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Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz

Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (Gesundheitsverordnung, GesV) vom 3. Februar 2009 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 21– 23, 40, 62, 78 und 91 des Gesetzes vom 30. Mai 2007 zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) 1 ) , beschliesst: 1 Berufe im Gesundheitswesen 1.1 Bewilligungspflichtige Berufe § 1 Liste der bewilligungspflichtigen Berufe 1 Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen folgende Gesundheits - fachpersonen, die ihre Tätigkeit privatwirtschaftlich und in eigener fachli - cher Verantwortung ausüben: * 1. in einem universitären Medizinalberuf gemäss Medizinalberufege - setz (MedBG) 2 ) ; 2. als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut gemäss Psycholo - gieberufegesetz (PsyG) 3 ) ; 3. in einem Gesundheitsberuf gemäss Gesundheitsberufegesetz (GesBG) 4 ) ; 4. als weitere Leistungserbringer gemäss Krankenversicherungsge - setz (KVG) 5 ) ; 1) NG 711.1 2) SR 811.11 3) SR 935.81 4) SR 811.21 5) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
5. in weiteren Berufen mit besonderem Gefährdungspotential ge - mäss Art. 21 GesG 6 ) : a) Akupunkteurinnen und Akupunkteure; b) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker; c) Drogistinnen und Drogisten; d) Homöopathinnen und Homöopathen; e) Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit höherer Fachprüfung (HFP); f) Podologinnen und Podologen; g) Therapeutinnen und Therapeuten der traditionellen chinesi - schen Medizin (TCM); h) medizinische Masseurinnen und medizinische Masseure. 2 Die Berufsausübungsbewilligung kann nur einer natürlichen Person er - teilt werden. 1.2 Bewilligungsverfahren § 2 Bewilligungsinstanz 1 Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt durch: 1. das Amt bei Berufen im humanmedizinischen Bereich; 2. die Kantonstierärztin beziehungsweise den Kantonstierarzt bei Berufen im veterinärmedizinischen Bereich. § 3 Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen 1 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen: 1. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs; 2. tabellarischer Lebenslauf; 3. Kopie des Diploms beziehungsweise des Fähigkeitszeugnisses; 4. Kopie der Diplome über die absolvierten Weiterbildungen; 5. Nachweis über die Absolvierung der verlangten praktischen Tätig - keit nach Ausbildungsabschluss; 5a. * Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse für die dem Medizi - nalberufe- 7 ) , dem Psychologieberufe- 8 ) und dem Gesundheitsbe - rufegesetz 9 ) unterstehenden Gesundheitsfachpersonen; 6) NG 711.1 7) SR 811.11 8) SR 935.81 9) SR 811.21 2
6. * Angaben und Zeugnisse betreffend die bisherige Tätigkeit ein - schliesslich der Unbedenklichkeitserklärung vorgängiger Bewilli - gungsbehörden; 7. aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister; 8. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversiche - rung, die das spezifische Berufsrisiko hinreichend abdeckt. 2 Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Diploms oder Fähig - keitsausweises haben auf Verlangen der Bewilligungsinstanz zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: 1. amtlich beglaubigte Ausbildungs- und Prüfungsprogramme, die über Ausbildungsgang und Prüfungsstoff Aufschluss geben; 2. Ausweise über die einzelnen Ausbildungsperioden und über eine allfällige Weiterbildung; 3. andere, für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderlichen Unterlagen; 4. eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente, sofern sie nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind. 3 Das Amt kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen, insbesondere ein Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht. 4 Über die Anerkennung von Diplomen, Ausbildungsabschlüssen, Fähig - keitsausweisen und praktischen Tätigkeiten entscheidet die Bewilli - gungsinstanz. 5 Ist die Gesundheitsfachperson bereits Inhaberin einer Berufsaus - übungsbewilligung eines anderen Kantons, wird die Bewilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) 10 ) anerkannt. § 4 Ausländische Diplome und Fähigkeitsausweise 1 Ausländische Diplome und Fähigkeitsausweise werden gemäss dem schweizerischen Staatsvertragsrecht anerkannt oder wenn die gesuch - stellende Person den Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht hat. 2 Wird gemäss der Bundesgesetzgebung ein eidgenössisches Diplom verlangt, werden ausländische Fähigkeitsausweise nach Massgabe des Bundesrechts und des schweizerischen Staatsvertragsrechts anerkannt. 10) SR 943.02 3
§ 5 Meldung 1 Gesundheitsfachpersonen haben der Bewilligungsinstanz die Aufnah - me der Tätigkeit, das Praxisdomizil sowie dessen Änderung, Namens - änderungen und die definitive Aufgabe der beruflichen Tätigkeit binnen 30 Tagen zu melden. 1.3 Stellvertretung § 6 Voraussetzungen 1 Wer eine Stellvertretung übernimmt, muss in der Regel dieselben Vor - aussetzungen erfüllen wie diejenige Gesundheitsfachperson, die vertre - ten wird. 2 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Gesundheitsfachperson, die im Kanton bereits eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung hat, genügt eine Meldung an die Bewilligungsinstanz mit den Angaben über die Personalien und die Zeitdauer der Stellvertretung. 3 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Gesundheitsfachperson, die in ei - nem anderen Kanton eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung hat, sind zusätzlich Kopien der Diplome und der Berufsausübungsbewil - ligung des anderen Kantons einzureichen. 1.4 Bewilligungsvoraussetzungen 1.4.1 Universitäre Medizinalberufe, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie bundesrechtlich geregelte Gesundheitsberufe * § 7 * Voraussetzungen 1 Eine Bewilligung erhält, wer die im Medizinalberufe- 11 ) , im Psychologie - berufe- 12 ) oder im Gesundheitsberufegesetz 13 ) genannten Voraussetzun - gen erfüllt. 2 Das Amt nimmt gestützt auf diese bundesrechtlichen Vorschriften die dem Kanton vorbehaltenen Eintragungen, Änderungen und Löschungen im jeweiligen Berufsregister vor. 11) SR 811.11 12) SR 935.81 13) SR 811.21 4
1.4.2 Weitere Leistungserbringer gemäss KVG 14 ) § 8 Voraussetzungen 1 Eine Bewilligung als weiterer Leistungserbringer gemäss KVG 15 ) erhält, wer die in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ) ge - nannten Voraussetzungen erfüllt. 1.4.3 Weitere Berufe mit besonderem Gefährdungspotenzial § 9 Akupunkteurinnen und Akupunkteure 1 Eine Berufsausübungsbewilligung als Akupunkteurin beziehungsweise Akupunkteur erhält, wer über eine vom Amt anerkannte Ausbildung ver - fügt. 2 Vorausgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fachaus - bildung mit mindestens 1500 Stunden direkten Unterrichts (Präsenz - zeit), die hinreichende Kenntnisse unter anderem in den folgenden Ge - bieten vermittelt: 1. Grundwissen in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Hygiene und Psychosomatik, System und Gesetzgebung des Gesundheitswe - sens (mindestens 500 Stunden); 2. Anamnese, Befunderhebung, Meridiansysteme, Elementenlehre, Lokalisation und saubere Nadeltechnik nach den Regeln der Aku - punktur (mindestens 1'000 Stunden). 3 ... * 4 Das Amt berücksichtigt bei der Anerkennung der Ausbildung die Anfor - derungen der Berufsverbände. 5 Das Amt kann andere gleichwertige Ausbildungsgänge anerkennen. § 10 * ... § 11 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker 1 Eine Berufsausübungsbewilligung als Dentalhygienikerin beziehungs - weise Dentalhygieniker erhält, wer die eidgenössische höhere Fachprü - fung bestanden hat. 2 ... * 14) SR 832.10 15) SR 832.10 16) SR 832.102 5
3 Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Diplome und Aus - weise entscheidet das Schweizerische Rote Kreuz. * § 12 Drogistinnen und Drogisten 1 Eine Berufsausübungsbewilligung erhält, wer das eidgenössische Di - plom als Drogistin oder Drogist mit Diplom der Höheren Fachschule er - worben hat. 2 Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Diplome und Aus - weise entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und In - novation (SBFI). * § 13 Homöopathinnen und Homöopathen 1 Eine Berufsausübungsbewilligung als Homöopathin beziehungsweise Homöopath erhält, wer über eine vom Amt anerkannte Ausbildung ver - fügt. 2 Vorausgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fachaus - bildung mit mindestens 1'200 Stunden direkten Unterrichts in Theorie und Praxis (Präsenzzeit), die hinreichende Kenntnisse unter anderem in den folgenden Gebieten vermittelt: 1. Grundwissen in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Hygiene, Psychosomatik, System und Gesetzgebung des Gesundheitswe - sens (mindestens 500 Stunden); 2. Anamnese, Symptomatologie, Hierarchisierung und Repertorisati - on nach den Regeln der Homöopathie. 3 ... * 4 Bei Personen mit einem Abschluss in Pharmazie, in einem Beruf der Gesundheitspflege oder mit einem ausländischen Diplom kann das Amt andere Ausbildungen ganz oder teilweise anerkennen, wenn diese gleichwertig sind. § 14 * Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker HFP 1 Eine Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktikerin beziehungs - weise Naturheilpraktiker HFP erhält, wer das eidgenössische Diplom als Naturheilpraktikerin beziehungsweise Naturheilpraktiker HFP erworben hat. 2 Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Diplome und Aus - weise entscheidet das Schweizerische Rote Kreuz. § 15 * ... 6
