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Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV)

(InvV) vom 16. November 1994 (Stand am 1. Januar 1995)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 199 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ¹ über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
¹ SR 642.11

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Inventarpflicht
¹ Stirbt eine steuerpflichtige Person und ist anzunehmen, dass Vermögen vorhanden ist, so nimmt die Inventarbehörde nach den Artikeln 154–159 DBG und den folgenden Bestimmungen ein Inventar auf.
² Sie ist von der Inventarpflicht befreit, wenn:
a. innerhalb zweier Wochen nach dem Tod der steuerpflichtigen Person ein amtliches Inventar nach den kantonalen Vorschriften aufgenommen wird; und
b. dieses Inventar das ganze Vermögen der verstorbenen Person und dasjenige der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen umfasst.
Art. 2 Zweck des Inventars
Das Inventar dient der Feststellung der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände.
Art. 3 Dem Steuerinventar gleichgestellte Abrechnung
¹ Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:
a. die Schlussrechnung, die der Vormund nach dem Tod einer bevormundeten Person erstellt (Art. 451 ZGB ² );
b. das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod des Erblassers aufgenommen wurde (Art. 553 und 580 ff. ZGB).
² Die Inventarbehörde ergänzt nötigenfalls diese Zusammenstellungen.
² SR 210
Art. 4 Inventarbehörde
Jeder Kanton bezeichnet die Amtsstellen, die für die Inventaraufnahme zuständig sind.
Art. 5 Schweigepflicht
Alle Amtspersonen, die bei der Inventaraufnahme und bei der Siegelung mitwirken, unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 110 DBG.
Art. 6 Verwahrung der Akten
¹ Die Inventarbehörden verwahren die Inventare mit sämtlichen Inventarisations- und Siegelungsakten so, dass Unbefugte sie nicht einsehen können. Sie gewähren nur den Erbinnen und Erben sowie den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die einen gesetzlichen Anspruch auf Amtshilfe haben, Einsicht in die Inventare.
² Sie legen über die verwahrten Inventare ein vollständiges und übersichtliches Verzeichnis an.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 7 Meldung der Zivilstandsämter
¹ Das Zivilstandsamt des letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes meldet der Inventarbehörde jeden Todesfall innerhalb von acht Tagen.
² Stirbt eine Person ausserhalb ihres letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes, so meldet dies das Zivilstandsamt, das den Tod dieser Person verurkundet, nach Artikel 120 Absatz 1 Ziffer 2 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 ³ innerhalb von acht Tagen dem Zivilstandsamt des letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes.
³ Die Inventarbehörde legt die Meldung nach Absatz 1 mit einem Vermerk über den Tag des Eingangs den Inventarisationsakten bei.
³ SR 211.112.1
Art. 8 Vorbereitung der Inventaraufnahme
¹ Unverzüglich nach Bekanntwerden des Todesfalles teilt die Inventarbehörde allen gesetzlichen Erbinnen und Erben sowie den Personen, die mit der Verwaltung oder der Verwahrung von Vermögen der verstorbenen Person betraut waren, durch eingeschriebenen Brief mit, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Inventarbehörde bis zum Abschluss der Inventaraufnahme keine Verfügung über das Nachlassvermögen getroffen werden darf. Sie weist dabei auf die in Artikel 178 DBG vorgesehenen Straffolgen hin.
² Nach Eingang der Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 setzt die Inventarbehörde den Zeitpunkt der Inventaraufnahme innerhalb der in Artikel 154 Absatz 1 DBG genannten Frist fest.
Art. 9 Fristerstreckung
Findet vor der Inventaraufnahme eine Siegelung nach den Bestimmungen des vierten Abschnittes statt, so kann die Frist nach Artikel 154 Absatz 1 DBG angemessen erstreckt werden.
Art. 10 Pflichten der Erbinnen, Erben und Dritter
¹ Mindestens eine oder einer der handlungsfähigen Erbinnen und Erben und die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der minderjährigen oder bevormundeten Erbinnen und Erben müssen der Inventaraufnahme beiwohnen.
² Die Inventarbehörde macht die bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen aufmerksam auf:
a. die Pflichten, die ihnen nach Artikel 157 DBG obliegen;
b. die Straffolgen, die eine Verletzung dieser Pflichten nach sich zieht (Art. 178 DBG);
c. die Auskunftspflicht, die Dritte ihnen gegenüber haben (Art. 158 DBG).
³ Die bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen unterschreiben das Inventarprotokoll und bestätigen, dass die Inventarbehörde ihre Pflicht nach Absatz 2 erfüllt hat. Verweigert eine dieser Personen ihre Unterschrift, so ist dies unter Angabe der Gründe im Inventarprotokoll festzuhalten.
