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Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans

Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans vom 19. September 1988 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 18 und folgende des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz 1 ) , in Ausführung von § 2, § 11, § 13 Abs. 2 und 3, sowie § 14 der Verordnung vom 16. Dezember 1961 über den Heimatschutz 2 ) , beschliesst: 1 Geschütztes Gebiet § 1 Zweck 1 Das Gnappiried und seine Umgebung werden zur Sicherung vor Ver - unstaltung und zur Gewährleistung des erforderlichen Unterhalts im Sin - ne von Art. 18b) des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat - schutz unter den Schutz des Kantons gestellt. 2 Das Schutzgebiet besteht aus Ried- und Moorflächen verschiedener Ausbildung. § 2 Schutzziel 1 Mit der Unterschutzstellung wird die langfristige und ungeschmälerte Erhaltung des Riedgebietes als Lebensraum für zahlreiche seltene und geschützte Pflanzen und Tiere sowie Pflanzengesellschaften und Tier - gemeinschaften angestrebt. § 3 Zoneneinteilung 1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: 1. Naturschutzzone; 1) SR 451 2) A 1961, 1105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. Randzone; 3. Zone für militärische Ausbildung. 2 Die Grenzen und Zonen des Schutzgebietes richten sich nach dem im Anhang enthaltenen Übersichtsplan. 2 Zonenvorschriften § 4 Naturschutzzone 1. Grundsatz 1 Die Naturschutzzone dient der umfassenden Erhaltung der schutzwür - digen Fläche als Lebensraum seltener Pflanzen und Tiere und dem Schutz der Landschaft. 2 Die Riedflächen werden jährlich nach dem 15. September zur Streue - gewinnung genutzt; die ausnahmsweise Nutzung vor diesem Zeitpunkt kann aufgrund des Schutzkonzeptes gemäss § 15 bewilligt werden, wenn sie der Rückgewinnung von extensivem Streueland dient. § 5 2. Pflanzen- und Tierschutz 1 In der Naturschutzzone sind untersagt: 1. das Ausbringen von Dünger und Pestiziden aller Art sowie das Weidenlassen von Vieh; 2. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren; 3. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen sowie das Entfernen von Bäumen und Sträuchern; 4. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tie - ren sowie das Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gele - ge. § 6 3. Verbot von baulichen Anlagen 1 In der Naturschutzzone sind untersagt: 1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art sowie Erweite - rung und Ausbau des bestehenden Wegnetzes; 2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art; 3. die Zu- oder Ableitung von Wasser sowie die Veränderung des Wasserhaushalts. 2
§ 7 4. Zutritt 1 In der Naturschutzzone sind verboten: 1. das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten und Kampieren; 2. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung; 3. das Laufenlassen von Hunden, das Reiten sowie das Eindringen in die Wasserflächen. § 8 Randzone 1 Die Randzone dient der Sicherung der Naturschutzzone vor schädi - genden Einwirkungen aus der unmittelbaren Umgebung. Das Land - schaftsbild darf nicht beeinträchtigt werden. 2 Eine landwirtschaftliche extensive Nutzung ist gewährleistet. 3 In der Randzone sind untersagt: 1. das Errichten von Bauten aller Art sowie Erweiterung und Ausbau des bestehenden Wegnetzes; 2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art; 3. das Ausbringen von Kunstdünger, Jauche, Klärschlamm und Pes - tiziden aller Art; 4. das Befahren mit zivilen Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung. § 9 Zone für militärische Ausbildung 1 Die Zone für militärische Ausbildung umfasst die bestehende Aufschüt - tung und dient der Truppenausbildung. Die Gestaltung des Reliefs kann aus Sicherheitsgründen unter dem Vorbehalt der Bewilligung gemäss § 11 verändert werden. 2 In der Zone für militärische Ausbildung sind untersagt: 1. das Ablagern von Gegenständen aller Art; 2. die Anwendung von Pestiziden aller Art; 3. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren; 4. das vorsätzliche Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild - lebenden Tieren sowie das vorsätzliche Beschädigen ihrer Unter - schlupfe, Nester und Gelege; 5. das Befahren mit zivilen Fahrzeugen aller Art; 6. das Laufenlassen von Hunden, das Reiten sowie das Eindringen in die Wasserflächen. 3
3 Gemeinsame Bestimmungen § 10 Unterhalt 1 Zur Erreichung des Schutzziels ist das Naturschutzgebiet fachgerecht zu nutzen und pflegen; die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss den Paragraphen 5–9 ausgenommen. § 11 Ausnahmebewilligung 1 Die Direktion des Innern kann nach erfolgter Begutachtung durch die Fachkommission aus wichtigen Gründen örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen, sofern damit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. 2 Die Ausnahmebewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen er - teilt werden. 4 Vollzug und Verfahren § 12 Vollzug 1. Direktion 1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Direktion des Innern. 2 Für die Erfüllung von Teilaufgaben können private Organisationen bei - gezogen werden. § 13 2. Fachkommission 1 Der Vorsteher der Direktion des Innern wählt auf die verfassungsmäs - sige Amtsdauer eine Fachkommission von fünf Mitgliedern; die Verwal - tung des Waffenplatzes Wil sowie Vereinigungen für Natur- und Heimat - schutz, denen gestützt auf § 12 Abs. 2 Vollzugsaufgaben übertragen wurden, haben das Vorschlagsrecht für je ein Kommissionsmitglied. 1 Die Verwaltung des Waffenplatzes Wil orientiert alle Militärpersonen, die das Ausbildungsgelände benutzen, über das Schutzgebiet, die Ziel - setzungen und die verbotenen Tätigkeiten gemäss dieser Verordnung. 2 Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen durch die Truppen ist Aufgabe der Verwaltung und des Kommandos des Waffenplatzes Wil. 4
§ 15 Schutzkonzept 1 Die Gestaltung, die Pflege, der Unterhalt, die Nutzung, die Markierung und die wissenschaftliche Kontrolle werden in einem Schutzkonzept ausführlich festgelegt. 2 Dieses Konzept ist vom Regierungsrat zu genehmigen. § 16 Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegeverord - nung 3 ) . § 17 * ... 5 Straf- und Schlussbestimmungen § 18 Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse be - straft. * § 19 Rechtskraft 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Verfügungen und Schutzbestim - mungen sind aufgehoben, insbesondere die entsprechenden Teile des Landschafts- und Naturschutzgebietes gemäss dem Plan der provisori - schen Schutzgebiete vom 22. November 1972 / 30. April 1973 sowie die Schutzbestimmungen gemäss Regierungsratsbeschluss vom 16. No - vember 1971. A1 Anhang: Plan § A1-1 1 Plan 3) NG 265.1 5
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.09.1988 19.09.1988 Erlass Erstfassung A 1988, 1555 25.10.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 03.11.2015 01.01.2016 § 17 aufgehoben A 2015, 1771 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.09.1988 19.09.1988 Erstfassung A 1988, 1555