§ 16 * Podologinnen und Podologen 1 Eine Berufsausübungsbewilligung als Podologin beziehungsweise Po - dologe erhält, wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat. 2 Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Diplome und Aus - weise entscheidet das Schweizerische Rote Kreuz. § 17–18 * ... § 19 Therapeutinnen und Therapeuten der TCM 1 Eine Berufsausübungsbewilligung als Therapeutin beziehungsweise Therapeut der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) erhält, wer über eine vom Amt anerkannte Ausbildung verfügt. 2 Vorausgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fachaus - bildung mit mindestens 1'500 Stunden direkten Unterrichts (Präsenz - zeit), die hinreichende Kenntnisse unter anderem in den folgenden Ge - bieten vermittelt: 1. Grundwissen in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Hygiene, Psychosomatik, Heilkräuterkunde, System und Gesetzgebung des Gesundheitswesens (mindestens 600 Stunden); 2. Anamnese, Feststellung von Krankheiten und Verletzungen sowie anderen gesundheitlichen Störungen, Meridiansysteme, Elemen - tenlehre und Therapieformen nach den Regeln der TCM. 3 ... * § 19a * Medizinische Masseurinnen und Masseure EFA 1 Eine Berufsausübungsbewilligung als medizinische Masseurin bezie - hungsweise medizinischer Masseur EFA erhält, wer den eidgenössi - schen Fachausweis als medizinische Masseurin beziehungsweise medi - zinischer Masseur EFA erworben hat. 2 Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Diplome und Aus - weise entscheidet das Schweizerische Rote Kreuz. 7
1.5 Besondere Bestimmungen § 20 Besondere Pflichten 1 Gesundheitsfachpersonen, die nicht einen universitären Medizinalbe - ruf ausüben, sind verpflichtet: 1. eine Ärztin oder einen Arzt beizuziehen, wenn der Zustand der Patientin oder des Patienten eine ärztliche Abklärung oder Be - handlung erfordert; 2. unverzüglich die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt zu benach - richtigen bei Anzeichen von übertragbaren Krankheiten; 3. alles zu unterlassen, was die sie aufsuchenden Personen davon abhalten könnte, die Hilfe einer Medizinalperson in Anspruch zu nehmen; 4. die sie aufsuchenden Personen darüber zu informieren, falls sie keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpfle - geversicherung haben. § 21 Wartgeld für Hebammen und Entbindungspfleger 1 Der Kanton entrichtet Hebammen und Entbindungspflegern, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sind, ein von der Direktion festzusetzendes Wartgeld. 2 Das Wartgeld besteht aus einer Pauschale und einem anhand der tat - sächlichen Anzahl der Geburten und Wochenbettbetreuungen berech - neten Zuschlag. 2 Institutionen im Gesundheitswesen 2.1 Verfahren § 22 Bewilligungsinstanzen 1 Die Direktion erteilt die Betriebsbewilligung für: 1. Spitäler; 2. Pflegeheime und Pflegeabteilungen; 3. Geburtshäuser. 8
2 Das Amt erteilt die Betriebsbewilligung für folgende Organisationen und Einrichtungen gemäss KVG 17 ) : 1. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex); 2. Organisationen der Ergotherapie; 3. Laboratorien; 4. Abgabestellen für Mittel und Gegenstände; 5. Transport- und Rettungsunternehmen; 6. Heilbäder. 3 Das Amt erteilt auf Antrag der Kantonsapothekerin beziehungsweise des Kantonsapothekers die Betriebsbewilligung für: 1. Öffentliche Apotheken, Spitalapotheken, Heimapotheken sowie im Versandhandel von Heilmitteln tätige Unternehmen; 2. Privatapotheken von Medizinalpersonen im humanmedizinischen Bereich; 3. Drogerien; 4. Betriebe, welche Blut oder Blutprodukte nur lagern. 4 Die Kantonstierärztin beziehungsweise der Kantonstierarzt erteilt die Betriebsbewilligung für: 1. Privatapotheken von Tierärztinnen und Tierärzten; 2. Detailhandelsgeschäfte, wenn sie Tierarzneimittel abgeben. § 23 Gesuchsunterlagen 1 Mit dem Gesuch sind in der Regel folgende Unterlagen bei der Bewilli - gungsinstanz einzureichen: 1. Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise tabellarischer Lebenslauf, aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister und Di - plom oder Fähigkeitszeugnis der fachtechnisch verantwortlichen Personen; 2. Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebilde - tem Personal; 3. Pläne der Räumlichkeiten und Einrichtungen unter Angabe der beabsichtigten Nutzung; 4. bei den Organisationen und Einrichtungen gemäss KVG 18 ) ist das Genügen der Anforderungen gemäss KVV 19 ) schriftlich nachzu - weisen. 2 Die Bewilligungsinstanz kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen. 17) SR 832.10 18) SR 832.10 19) SR 832.102 9
§ 24 Meldung von Änderungen 1 Jede Änderung der Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung er - teilt wurde, ist der Bewilligungsinstanz binnen 30 Tagen zu melden. Dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der Betriebsräum - lichkeiten und - einrichtungen, Schliessung und Wiedereröffnung der In - stitution, Handänderungen und Wechsel der fachtechnisch verantwortli - chen Person. 2.2 Spezielle Bewilligungsvoraussetzungen § 25 Betriebsführung 1 Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber der Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass der Betrieb vorschriftsgemäss geführt wird und die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen erbracht werden, die über die dafür erforderliche fachliche Qualifikation sowie die gegebe - nenfalls erforderliche Berufsausübungsbewilligung verfügen. § 26 Pflichten der Institutionen 1 Die Leitung von Institutionen darf nur Personen anvertraut werden, die sich zur einwandfreien Betriebsführung eignen. 2 Anzahl und Qualifikation des Personals in Spitälern, Pflegeheimen und Pflegeabteilungen sowie Geburtshäusern müssen in einem angemesse - nen Verhältnis zur Anzahl und zu den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten beziehungsweise der Bewohnerinnen und Bewohner ste - hen. Die Betreuung und Pflege ist rund um die Uhr sicherzustellen. 3 Mit der Betriebsbewilligung ist die Auflage zu verbinden, dass sich die Institution an beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen beteiligt. 2.2a Investitionsdarlehen für Pflegebetten * § 26a * Gesuch 1 Das Gesuch um Investitionsdarlehen ist bei der Direktion einzureichen. 2 Dem Gesuch sind insbesondere die Baugesuchsunterlagen und ein Kostenvoranschlag beizulegen; die Direktion kann weitere Beilagen ein - fordern. 10
§ 26b * Auszahlung 1 Die Direktion veranlasst die Auszahlung des Investitionsdarlehens nach Abschluss der Bauarbeiten; sie kann auf Gesuch hin entsprechend dem Fortschreiten der Bauarbeiten aufgrund von Zwischenabrechnun - gen die teilweise Auszahlung des Darlehens bewilligen. 2 Der Leistungserbringer hat nach dem Abschluss der Bauarbeiten der Direktion eine detaillierte Bauabrechnung und die Ausführungspläne einzureichen. 3 Die Direktion ist berechtigt, vor der Auszahlung des Investitionsdarle - hens vom Leistungserbringer Auskünfte und Unterlagen, wie Rech - nungs- und Zahlungsausweise, zu verlangen. 2.3 Institutionen im Heilmittelbereich 2.3.1 Allgemeine Bestimmungen § 27 Qualitätssicherung 1 Jede Institution hat ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zu un - terhalten, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzufüh - renden Arbeiten und Dienstleistungen angemessen ist. 2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Richtlinien erlassen. § 28 Unabhängigkeit 1 Die fachlich verantwortliche Person darf im freien Entscheid in Fach - fragen nicht behindert werden. Entgegenstehende Vertragsbestimmun - gen und Weisungen sind unzulässig. 2 Die verantwortliche Person und die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber haben auf Verlangen Auskunft über die Verpflichtungen und Weisungen, welche die Geschäftsführung betreffen, zu erteilen und diesbezüglich Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. § 29 Baupläne 1 Die Baupläne sind vor Baubeginn der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker zur Begutachtung vorzulegen. 11
2.3.2 Öffentliche Apotheken § 30 Fachtechnisch verantwortliche Person 1 Jede öffentliche Apotheke muss von einer oder mehreren fachtech - nisch verantwortlichen Personen geleitet werden. Diese müssen im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sein. Die Stellvertretung rich - tet sich nach Art. 22 GesG 20 ) und § 6. 2 Folgende Arbeiten sind von der fachtechnisch verantwortlichen Person persönlich vorzunehmen oder zu überwachen: 1. pharmazeutisch-analytische Arbeiten; 2. die Beratung des Publikums oder der Medizinalpersonen in Heil - mittelfragen; 3. die Abgabe und die unmittelbare Anwendung verschreibungs - pflichtiger Heilmittel an das Publikum; 4. alle Arbeiten im Bereich der Rezeptur (Formula magistralis); 5. die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula officinalis in klei - nen Mengen; 6. die Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel in kleinen Mengen. 3 Apothekerinnen und Apotheker dürfen im Bereich der Gesundheitsvor - sorge klinisch-chemische Analysen mittels Kapillarblutentnahmen sowie unblutige Körperfunktionsmessungen durchführen, sofern sie in der Lage sind, die bezeichneten Tätigkeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen. Die Bewilligung hierzu ist in der Berufsaus - übungsbewilligung enthalten. Bei pathologischen Werten ist die Kund - schaft auf die nötige ärztliche Beurteilung hinzuweisen. § 31 Räumlichkeiten und Einrichtungen 1 Räume und Einrichtungen müssen derart ausgestaltet sein, dass eine fachgerechte Beschaffung, Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe der Heilmittel und der übrigen Vorräte stattfinden kann. 2 Insbesondere müssen vorhanden sein Offizin, Beratungsraum, Lager - raum, Labor für Herstellung und Analytik, Büro, Feuer- und Säurekeller beziehungsweise - schrank. 3 Werden eine Apotheke und eine Drogerie in den gleichen Räumlich - keiten geführt, sind die beiden Bereiche klar zu trennen. 4 Die für die beruflichen Verrichtungen erforderliche Ausrüstung muss in gebrauchsbereitem Zustand vorhanden sein. 20) NG 711.1 12
