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Version: 31.12.1970
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KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förde - rung des Wohnungsbaues (Landratsbeschluss vom 21. April 1971; Stand am 1. Januar 1971) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 lit. e der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues 1 (BG) sowie der dazu ergangenen bundesrätlichen Vollziehungsverordnungen I, II und III vom
22. Februar 1966 2 bzw. 16. September 1970 3 (VV, I, VV II und VV III) 4 , beschliesst: I. Allgemeines

Artikel 1 Grundsatz

1 Der Kanton fördert in Verbindung mit dem Bunde und mit den urnerischen Einwohnergemeinden:
a) die Orts- bzw. Regionalplanung (nachstehend Ortsplanung genannt) durch Beiträge im Sinne von Artikel 4 BG;
b) die Verbilligung der Mietzinse von neuen Wohnungen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, für wenig bemittelte Personen im Alter von über 60 Jahren und für Invalide: durch Beiträge an die Kapitalverzinsung im Sinne von Artikel 5 ff. BG.
2 Diese Beitragsleistung erfolgt im Rahmen der durch diese Verordnung bereitgestellten Mittel und nach Massgabe von deren Vorschriften sowie der im Ingress genannten eidgenössischen Erlasse.
1 SR 842842.1842.3
2 SR 842.1842.2
3 SR 842.3
4 Fassung gemäss LRB vom 21. April 1971, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AB vom 20. Mai 1971) 1

Artikel 2 Bindung an den Bundesbeitrag

Die Gewährung der entsprechenden Bundeshilfe ist grundsätzlich in allen Fällen Voraussetzung der kantonalen Beitragsleistung.

Artikel 3 Bindung an den Gemeindebeitrag

1 Die Beitragsleistung des Kantons setzt eine mindestens gleich hohe Leis - tung der Einwohnergemeinde voraus.
2 Bei der Mietzinsverbilligung werden Gemeinden, welche im Sinne des Bundesgesetzes finanzschwach sind, von der Beitragsleistung befreit.

Artikel 4 5 Ausschluss der Verrechenbarkeit

Die Verrechnung von Ansprüchen aus Zusicherungen des Kantons mit Forderungen gegenüber dem Ansprecher ist im Rahmen von Artikel 12 BG zulässig. II. Ortsplanung

Artikel 5 Beitragssatz

1 Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden an die ausgewiesenen Kosten der Ortsplanung, sofern letztere den Anforderungen der Bundeshilfe entspricht, Beiträge von 24 %.
2 Planungsarbeiten, welche nach den Vorschriften über den Gewässer - schutz subventioniert werden, fallen nicht unter diese Beitragsleistung.

Artikel 6 Finanzierung

Die Mittel zur Finanzierung der kantonalen Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 hievor werden jährlich auf dem Budgetweg bereitgestellt. III. Mietzinsverbilligung

Artikel 7 Beitragssätze

1 - lich Landkosten erforderlichen Gesamtinvestitionen jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung.
5 Fassung gemäss LRB vom 21. April 1971, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AB vom
20. Mai 1971)
2
2 Diese betragen max. ⅔ % der für die Erstellung der Wohnungen erforderli - chen Gesamtinvestition.
3 Für Alterswohnungen mit 1-2 Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern für kinderreiche Familien erhöht sich der Ansatz auf 1 %.
4 In finanzschwachen Gemeinden, welche nach Artikel 3 Absatz 2 hievor von der Gemeindeleistung befreit sind, beträgt die kantonale Leistung max.
1 % in den Fällen nach Absatz 2 und max. 1½ % in den Fällen nach Absatz 3 dieses Artikels.
5 Die Kantonsbeiträge dürfen höchstens für die Dauer von 20 Jahren zuge - sichert werden. Zusicherungen von Kantonsbeiträgen dürfen vorläufig längstens bis zum 31. Dezember 1972 erfolgen. Sollte für die eidgenössi - sche Regelung diese Frist durch den Bund verlängert werden, so gilt die Verlängerung ohne weiteres auch für die kantonale Aktion, soweit die verfügbaren Mittel ausreichen. 6

Artikel 8 Finanzierung

Zur Finanzierung der kantonalen Leistungen nach Artikel 7 hievor wird ein jährlicher Budgetkredit von höchstens Franken 20 000.— bereitgestellt.

