils, bei dem sie lebt, wenn sie minder jährig ist.
2 Dieses steuerbare Einkommen, vermehrt um
1 /
10 des Fr.
100 000 übersteigenden entsprechenden steuerbaren Vermögens, bildet das mass gebliche Einkommen für die Best immung der Fahransprüche.
2
855.21 Verordnung – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
3 Fahransprüche bestehen unter folgenden Voraussetzungen: a. bei mobilitätsbehinderten Persone n und bei Elternteilen mit mobili
- tätsbehinderten Kindern:
1. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchs
- tens Fr. 80 000 pro Jahr,
2. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr.
50 000 pro Jahr, b. bei Ehepaaren und Personen in ei ner eingetragenen Partnerschaft, bei denen mindestens eine Person mobilitätsbehind ert ist oder die ein mobilitätsbehindertes Kind haben:
1. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchs
- tens Fr. 100 000 pro Jahr,
2. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr.
59 000 pro Jahr.
4 Für Ehepaare und Personen in eine r eingetragenen Partnerschaft gilt Abs. 3 lit. b Ziff. 2, sobald beide Personen das AHV-Alter erreicht haben.
5 Personen, die bereits vor Erreic hen des AHV-Alters anspruchs
- berechtigt waren, behalten im AH V-Alter die Anspruchsberechtigung gemäss bisherigen Einkomme ns- und Vermögensgrenzen. Beteiligung der anspruchs berechtigten Person an den Kosten

§ 5.

4 ,
7 Der Anteil an den Kosten der Transportdienstleistung, den die anspruchsberechtigte Person selbst tragen muss, setzt sich zusam
- men aus a. einem Grundbetrag in der Höhe ei nes Einzelbilletts für Erwachsene für höchstens 4 Zonen, 2. Klasse , des Zürcher Verkehrsverbundes, b. einem Selbstbehalt von höchstens
25% der Kosten, soweit diese unter dem vereinbarten Grenzbetrag liegen, c. den Kosten, soweit sie den Grenzbetrag übersteigen. Beitrags berechtigte Fahrten

§ 6.

5 Beitragsberechtigt sind Freize itfahrten von m obilitätsbehin
- derten Personen, die durch Anbieter von Transportdienstleistungen er
- bracht werden, die sich bei ProMobil angeschlossen haben, sowie bei weiteren Anbieterinnen und Anbiet ern mit Leistungsvereinbarung. Anschluss bei ProMobil

§ 7.

3 ,
7
1 Anbieter von Transportdiens tleistungen können sich bei ProMobil anschliessen, wenn sie a. eine Taxikonzession besitzen oder gemeinnützig tätig sind, b. Transportdienstleistung en zugunsten von mobi litätsbehinderten Per
- sonen wirtschaftlich erbringen und c. über die zum Transport von mob ilitätsbehinderten Personen erfor
- derlichen Fahrzeuge und das dafü r geschulte Pers onal verfügen.
3 Verordnung – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMV)
855.21
2 ProMobil schliesst mit den Anbietern Leistung svereinbarungen ab. Diese regeln das Nähere insbesondere über Inhalt und Umfang der Dienstleistungen sowie deren Ents chädigung. Sie enthalten zudem Be stimmungen über Sicherheit, Tarife , Qualität und administrative Ab läufe.
Weitere
Anbieterinnen
und Anbieter

§ 8.

5
1 Für Organisationen, die Transp ortdienstleistungen anbieten und gemäss §
4 Abs. 5 TMG um Subvention en ersuchen, gelten die Voraussetzungen von §
7 Abs. 1 dieser Ve rordnung sinngemäss.
2 Das Amt schliesst mit den Anbieterinnen und Anbietern Leistungs vereinbarungen ab.

§§

9–16.
6

§§

16 a und 16 b.
6

§ 16

e.
6

§ 16

g.
6

§§

17 und 18.
6 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015 ( OS 70, 318 ) Die Anpassung der heutigen Leistungsabgeltungen an §
11 a erfolgt in zwei gleichen Schritten auf de n 1. Januar 2016 und den 1. Januar
2018.
1 OS 62, 604 ; Begründung siehe ABl 2007, 2363 .
2 LS 855.2 .
3 Eingefügt durch RRB vom
28. September 2011 ( OS 66, 870 ; ABl 2011, 2839 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
4 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 ( OS 72, 367 ; ABl 2016-06-24 ). In Kraft seit 1. Juni 2017.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. April 2023 ( OS 78, 302 ; ABl 2023-05-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
6 Aufgehoben durch RRB vom 19. April 2023 ( OS 78, 302 ; ABl 2023-05-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
7 Nummerierung gemäss RRB vom 19. April 2023 ( OS 78, 302 ; ABl 2023-05-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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