Art. 11 Ermittlung der Vermögensgegenstände
¹ Die Inventarbehörde führt die Erhebungen durch, die zur Ermittlung des beweglichen und des unbeweglichen Vermögens erforderlich sind. Sie stellt insbesondere fest, ob Wertpapiere irgendwelcher Art, Spar‑, Einlage‑, Depositen- oder Kontokorrenthefte, Depotscheine, Bankauszüge, Faustpfandverschreibungen, Vorempfangsquittungen, Lebens- oder Unfallversicherungspolicen, Bargeld, Wertsachen, Haus- oder Geschäftsbücher oder andere Aufzeichnungen vorhanden sind, die sich auf das Vermögen oder Einkommen der verstorbenen Person und der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen beziehen. Solche Vermögensgegenstände werden verwahrt, soweit dies für die Inventaraufnahme erforderlich ist. Artikel 29 bleibt vorbehalten.
² Findet die Inventarbehörde Schlüssel zu im Gewahrsam Dritter stehenden Kassenschränken, Tresorfächern und dergleichen oder stellt sie fest, dass zum Nachlass oder zum Vermögen der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen gehörende Gegenstände sich in der Verwahrung Dritter befinden, so teilt sie diesen Dritten durch eingeschriebenen Brief oder Telefax mit, dass sie bis zum Abschluss der Inventaraufnahme über die aufbewahrten Vermögensgegenstände nicht verfügen dürfen.
³ In gleicher Weise sind allfällige Guthaben und Depots der verstorbenen Person und der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen zu sperren, soweit und solange dies zur Sicherung der Inventaraufnahme erforderlich ist.
Art. 12 Vermögensverzeichnis, ergänzende Erhebungen
¹ Die Inventarbehörde erfasst die festgestellten Vermögensgegenstände in einem Verzeichnis. Kann sie dieses Verzeichnis nicht sofort abschliessen, so führt sie unverzüglich die erforderlichen Erhebungen und Nachforschungen durch. Nötigenfalls nimmt sie die sofortige Siegelung vor (Art. 156 Abs. 2 DBG).
² Sie fertigt unmittelbar nach der Inventaraufnahme die Reinschrift des Vermögensverzeichnisses aus.
³ Sie legt dem Vermögensverzeichnis sämtliche für die Überprüfung des Inventarergebnisses wesentlichen Akten (Wertschriftenverzeichnisse, Geschäftsabschlüsse, Grundbuchauszüge usw.) sowie eine Liste dieser Akten bei.
Art. 13 Unterzeichnung des Vermögensverzeichnisses
Die bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen unterschreiben das Vermögensverzeichnis. Artikel 10 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 14 Besondere Massnahmen
¹ Sind zur Feststellung einzelner Vermögensbestandteile wie Anteile am Vermögen von Kollektiv‑, Kommandit‑, einfachen Gesellschaften oder Gemeinderschaften besondere Massnahmen wie Bücheruntersuchungen notwendig, so setzt die Inventarbehörde die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer davon in Kenntnis. Diese ordnet die erforderlichen Massnahmen an.
² Verweigern Erbinnen und Erben oder Dritte die Auskunft, so erstattet die Inventarbehörde der für die Strafverfolgung zuständigen Amtsstelle (Art. 182 Abs. 4 DBG) sofort Bericht. Diese trifft die nach Artikel 174 DBG gebotenen Strafmassnahmen.
Art. 15 Mitteilung des Inventars und Aufhebung der Verfügungssperre
Sobald die Inventarbehörde das Inventar aufgenommen hat:
a. teilt sie dies der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer unverzüglich mit;
b. hebt sie die nach Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 angeordnete Verfügungssperre durch schriftliche Mitteilung wieder auf.

3. Abschnitt: Das Inventar

Art. 16 Inhalt und Form
Das Inventar enthält:
a. die Personalien der verstorbenen Person, einschliesslich Geburtsdatum, Sterbe‑, Wohn- und Heimatort;
b. die Personalien des Ehegatten und der unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder (Art. 155 Abs. 1 DBG);
c. das Datum der Eheschliessung;
d. den Güterstand;
e. das Datum des Todestages;
f. das Datum und den Ort der Inventaraufnahme;
g. die Namen der Inventarisationsbeamtinnen und Inventarisationsbeamten;
h. die Personalien der Erbinnen und Erben und der übrigen Personen, die bei der Inventaraufnahme anwesend sind;
i. die Bestätigung nach Artikel 10 Absatz 3;
k. Angaben über sonstige Erbinnen und Erben, sowie Angaben über Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer, über die vom Erblasser ausgerichteten Vorempfänge und Schenkungen sowie über vorgefundene letztwillige Verfügungen und Erbverträge;
l. das Vermögensverzeichnis einschliesslich der Schulden und gegebenenfalls der güterrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen der verstorbenen Person.