5 Alle die Ausübung des Apothekerberufs betreffenden Erlasse sowie die unerlässlichen Hand- und Nachschlagebücher müssen vorhanden oder elektronisch abrufbar sein. § 32 Aufgaben und Befugnisse 1 Die öffentlichen Apotheken haben die gebräuchlichen Heilmittel zu füh - ren. 2 Sie müssen in der Lage sein, Arzneimittel nach Formula magistralis herzustellen. 3 Sie sind insbesondere befugt: 1. Rezepte auszuführen; 2. analytische Untersuchungen durchzuführen. § 33 Rezepte 1 Rezepte dürfen nur von der Apothekerin oder vom Apotheker oder un - ter deren unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden. 2 Ist ein Rezept unklar abgefasst oder scheint ein Irrtum vorzuliegen, muss die fachtechnisch verantwortliche Person mit der rezeptausstel - lenden Fachperson Kontakt aufnehmen. Ist dies vor der Ausführung des Rezeptes nicht möglich, sind für die Heilmittelabgabe die Vorschriften der Pharmakopöe beziehungsweise die Fachliteratur massgebend. Die rezeptausstellende Fachperson ist nachträglich zu orientieren. 3 Die Apothekerin oder der Apotheker ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten auf den sachgerechten Gebrauch der verordneten Heil - mittel hinzuweisen. 4 ... * § 33a * Datenaustausch 1 Der Datenaustausch gemäss Art. 86 GesG 21 ) umfasst die folgenden In - formationen: 1. Name und Vorname; 2. Adresse, Wohnort und Wohnkanton; 3. Geburtsdatum und Geschlecht; 4. Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts bezie - hungsweise Hinweis auf die personenbezogenen Betäubungsmit - tel oder psychotropen Stoffe. 21) NG 711.1 13
2 Die Direktion erlässt die notwendigen organisatorischen und techni - schen Vorschriften, die insbesondere Folgendes regeln: 1. Bezeichnung der zugriffsberechtigten Personen; 2. Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten; 3. Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zu - griffsberechtigungen; 4. technische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff; 5. Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform. § 34 Aufzeichnungen 1 Über die Abgabe von nach Formula magistralis hergestellten sowie nicht in der Originalverpackung abgegebenen Heilmittel sind Aufzeich - nungen zu machen. 2 Die Aufzeichnungen müssen enthalten: 1. eine Ordnungsnummer; 2. den Namen des Patienten oder der Patientin; 3. den Namen der rezeptausstellenden Fachperson; 4. die Art und Menge des Heilmittels; 5. die von der rezeptausstellenden Fachperson vorgeschriebene Gebrauchsanweisung; 6. das Abgabedatum. § 35 Kennzeichnung rezeptierter Heilmittel 1 Heilmittel sind so zu kennzeichnen, dass sie identifiziert werden kön - nen. 2 Die Etiketten für Heilmittel, die nicht in der Originalverpackung abgege - ben werden, müssen enthalten: 1. die Bezeichnung und die Adresse der Apotheke; 2. den Namen der Patientin oder des Patienten; 3. die Gebrauchsanweisung; 4. das Verfalldatum und die Chargennummer; 5. das Abgabedatum, gegebenenfalls eine Identifikationsnummer. 2.3.3 Spital- und Heimapotheken § 36 Fachtechnisch verantwortliche Person 1 Jede Spital- oder Heimapotheke muss von mindestens einer fachtech - nisch verantwortlichen Person mit Berufsausübungsbewilligung als Apo - thekerin oder Apotheker geleitet oder betreut werden. 14
§ 37 Weitere Bestimmungen 1 Im Weiteren sind § 30–35 anwendbar. 2 Von einer fachtechnisch verantwortlichen Person betreute Spital- oder Heimapotheken dürfen Heilmittel nicht direkt an Patientinnen und Pati - enten abgeben. § 38 Meldepflicht 1 Spitäler und Heime, die keine Spital- oder Heimapotheke führen, sondern lediglich Heilmittel für ihre Patientinnen und Patienten verwal - ten oder auf ärztliches Rezept hin in einer öffentlichen Apotheke be - schaffen, haben diese Tätigkeit gemäss Art. 23 GesG 22 ) der Bewilli - gungsinstanz zu melden. 2.3.4 Privatapotheken § 39 Verantwortung 1 Die Abgabe von Heilmitteln in Privatapotheken gemäss Art. 84 GesG 23 ) hat unter der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung der Medizinal - person zu erfolgen. § 40 Räumlichkeiten und Einrichtungen 1 Für die Räumlichkeiten und Einrichtungen ist § 31 sinngemäss an - wendbar. § 41 Aufzeichnungen, Kennzeichnung 1 Über die Anwendung und Abgabe von Heilmitteln sind folgende Auf - zeichnungen zu machen: 1. der Name der Patientin oder des Patienten; 2. die Art und Menge des angewendeten oder abgegebenen Heil - mittels; 3. das Anwendungs- oder Abgabedatum; 4. eine allfällige Gebrauchsanweisung; 5. die Chargennummer, sofern das Arzneimittel nicht in der Original - packung abgegeben wird oder es sich um ein implantierbares Medizinprodukt handelt. 2 Die Kennzeichnung rezeptierter Heilmittel richtet sich nach § 35. 22) NG 711.1 23) NG 711.1 15
2.3.5 Drogerien § 42 Fachtechnisch verantwortliche Person 1 Jede Drogerie muss von mindestens einer fachtechnisch verantwortli - chen Person mit Berufsausübungsbewilligung geleitet werden. 2 Von der fachtechnisch verantwortlichen Peron persönlich vorzuneh - men oder zu überwachen sind: 1. die Abgabe von Heilmitteln an das Publikum; 2. die Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel und nach Formula officinalis in kleinen Mengen. § 43 Befugnisse, Räumlichkeiten und Einrichtungen 1 Die Drogerien sind mit Bewilligung des Amtes befugt: 1. Arzneimitteln der Abgabekategorie D und E sowie nicht verschrei - bungspflichtige Medizinprodukte vorrätig zu halten und abzuge - ben. Vorbehalten bleibt Art. 85 Abs. 1 GesG 24 ) ; 2. im Rahmen ihrer Abgabekompetenz Arzneimittel nach eigener Formel und nach Formula officinalis herzustellen und an die eige - ne Kundschaft abzugeben; 3. unblutige Körperfunktionsmessungen im Bereich der Gesund - heitsvorsorge vorzunehmen, sofern sie in der Lage sind, die Tä - tigkeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszufüh - ren. Bei pathologischen Werten ist die Kundschaft auf die nötige ärztliche Beurteilung hinzuweisen. 2 Für die Räumlichkeiten und Einrichtungen ist § 31 sinngemäss an - wendbar. 2a Bekämpfung übertragbarer Krankheiten * § 43a Amt 1 Das Amt ist zuständig für: 1. die Umsetzung der nationalen Programme gemäss Art. 5 Abs. 2 des eidgenössischen Epidemiengesetzes (EpG) 25 ) ; 2. die Vorbereitungsmassnahmen gemäss Art. 8 EpG; 24) NG 711.1 25) SR 818.101 16
3. die Erhebung des Anteils der geimpften Personen und die regel - mässige Information des Bundes über die Impfungsrate gemäss Art. 24 EpG; 4. die Desinfektion und Entwesung insbesondere von Transportmit - teln und Waren gemäss Art. 48 EpG; 5. die Erarbeitung von Notfallplänen gemäss Art. 2 der eidgenössi - schen Epidemienverordnung (EpV) 26 ) ; 6. die Information gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a EpG i.V.m. Art. 35 EpV; 7. die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b EpG i.V.m. Art. 36 EpV; 8. die Sicherstellung der Durchführbarkeit von Massenimpfungen gemäss Art. 37 EpV; 9. die Bezeichnung der kantonalen Anlieferstelle gemäss Art. 63 EpV; 10. die Überwachung der Einhaltung der Massnahmen gemäss Art. 102 Abs. 1 EpV. § 43b Kantonsärztin oder Kantonsarzt 1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist insbesondere zuständig für: 1. den Informationsaustausch gemäss Art. 10 Abs. 2 EpG 27 ) ; 2. den Betrieb von Systemen zur Früherkennung und Überwachung von übertragbaren Krankheiten gemäss Art. 11 EpG; 3. den Betrieb der kantonalen Meldestelle gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a EpG; 4. die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 33–38 EpG; 5. die Anordnung von Massnahmen bei besonderer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit gemäss Art. 69 EpV 28 ) . § 43c Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist die für die Ausstellung der erforderlichen inter - nationalen Leichentransportbewilligung (Leichenpass) zuständige In - stanz gemäss Art. 70 EpV 29 ) . 26) SR 818.101.1 27) SR 818.101 28) SR 818.101.1 29) SR 818.101.1 17
3 Heilmittel § 44 Verschreibung von Heilmitteln 1 Rezepte müssen nach den Vorschriften der Pharmakopöe ausgestellt werden. 2 Sie haben zu ihrer Gültigkeit in jedem Fall den Namen der ausstellen - den Person sowie deren Praxisadresse, die eigenhändige Unterschrift, den Namen der Patientin beziehungsweise des Patienten, das Datum der Ausstellung sowie die Art und Menge des abzugebenden Heilmittels zu enthalten. 3 Ein nicht als Dauerrezept gekennzeichnetes Rezept darf bis zu einem Jahr repetiert werden, ausser es betreffe verschärft verschreibungs - pflichtige Arzneimittel oder von der Betäubungsmittelkontrolle teilweise ausgenommene Mittel wie Benzodiazepine. Die verordnende Fachper - son kann eine Wiederholung durch einen entsprechenden Vermerk un - tersagen. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Tierarzneimittelverord - nung 30 ) . § 45 Inverkehrbringen von Medizinprodukten 1 Soweit das Inverkehrbringen bestimmter Medizinprodukte vom Bun - desrat für bewilligungspflichtig erklärt und diese Verpflichtung an die Kantone delegiert wird, erteilt das Amt die entsprechende Bewilligung. 2 Für die Gültigkeit eines Rezepts ist § 44 Abs. 2 und 3 sinngemäss an - wendbar. § 45a * Versandhandel 1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker erteilt gemäss

