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Verordnung über das Amtsblatt

Verordnung über das Amtsblatt vom 21.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG); in Erwägung: Laut diesem Artikel bestimmt der Staatsrat die Form und den Inhalt, insbe - sondere die zulässigen Veröffentlichungen, sowie die übrigen wesentlichen Eigenschaften des Amtsblatts, soweit sie nicht im VEG oder in der Spezial - gesetzgebung festgelegt sind. Auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:

Art. 1 Form

1 Das Amtsblatt wird in den folgenden Formen veröffentlicht:
a) online im Internet;
b) im PDF-Format ebenfalls im Internet;
c) auf Papier.

Art. 2 Inhalt

1 Im Amtsblatt werden Entscheide und Mitteilungen der Kantonsbehörden und Erlasse und Mitteilungen weiterer Behörden veröffentlicht, soweit dies vom Gesetz vorgeschrieben oder durch ein genügendes allgemeines Interesse gerechtfertigt ist; es enthält auch Werbung.
2 Die Veröffentlichung in elektronischer Form und die Papierversion sind identisch.

Art. 3 Werbung

1 Im Amtsblatt können keine Werbeanzeigen aufgenommen werden, die:
a) zum Politikbereich gehören, unabhängig davon, ob es um Wahlen, Ab - stimmungen oder irgendeine andere Frage geht;
b) gegen die geltenden Gesetze und Reglemente verstossen;
c) gegen die Sitten, den Anstand und die öffentliche Ordnung verstossen.
2 Werbeanzeigen können nur in der gedruckten und in der PDF-Version ver - öffentlicht werden.

Art. 4 Aufsicht

1 Die Staatskanzlei übt die Aufsicht über die Herausgabe des Amtsblattes aus und entscheidet bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Veröffentlichun - gen. Sie kann amtliche und andere Veröffentlichungen, die ihr unangebracht scheinen, abweisen.

Art. 4a Erscheinungsweise

1 Das Amtsblatt erscheint wöchentlich, grundsätzlich am Freitag.

Art. 4b Verkaufspreis

1 Die Preise für das Amtsblatt sind:
a) Jahresabonnement Papier: 97 Franken
b) ...
c) ...
d) ...
2 Der Preis für die Veröffentlichung von Texten im Amtsblatt wird mit der Zustimmung der Staatskanzlei festgelegt.
3 Die Staatskanzlei legt den Preis der übrigen amtlichen Veröffentlichungen fest.

Art. 4c Unentgeltlichkeit

1 Ein Gratisabonnement des Amtsblatts in gedruckter Form erhalten auf Ver - langen:
a) die Gerichtsbehörden des Kantons;
b) die Oberämter;
c) die Gemeinden.

Art. 4d Datenschutz

1 Eine Veröffentlichung, die Personendaten enthält, darf nicht länger online zugänglich sein, als bis zum Ablauf der Frist, die vom Organ, das die Veröf - fentlichung vorgenommen hat, festgelegt wurde.
2 Jede Ausgabe des Amtsblattes im PDF-Format ist während drei Monaten nach ihrem Erscheinen im Internet zugänglich und wird danach aus dem In - ternet entfernt. Die Suchfunktion der Website des Amtsblatts darf nicht auf die PDF-Datei ausgedehnt werden.
3 Gesuche oder Streitigkeiten, welche die Bearbeitung von Personendaten im Amtsblatt betreffen, müssen an das Organ, das die Veröffentlichung veran - lasst hat, oder ansonsten an die Staatskanzlei gerichtet werden.

Art. 4e Sicherheitsmassnahmen

1 Die Staatskanzlei legt fest, welche Organe berechtigt sind, Veröffentlichun - gen im Online-Amtsblatt zu veranlassen, und somit Zugang zum Redaktions- und Verwaltungssystem für Veröffentlichungen haben.
2 Die Integrität und Authentizität des elektronischen Amtsblatts wird insbe - sondere gewährleistet durch:
a) die Verwendung eines gesicherten Hypertext-Übertragungsprotokolls (https);
b) die Sicherung des Zugriffs auf das Redaktions- und Verwaltungssystem für die Veröffentlichungen im Amtsblatt über ein Zugangskontrollver - fahren.
3 Die im Amtsblatt veröffentlichten Daten müssen:
a) ausschliesslich in der Schweiz gehostet werden;
b) in einem Format, mit dem sie wiederverwendet und an das historische Archiv abgeliefert werden können, auf Datenträger, die dem Staat gehö - ren, kopiert werden.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 28. April 1998 über das öffentliche Beschaffungswe - sen (SGF 122.91.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_163
30.11.2015 Art. 4a eingefügt 01.01.2016 2015_124
27.11.2018 Art. 4b eingefügt 01.01.2019 2018_110
14.11.2022 Art. 4b Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_115
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1, c) eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 1, b) aufgehoben 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 1, c) aufgehoben 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4c geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4d eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4e eingefügt 01.01.2024 2023_123 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.12.2010 01.01.2011 2010_163

Art. 1 Abs. 1 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 1 Abs. 1, a) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 1 Abs. 1, b) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 1 Abs. 1, c) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 2 Abs. 2 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 3 Abs. 2 eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 4a eingefügt 30.11.2015 01.01.2016 2015_124

Art. 4b eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 4b Abs. 1, a) geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_115

Art. 4b Abs. 1, b) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 4b Abs. 1, c) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 4b Abs. 1, d) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 4b Abs. 3 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 4c geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 4d eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 4e eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Version: 01.01.2024
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über das Amtsblatt

Verordnung über das Amtsblatt vom 21.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG); in Erwägung: Laut diesem Artikel bestimmt der Staatsrat die Form und den Inhalt, insbe - sondere die zulässigen Veröffentlichungen, sowie die übrigen wesentlichen Eigenschaften des Amtsblatts, soweit sie nicht im VEG oder in der Spezial - gesetzgebung festgelegt sind. Auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:

Art. 1 Form

1 Das Amtsblatt wird in den folgenden Formen veröffentlicht:
a) online im Internet;
b) im PDF-Format ebenfalls im Internet;
c) auf Papier.