Art. 17 Bewegliche Gegenstände
¹ Bewegliche Gegenstände wie Hausrat, Betriebsmobilien, landwirtschaftliche Gerätschaften einschliesslich der Viehhabe, sind summarisch aufzuführen. Sind sie versichert, so ist der Versicherungswert gemäss Versicherungspolice anzugeben.
² Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlungen und Antiquitäten sind möglichst genau zu umschreiben.
Art. 18 Wertpapiere und Guthaben
¹ Wertpapiere sind unter genauer Angabe der Art und Anzahl der Titel, der Nennwerte und der Nummern aufzuführen.
² Ausweise über Postcheck- und Bankguthaben, wie Spar‑, Einlage- und Kontokorrenthefte, Depositenscheine und dergleichen, sind unter Angabe der Schuldnerinnen und Schuldner, der Forderungsbeträge und der Nummern aufzuführen.
³ Andere Guthaben sind nach ihrem Stand am Todestag anhand der Geschäftsbücher sowie der sonstigen Aufzeichnungen und Papiere der verstorbenen Person oder, mangels solcher, nach den Angaben der Auskunftspflichtigen festzustellen, wobei nach Möglichkeit die Beweismittel anzugeben sind.
Art. 19 Versicherungsansprüche
¹ Policen über Lebens‑, Renten- und Unfallversicherungen sind unter Angabe der Höhe der Versicherungsleistung, des Abschluss- und des Fälligkeitsdatums der Versicherung, der Namen der Versicherer und des oder der Begünstigten sowie der Policennummer im Vermögensverzeichnis aufzuführen.
² Anwartschaftliche und laufende Ansprüche auf Leistungen aus Alters‑, Invaliden- und Hinterbliebenenvorsorge sowie auf Leibrenten und andere wiederkehrende Leistungen sind unter Angabe des oder der Leistungspflichtigen aufzuführen.
Art. 20 Grundeigentum
Grundeigentum ist unter Angabe des Steuerwertes zu inventarisieren.
Art. 21 Nutzniessung
¹ Die in Nutzniessung des Erblassers stehenden Vermögensgegenstände sind unter Angabe des Eigentümers oder der Eigentümerin zu inventarisieren.
² Die mit einer Nutzniessung belasteten Vermögensbestandteile sind als solche im Inventar zu kennzeichnen.
Art. 22 Schulden
Die Schulden sind nach ihrem Stand am Todestag aufgrund von Geschäftsbüchern, Grundbucheintragungen, Darlehensvertragsdoppeln, Gläubigerbestätigungen, Kapital- und Darlehensquittungen usw. zu ermitteln. Gläubigerin oder Gläubiger, Schuldgrund, Zinssatz und Fälligkeit sind nach Möglichkeit unter Angabe der Beweismittel aufzuführen.

4. Abschnitt: Siegelung

Art. 23 Siegelungsfälle
Besteht Gefahr, dass Teile des Nachlasses oder des Vermögens der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen der Inventaraufnahme entzogen werden, so ordnet die Inventarbehörde unverzüglich nach Bekanntwerden des Todesfalles und vor oder während der Inventaraufnahme die sofortige Siegelung an, sofern nicht ohnehin eine Siegelung nach kantonalem Recht stattfindet.
Art. 24 Siegelungsbehörde
¹ Die Kantone bestimmen die Siegelungsbehörde.
² Sie können die Siegelung der Inventarbehörde übertragen.
Art. 25 Zeit der Siegelung
Die Siegelung wird nicht vor 8 Uhr und nicht nach 20 Uhr und ferner nicht an Sonn- und allgemeinen Feiertagen durchgeführt, ausgenommen:
a. es besteht ein Anlass zur Annahme, dass dadurch ihr Zweck vereitelt wird; und
b. die Erbinnen und Erben haben ausdrücklich zugestimmt.
Art. 26 Anwendbares Recht
Für die Siegelung gelten die Artikel 10 und 11 Absatz 1 sinngemäss.
Art. 27 Siegelungsverfahren
¹ Stellt die Siegelungsbehörde Gegenstände nach Artikel 11 Absatz 1 fest, so bringt sie diese in einem geeigneten Behältnis oder Raum unter und legt sie unter Siegel. Vorbehalten bleibt Artikel 29.