Art. 27 HMG 31

) und Art. 54 f. VAM 32 ) die Bewilligung für den Versandhan - del mit Arzneimitteln. 30) SR 812.212.27 31) SR 812.21 32) SR 812.212.21 18
4 Transplantationen § 46 Unabhängige Instanz 1 Für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zel - len bei urteilsunfähigen oder unmündigen Personen gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i) des Bundesgesetzes über die Transplantation von Orga - nen, Geweben und Zellen vom 8. Oktober 2004 (Transplantationsge - setz) 33 ) ist das Kantonsgerichtspräsidium nach Anhören der Kantonsärz - tin oder des Kantonsarztes im summarischen Verfahren zuständig. § 47 Pflichten der Spitäler 1 Nebst den vom Bundesrecht direkt übertragenen Aufgaben haben die Spitäler folgende Pflichten: 1. Ernennung der für die lokale Koordination zuständigen Person und deren Meldung an die Nationale Zuteilungsstelle; 2. Organisation und Durchführung der erforderlichen Fort- und Wei - terbildungsprogramme; 3. Definition und Sicherstellung von Prozessen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 der Transplantationsverordnung 34 ) ; 4. adäquate Information in Abstimmung mit Bund und Kanton; 5. Vollzug weiterer ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben. 5 Schlussbestimmungen § 48 Gebühren 1 Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung 35 ) . § 48a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Juni 2016 1 Podologinnen und Podologen, die mit einem Fähigkeitszeugnis abge - schlossen und diesen Beruf nach dem Abschluss der Ausbildung wäh - rend mindestens zwei Jahren unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben, erhalten auf Gesuch hin eine Berufsausübungsbewilligung, wenn es bin - nen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Juni 2016 eingereicht worden ist. 33) SR 810.21 34) SR 810.211 35) NG 265.5; NG 265.51 19
2 Augenoptikerinnen und Augenoptiker, die im Besitz des eidgenössi - schen Diploms über die bestandene höhere Fachprüfung für Augenopti - kerinnen und Augenoptiker sind und diesen Beruf nach dem Abschluss der Ausbildung während mindestens zwei Jahren unter fachlicher Auf - sicht ausgeübt haben, erhalten auf Gesuch hin eine Berufsausübungs - bewilligung, die auch für Refraktionsbestimmungen, Anpassungen von Kontaktlinsen und Funktionstests gilt, wenn es binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Juni 2016 eingereicht worden ist. § 48b * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Dezember 2019 1 Für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker, die beim Inkrafttre - ten der Änderung vom 3. Dezember 2019 bereits über eine Berufsaus - übungsbewilligung nach dem bisherigen Recht als Naturheilpraktikerin - nen oder Naturheilpraktiker verfügen, bleibt diese in Kraft. 2 Für Augenoptikerinnen und Augenoptiker, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2019 bereits über eine Berufsausübungs - bewilligung nach dem bisherigen Recht als Augenoptikerinnen und Au - genoptiker verfügen, bleibt diese in Kraft. § 49 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. die Vollziehungsverordnung vom 25. Juni 1932 über die Durch - führung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose 36 ) ; 2. das Reglement vom 8. August 1949 über den Verkehr mit Heilmit - teln 37 ) . § 50 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2009 in Kraft. 2 Sie ist betreffend die Bestimmungen über die Heilmittel dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 36) A 1932, 288 37) A 1949, 564 20
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.02.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 201 16.12.2014 01.01.2015 Titel 2.2a eingefügt A 2014, 2365 16.12.2014 01.01.2015 § 26a eingefügt A 2014, 2365 16.12.2014 01.01.2015 § 26b eingefügt A 2014, 2365 28.06.2016 01.07.2016 § 11 Abs. 3 geändert A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 § 16 totalrevidiert A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 § 33 Abs. 4 aufgehoben A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 § 33a eingefügt A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 Titel 2a eingefügt A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 § 48a eingefügt A 2016, 1202 10.12.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1 geändert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 1, 5a. eingefügt A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 1, 6. geändert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 Titel 1.4.1 geändert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 7 totalrevidiert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 10 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 2 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 2 geändert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 13 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 14 totalrevidiert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 15 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 17 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 18 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 19a totalrevidiert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 45a eingefügt A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 48b eingefügt A 2019, 2218 21
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.02.2009 01.03.2009 Erstfassung A 2009, 201

§ 1 Abs. 1 10.12.2019

01.01.2020 geändert A 2019, 2218

§ 3 Abs. 1, 5a. 10.12.2019

01.01.2020 eingefügt A 2019, 2218

§ 3 Abs. 1, 6. 10.12.2019

01.01.2020 geändert A 2019, 2218 Titel 1.4.1 10.12.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 2218

§ 7 10.12.2019

01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2218

§ 9 Abs. 3 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 10 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 11 Abs. 2 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 11 Abs. 3 28.06.2016

01.07.2016 geändert A 2016, 1202

§ 12 Abs. 2 10.12.2019

01.01.2020 geändert A 2019, 2218

§ 13 Abs. 3 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 14 10.12.2019

01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2218

§ 15 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 16 28.06.2016

01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 1202

§ 17 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 18 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 19 Abs. 3 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 19a 10.12.2019

01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2218 Titel 2.2a 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 2365

§ 26a 16.12.2014

01.01.2015 eingefügt A 2014, 2365

§ 26b 16.12.2014

01.01.2015 eingefügt A 2014, 2365

§ 33 Abs. 4 28.06.2016

01.07.2016 aufgehoben A 2016, 1202

§ 33a 28.06.2016

01.07.2016 eingefügt A 2016, 1202 Titel 2a 28.06.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 1202

§ 45a 10.12.2019

01.01.2020 eingefügt A 2019, 2218

§ 48a 28.06.2016

01.07.2016 eingefügt A 2016, 1202

§ 48b 10.12.2019

01.01.2020 eingefügt A 2019, 2218 22
Version: 01.01.2020
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Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz

Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (Gesundheitsverordnung, GesV) vom 3. Februar 2009 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 21– 23, 40, 62, 78 und 91 des Gesetzes vom 30. Mai 2007 zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG) 1 ) , beschliesst: 1 Berufe im Gesundheitswesen 1.1 Bewilligungspflichtige Berufe § 1 Liste der bewilligungspflichtigen Berufe 1 Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen folgende Gesundheits - fachpersonen, die ihre Tätigkeit privatwirtschaftlich und in eigener fachli - cher Verantwortung ausüben: * 1. in einem universitären Medizinalberuf gemäss Medizinalberufege - setz (MedBG) 2 ) ; 2. als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut gemäss Psycholo - gieberufegesetz (PsyG) 3 ) ; 3. in einem Gesundheitsberuf gemäss Gesundheitsberufegesetz (GesBG) 4 ) ; 4. als weitere Leistungserbringer gemäss Krankenversicherungsge - setz (KVG) 5 ) ; 1) NG 711.1 2) SR 811.11 3) SR 935.81 4) SR 811.21 5) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
5. in weiteren Berufen mit besonderem Gefährdungspotential ge - mäss Art. 21 GesG 6 ) : a) Akupunkteurinnen und Akupunkteure; b) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker; c) Drogistinnen und Drogisten; d) Homöopathinnen und Homöopathen; e) Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker mit höherer Fachprüfung (HFP); f) Podologinnen und Podologen; g) Therapeutinnen und Therapeuten der traditionellen chinesi - schen Medizin (TCM); h) medizinische Masseurinnen und medizinische Masseure. 2 Die Berufsausübungsbewilligung kann nur einer natürlichen Person er - teilt werden. 1.2 Bewilligungsverfahren § 2 Bewilligungsinstanz 1 Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt durch: 1. das Amt bei Berufen im humanmedizinischen Bereich; 2. die Kantonstierärztin beziehungsweise den Kantonstierarzt bei Berufen im veterinärmedizinischen Bereich. § 3 Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen 1 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen: 1. Beschrieb des Tätigkeitsbereichs; 2. tabellarischer Lebenslauf; 3. Kopie des Diploms beziehungsweise des Fähigkeitszeugnisses; 4. Kopie der Diplome über die absolvierten Weiterbildungen; 5. Nachweis über die Absolvierung der verlangten praktischen Tätig - keit nach Ausbildungsabschluss; 5a. * Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse für die dem Medizi - nalberufe- 7 ) , dem Psychologieberufe- 8 ) und dem Gesundheitsbe - rufegesetz 9 ) unterstehenden Gesundheitsfachpersonen; 6) NG 711.1 7) SR 811.11 8) SR 935.81 9) SR 811.21 2
6. * Angaben und Zeugnisse betreffend die bisherige Tätigkeit ein - schliesslich der Unbedenklichkeitserklärung vorgängiger Bewilli - gungsbehörden; 7. aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister; 8. Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversiche - rung, die das spezifische Berufsrisiko hinreichend abdeckt. 2 Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Diploms oder Fähig - keitsausweises haben auf Verlangen der Bewilligungsinstanz zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: 1. amtlich beglaubigte Ausbildungs- und Prüfungsprogramme, die über Ausbildungsgang und Prüfungsstoff Aufschluss geben; 2. Ausweise über die einzelnen Ausbildungsperioden und über eine allfällige Weiterbildung; 3. andere, für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderlichen Unterlagen; 4. eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente, sofern sie nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind. 3 Das Amt kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen, insbesondere ein Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht. 4 Über die Anerkennung von Diplomen, Ausbildungsabschlüssen, Fähig - keitsausweisen und praktischen Tätigkeiten entscheidet die Bewilli - gungsinstanz. 5 Ist die Gesundheitsfachperson bereits Inhaberin einer Berufsaus - übungsbewilligung eines anderen Kantons, wird die Bewilligung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) 10 ) anerkannt. § 4 Ausländische Diplome und Fähigkeitsausweise 1 Ausländische Diplome und Fähigkeitsausweise werden gemäss dem schweizerischen Staatsvertragsrecht anerkannt oder wenn die gesuch - stellende Person den Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht hat. 2 Wird gemäss der Bundesgesetzgebung ein eidgenössisches Diplom verlangt, werden ausländische Fähigkeitsausweise nach Massgabe des Bundesrechts und des schweizerischen Staatsvertragsrechts anerkannt. 10) SR 943.02 3
§ 5 Meldung 1 Gesundheitsfachpersonen haben der Bewilligungsinstanz die Aufnah - me der Tätigkeit, das Praxisdomizil sowie dessen Änderung, Namens - änderungen und die definitive Aufgabe der beruflichen Tätigkeit binnen 30 Tagen zu melden. 1.3 Stellvertretung § 6 Voraussetzungen 1 Wer eine Stellvertretung übernimmt, muss in der Regel dieselben Vor - aussetzungen erfüllen wie diejenige Gesundheitsfachperson, die vertre - ten wird. 2 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Gesundheitsfachperson, die im Kanton bereits eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung hat, genügt eine Meldung an die Bewilligungsinstanz mit den Angaben über die Personalien und die Zeitdauer der Stellvertretung. 3 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Gesundheitsfachperson, die in ei - nem anderen Kanton eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung hat, sind zusätzlich Kopien der Diplome und der Berufsausübungsbewil - ligung des anderen Kantons einzureichen. 1.4 Bewilligungsvoraussetzungen 1.4.1 Universitäre Medizinalberufe, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie bundesrechtlich geregelte Gesundheitsberufe * § 7 * Voraussetzungen 1 Eine Bewilligung erhält, wer die im Medizinalberufe- 11 ) , im Psychologie - berufe- 12 ) oder im Gesundheitsberufegesetz 13 ) genannten Voraussetzun - gen erfüllt. 2 Das Amt nimmt gestützt auf diese bundesrechtlichen Vorschriften die dem Kanton vorbehaltenen Eintragungen, Änderungen und Löschungen im jeweiligen Berufsregister vor. 11) SR 811.11 12) SR 935.81 13) SR 811.21 4
1.4.2 Weitere Leistungserbringer gemäss KVG 14 ) § 8 Voraussetzungen 1 Eine Bewilligung als weiterer Leistungserbringer gemäss KVG 15 ) erhält, wer die in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ) ge - nannten Voraussetzungen erfüllt. 1.4.3 Weitere Berufe mit besonderem Gefährdungspotenzial § 9 Akupunkteurinnen und Akupunkteure 1 Eine Berufsausübungsbewilligung als Akupunkteurin beziehungsweise Akupunkteur erhält, wer über eine vom Amt anerkannte Ausbildung ver - fügt. 2 Vorausgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fachaus - bildung mit mindestens 1500 Stunden direkten Unterrichts (Präsenz - zeit), die hinreichende Kenntnisse unter anderem in den folgenden Ge - bieten vermittelt: 1. Grundwissen in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Hygiene und Psychosomatik, System und Gesetzgebung des Gesundheitswe - sens (mindestens 500 Stunden); 2. Anamnese, Befunderhebung, Meridiansysteme, Elementenlehre, Lokalisation und saubere Nadeltechnik nach den Regeln der Aku - punktur (mindestens 1'000 Stunden). 3 ... * 4 Das Amt berücksichtigt bei der Anerkennung der Ausbildung die Anfor - derungen der Berufsverbände. 5 Das Amt kann andere gleichwertige Ausbildungsgänge anerkennen. § 10 * ... § 11 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker 1 Eine Berufsausübungsbewilligung als Dentalhygienikerin beziehungs - weise Dentalhygieniker erhält, wer die eidgenössische höhere Fachprü - fung bestanden hat. 2 ... * 14) SR 832.10 15) SR 832.10 16) SR 832.102 5
3 Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Diplome und Aus - weise entscheidet das Schweizerische Rote Kreuz. * § 12 Drogistinnen und Drogisten 1 Eine Berufsausübungsbewilligung erhält, wer das eidgenössische Di - plom als Drogistin oder Drogist mit Diplom der Höheren Fachschule er - worben hat. 2 Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Diplome und Aus - weise entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und In - novation (SBFI). * § 13 Homöopathinnen und Homöopathen 1 Eine Berufsausübungsbewilligung als Homöopathin beziehungsweise Homöopath erhält, wer über eine vom Amt anerkannte Ausbildung ver - fügt. 2 Vorausgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fachaus - bildung mit mindestens 1'200 Stunden direkten Unterrichts in Theorie und Praxis (Präsenzzeit), die hinreichende Kenntnisse unter anderem in den folgenden Gebieten vermittelt: 1. Grundwissen in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Hygiene, Psychosomatik, System und Gesetzgebung des Gesundheitswe - sens (mindestens 500 Stunden); 2. Anamnese, Symptomatologie, Hierarchisierung und Repertorisati - on nach den Regeln der Homöopathie. 3 ... * 4 Bei Personen mit einem Abschluss in Pharmazie, in einem Beruf der Gesundheitspflege oder mit einem ausländischen Diplom kann das Amt andere Ausbildungen ganz oder teilweise anerkennen, wenn diese gleichwertig sind. § 14 * Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker HFP 1 Eine Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktikerin beziehungs - weise Naturheilpraktiker HFP erhält, wer das eidgenössische Diplom als Naturheilpraktikerin beziehungsweise Naturheilpraktiker HFP erworben hat. 2 Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Diplome und Aus - weise entscheidet das Schweizerische Rote Kreuz. § 15 * ... 6
