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Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen

Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Kantonales Covid-19-Härtefallgesetz) vom 9. Februar 2022 (Stand 20. April 2022) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von

Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzli

- chen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Zweck, Gegenstand

1 Dieses Gesetz soll das Überleben der Unternehmen sichern, die von den Massnahmen des Bundes und des Kantons zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 betroffen sind. 2 Es regelt die Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi - demie (Covid-19-Gesetz) 2 ) .

Art. 2 Leistungen des Kantons

1 Der Kanton leistet Härtefallmassnahmen, sofern sich der Bund zu min - destens 50 Prozent daran beteiligt und genügend finanzielle Mittel ge - mäss Art. 4 zur Verfügung stehen. 2 Der kantonale Anteil an den Härtefallmassnahmen entspricht dem Min - destanteil gemäss Bundesrecht. 3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere die Form der Härtefallmassnahmen und allfällige Rückzahlungsverpflichtungen. 1) SR 818.102 2) SR 818.102 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, in einer Verordnung: 1. die bundesrechtlichen Voraussetzungen für Härtefallmassnah - men zu verschärfen oder zu präzisieren; 2. zusätzliche kantonale Voraussetzungen zu regeln; 3. die Berechnung des Anspruchs auf Härtefallmassnahmen festzu - legen oder die Instanz, welche über die Gesuche entscheidet, mit der Festlegung zu beauftragen.

Art. 4 Bereitstellung der finanziellen Mittel

1 Der Landrat beschliesst über die Kredite, die für die Härtefallmassnah - men nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden. Er ist nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden. 2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, wie die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel priorisiert werden. Er kann insbesondere Höchstbeträge für die einzelnen Unternehmen, Fristen zur Einreichung von Gesuchen und Auszahlungsphasen vorsehen.

Art. 5 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide über Gesuche auf Härtefallmassnahmen kann bin - nen 10 Tagen Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Einspracheentscheide kann binnen 20 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 3 Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 6 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes in einer Verordnung, insbesondere die konkre - te Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen, die Priorisierung der Gesu - che sowie das Verfahren.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Landratsbeschluss vom 16. Dezember 2020 über den Rahmen - kredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen 3 ) wird aufgehoben. 3) A 2020, 2506; A 2021, 489 2

Art. 8 Härtefallmassnahmen für die Jahre 2020 und 2021

1 Die Härtefallmassnahmen für die Jahre 2020 und 2021 richten sich nach dem Landratsbeschluss vom 16. Dezember 2020 über den Rah - menkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unterneh - men 4 ) und der Notverordnung vom 1. April 2021 zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-Zusatzfinanzie - rungsverordnung) 5 ) . 2 Es werden nur Härtefallmassnahmen gewährt, wenn die Gesuche bis am 31. Dezember 2021 eingereicht wurden

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt gemäss Art. 24 des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) 6 ) in Kraft 7 ) . 3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, das Anmelde- und Prüfverfahren für Härtefallmassnahmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu eröffnen.

Art. 10 Befristung

1 Dieses Gesetz ist bis am 31. Dezember 2022 befristet. 2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Befristung um höchstens ein Jahr zu verlängern. 4) A 2020, 2506; A 2021, 489 5) A 2021, 613 6) NG 132.2 7) Inkrafttreten mit RRB vom 3. Mai 2022 am 20. April 2022 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.02.2022 20.04.2022 Erlass Erstfassung 2022-017 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.02.2022 20.04.2022 Erstfassung 2022-017 5
Version: 20.04.2022
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Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen

Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Kantonales Covid-19-Härtefallgesetz) vom 9. Februar 2022 (Stand 20. April 2022) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von

Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzli

- chen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Zweck, Gegenstand

1 Dieses Gesetz soll das Überleben der Unternehmen sichern, die von den Massnahmen des Bundes und des Kantons zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 betroffen sind. 2 Es regelt die Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi - demie (Covid-19-Gesetz) 2 ) .

Art. 2 Leistungen des Kantons

1 Der Kanton leistet Härtefallmassnahmen, sofern sich der Bund zu min - destens 50 Prozent daran beteiligt und genügend finanzielle Mittel ge - mäss Art. 4 zur Verfügung stehen. 2 Der kantonale Anteil an den Härtefallmassnahmen entspricht dem Min - destanteil gemäss Bundesrecht. 3 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere die Form der Härtefallmassnahmen und allfällige Rückzahlungsverpflichtungen. 1) SR 818.102 2) SR 818.102 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen

1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, in einer Verordnung: 1. die bundesrechtlichen Voraussetzungen für Härtefallmassnah - men zu verschärfen oder zu präzisieren; 2. zusätzliche kantonale Voraussetzungen zu regeln; 3. die Berechnung des Anspruchs auf Härtefallmassnahmen festzu - legen oder die Instanz, welche über die Gesuche entscheidet, mit der Festlegung zu beauftragen.

Art. 4 Bereitstellung der finanziellen Mittel

1 Der Landrat beschliesst über die Kredite, die für die Härtefallmassnah - men nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden. Er ist nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden. 2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, wie die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel priorisiert werden. Er kann insbesondere Höchstbeträge für die einzelnen Unternehmen, Fristen zur Einreichung von Gesuchen und Auszahlungsphasen vorsehen.

Art. 5 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide über Gesuche auf Härtefallmassnahmen kann bin - nen 10 Tagen Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Einspracheentscheide kann binnen 20 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 3 Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 6 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes in einer Verordnung, insbesondere die konkre - te Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen, die Priorisierung der Gesu - che sowie das Verfahren.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Landratsbeschluss vom 16. Dezember 2020 über den Rahmen - kredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen 3 ) wird aufgehoben. 3) A 2020, 2506; A 2021, 489 2

Art. 8 Härtefallmassnahmen für die Jahre 2020 und 2021

1 Die Härtefallmassnahmen für die Jahre 2020 und 2021 richten sich nach dem Landratsbeschluss vom 16. Dezember 2020 über den Rah - menkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unterneh - men 4 ) und der Notverordnung vom 1. April 2021 zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-Zusatzfinanzie - rungsverordnung) 5 ) . 2 Es werden nur Härtefallmassnahmen gewährt, wenn die Gesuche bis am 31. Dezember 2021 eingereicht wurden

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt gemäss Art. 24 des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) 6 ) in Kraft 7 ) . 3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, das Anmelde- und Prüfverfahren für Härtefallmassnahmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu eröffnen.

Art. 10 Befristung

1 Dieses Gesetz ist bis am 31. Dezember 2022 befristet. 2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Befristung um höchstens ein Jahr zu verlängern. 4) A 2020, 2506; A 2021, 489 5) A 2021, 613 6) NG 132.2 7) Inkrafttreten mit RRB vom 3. Mai 2022 am 20. April 2022 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.02.2022 20.04.2022 Erlass Erstfassung 2022-017 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.02.2022 20.04.2022 Erstfassung 2022-017 5
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