² Findet sie Schlüssel zu im Gewahrsam Dritter stehenden Kassenschränken, Tresorfächern und dergleichen, so legt sie auch diese unter Siegel. Sie setzt die Inventarbehörde davon unverzüglich in Kenntnis.
³ Sobald die Inventarbehörde Kenntnis von einer Siegelung hat, erlässt sie die Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 2.
Art. 28 Siegelungsprotokoll
¹ Die Siegelungsbehörde erstellt ein Siegelungsprotokoll.
² Darin hält sie fest:
a. die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1;
b. die vorhandenen Barmittel;
c. die beachteten Formalitäten;
d. den Aufbewahrungsort der unter Siegel gelegten Gegenstände;
e. die Namen der Personen, die der Siegelung beiwohnen.
³ Die Personen, die der Siegelung beiwohnen, unterzeichnen das Siegelungsprotokoll.
⁴ Artikel 10 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 29 Versicherungspolicen, Barmittel und Geschäftsbücher
¹ Policen über Lebens‑, Renten- und Unfallversicherungen sind den aus Erbschaft, Vermächtnis oder versicherungsvertraglicher Begünstigung Berechtigten zu überlassen.
² Barmittel sind den Erbinnen und Erben, für deren Unterhalt die verstorbene Person sorgte, freizugeben.
³ Würde durch die Siegelung von Geschäftsbüchern die Weiterführung eines Gewerbes oder Geschäftes der verstorbenen Person erschwert, so kann sie durch andere zweckmässige Massnahmen, wie durch Aufnahme eines genauen Protokolls über Gestalt, Umfang und den wichtigsten Inhalt der Bücher, ersetzt werden.
⁴ Die Inventarbehörde kann Einsicht in die auf Bild- und Datenträgern niedergelegten Geschäftsbücher in unmittelbar lesbarer Form und einen Ausdruck verlangen.
Art. 30 Besondere Vorkehrungen
¹ Bei der Auswahl des oder der unter Siegel zu legenden Behältnisse oder Räume ist dem Wunsche der Erbinnen und Erben Rechnung zu tragen, sofern dadurch der Zweck der Siegelung nicht beeinträchtigt wird.
² Räumlichkeiten und Behältnisse, deren Öffnung verweigert wird, werden in jedem Fall versiegelt.
Art. 31 Amtliches Siegel
Für die Siegelung ist ein amtliches Zeichen oder Siegel zu verwenden.
Art. 32 Übermittlung des Siegelungsprotokolls
Die Siegelungsbehörde reicht das Protokoll innerhalb von 24 Stunden nach der Siegelung der Inventarbehörde ein.
Art. 33 Kontrolle
Die Siegelungsbehörde führt eine Kontrolle über die Siegelungen. Dazu trägt sie diese mit den Daten des Todestages, der Siegelung und der Protokollversendung in eine fortlaufende Liste ein.
Art. 34 Entsiegelung
¹ Die Inventarbehörde nimmt die Siegel unmittelbar vor der Inventaraufnahme ab.
² In einer Bescheinigung stellt sie fest, ob die Siegel im Zeitpunkt der Entsiegelung unbeschädigt waren oder nicht. Sie legt die Bescheinigung dem Inventar bei.
³ Sind die Siegel im Zeitpunkt der Entsiegelung beschädigt, so untersucht die Inventarbehörde unverzüglich, ob, durch wen und unter welchen Umständen ein unberechtigter Zugriff erfolgte. Sie hält das Ergebnis der Untersuchung in einem Protokoll fest. Gegebenenfalls erstattet sie Strafanzeige wegen Siegelbruchs (Art. 290 StGB ).
SR 311.0
Art. 35 Erneuerung oder Nachholung der Siegelung
¹ Kann die Inventarbehörde das Inventar nicht in einem Zuge aufnehmen, so erneuert sie die Siegelung.
² Sie kann auch eine Siegelung während einer Inventaraufnahme veranlassen, der keine Siegelung vorausgegangen ist.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 7. Dezember 1944 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer wird aufgehoben.
⁵ [BS 6 406; AS 1982 1587 ]
Art. 37 Übergangsbestimmung
Die Inventare über die Nachlässe in den bis zum 31. Dezember 1994 eröffneten Erbgängen sowie die am 1. Januar 1995 hängigen Inventarverfahren werden noch nach den alten Vorschriften aufgenommen und durchgeführt.