§ 16 * Podologinnen und Podologen 1 Eine Berufsausübungsbewilligung als Podologin beziehungsweise Po - dologe erhält, wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat. 2 Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Diplome und Aus - weise entscheidet das Schweizerische Rote Kreuz. § 17–18 * ... § 19 Therapeutinnen und Therapeuten der TCM 1 Eine Berufsausübungsbewilligung als Therapeutin beziehungsweise Therapeut der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) erhält, wer über eine vom Amt anerkannte Ausbildung verfügt. 2 Vorausgesetzt wird in der Regel eine mindestens dreijährige Fachaus - bildung mit mindestens 1'500 Stunden direkten Unterrichts (Präsenz - zeit), die hinreichende Kenntnisse unter anderem in den folgenden Ge - bieten vermittelt: 1. Grundwissen in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Hygiene, Psychosomatik, Heilkräuterkunde, System und Gesetzgebung des Gesundheitswesens (mindestens 600 Stunden); 2. Anamnese, Feststellung von Krankheiten und Verletzungen sowie anderen gesundheitlichen Störungen, Meridiansysteme, Elemen - tenlehre und Therapieformen nach den Regeln der TCM. 3 ... * § 19a * Medizinische Masseurinnen und Masseure EFA 1 Eine Berufsausübungsbewilligung als medizinische Masseurin bezie - hungsweise medizinischer Masseur EFA erhält, wer den eidgenössi - schen Fachausweis als medizinische Masseurin beziehungsweise medi - zinischer Masseur EFA erworben hat. 2 Über die Anerkennung gleichwertiger ausländischer Diplome und Aus - weise entscheidet das Schweizerische Rote Kreuz. 7
1.5 Besondere Bestimmungen § 20 Besondere Pflichten 1 Gesundheitsfachpersonen, die nicht einen universitären Medizinalbe - ruf ausüben, sind verpflichtet: 1. eine Ärztin oder einen Arzt beizuziehen, wenn der Zustand der Patientin oder des Patienten eine ärztliche Abklärung oder Be - handlung erfordert; 2. unverzüglich die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt zu benach - richtigen bei Anzeichen von übertragbaren Krankheiten; 3. alles zu unterlassen, was die sie aufsuchenden Personen davon abhalten könnte, die Hilfe einer Medizinalperson in Anspruch zu nehmen; 4. die sie aufsuchenden Personen darüber zu informieren, falls sie keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpfle - geversicherung haben. § 21 Wartgeld für Hebammen und Entbindungspfleger 1 Der Kanton entrichtet Hebammen und Entbindungspflegern, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sind, ein von der Direktion festzusetzendes Wartgeld. 2 Das Wartgeld besteht aus einer Pauschale und einem anhand der tat - sächlichen Anzahl der Geburten und Wochenbettbetreuungen berech - neten Zuschlag. 2 Institutionen im Gesundheitswesen 2.1 Verfahren § 22 Bewilligungsinstanzen 1 Die Direktion erteilt die Betriebsbewilligung für: 1. Spitäler; 2. Pflegeheime und Pflegeabteilungen; 3. Geburtshäuser. 8
2 Das Amt erteilt die Betriebsbewilligung für folgende Organisationen und Einrichtungen gemäss KVG 17 ) : 1. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex); 2. Organisationen der Ergotherapie; 3. Laboratorien; 4. Abgabestellen für Mittel und Gegenstände; 5. Transport- und Rettungsunternehmen; 6. Heilbäder. 3 Das Amt erteilt auf Antrag der Kantonsapothekerin beziehungsweise des Kantonsapothekers die Betriebsbewilligung für: 1. Öffentliche Apotheken, Spitalapotheken, Heimapotheken sowie im Versandhandel von Heilmitteln tätige Unternehmen; 2. Privatapotheken von Medizinalpersonen im humanmedizinischen Bereich; 3. Drogerien; 4. Betriebe, welche Blut oder Blutprodukte nur lagern. 4 Die Kantonstierärztin beziehungsweise der Kantonstierarzt erteilt die Betriebsbewilligung für: 1. Privatapotheken von Tierärztinnen und Tierärzten; 2. Detailhandelsgeschäfte, wenn sie Tierarzneimittel abgeben. § 23 Gesuchsunterlagen 1 Mit dem Gesuch sind in der Regel folgende Unterlagen bei der Bewilli - gungsinstanz einzureichen: 1. Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise tabellarischer Lebenslauf, aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister und Di - plom oder Fähigkeitszeugnis der fachtechnisch verantwortlichen Personen; 2. Nachweis über den Einsatz von fachlich hinreichend ausgebilde - tem Personal; 3. Pläne der Räumlichkeiten und Einrichtungen unter Angabe der beabsichtigten Nutzung; 4. bei den Organisationen und Einrichtungen gemäss KVG 18 ) ist das Genügen der Anforderungen gemäss KVV 19 ) schriftlich nachzu - weisen. 2 Die Bewilligungsinstanz kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen. 17) SR 832.10 18) SR 832.10 19) SR 832.102 9
§ 24 Meldung von Änderungen 1 Jede Änderung der Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung er - teilt wurde, ist der Bewilligungsinstanz binnen 30 Tagen zu melden. Dies gilt insbesondere für wesentliche Änderungen der Betriebsräum - lichkeiten und - einrichtungen, Schliessung und Wiedereröffnung der In - stitution, Handänderungen und Wechsel der fachtechnisch verantwortli - chen Person. 2.2 Spezielle Bewilligungsvoraussetzungen § 25 Betriebsführung 1 Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber der Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass der Betrieb vorschriftsgemäss geführt wird und die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen erbracht werden, die über die dafür erforderliche fachliche Qualifikation sowie die gegebe - nenfalls erforderliche Berufsausübungsbewilligung verfügen. § 26 Pflichten der Institutionen 1 Die Leitung von Institutionen darf nur Personen anvertraut werden, die sich zur einwandfreien Betriebsführung eignen. 2 Anzahl und Qualifikation des Personals in Spitälern, Pflegeheimen und Pflegeabteilungen sowie Geburtshäusern müssen in einem angemesse - nen Verhältnis zur Anzahl und zu den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten beziehungsweise der Bewohnerinnen und Bewohner ste - hen. Die Betreuung und Pflege ist rund um die Uhr sicherzustellen. 3 Mit der Betriebsbewilligung ist die Auflage zu verbinden, dass sich die Institution an beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen beteiligt. 2.2a Investitionsdarlehen für Pflegebetten * § 26a * Gesuch 1 Das Gesuch um Investitionsdarlehen ist bei der Direktion einzureichen. 2 Dem Gesuch sind insbesondere die Baugesuchsunterlagen und ein Kostenvoranschlag beizulegen; die Direktion kann weitere Beilagen ein - fordern. 10
§ 26b * Auszahlung 1 Die Direktion veranlasst die Auszahlung des Investitionsdarlehens nach Abschluss der Bauarbeiten; sie kann auf Gesuch hin entsprechend dem Fortschreiten der Bauarbeiten aufgrund von Zwischenabrechnun - gen die teilweise Auszahlung des Darlehens bewilligen. 2 Der Leistungserbringer hat nach dem Abschluss der Bauarbeiten der Direktion eine detaillierte Bauabrechnung und die Ausführungspläne einzureichen. 3 Die Direktion ist berechtigt, vor der Auszahlung des Investitionsdarle - hens vom Leistungserbringer Auskünfte und Unterlagen, wie Rech - nungs- und Zahlungsausweise, zu verlangen. 2.3 Institutionen im Heilmittelbereich 2.3.1 Allgemeine Bestimmungen § 27 Qualitätssicherung 1 Jede Institution hat ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zu un - terhalten, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der durchzufüh - renden Arbeiten und Dienstleistungen angemessen ist. 2 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Richtlinien erlassen. § 28 Unabhängigkeit 1 Die fachlich verantwortliche Person darf im freien Entscheid in Fach - fragen nicht behindert werden. Entgegenstehende Vertragsbestimmun - gen und Weisungen sind unzulässig. 2 Die verantwortliche Person und die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber haben auf Verlangen Auskunft über die Verpflichtungen und Weisungen, welche die Geschäftsführung betreffen, zu erteilen und diesbezüglich Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. § 29 Baupläne 1 Die Baupläne sind vor Baubeginn der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker zur Begutachtung vorzulegen. 11
2.3.2 Öffentliche Apotheken § 30 Fachtechnisch verantwortliche Person 1 Jede öffentliche Apotheke muss von einer oder mehreren fachtech - nisch verantwortlichen Personen geleitet werden. Diese müssen im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sein. Die Stellvertretung rich - tet sich nach Art. 22 GesG 20 ) und § 6. 2 Folgende Arbeiten sind von der fachtechnisch verantwortlichen Person persönlich vorzunehmen oder zu überwachen: 1. pharmazeutisch-analytische Arbeiten; 2. die Beratung des Publikums oder der Medizinalpersonen in Heil - mittelfragen; 3. die Abgabe und die unmittelbare Anwendung verschreibungs - pflichtiger Heilmittel an das Publikum; 4. alle Arbeiten im Bereich der Rezeptur (Formula magistralis); 5. die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula officinalis in klei - nen Mengen; 6. die Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel in kleinen Mengen. 3 Apothekerinnen und Apotheker dürfen im Bereich der Gesundheitsvor - sorge klinisch-chemische Analysen mittels Kapillarblutentnahmen sowie unblutige Körperfunktionsmessungen durchführen, sofern sie in der Lage sind, die bezeichneten Tätigkeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen. Die Bewilligung hierzu ist in der Berufsaus - übungsbewilligung enthalten. Bei pathologischen Werten ist die Kund - schaft auf die nötige ärztliche Beurteilung hinzuweisen. § 31 Räumlichkeiten und Einrichtungen 1 Räume und Einrichtungen müssen derart ausgestaltet sein, dass eine fachgerechte Beschaffung, Herstellung, Prüfung, Lagerung und Abgabe der Heilmittel und der übrigen Vorräte stattfinden kann. 2 Insbesondere müssen vorhanden sein Offizin, Beratungsraum, Lager - raum, Labor für Herstellung und Analytik, Büro, Feuer- und Säurekeller beziehungsweise - schrank. 3 Werden eine Apotheke und eine Drogerie in den gleichen Räumlich - keiten geführt, sind die beiden Bereiche klar zu trennen. 4 Die für die beruflichen Verrichtungen erforderliche Ausrüstung muss in gebrauchsbereitem Zustand vorhanden sein. 20) NG 711.1 12