Artikel 9 Bauliche Anforderungen

Die Wohnbauten müssen mindestens drei Wohnungen umfassen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat Ein- und Zweifamilienhäuser für kinderreiche Familien in bescheidenen Verhältnissen als subventionierbar erklären.

Artikel 10 Rechtliche Anforderungen

Die Bundesvorschriften über folgende Fragen sind sinngemäss auch auf die kantonalen Leistungen anwendbar:
a) über die Zweckentfremdung subventionierter Wohnungen und deren Folgen (insbesondere BG Artikel 16 und VV II Artikel 23 ff.);
b) über die Verjährung der Rückerstattungsansprüche (BG Artikel 17);
c) über Sanktionen und Strafbestimmungen (BG Artikel 18);
d) über die Herabsetzung der Beiträge bei Senkung des Hypothekarsatzes (VV II Artikel 27);
6 Fassung von al. 5 gemäss LRB vom 21. April 1971, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AB vom
20. Mai 1971) 3
e) über das Regressrecht des Kantons für Drittleistungen nach VV
Artikel 22. IV. Vollzugsvorschriften

Artikel 11 Organe

1 Der Vollzug dieser Verordnung sowie der eidgenössischen Vorschriften obliegt der zuständigen Direktion. 7
2 Die zuständige Direktion trifft alle Entscheidungen im Sinne der eidgenös - sischen Erlasse, soweit nicht ausdrücklich eine andere Instanz zuständig erklärt ist. 8
3 Es sind insbesondere zuständig:
a) der Regierungsrat für die Auswahl der Gesuche nach VV II Artikel 1 Absatz 3;
b) die Staatskassaverwaltung für den Zahlungsverkehr nach VV II

Artikel 20 und 47 Absatz 1;

c) die kantonale Zivilschutzstelle, Abteilung Fachstelle für bauliche Mass - nahmen nach VV II Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2;
d) das kantonale Bauamt für technische Prüfungen;
e) die ordentlichen Strafbehörden gemäss StPO für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen nach BG Artikel 18 Absatz 3.

Artikel 12 9 Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht nach Artikel 18bis BG gilt sinngemäss auch bezüglich der kantonalen Leistungen. V. Schlussbestimmungen

Artikel 13 Inkrafttreten; altes Recht

1 Diese Vollziehungsverordnung tritt sofort in Kraft 10 und gilt für die Dauer des Bundesgesetzes vom 19. März 1965.
2 Der Landratsbeschluss vom 16. Mai 1960 ist zusammen mit dem Bundes - beschluss vom 31. Januar 1958 über Massnahmen zur Förderung des
7 Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 42 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
8 Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 42 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
9 Fassung gemäss LRB vom 21. April 1971, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AB vom 20. Mai 1971)
10 mit Publikation in AB vom 18. Juli 1968
4
sozialen Wohnungsbaues auf den 31. Dezember 1966 abgelaufen. Seine Bestimmungen finden jedoch weiterhin Anwendung auf die Abwicklung der unter seiner Herrschaft erfolgten Beitragszusicherungen. Übergangsbestimmung 11 Für die Finanzierung der bis 31. Dezember 1970 erfolgten Beitragszusicherungen sind unverändert die Landratsbeschlüsse vom 16. Mai 1960 und 14. Mai 1968 massge - bend. Altdorf, 14. Mai 1968 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Martin Echser Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
11 Eingefügt durch LRB vom 21. April 1971, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AB vom
20. Mai 1971) 5
Version: 01.01.1971
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KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förde - rung des Wohnungsbaues (Landratsbeschluss vom 21. April 1971; Stand am 1. Januar 1971) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 lit. e der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues 1 (BG) sowie der dazu ergangenen bundesrätlichen Vollziehungsverordnungen I, II und III vom
22. Februar 1966 2 bzw. 16. September 1970 3 (VV, I, VV II und VV III) 4 , beschliesst: I.Allgemeines