§ 17 03.11.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771

§ 18 Abs. 1 25.10.2006

01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 8
Version: 01.01.2016
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Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans

Verordnung über den Schutz des Gnappiriedes in der Gemeinde Stans vom 19. September 1988 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 18 und folgende des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz 1 ) , in Ausführung von § 2, § 11, § 13 Abs. 2 und 3, sowie § 14 der Verordnung vom 16. Dezember 1961 über den Heimatschutz 2 ) , beschliesst: 1 Geschütztes Gebiet § 1 Zweck 1 Das Gnappiried und seine Umgebung werden zur Sicherung vor Ver - unstaltung und zur Gewährleistung des erforderlichen Unterhalts im Sin - ne von Art. 18b) des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat - schutz unter den Schutz des Kantons gestellt. 2 Das Schutzgebiet besteht aus Ried- und Moorflächen verschiedener Ausbildung. § 2 Schutzziel 1 Mit der Unterschutzstellung wird die langfristige und ungeschmälerte Erhaltung des Riedgebietes als Lebensraum für zahlreiche seltene und geschützte Pflanzen und Tiere sowie Pflanzengesellschaften und Tier - gemeinschaften angestrebt. § 3 Zoneneinteilung 1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: 1. Naturschutzzone; 1) SR 451 2) A 1961, 1105 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. Randzone; 3. Zone für militärische Ausbildung. 2 Die Grenzen und Zonen des Schutzgebietes richten sich nach dem im Anhang enthaltenen Übersichtsplan. 2 Zonenvorschriften § 4 Naturschutzzone 1. Grundsatz 1 Die Naturschutzzone dient der umfassenden Erhaltung der schutzwür - digen Fläche als Lebensraum seltener Pflanzen und Tiere und dem Schutz der Landschaft. 2 Die Riedflächen werden jährlich nach dem 15. September zur Streue - gewinnung genutzt; die ausnahmsweise Nutzung vor diesem Zeitpunkt kann aufgrund des Schutzkonzeptes gemäss § 15 bewilligt werden, wenn sie der Rückgewinnung von extensivem Streueland dient. § 5 2. Pflanzen- und Tierschutz 1 In der Naturschutzzone sind untersagt: 1. das Ausbringen von Dünger und Pestiziden aller Art sowie das Weidenlassen von Vieh; 2. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren; 3. das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen sowie das Entfernen von Bäumen und Sträuchern; 4. das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tie - ren sowie das Beschädigen ihrer Unterschlupfe, Nester und Gele - ge. § 6 3. Verbot von baulichen Anlagen 1 In der Naturschutzzone sind untersagt: 1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art sowie Erweite - rung und Ausbau des bestehenden Wegnetzes; 2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art; 3. die Zu- oder Ableitung von Wasser sowie die Veränderung des Wasserhaushalts. 2
§ 7 4. Zutritt 1 In der Naturschutzzone sind verboten: 1. das Anfachen von Feuer, das Lagern, Zelten und Kampieren; 2. das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung; 3. das Laufenlassen von Hunden, das Reiten sowie das Eindringen in die Wasserflächen. § 8 Randzone 1 Die Randzone dient der Sicherung der Naturschutzzone vor schädi - genden Einwirkungen aus der unmittelbaren Umgebung. Das Land - schaftsbild darf nicht beeinträchtigt werden. 2 Eine landwirtschaftliche extensive Nutzung ist gewährleistet. 3 In der Randzone sind untersagt: 1. das Errichten von Bauten aller Art sowie Erweiterung und Ausbau des bestehenden Wegnetzes; 2. die Vornahme von Geländeveränderungen sowie das Ablagern von Gegenständen aller Art; 3. das Ausbringen von Kunstdünger, Jauche, Klärschlamm und Pes - tiziden aller Art; 4. das Befahren mit zivilen Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme für die landwirtschaftliche Nutzung. § 9 Zone für militärische Ausbildung 1 Die Zone für militärische Ausbildung umfasst die bestehende Aufschüt - tung und dient der Truppenausbildung. Die Gestaltung des Reliefs kann aus Sicherheitsgründen unter dem Vorbehalt der Bewilligung gemäss § 11 verändert werden. 