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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung

415.420a Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. März 2012 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 70 Ziffer 5 und 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1969 2 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der Zentralschweizer Fachhochschul Vereinbarung vom 15. September 2011 bei.
2. Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen, soweit er ihnen nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 6 Bst. b des Bildungsgesetzes vom
16. März 2006 3 zustimmen kann, im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
5. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 ABl 2012, 469
2 GDB 101
3 GDB 410.1
Version: 15.03.2012
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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung

415.420a Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. März 2012 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 70 Ziffer 5 und 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1969 2 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der Zentralschweizer Fachhochschul Vereinbarung vom 15. September 2011 bei.
2. Die jährlichen Vereinbarungskosten trägt der Kanton.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen, soweit er ihnen nicht gestützt auf Art. 121 Abs. 6 Bst. b des Bildungsgesetzes vom
16. März 2006 3 zustimmen kann, im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
5. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 ABl 2012, 469
2 GDB 101
3 GDB 410.1
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