Artikel 1 Grundsatz

1 Der Kanton fördert in Verbindung mit dem Bunde und mit den urnerischen Einwohnergemeinden:
a) die Orts- bzw. Regionalplanung (nachstehend Ortsplanung genannt) durch Beiträge im Sinne von Artikel 4 BG;
b) die Verbilligung der Mietzinse von neuen Wohnungen für Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, für wenig bemittelte Personen im Alter von über 60 Jahren und für Invalide: durch Beiträge an die Kapitalverzinsung im Sinne von Artikel 5 ff. BG.
2 Diese Beitragsleistung erfolgt im Rahmen der durch diese Verordnung bereitgestellten Mittel und nach Massgabe von deren Vorschriften sowie der im Ingress genannten eidgenössischen Erlasse.
1 SR 842842.1842.3
2 SR 842.1842.2
3 SR 842.3
4 Fassung gemäss LRB vom 21. April 1971, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AB vom 20. Mai 1971) 1

Artikel 2 Bindung an den Bundesbeitrag

Die Gewährung der entsprechenden Bundeshilfe ist grundsätzlich in allen Fällen Voraussetzung der kantonalen Beitragsleistung.

Artikel 3 Bindung an den Gemeindebeitrag

1 Die Beitragsleistung des Kantons setzt eine mindestens gleich hohe Leis - tung der Einwohnergemeinde voraus.
2 Bei der Mietzinsverbilligung werden Gemeinden, welche im Sinne des Bundesgesetzes finanzschwach sind, von der Beitragsleistung befreit.

Artikel 4 5 Ausschluss der Verrechenbarkeit

Die Verrechnung von Ansprüchen aus Zusicherungen des Kantons mit Forderungen gegenüber dem Ansprecher ist im Rahmen von Artikel 12 BG zulässig. II.Ortsplanung

Artikel 5 Beitragssatz

1 Der Kanton gewährt den Einwohnergemeinden an die ausgewiesenen Kosten der Ortsplanung, sofern letztere den Anforderungen der Bundeshilfe entspricht, Beiträge von 24 %.
2 Planungsarbeiten, welche nach den Vorschriften über den Gewässer - schutz subventioniert werden, fallen nicht unter diese Beitragsleistung.

Artikel 6 Finanzierung

Die Mittel zur Finanzierung der kantonalen Leistungen nach Artikel 5 Absatz 1 hievor werden jährlich auf dem Budgetweg bereitgestellt. III.Mietzinsverbilligung

Artikel 7 Beitragssätze

1 - lich Landkosten erforderlichen Gesamtinvestitionen jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung.
5 Fassung gemäss LRB vom 21. April 1971, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AB vom
20. Mai 1971)
2
2 Diese betragen max. ⅔ % der für die Erstellung der Wohnungen erforderli - chen Gesamtinvestition.
3 Für Alterswohnungen mit 1-2 Zimmern, für Invalidenwohnungen sowie für Wohnungen mit 5 und mehr Zimmern für kinderreiche Familien erhöht sich der Ansatz auf 1 %.
4 In finanzschwachen Gemeinden, welche nach Artikel 3 Absatz 2 hievor von der Gemeindeleistung befreit sind, beträgt die kantonale Leistung max.
1 % in den Fällen nach Absatz 2 und max. 1½ % in den Fällen nach Absatz 3 dieses Artikels.
5 Die Kantonsbeiträge dürfen höchstens für die Dauer von 20 Jahren zuge - sichert werden. Zusicherungen von Kantonsbeiträgen dürfen vorläufig längstens bis zum 31. Dezember 1972 erfolgen. Sollte für die eidgenössi - sche Regelung diese Frist durch den Bund verlängert werden, so gilt die Verlängerung ohne weiteres auch für die kantonale Aktion, soweit die verfügbaren Mittel ausreichen. 6

Artikel 8 Finanzierung

Zur Finanzierung der kantonalen Leistungen nach Artikel 7 hievor wird ein jährlicher Budgetkredit von höchstens Franken 20 000.— bereitgestellt.