Art. 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Version: 31.08.2023
Anzahl Änderungen: 38

Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV)

(InvV) vom 16. November 1994 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 199 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 ¹ über die direkte Bundessteuer (DBG),
verordnet:
¹ SR 642.11

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Inventarpflicht
¹ Stirbt eine steuerpflichtige Person und ist anzunehmen, dass Vermögen vorhanden ist, so nimmt die Inventarbehörde nach den Artikeln 154–159 DBG und den folgenden Bestimmungen ein Inventar auf.
² Sie ist von der Inventarpflicht befreit, wenn:
a. innerhalb zweier Wochen nach dem Tod der steuerpflichtigen Person ein amtliches Inventar nach den kantonalen Vorschriften aufgenommen wird; und
b. dieses Inventar das ganze Vermögen der verstorbenen Person und dasjenige der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen umfasst.
Art. 2 Zweck des Inventars
Das Inventar dient der Feststellung der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände.
Art. 3 Dem Steuerinventar gleichgestellte Abrechnung
¹ Für steuerliche Zwecke können dem Inventar gleichgestellt werden:
a. ²
die Schlussrechnung, die der Vormund nach dem Tod eines bevormundeten Kindes oder die Beiständin oder der Beistand nach dem Tod einer verbeiständeten Person erstellt (Art. 327 c Abs. 2 und 425 des Zivilgesetzbuches, ZGB ³ );
b. das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod des Erblassers aufgenommen wurde (Art. 553 und 580 ff. ZGB).
² Die Inventarbehörde ergänzt nötigenfalls diese Zusammenstellungen.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 304 ).
³ SR 210
Art. 4 Inventarbehörde
Jeder Kanton bezeichnet die Amtsstellen, die für die Inventaraufnahme zuständig sind.
Art. 5 Schweigepflicht
Alle Amtspersonen, die bei der Inventaraufnahme und bei der Siegelung mitwirken, unterstehen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 110 DBG.
Art. 6 Verwahrung der Akten
¹ Die Inventarbehörden verwahren die Inventare mit sämtlichen Inventarisations- und Siegelungsakten so, dass Unbefugte sie nicht einsehen können. Sie gewähren nur den Erbinnen und Erben sowie den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die einen gesetzlichen Anspruch auf Amtshilfe haben, Einsicht in die Inventare.
² Sie legen über die verwahrten Inventare ein vollständiges und übersichtliches Verzeichnis an.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 7 Meldung der Zivilstandsämter
¹ Das Zivilstandsamt des letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Aufenthaltes meldet der Inventarbehörde jeden Todesfall innerhalb von acht Tagen.
² ... ⁴
³ Die Inventarbehörde legt die Meldung nach Absatz 1 mit einem Vermerk über den Tag des Eingangs den Inventarisationsakten bei.
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 304 ).
Art. 8 Vorbereitung der Inventaraufnahme
¹ Unverzüglich nach Bekanntwerden des Todesfalles teilt die Inventarbehörde allen gesetzlichen Erbinnen und Erben sowie den Personen, die mit der Verwaltung oder der Verwahrung von Vermögen der verstorbenen Person betraut waren, durch eingeschriebenen Brief mit, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Inventarbehörde bis zum Abschluss der Inventaraufnahme keine Verfügung über das Nachlassvermögen getroffen werden darf. Sie weist dabei auf die in Artikel 178 DBG vorgesehenen Straffolgen hin.
² Nach Eingang der Meldung nach Artikel 7 Absatz 1 setzt die Inventarbehörde den Zeitpunkt der Inventaraufnahme innerhalb der in Artikel 154 Absatz 1 DBG genannten Frist fest.
Art. 9 Fristerstreckung
Findet vor der Inventaraufnahme eine Siegelung nach den Bestimmungen des vierten Abschnittes statt, so kann die Frist nach Artikel 154 Absatz 1 DBG angemessen erstreckt werden.
Art. 10 Pflichten der Erbinnen, Erben und Dritter
¹ Mindestens eine oder einer der handlungsfähigen Erbinnen und Erben sowie die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter der eingeschränkt oder nicht handlungsfähigen Erbinnen und Erben müssen der Inventaraufnahme beiwohnen.
² Die Inventarbehörde macht die bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen aufmerksam auf:
a. die Pflichten, die ihnen nach Artikel 157 DBG obliegen;
b. die Straffolgen, die eine Verletzung dieser Pflichten nach sich zieht (Art. 178 DBG);
c. die Auskunftspflicht, die Dritte ihnen gegenüber haben (Art. 158 DBG).
³ Die bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen unterschreiben das Inventarprotokoll und bestätigen, dass die Inventarbehörde ihre Pflicht nach Absatz 2 erfüllt hat. Verweigert eine dieser Personen ihre Unterschrift, so ist dies unter Angabe der Gründe im Inventarprotokoll festzuhalten.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 304 ).
