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Richtlinien über die Festlegung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (WS)

Richtlinien über die Festlegung der Finanzhilfen zur Verbess erung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (WS) vom 26. Juni 2002 1 Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnver hältnis se in Berggebieten vom 20. März 1970 2 sowie des kantonalen Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 27. September 1992 3 , gestützt auf Artikel 4 der Verordnung über die Verbesserung der Wohn- verhältnisse in Ber ggebieten vom 18. April 2002 4 , bes chliesst: 1 Bemessungsgrundlage für die Finanzhilfen Die beitragsberechtigten Baukosten betragen höchstens Fr. 300 000. – bei einer unterstützten Wohnung, höchstens Fr. 400 000. – bei zwei unterstüt zten Wohnungen. 2 Pauschalbetrag (BG WS Art. 5, VO Art. 1) Bei anrechenbaren Baukosten von Fr. 450 000. – und mehr werden folgende Pauschalbeträge ausgerichtet: Von den beitragsberechtigten Baukosten Bund 20 % Kanton 10 % Total 30 % Bei einer Wohnung Fr. 60 000. – Fr. 30 000. – Fr. 90 000. – Bei zwei Wohnungen F r. 80 000. – Fr. 40 000. – Fr. 120 000. – 1 Nicht im Amtsblatt 2 SR 844 3 GDB 880.1 4 GDB 880.21
2 3 Herabsetzung Finanzhilfe (BG WS Art. 5 Abs. 1, VO Art. 1) Bei anrechenbaren Baukosten unter Fr. 450 000. – werden die Pauschalbe träge linear gekürzt. 4 Erhöhte Finanzhilfe (BG WS Art. 6) Bei einer übermässigen Belastung des Gesuchstellers oder der Gesuch- stellerin kann die ordentliche Finanzhilfe erhöht werden. 5 Inkrafttreten Diese Richtlinien gelten ab 1. Juli 2002.
Version: 01.07.2002
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Richtlinien über die Festlegung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (WS)

Richtlinien über die Festlegung der Finanzhilfen zur Verbess erung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (WS) vom 26. Juni 2002 1 Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnver hältnis se in Berggebieten vom 20. März 1970 2 sowie des kantonalen Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 27. September 1992 3 , gestützt auf Artikel 4 der Verordnung über die Verbesserung der Wohn- verhältnisse in Ber ggebieten vom 18. April 2002 4 , bes chliesst: 1 Bemessungsgrundlage für die Finanzhilfen Die beitragsberechtigten Baukosten betragen höchstens Fr. 300 000. – bei einer unterstützten Wohnung, höchstens Fr. 400 000. – bei zwei unterstüt zten Wohnungen. 2 Pauschalbetrag (BG WS Art. 5, VO Art. 1) Bei anrechenbaren Baukosten von Fr. 450 000. – und mehr werden folgende Pauschalbeträge ausgerichtet: Von den beitragsberechtigten Baukosten Bund 20 % Kanton 10 % Total 30 % Bei einer Wohnung Fr. 60 000. – Fr. 30 000. – Fr. 90 000. – Bei zwei Wohnungen F r. 80 000. – Fr. 40 000. – Fr. 120 000. – 1 Nicht im Amtsblatt 2 SR 844 3 GDB 880.1 4 GDB 880.21
2 3 Herabsetzung Finanzhilfe (BG WS Art. 5 Abs. 1, VO Art. 1) Bei anrechenbaren Baukosten unter Fr. 450 000. – werden die Pauschalbe träge linear gekürzt. 4 Erhöhte Finanzhilfe (BG WS Art. 6) Bei einer übermässigen Belastung des Gesuchstellers oder der Gesuch- stellerin kann die ordentliche Finanzhilfe erhöht werden. 5 Inkrafttreten Diese Richtlinien gelten ab 1. Juli 2002.
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