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Version: 14.04.2020
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Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zur Verlagsförderung

vom 13. März 2020 (Stand am 15. April 2020)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 ¹ ,
verordnet:
¹ SR 442.1
Art. 1 Förderziele
Die Verlagsförderung verfolgt folgende Ziele:
a. die Schweizer Verlage auf nationaler und internationaler Ebene stärken;
b. die Anpassung der Verlage an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen erleichtern;
c. die Vermittlerrolle der Verlage zwischen den Autorinnen und Autoren, den Buchhandlungen sowie den Leserinnen und Lesern stärken;
d. die vielfältigen kulturellen Aktivitäten fördern, welche die Verlage neben der Produktion der Bücher durchführen, namentlich das Lektorat, die Promotion und die Recherche;
e. die Arbeit der kleinen Verlage anerkennen.
Art. 2 Fördervoraussetzungen
¹ Die Verlage müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind seit mindestens vier Jahren als unabhängige Verlage im Buchmarkt präsent und produzieren regelmässig und jährlich Titel.
b. Sie haben ihren Sitz und den Mittelpunkt ihrer verlegerischen Tätigkeit in der Schweiz.
c. Sie halten bezüglich Betriebsführung professionelle Unternehmensstandards ein.
d. Die Verlagstätigkeit macht mindestens 51 Prozent ihres Gesamtumsatzes aus.
e. Sie stellen eine professionelle Verlagstätigkeit sicher, namentlich was Lektorat, Produktion, Marketing und Vertrieb betrifft, und verfügen über eine regelmässig und zu festen Zeiten erreichbare Geschäftsstelle.
f. Sie bieten ihren Autorinnen und Autoren faire Vertragsbedingungen an; dazu gehören insbesondere eine angemessene Vergütung und die Pflicht, die Titel auf Kosten des Verlags zu verbreiten.
² Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a. Verlage, die Museen, Universitäten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen angeschlossen und von diesen wirtschaftlich abhängig sind;
b. Verlage, die mit religiösen, politischen oder ideologischen Organisationen verbunden und von diesen wirtschaftlich abhängig sind;
c. Verlage von Berufsorganisationen oder Verbänden, die hauptsächlich für ihre Mitglieder publizieren;
d. Verlage, deren Katalog zu mehr als 25 Prozent aus Auftragspublikationen besteht;
e. Verlage, deren Katalog zu mehr als 25 Prozent aus Publikationen im Eigenverlag besteht.
Art. 3 Förderinstrumente und Anspruch auf Förderung
¹ Es können bewilligt werden:
a. mehrjährige Strukturbeiträge an Verlage, deren Referenzerlös nach Artikel 5 über dem festgelegten Schwellenwert liegt;
b. mehrjährige Förderbeiträge an Verlage, deren Referenzerlös nach Artikel 5 unter der festgelegten Schwelle liegt.
² Das Bundesamt für Kultur (BAK) legt den Schwellenwert für die Wahl des Förderinstruments nach Abs. 1 in Abhängigkeit von den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln fest.
³ Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 4 Berechnung der Beiträge, Mindest- und Höchstbeiträge
¹ Die Beiträge werden so berechnet, dass der gewichtete Referenzerlös (Art. 5 Abs. 1 und 4) multipliziert wird mit einem Prozentsatz, den das BAK in Abhängigkeit von seinen verfügbaren finanziellen Mitteln festgelegt hat.
² Es gelten die folgenden Mindest- und Höchstbeiträge:
a. für Strukturbeiträge: mindestens 10 000 Franken und höchstens 80 000 Franken pro Kalenderjahr;
b. für Förderbeiträge: mindestens 7500 Franken und höchstens 10 000 Franken pro Kalenderjahr.
Art. 5 Referenzerlös und seine Gewichtung
¹ Grundlage für die finanzielle Unterstützung eines Verlags ist dessen durchschnittlicher Referenzerlös der letzten vier Jahre.
² Der Referenzerlös ist der Umsatz, der sich ausschliesslich auf Belletristik, Lyrik, Comics, Kinder- und Jugendbücher, Theaterstücke und Essayistik bezieht.
³ Für den Referenzerlös nicht berücksichtigt werden namentlich Fachbücher, Schulbücher, Handbücher, didaktische oder pädagogische Texte, Periodika, Koch- und Rezeptbücher, Reise- und Naturführer, Bücher über Wohlbefinden und Persönlichkeitsentwicklung, Partituren, Landkarten und Atlanten, Wörterbücher und Nachschlagewerke sowie Verzeichnisse.