5 Alle die Ausübung des Apothekerberufs betreffenden Erlasse sowie die unerlässlichen Hand- und Nachschlagebücher müssen vorhanden oder elektronisch abrufbar sein. § 32 Aufgaben und Befugnisse 1 Die öffentlichen Apotheken haben die gebräuchlichen Heilmittel zu füh - ren. 2 Sie müssen in der Lage sein, Arzneimittel nach Formula magistralis herzustellen. 3 Sie sind insbesondere befugt: 1. Rezepte auszuführen; 2. analytische Untersuchungen durchzuführen. § 33 Rezepte 1 Rezepte dürfen nur von der Apothekerin oder vom Apotheker oder un - ter deren unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden. 2 Ist ein Rezept unklar abgefasst oder scheint ein Irrtum vorzuliegen, muss die fachtechnisch verantwortliche Person mit der rezeptausstel - lenden Fachperson Kontakt aufnehmen. Ist dies vor der Ausführung des Rezeptes nicht möglich, sind für die Heilmittelabgabe die Vorschriften der Pharmakopöe beziehungsweise die Fachliteratur massgebend. Die rezeptausstellende Fachperson ist nachträglich zu orientieren. 3 Die Apothekerin oder der Apotheker ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten auf den sachgerechten Gebrauch der verordneten Heil - mittel hinzuweisen. 4 ... * § 33a * Datenaustausch 1 Der Datenaustausch gemäss Art. 86 GesG 21 ) umfasst die folgenden In - formationen: 1. Name und Vorname; 2. Adresse, Wohnort und Wohnkanton; 3. Geburtsdatum und Geschlecht; 4. Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezepts bezie - hungsweise Hinweis auf die personenbezogenen Betäubungsmit - tel oder psychotropen Stoffe. 21) NG 711.1 13
2 Die Direktion erlässt die notwendigen organisatorischen und techni - schen Vorschriften, die insbesondere Folgendes regeln: 1. Bezeichnung der zugriffsberechtigten Personen; 2. Sorgfaltspflichten der Zugriffsberechtigten; 3. Zuständigkeit für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zu - griffsberechtigungen; 4. technische Massnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff; 5. Verantwortung für den technischen Betrieb der Datenplattform. § 34 Aufzeichnungen 1 Über die Abgabe von nach Formula magistralis hergestellten sowie nicht in der Originalverpackung abgegebenen Heilmittel sind Aufzeich - nungen zu machen. 2 Die Aufzeichnungen müssen enthalten: 1. eine Ordnungsnummer; 2. den Namen des Patienten oder der Patientin; 3. den Namen der rezeptausstellenden Fachperson; 4. die Art und Menge des Heilmittels; 5. die von der rezeptausstellenden Fachperson vorgeschriebene Gebrauchsanweisung; 6. das Abgabedatum. § 35 Kennzeichnung rezeptierter Heilmittel 1 Heilmittel sind so zu kennzeichnen, dass sie identifiziert werden kön - nen. 2 Die Etiketten für Heilmittel, die nicht in der Originalverpackung abgege - ben werden, müssen enthalten: 1. die Bezeichnung und die Adresse der Apotheke; 2. den Namen der Patientin oder des Patienten; 3. die Gebrauchsanweisung; 4. das Verfalldatum und die Chargennummer; 5. das Abgabedatum, gegebenenfalls eine Identifikationsnummer. 2.3.3 Spital- und Heimapotheken § 36 Fachtechnisch verantwortliche Person 1 Jede Spital- oder Heimapotheke muss von mindestens einer fachtech - nisch verantwortlichen Person mit Berufsausübungsbewilligung als Apo - thekerin oder Apotheker geleitet oder betreut werden. 14
§ 37 Weitere Bestimmungen 1 Im Weiteren sind § 30–35 anwendbar. 2 Von einer fachtechnisch verantwortlichen Person betreute Spital- oder Heimapotheken dürfen Heilmittel nicht direkt an Patientinnen und Pati - enten abgeben. § 38 Meldepflicht 1 Spitäler und Heime, die keine Spital- oder Heimapotheke führen, sondern lediglich Heilmittel für ihre Patientinnen und Patienten verwal - ten oder auf ärztliches Rezept hin in einer öffentlichen Apotheke be - schaffen, haben diese Tätigkeit gemäss Art. 23 GesG 22 ) der Bewilli - gungsinstanz zu melden. 2.3.4 Privatapotheken § 39 Verantwortung 1 Die Abgabe von Heilmitteln in Privatapotheken gemäss Art. 84 GesG 23 ) hat unter der unmittelbaren Aufsicht und Verantwortung der Medizinal - person zu erfolgen. § 40 Räumlichkeiten und Einrichtungen 1 Für die Räumlichkeiten und Einrichtungen ist § 31 sinngemäss an - wendbar. § 41 Aufzeichnungen, Kennzeichnung 1 Über die Anwendung und Abgabe von Heilmitteln sind folgende Auf - zeichnungen zu machen: 1. der Name der Patientin oder des Patienten; 2. die Art und Menge des angewendeten oder abgegebenen Heil - mittels; 3. das Anwendungs- oder Abgabedatum; 4. eine allfällige Gebrauchsanweisung; 5. die Chargennummer, sofern das Arzneimittel nicht in der Original - packung abgegeben wird oder es sich um ein implantierbares Medizinprodukt handelt. 2 Die Kennzeichnung rezeptierter Heilmittel richtet sich nach § 35. 22) NG 711.1 23) NG 711.1 15
2.3.5 Drogerien § 42 Fachtechnisch verantwortliche Person 1 Jede Drogerie muss von mindestens einer fachtechnisch verantwortli - chen Person mit Berufsausübungsbewilligung geleitet werden. 2 Von der fachtechnisch verantwortlichen Peron persönlich vorzuneh - men oder zu überwachen sind: 1. die Abgabe von Heilmitteln an das Publikum; 2. die Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel und nach Formula officinalis in kleinen Mengen. § 43 Befugnisse, Räumlichkeiten und Einrichtungen 1 Die Drogerien sind mit Bewilligung des Amtes befugt: 1. Arzneimitteln der Abgabekategorie D und E sowie nicht verschrei - bungspflichtige Medizinprodukte vorrätig zu halten und abzuge - ben. Vorbehalten bleibt Art. 85 Abs. 1 GesG 24 ) ; 2. im Rahmen ihrer Abgabekompetenz Arzneimittel nach eigener Formel und nach Formula officinalis herzustellen und an die eige - ne Kundschaft abzugeben; 3. unblutige Körperfunktionsmessungen im Bereich der Gesund - heitsvorsorge vorzunehmen, sofern sie in der Lage sind, die Tä - tigkeiten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszufüh - ren. Bei pathologischen Werten ist die Kundschaft auf die nötige ärztliche Beurteilung hinzuweisen. 2 Für die Räumlichkeiten und Einrichtungen ist § 31 sinngemäss an - wendbar. 2a Bekämpfung übertragbarer Krankheiten * § 43a Amt 1 Das Amt ist zuständig für: 1. die Umsetzung der nationalen Programme gemäss Art. 5 Abs. 2 des eidgenössischen Epidemiengesetzes (EpG) 25 ) ; 2. die Vorbereitungsmassnahmen gemäss Art. 8 EpG; 24) NG 711.1 25) SR 818.101 16
3. die Erhebung des Anteils der geimpften Personen und die regel - mässige Information des Bundes über die Impfungsrate gemäss Art. 24 EpG; 4. die Desinfektion und Entwesung insbesondere von Transportmit - teln und Waren gemäss Art. 48 EpG; 5. die Erarbeitung von Notfallplänen gemäss Art. 2 der eidgenössi - schen Epidemienverordnung (EpV) 26 ) ; 6. die Information gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a EpG i.V.m. Art. 35 EpV; 7. die Überprüfung des Impfstatus von Kindern und Jugendlichen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b EpG i.V.m. Art. 36 EpV; 8. die Sicherstellung der Durchführbarkeit von Massenimpfungen gemäss Art. 37 EpV; 9. die Bezeichnung der kantonalen Anlieferstelle gemäss Art. 63 EpV; 10. die Überwachung der Einhaltung der Massnahmen gemäss Art. 102 Abs. 1 EpV. § 43b Kantonsärztin oder Kantonsarzt 1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist insbesondere zuständig für: 1. den Informationsaustausch gemäss Art. 10 Abs. 2 EpG 27 ) ; 2. den Betrieb von Systemen zur Früherkennung und Überwachung von übertragbaren Krankheiten gemäss Art. 11 EpG; 3. den Betrieb der kantonalen Meldestelle gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a EpG; 4. die Anordnung von Massnahmen gemäss Art. 33–38 EpG; 5. die Anordnung von Massnahmen bei besonderer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit gemäss Art. 69 EpV 28 ) . § 43c Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist die für die Ausstellung der erforderlichen inter - nationalen Leichentransportbewilligung (Leichenpass) zuständige In - stanz gemäss Art. 70 EpV 29 ) . 26) SR 818.101.1 27) SR 818.101 28) SR 818.101.1 29) SR 818.101.1 17
3 Heilmittel § 44 Verschreibung von Heilmitteln 1 Rezepte müssen nach den Vorschriften der Pharmakopöe ausgestellt werden. 2 Sie haben zu ihrer Gültigkeit in jedem Fall den Namen der ausstellen - den Person sowie deren Praxisadresse, die eigenhändige Unterschrift, den Namen der Patientin beziehungsweise des Patienten, das Datum der Ausstellung sowie die Art und Menge des abzugebenden Heilmittels zu enthalten. 3 Ein nicht als Dauerrezept gekennzeichnetes Rezept darf bis zu einem Jahr repetiert werden, ausser es betreffe verschärft verschreibungs - pflichtige Arzneimittel oder von der Betäubungsmittelkontrolle teilweise ausgenommene Mittel wie Benzodiazepine. Die verordnende Fachper - son kann eine Wiederholung durch einen entsprechenden Vermerk un - tersagen. 4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Tierarzneimittelverord - nung 30 ) . § 45 Inverkehrbringen von Medizinprodukten 1 Soweit das Inverkehrbringen bestimmter Medizinprodukte vom Bun - desrat für bewilligungspflichtig erklärt und diese Verpflichtung an die Kantone delegiert wird, erteilt das Amt die entsprechende Bewilligung. 2 Für die Gültigkeit eines Rezepts ist § 44 Abs. 2 und 3 sinngemäss an - wendbar. § 45a * Versandhandel 1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker erteilt gemäss