Art. 11 Ermittlung der Vermögensgegenstände
¹ Die Inventarbehörde führt die Erhebungen durch, die zur Ermittlung des beweglichen und des unbeweglichen Vermögens erforderlich sind. Sie stellt insbesondere fest, ob Wertpapiere irgendwelcher Art, Spar‑, Einlage‑, Depositen- oder Kontokorrenthefte, Depotscheine, Bankauszüge, Faustpfandverschreibungen, Vorempfangsquittungen, Lebens- oder Unfallversicherungspolicen, Bargeld, Wertsachen, Haus- oder Geschäftsbücher oder andere Aufzeichnungen vorhanden sind, die sich auf das Vermögen oder Einkommen der verstorbenen Person und der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen beziehen. Solche Vermögensgegenstände werden verwahrt, soweit dies für die Inventaraufnahme erforderlich ist. Artikel 29 bleibt vorbehalten.
² Findet die Inventarbehörde Schlüssel zu im Gewahrsam Dritter stehenden Kassenschränken, Tresorfächern und dergleichen oder stellt sie fest, dass zum Nachlass oder zum Vermögen der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen gehörende Gegenstände sich in der Verwahrung Dritter befinden, so teilt sie diesen Dritten durch eingeschriebenen Brief oder Telefax mit, dass sie bis zum Abschluss der Inventaraufnahme über die aufbewahrten Vermögensgegenstände nicht verfügen dürfen.
³ In gleicher Weise sind allfällige Guthaben und Depots der verstorbenen Person und der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen zu sperren, soweit und solange dies zur Sicherung der Inventaraufnahme erforderlich ist.
Art. 12 Vermögensverzeichnis, ergänzende Erhebungen
¹ Die Inventarbehörde erfasst die festgestellten Vermögensgegenstände in einem Verzeichnis. Kann sie dieses Verzeichnis nicht sofort abschliessen, so führt sie unverzüglich die erforderlichen Erhebungen und Nachforschungen durch. Nötigenfalls nimmt sie die sofortige Siegelung vor (Art. 156 Abs. 2 DBG).
² Sie fertigt unmittelbar nach der Inventaraufnahme die Reinschrift des Vermögensverzeichnisses aus.
³ Sie legt dem Vermögensverzeichnis sämtliche für die Überprüfung des Inventarergebnisses wesentlichen Akten (Wertschriftenverzeichnisse, Geschäftsabschlüsse, Grundbuchauszüge usw.) sowie eine Liste dieser Akten bei.
Art. 13 Unterzeichnung des Vermögensverzeichnisses
Die bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen unterschreiben das Vermögensverzeichnis. Artikel 10 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 14 Besondere Massnahmen
¹ Sind zur Feststellung einzelner Vermögensbestandteile wie Anteile am Vermögen von Kollektiv‑, Kommandit‑, einfachen Gesellschaften oder Gemeinderschaften besondere Massnahmen wie Bücheruntersuchungen notwendig, so setzt die Inventarbehörde die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer davon in Kenntnis. Diese ordnet die erforderlichen Massnahmen an.
² Verweigern Erbinnen und Erben oder Dritte die Auskunft, so erstattet die Inventarbehörde der für die Strafverfolgung zuständigen Amtsstelle (Art. 182 Abs. 4 DBG) sofort Bericht. Diese trifft die nach Artikel 174 DBG gebotenen Strafmassnahmen.
Art. 15 Mitteilung des Inventars und Aufhebung der Verfügungssperre
Sobald die Inventarbehörde das Inventar aufgenommen hat:
a. teilt sie dies der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer unverzüglich mit;
b. hebt sie die nach Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 angeordnete Verfügungssperre durch schriftliche Mitteilung wieder auf.

3. Abschnitt: Das Inventar

Art. 16 Inhalt und Form
Das Inventar enthält:
a. die Personalien der verstorbenen Person, einschliesslich Geburtsdatum, Sterbe‑, Wohn- und Heimatort;
b.
die Personalien des Ehegatten und der unter elterlicher Sorge stehenden Kinder (Art. 155 Abs. 1 DBG);
c. das Datum der Eheschliessung;
d. den Güterstand;
e. das Datum des Todestages;
f. das Datum und den Ort der Inventaraufnahme;
g. die Namen der Inventarisationsbeamtinnen und Inventarisationsbeamten;
h. die Personalien der Erbinnen und Erben und der übrigen Personen, die bei der Inventaraufnahme anwesend sind;
i. die Bestätigung nach Artikel 10 Absatz 3;
k. Angaben über sonstige Erbinnen und Erben, sowie Angaben über Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer, über die vom Erblasser ausgerichteten Vorempfänge und Schenkungen sowie über vorgefundene letztwillige Verfügungen und Erbverträge;
l. das Vermögensverzeichnis einschliesslich der Schulden und gegebenenfalls der güterrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen der verstorbenen Person.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 304 ).