⁴ Der Referenzerlös der Verlage wird nach folgenden regionalen Multiplikatoren gewichtet:
a. für Verlage aus der deutschsprachigen Schweiz: 1;
b. für Verlage aus der französischsprachigen Schweiz: 1,5;
c. für Verlage aus der italienischsprachigen Schweiz: 4.
Art. 6 Prioritätenordnung bei den Förderbeiträgen
Reichen die für Förderbeiträge zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so erstellt das BAK für die Verlage eine Prioritätenordnung danach, welchen Anteil an ihrem jeweiligen Gesamtkatalog Publikationen nach Artikel 5 Abs. 2 ausmachen.
Art. 7 Verfahren
¹ Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.
² Es führt in jeder Förderperiode eine Ausschreibung durch. Darin gibt es die Frist zur Einreichung der Gesuche bekannt.
³ Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
⁴ Das BAK kann mit den Empfängern von Finanzhilfen eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die Auflagen festgehalten.
⁵ Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgültige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.
Art. 8 Auflagen
Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
a. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
b. dem BAK wesentliche Änderungen bezüglich ihrer Aktivitäten unverzüglich mitzuteilen;
c. dem BAK jährlich bis Ende Januar einen Bericht über die in der Leistungs-vereinbarung geregelten Aktivitäten im Vorjahr zukommen zu lassen;
d. der Schweizerischen Nationalbibliothek im Rahmen ihrer Verlagstätigkeit ein Exemplar ihrer neu veröffentlichten Publikationen zu schicken.
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 25. November 2015 ² über das Förderungskonzept 2016–2020 zur Verlagsförderung wird aufgehoben.
² [ AS 2015 5623 ]
Art. 10 Übergangsbestimmung
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 2015 ³ über das Förderungskonzept 2016–2020 zur Verlagsförderung.
³ AS 2015 5623
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. April 2020 in Kraft.
Version: 31.01.2025
Anzahl Änderungen: 89

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zur Verlagsförderung

vom 23. Dezember 2024 (Stand am 1. Februar 2025)
¹ SR 442.1
Art. 1 Förderziele
Der Bund verfolgt mit der Verlagsförderung die folgenden Ziele:
a. die Schweizer Verlage auf nationaler und internationaler Ebene stärken;
b. die Anpassung der Verlage an die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen erleichtern;
c. die Vermittlerrolle der Verlage zwischen den Autorinnen und Autoren, den Buchhandlungen sowie den Leserinnen und Lesern stärken;
d. die vielfältigen kulturellen Aktivitäten fördern, welche die Verlage neben der Produktion der Bücher durchführen, namentlich das Lektorat, die Promotion und die Recherche;
e. die Arbeit der kleinen Verlage anerkennen und unterstützen;
f. die Nachhaltigkeit, die Chancengleichheit und die Diversität fördern;
g. eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden durch die Verlage sicherstellen.
Art. 2 Finanzhilfen
¹ Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann die folgenden Finanzhilfen ausrichten:
a. mehrjährige Strukturbeiträge für Verlage;
b. Förderbeiträge für Projekte von überregionaler Bedeutung, die von den drei nationalen Verlagsverbänden getragen werden, namentlich im Bereich digitale Transformation und zugunsten des gesamten Verlagswesens.
² Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
Art. 3 Fördervoraussetzungen für Strukturbeiträge
¹ Die Verlage müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind seit mindestens drei Jahren als unabhängige Verlage im Buchmarkt präsent und produzieren regelmässig und jährlich Titel.
b. Sie haben ihren Sitz und den Mittelpunkt ihrer verlegerischen Tätigkeit in der Schweiz.
c. Sie halten bezüglich Betriebsführung professionelle Unternehmensstandards ein.
d. Die Verlagstätigkeit macht mindestens 51 Prozent ihres Gesamtumsatzes aus.
e. Sie stellen eine professionelle Verlagstätigkeit sicher, namentlich was Lektorat, Produktion, Marketing und Vertrieb betrifft.
f. Sie bieten ihren Autorinnen und Autoren faire Vertragsbedingungen an; dazu gehören insbesondere eine angemessene Vergütung und die Pflicht, die Titel auf Kosten des Verlags zu verbreiten.
² Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a. Verlage, die Museen, Universitäten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen angeschlossen und von diesen wirtschaftlich abhängig sind;
b. Verlage, die mit religiösen, politischen oder ideologischen Organisationen verbunden und von diesen wirtschaftlich abhängig sind;
c. Verlage von Berufsorganisationen oder Verbänden, die hauptsächlich für ihre Mitglieder publizieren;
d. Verlage, deren Katalog zu mehr als 25 Prozent aus Auftragspublikationen besteht;
e. Verlage, deren Katalog zu mehr als 25 Prozent aus Publikationen im Eigenverlag besteht.
Art. 4 Berechnung der Strukturbeiträge und Grenzen der Finanzhilfen
¹ Für die Berechnung der Strukturbeiträge wird der gewichtete Referenzerlös (Art. 5 Abs. 1 und 4) mit einem Prozentsatz multipliziert, den das BAK in Abhängigkeit von seinen verfügbaren finanziellen Mitteln festgelegt hat.
² Die Strukturbeiträge betragen pro Kalenderjahr mindestens 10 000 Franken und höchstens 60 000 Franken.
³ Die Förderbeiträge für Projekte von überregionaler Bedeutung betragen höchstens 175 000 Franken pro Jahr.
Art. 5 Referenzerlös und seine Gewichtung
¹ Grundlage für die Berechnung des Strukturbeitrags eines Verlags ist dessen durchschnittlicher Referenzerlös der letzten vier Jahre.
² Der Referenzerlös ist der Umsatz, der sich ausschliesslich auf Belletristik, Lyrik, Comics, Kinder- und Jugendbücher, Theaterstücke, Essayistik und nicht-fiktionale Werke, die einen kulturellen Wert vermitteln, bezieht.
³ Für den Referenzerlös nicht berücksichtigt werden namentlich Fachbücher, Schulbücher, Handbücher, didaktische oder pädagogische Texte, Periodika, Rezeptbücher, Reise- und Naturführer, Bücher über Wohlbefinden und Persönlichkeitsentwicklung, Partituren, Landkarten und Atlanten, Wörterbücher und Nachschlagewerke sowie Verzeichnisse.
⁴ Der Referenzerlös der Verlage wird nach folgenden regionalen Multiplikatoren gewichtet:
a. für Verlage aus der deutschsprachigen Schweiz: 1;
b. für Verlage aus der französischsprachigen Schweiz: 1,5;
c. für Verlage aus der italienischsprachigen Schweiz: 4;
d. für Verlage aus der rätoromanischsprachigen Schweiz: 4.
Art. 6 Prioritätenordnung bei Strukturbeiträgen
Erfordern es die für Strukturbeiträge verfügbaren Mittel, so kann das BAK die beitragsberechtigten Verlage danach priorisieren, welchen Anteil an ihrem jeweiligen Gesamtkatalog Publikationen nach Artikel 5 Absatz 2 ausmachen.
Art. 7 Verfahren
¹ Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.
² Es führt in jeder Förderperiode eine Ausschreibung für die Vergabe der Strukturbeiträge durch. Darin gibt es die Frist zur Einreichung der Gesuche bekannt.
³ Die Gesuche für Strukturbeiträge haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
⁴ Das BAK kann mit den Finanzhilfeempfängern eine Leistungsvereinbarung abschliessen. Darin werden insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die Auflagen festgehalten.
⁵ Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgültige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.
Art. 8 Auflagen
¹ Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
a. die Finanzhilfen durch das BAK bekannt zu machen;
b. dem BAK wesentliche Änderungen bezüglich ihrer Aktivitäten im Rahmen der Verlagsförderung unverzüglich mitzuteilen.
² Die Empfänger von Strukturbeiträgen sind verpflichtet:
a. dem BAK jährlich bis Ende Juni einen Bericht über die in der Leistungsvereinbarung geregelten Aktivitäten im Vorjahr zukommen zu lassen;
b. der Schweizerischen Nationalbibliothek im Rahmen ihrer Verlagstätigkeit ein Exemplar ihrer neu veröffentlichten Publikationen zu schicken.
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EDI vom 13. März 2020 ² über das Förderungskonzept zur Verlagsförderung wird aufgehoben.
² [ AS 2020 1171 ]
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.
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