Art. 27 HMG 31

) und Art. 54 f. VAM 32 ) die Bewilligung für den Versandhan - del mit Arzneimitteln. 30) SR 812.212.27 31) SR 812.21 32) SR 812.212.21 18
4 Transplantationen § 46 Unabhängige Instanz 1 Für die Zustimmung zur Entnahme regenerierbarer Gewebe oder Zel - len bei urteilsunfähigen oder unmündigen Personen gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i) des Bundesgesetzes über die Transplantation von Orga - nen, Geweben und Zellen vom 8. Oktober 2004 (Transplantationsge - setz) 33 ) ist das Kantonsgerichtspräsidium nach Anhören der Kantonsärz - tin oder des Kantonsarztes im summarischen Verfahren zuständig. § 47 Pflichten der Spitäler 1 Nebst den vom Bundesrecht direkt übertragenen Aufgaben haben die Spitäler folgende Pflichten: 1. Ernennung der für die lokale Koordination zuständigen Person und deren Meldung an die Nationale Zuteilungsstelle; 2. Organisation und Durchführung der erforderlichen Fort- und Wei - terbildungsprogramme; 3. Definition und Sicherstellung von Prozessen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 der Transplantationsverordnung 34 ) ; 4. adäquate Information in Abstimmung mit Bund und Kanton; 5. Vollzug weiterer ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben. 5 Schlussbestimmungen § 48 Gebühren 1 Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung 35 ) . § 48a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Juni 2016 1 Podologinnen und Podologen, die mit einem Fähigkeitszeugnis abge - schlossen und diesen Beruf nach dem Abschluss der Ausbildung wäh - rend mindestens zwei Jahren unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben, erhalten auf Gesuch hin eine Berufsausübungsbewilligung, wenn es bin - nen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Juni 2016 eingereicht worden ist. 33) SR 810.21 34) SR 810.211 35) NG 265.5; NG 265.51 19
2 Augenoptikerinnen und Augenoptiker, die im Besitz des eidgenössi - schen Diploms über die bestandene höhere Fachprüfung für Augenopti - kerinnen und Augenoptiker sind und diesen Beruf nach dem Abschluss der Ausbildung während mindestens zwei Jahren unter fachlicher Auf - sicht ausgeübt haben, erhalten auf Gesuch hin eine Berufsausübungs - bewilligung, die auch für Refraktionsbestimmungen, Anpassungen von Kontaktlinsen und Funktionstests gilt, wenn es binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Juni 2016 eingereicht worden ist. § 48b * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Dezember 2019 1 Für Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker, die beim Inkrafttre - ten der Änderung vom 3. Dezember 2019 bereits über eine Berufsaus - übungsbewilligung nach dem bisherigen Recht als Naturheilpraktikerin - nen oder Naturheilpraktiker verfügen, bleibt diese in Kraft. 2 Für Augenoptikerinnen und Augenoptiker, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 3. Dezember 2019 bereits über eine Berufsausübungs - bewilligung nach dem bisherigen Recht als Augenoptikerinnen und Au - genoptiker verfügen, bleibt diese in Kraft. § 49 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. die Vollziehungsverordnung vom 25. Juni 1932 über die Durch - führung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose 36 ) ; 2. das Reglement vom 8. August 1949 über den Verkehr mit Heilmit - teln 37 ) . § 50 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2009 in Kraft. 2 Sie ist betreffend die Bestimmungen über die Heilmittel dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 36) A 1932, 288 37) A 1949, 564 20
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.02.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 201 16.12.2014 01.01.2015 Titel 2.2a eingefügt A 2014, 2365 16.12.2014 01.01.2015 § 26a eingefügt A 2014, 2365 16.12.2014 01.01.2015 § 26b eingefügt A 2014, 2365 28.06.2016 01.07.2016 § 11 Abs. 3 geändert A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 § 16 totalrevidiert A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 § 33 Abs. 4 aufgehoben A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 § 33a eingefügt A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 Titel 2a eingefügt A 2016, 1202 28.06.2016 01.07.2016 § 48a eingefügt A 2016, 1202 10.12.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1 geändert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 1, 5a. eingefügt A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 3 Abs. 1, 6. geändert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 Titel 1.4.1 geändert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 7 totalrevidiert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 9 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 10 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 2 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 2 geändert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 13 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 14 totalrevidiert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 15 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 17 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 18 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 19 Abs. 3 aufgehoben A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 19a totalrevidiert A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 45a eingefügt A 2019, 2218 10.12.2019 01.01.2020 § 48b eingefügt A 2019, 2218 21
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.02.2009 01.03.2009 Erstfassung A 2009, 201

§ 1 Abs. 1 10.12.2019

01.01.2020 geändert A 2019, 2218

§ 3 Abs. 1, 5a. 10.12.2019

01.01.2020 eingefügt A 2019, 2218

§ 3 Abs. 1, 6. 10.12.2019

01.01.2020 geändert A 2019, 2218 Titel 1.4.1 10.12.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 2218

§ 7 10.12.2019

01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2218

§ 9 Abs. 3 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 10 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 11 Abs. 2 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 11 Abs. 3 28.06.2016

01.07.2016 geändert A 2016, 1202

§ 12 Abs. 2 10.12.2019

01.01.2020 geändert A 2019, 2218

§ 13 Abs. 3 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 14 10.12.2019

01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2218

§ 15 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 16 28.06.2016

01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 1202

§ 17 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 18 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 19 Abs. 3 10.12.2019

01.01.2020 aufgehoben A 2019, 2218

§ 19a 10.12.2019

01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2218 Titel 2.2a 16.12.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 2365

§ 26a 16.12.2014

01.01.2015 eingefügt A 2014, 2365

§ 26b 16.12.2014

01.01.2015 eingefügt A 2014, 2365

§ 33 Abs. 4 28.06.2016

01.07.2016 aufgehoben A 2016, 1202

§ 33a 28.06.2016

01.07.2016 eingefügt A 2016, 1202 Titel 2a 28.06.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 1202

§ 45a 10.12.2019

01.01.2020 eingefügt A 2019, 2218

§ 48a 28.06.2016

01.07.2016 eingefügt A 2016, 1202

§ 48b 10.12.2019

01.01.2020 eingefügt A 2019, 2218 22
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