Art. 17 Bewegliche Gegenstände
¹ Bewegliche Gegenstände wie Hausrat, Betriebsmobilien, landwirtschaftliche Gerätschaften einschliesslich der Viehhabe, sind summarisch aufzuführen. Sind sie versichert, so ist der Versicherungswert gemäss Versicherungspolice anzugeben.
² Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlungen und Antiquitäten sind möglichst genau zu umschreiben.
Art. 18 Wertpapiere und Guthaben
¹ Wertpapiere sind unter genauer Angabe der Art und Anzahl der Titel, der Nennwerte und der Nummern aufzuführen.
² Ausweise über Postcheck- und Bankguthaben, wie Spar‑, Einlage- und Kontokorrenthefte, Depositenscheine und dergleichen, sind unter Angabe der Schuldnerinnen und Schuldner, der Forderungsbeträge und der Nummern aufzuführen.
³ Andere Guthaben sind nach ihrem Stand am Todestag anhand der Geschäftsbücher sowie der sonstigen Aufzeichnungen und Papiere der verstorbenen Person oder, mangels solcher, nach den Angaben der Auskunftspflichtigen festzustellen, wobei nach Möglichkeit die Beweismittel anzugeben sind.
Art. 19 Versicherungsansprüche
¹ Policen über Lebens‑, Renten- und Unfallversicherungen sind unter Angabe der Höhe der Versicherungsleistung, des Abschluss- und des Fälligkeitsdatums der Versicherung, der Namen der Versicherer und des oder der Begünstigten sowie der Policennummer im Vermögensverzeichnis aufzuführen.
² Anwartschaftliche und laufende Ansprüche auf Leistungen aus Alters‑, Invaliden- und Hinterbliebenenvorsorge sowie auf Leibrenten und andere wiederkehrende Leistungen sind unter Angabe des oder der Leistungspflichtigen aufzuführen.
Art. 20 Grundeigentum
Grundeigentum ist unter Angabe des Steuerwertes zu inventarisieren.
Art. 21 Nutzniessung
¹ Die in Nutzniessung des Erblassers stehenden Vermögensgegenstände sind unter Angabe des Eigentümers oder der Eigentümerin zu inventarisieren.
² Die mit einer Nutzniessung belasteten Vermögensbestandteile sind als solche im Inventar zu kennzeichnen.
Art. 22 Schulden
Die Schulden sind nach ihrem Stand am Todestag aufgrund von Geschäftsbüchern, Grundbucheintragungen, Darlehensvertragsdoppeln, Gläubigerbestätigungen, Kapital- und Darlehensquittungen usw. zu ermitteln. Gläubigerin oder Gläubiger, Schuldgrund, Zinssatz und Fälligkeit sind nach Möglichkeit unter Angabe der Beweismittel aufzuführen.

4. Abschnitt: Siegelung

Art. 23 Siegelungsfälle
Besteht Gefahr, dass Teile des Nachlasses oder des Vermögens der in Artikel 155 Absatz 1 DBG genannten Personen der Inventaraufnahme entzogen werden, so ordnet die Inventarbehörde unverzüglich nach Bekanntwerden des Todesfalles und vor oder während der Inventaraufnahme die sofortige Siegelung an, sofern nicht ohnehin eine Siegelung nach kantonalem Recht stattfindet.
Art. 24 Siegelungsbehörde
¹ Die Kantone bestimmen die Siegelungsbehörde.
² Sie können die Siegelung der Inventarbehörde übertragen.
Art. 25 Zeit der Siegelung
Die Siegelung wird nicht vor 8 Uhr und nicht nach 20 Uhr und ferner nicht an Sonn- und allgemeinen Feiertagen durchgeführt, ausgenommen:
a. es besteht ein Anlass zur Annahme, dass dadurch ihr Zweck vereitelt wird; und
b. die Erbinnen und Erben haben ausdrücklich zugestimmt.
Art. 26 Anwendbares Recht
Für die Siegelung gelten die Artikel 10 und 11 Absatz 1 sinngemäss.
Art. 27 Siegelungsverfahren
¹ Stellt die Siegelungsbehörde Gegenstände nach Artikel 11 Absatz 1 fest, so bringt sie diese in einem geeigneten Behältnis oder Raum unter und legt sie unter Siegel. Vorbehalten bleibt Artikel 29.