Art. 2 Inhalt

1 Im Amtsblatt werden Entscheide und Mitteilungen der Kantonsbehörden und Erlasse und Mitteilungen weiterer Behörden veröffentlicht, soweit dies vom Gesetz vorgeschrieben oder durch ein genügendes allgemeines Interesse gerechtfertigt ist; es enthält auch Werbung.
2 Die Veröffentlichung in elektronischer Form und die Papierversion sind identisch.

Art. 3 Werbung

1 Im Amtsblatt können keine Werbeanzeigen aufgenommen werden, die:
a) zum Politikbereich gehören, unabhängig davon, ob es um Wahlen, Ab - stimmungen oder irgendeine andere Frage geht;
b) gegen die geltenden Gesetze und Reglemente verstossen;
c) gegen die Sitten, den Anstand und die öffentliche Ordnung verstossen.
2 Werbeanzeigen können nur in der gedruckten und in der PDF-Version ver - öffentlicht werden.

Art. 4 Aufsicht

1 Die Staatskanzlei übt die Aufsicht über die Herausgabe des Amtsblattes aus und entscheidet bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Veröffentlichun - gen. Sie kann amtliche und andere Veröffentlichungen, die ihr unangebracht scheinen, abweisen.

Art. 4a Erscheinungsweise

1 Das Amtsblatt erscheint wöchentlich, grundsätzlich am Freitag.

Art. 4b Verkaufspreis

1 Die Preise für das Amtsblatt sind:
a) Jahresabonnement Papier: 97 Franken
b) ...
c) ...
d) ...
2 Der Preis für die Veröffentlichung von Texten im Amtsblatt wird mit der Zustimmung der Staatskanzlei festgelegt.
3 Die Staatskanzlei legt den Preis der übrigen amtlichen Veröffentlichungen fest.

Art. 4c Unentgeltlichkeit

1 Ein Gratisabonnement des Amtsblatts in gedruckter Form erhalten auf Ver - langen:
a) die Gerichtsbehörden des Kantons;
b) die Oberämter;
c) die Gemeinden.

Art. 4d Datenschutz

1 Eine Veröffentlichung, die Personendaten enthält, darf nicht länger online zugänglich sein, als bis zum Ablauf der Frist, die vom Organ, das die Veröf - fentlichung vorgenommen hat, festgelegt wurde.
2 Jede Ausgabe des Amtsblattes im PDF-Format ist während drei Monaten nach ihrem Erscheinen im Internet zugänglich und wird danach aus dem In - ternet entfernt. Die Suchfunktion der Website des Amtsblatts darf nicht auf die PDF-Datei ausgedehnt werden.
3 Gesuche oder Streitigkeiten, welche die Bearbeitung von Personendaten im Amtsblatt betreffen, müssen an das Organ, das die Veröffentlichung veran - lasst hat, oder ansonsten an die Staatskanzlei gerichtet werden.

Art. 4e Sicherheitsmassnahmen

1 Die Staatskanzlei legt fest, welche Organe berechtigt sind, Veröffentlichun - gen im Online-Amtsblatt zu veranlassen, und somit Zugang zum Redaktions- und Verwaltungssystem für Veröffentlichungen haben.
2 Die Integrität und Authentizität des elektronischen Amtsblatts wird insbe - sondere gewährleistet durch:
a) die Verwendung eines gesicherten Hypertext-Übertragungsprotokolls (https);
b) die Sicherung des Zugriffs auf das Redaktions- und Verwaltungssystem für die Veröffentlichungen im Amtsblatt über ein Zugangskontrollver - fahren.
3 Die im Amtsblatt veröffentlichten Daten müssen:
a) ausschliesslich in der Schweiz gehostet werden;
b) in einem Format, mit dem sie wiederverwendet und an das historische Archiv abgeliefert werden können, auf Datenträger, die dem Staat gehö - ren, kopiert werden.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 28. April 1998 über das öffentliche Beschaffungswe - sen (SGF 122.91.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_163
30.11.2015 Art. 4a eingefügt 01.01.2016 2015_124
27.11.2018 Art. 4b eingefügt 01.01.2019 2018_110
14.11.2022 Art. 4b Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_115
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1, a) eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1, b) eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 1 Abs. 1, c) eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 3 Abs. 2 eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 1, b) aufgehoben 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 1, c) aufgehoben 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4b Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4c geändert 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4d eingefügt 01.01.2024 2023_123
12.12.2023 Art. 4e eingefügt 01.01.2024 2023_123 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.12.2010 01.01.2011 2010_163

Art. 1 Abs. 1 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 1 Abs. 1, a) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 1 Abs. 1, b) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 1 Abs. 1, c) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 2 Abs. 2 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 3 Abs. 2 eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 4a eingefügt 30.11.2015 01.01.2016 2015_124

Art. 4b eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 4b Abs. 1, a) geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_115

Art. 4b Abs. 1, b) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 4b Abs. 1, c) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 4b Abs. 1, d) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 4b Abs. 3 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 4c geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 4d eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

Art. 4e eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_123

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