Artikel 9 Bauliche Anforderungen

Die Wohnbauten müssen mindestens drei Wohnungen umfassen. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat Ein- und Zweifamilienhäuser für kinderreiche Familien in bescheidenen Verhältnissen als subventionierbar erklären.

Artikel 10 Rechtliche Anforderungen

Die Bundesvorschriften über folgende Fragen sind sinngemäss auch auf die kantonalen Leistungen anwendbar:
a) über die Zweckentfremdung subventionierter Wohnungen und deren Folgen (insbesondere BG Artikel 16 und VV II Artikel 23 ff.);
b) über die Verjährung der Rückerstattungsansprüche (BG Artikel 17);
c) über Sanktionen und Strafbestimmungen (BG Artikel 18);
d) über die Herabsetzung der Beiträge bei Senkung des Hypothekarsatzes (VV II Artikel 27);
6 Fassung von al. 5 gemäss LRB vom 21. April 1971, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AB vom
20. Mai 1971) 3
e) über das Regressrecht des Kantons für Drittleistungen nach VV
Artikel 22. IV.Vollzugsvorschriften

Artikel 11 Organe

1 Der Vollzug dieser Verordnung sowie der eidgenössischen Vorschriften obliegt der zuständigen Direktion. 7
2 Die zuständige Direktion trifft alle Entscheidungen im Sinne der eidgenös - sischen Erlasse, soweit nicht ausdrücklich eine andere Instanz zuständig erklärt ist. 8
3 Es sind insbesondere zuständig:
a) der Regierungsrat für die Auswahl der Gesuche nach VV II Artikel 1 Absatz 3;
b) die Staatskassaverwaltung für den Zahlungsverkehr nach VV II

Artikel 20 und 47 Absatz 1;

c) die kantonale Zivilschutzstelle, Abteilung Fachstelle für bauliche Mass - nahmen nach VV II Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 2;
d) das kantonale Bauamt für technische Prüfungen;
e) die ordentlichen Strafbehörden gemäss StPO für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen nach BG Artikel 18 Absatz 3.

Artikel 12 9 Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht nach Artikel 18bis BG gilt sinngemäss auch bezüglich der kantonalen Leistungen. V.Schlussbestimmungen

Artikel 13 Inkrafttreten; altes Recht

1 Diese Vollziehungsverordnung tritt sofort in Kraft 10 und gilt für die Dauer des Bundesgesetzes vom 19. März 1965.
2 Der Landratsbeschluss vom 16. Mai 1960 ist zusammen mit dem Bundes - beschluss vom 31. Januar 1958 über Massnahmen zur Förderung des
7 Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 42 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
8 Fassung gemäss Art. 86 Anhang II Ziff. 42 Organisationsverordnung (RB 2.3321)
9 Fassung gemäss LRB vom 21. April 1971, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AB vom 20. Mai 1971)
10 mit Publikation in AB vom 18. Juli 1968
4
sozialen Wohnungsbaues auf den 31. Dezember 1966 abgelaufen. Seine Bestimmungen finden jedoch weiterhin Anwendung auf die Abwicklung der unter seiner Herrschaft erfolgten Beitragszusicherungen. Übergangsbestimmung 11 Für die Finanzierung der bis 31. Dezember 1970 erfolgten Beitragszusicherungen sind unverändert die Landratsbeschlüsse vom 16. Mai 1960 und 14. Mai 1968 massge - bend. Altdorf, 14. Mai 1968 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Martin Echser Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim
11 Eingefügt durch LRB vom 21. April 1971, in Kraft seit 1. Januar 1971 (AB vom
20. Mai 1971) 5
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