² Findet sie Schlüssel zu im Gewahrsam Dritter stehenden Kassenschränken, Tresorfächern und dergleichen, so legt sie auch diese unter Siegel. Sie setzt die Inventarbehörde davon unverzüglich in Kenntnis.
³ Sobald die Inventarbehörde Kenntnis von einer Siegelung hat, erlässt sie die Mitteilung nach Artikel 11 Absatz 2.
Art. 28 Siegelungsprotokoll
¹ Die Siegelungsbehörde erstellt ein Siegelungsprotokoll.
² Darin hält sie fest:
a. die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1;
b. die vorhandenen Barmittel;
c. die beachteten Formalitäten;
d. den Aufbewahrungsort der unter Siegel gelegten Gegenstände;
e. die Namen der Personen, die der Siegelung beiwohnen.
³ Die Personen, die der Siegelung beiwohnen, unterzeichnen das Siegelungsprotokoll.
⁴ Artikel 10 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 29 Versicherungspolicen, Barmittel und Geschäftsbücher
¹ Policen über Lebens‑, Renten- und Unfallversicherungen sind den aus Erbschaft, Vermächtnis oder versicherungsvertraglicher Begünstigung Berechtigten zu überlassen.
² Barmittel sind den Erbinnen und Erben, für deren Unterhalt die verstorbene Person sorgte, freizugeben.
³ Würde durch die Siegelung von Geschäftsbüchern die Weiterführung eines Gewerbes oder Geschäftes der verstorbenen Person erschwert, so kann sie durch andere zweckmässige Massnahmen, wie durch Aufnahme eines genauen Protokolls über Gestalt, Umfang und den wichtigsten Inhalt der Bücher, ersetzt werden.
⁴ Die Inventarbehörde kann Einsicht in die auf Bild- und Datenträgern niedergelegten Geschäftsbücher in unmittelbar lesbarer Form und einen Ausdruck verlangen.
Art. 30 Besondere Vorkehrungen
¹ Bei der Auswahl des oder der unter Siegel zu legenden Behältnisse oder Räume ist dem Wunsche der Erbinnen und Erben Rechnung zu tragen, sofern dadurch der Zweck der Siegelung nicht beeinträchtigt wird.
² Räumlichkeiten und Behältnisse, deren Öffnung verweigert wird, werden in jedem Fall versiegelt.
Art. 31 Amtliches Siegel
Für die Siegelung ist ein amtliches Zeichen oder Siegel zu verwenden.
Art. 32 Übermittlung des Siegelungsprotokolls
Die Siegelungsbehörde reicht das Protokoll innerhalb von 24 Stunden nach der Siegelung der Inventarbehörde ein.
Art. 33 Kontrolle
Die Siegelungsbehörde führt eine Kontrolle über die Siegelungen. Dazu trägt sie diese mit den Daten des Todestages, der Siegelung und der Protokollversendung in eine fortlaufende Liste ein.
Art. 34 Entsiegelung
¹ Die Inventarbehörde nimmt die Siegel unmittelbar vor der Inventaraufnahme ab.
² In einer Bescheinigung stellt sie fest, ob die Siegel im Zeitpunkt der Entsiegelung unbeschädigt waren oder nicht. Sie legt die Bescheinigung dem Inventar bei.
³ Sind die Siegel im Zeitpunkt der Entsiegelung beschädigt, so untersucht die Inventarbehörde unverzüglich, ob, durch wen und unter welchen Umständen ein unberechtigter Zugriff erfolgte. Sie hält das Ergebnis der Untersuchung in einem Protokoll fest. Gegebenenfalls erstattet sie Strafanzeige wegen Siegelbruchs (Art. 290 StGB ).
SR 311.0
Art. 35 Erneuerung oder Nachholung der Siegelung
¹ Kann die Inventarbehörde das Inventar nicht in einem Zuge aufnehmen, so erneuert sie die Siegelung.
² Sie kann auch eine Siegelung während einer Inventaraufnahme veranlassen, der keine Siegelung vorausgegangen ist.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 7. Dezember 1944 über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer wird aufgehoben.
⁸ [BS 6 406; AS 1982 1587 ]
Art. 37 Übergangsbestimmung
Die Inventare über die Nachlässe in den bis zum 31. Dezember 1994 eröffneten Erbgängen sowie die am 1. Januar 1995 hängigen Inventarverfahren werden noch nach den alten Vorschriften aufgenommen und durchgeführt.
Art. 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
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