2 In der Zone für militärische Ausbildung sind untersagt: 1. das Ablagern von Gegenständen aller Art; 2. die Anwendung von Pestiziden aller Art; 3. das Ansiedeln von standortfremden Pflanzen und Tieren; 4. das vorsätzliche Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wild - lebenden Tieren sowie das vorsätzliche Beschädigen ihrer Unter - schlupfe, Nester und Gelege; 5. das Befahren mit zivilen Fahrzeugen aller Art; 6. das Laufenlassen von Hunden, das Reiten sowie das Eindringen in die Wasserflächen. 3
3 Gemeinsame Bestimmungen § 10 Unterhalt 1 Zur Erreichung des Schutzziels ist das Naturschutzgebiet fachgerecht zu nutzen und pflegen; die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss den Paragraphen 5–9 ausgenommen. § 11 Ausnahmebewilligung 1 Die Direktion des Innern kann nach erfolgter Begutachtung durch die Fachkommission aus wichtigen Gründen örtlich und zeitlich begrenzte Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen, sofern damit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. 2 Die Ausnahmebewilligung kann unter Bedingungen und Auflagen er - teilt werden. 4 Vollzug und Verfahren § 12 Vollzug 1. Direktion 1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt der Direktion des Innern. 2 Für die Erfüllung von Teilaufgaben können private Organisationen bei - gezogen werden. § 13 2. Fachkommission 1 Der Vorsteher der Direktion des Innern wählt auf die verfassungsmäs - sige Amtsdauer eine Fachkommission von fünf Mitgliedern; die Verwal - tung des Waffenplatzes Wil sowie Vereinigungen für Natur- und Heimat - schutz, denen gestützt auf § 12 Abs. 2 Vollzugsaufgaben übertragen wurden, haben das Vorschlagsrecht für je ein Kommissionsmitglied. 1 Die Verwaltung des Waffenplatzes Wil orientiert alle Militärpersonen, die das Ausbildungsgelände benutzen, über das Schutzgebiet, die Ziel - setzungen und die verbotenen Tätigkeiten gemäss dieser Verordnung. 2 Die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen durch die Truppen ist Aufgabe der Verwaltung und des Kommandos des Waffenplatzes Wil. 4
§ 15 Schutzkonzept 1 Die Gestaltung, die Pflege, der Unterhalt, die Nutzung, die Markierung und die wissenschaftliche Kontrolle werden in einem Schutzkonzept ausführlich festgelegt. 2 Dieses Konzept ist vom Regierungsrat zu genehmigen. § 16 Verfahren 1 Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflegeverord - nung 3 ) . § 17 * ... 5 Straf- und Schlussbestimmungen § 18 Widerhandlungen 1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse be - straft. * § 19 Rechtskraft 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Verfügungen und Schutzbestim - mungen sind aufgehoben, insbesondere die entsprechenden Teile des Landschafts- und Naturschutzgebietes gemäss dem Plan der provisori - schen Schutzgebiete vom 22. November 1972 / 30. April 1973 sowie die Schutzbestimmungen gemäss Regierungsratsbeschluss vom 16. No - vember 1971. A1 Anhang: Plan § A1-1 1 Plan 3) NG 265.1 5
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.09.1988 19.09.1988 Erlass Erstfassung A 1988, 1555 25.10.2006 01.01.2007 § 18 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 03.11.2015 01.01.2016 § 17 aufgehoben A 2015, 1771 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.09.1988 19.09.1988 Erstfassung A 1988, 1555

§ 17 03.11.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 1771

§ 18 Abs. 1 25.10.2006

01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 8
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