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Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kranken-pflegeversicherung
Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kranken-pflegeversicherung vom 6. September 2016 (Stand 1. Juli 2019) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kranken pflegeversicherung vom 3. Juli 2013 1 ) (bundesrätliche Verordnung), gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Zuständigkeit 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 3 ) entscheidet über Ausnahme zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegever sicherung gemäss Art. 4 und über Fristverlängerungen gemäss Art. 6 der bundesrätlichen Verordnung. 2 Es erstattet die Meldungen gemäss Art. 7 der bundesrätlichen Verord nung.
Art. 2
Ausnahmezulassungen 1 In jedem Fachgebiet, welches nach Bundesrecht einer Beschränkung unterworfen ist, können ausnahmsweise zusätzliche Personen zugelas sen werden, wenn im betreffenden Fachgebiet eine Unterversorgung be steht. Bei der Beurteilung von Ausnahmezulassungen wird berücksichtigt: a. die Versorgungsdichte in den Nachbarkantonen, in der Grossregion Zentralschweiz und in der ganzen Schweiz; 1) SR 832.103 2) GDB 101.0 3) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) OGS 2016, 51
b. der Zugang der Versicherten zu einer Behandlung innert nützlicher Frist; c. die besonderen Kompetenzen der Personen im entsprechenden Fachgebiet; d. der Beschäftigungsgrad der Personen im entsprechenden Fachge biet. 2 Die Zulassung verfällt, wenn von ihr nicht innert sechs Monaten nach Er teilung Gebrauch gemacht wird. 3 Die Frist der Zulassung kann um höchstens sechs Monate verlängert werden.
Art. 3
Geltungsdauer 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2016 in Kraft und gelten bis zum 30. Juni 2023 4 ) . * 4) Sie sind dem Bundesamt für Gesundheit zur Kenntnis zu bringen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a der bundesrätlichen Verordnung) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.09.2016 01.10.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 51 21.09.2021 01.07.2019
Art. 3 Abs. 1
geändert OGS 2021, 30 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.09.2016 01.10.2016 Erstfassung OGS 2016, 51
Art. 3 Abs. 1
21.09.2021 01.07.2019 geändert OGS 2021, 30 4
Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kranken-pflegeversicherung
Ausführungsbestimmungen über die Ausnahmezulassungen von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kranken-pflegeversicherung vom 6. September 2016 (Stand 1. Juli 2019) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Kranken pflegeversicherung vom 3. Juli 2013 1 ) (bundesrätliche Verordnung), gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Zuständigkeit 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 3 ) entscheidet über Ausnahme zulassungen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegever sicherung gemäss Art. 4 und über Fristverlängerungen gemäss Art. 6 der bundesrätlichen Verordnung. 2 Es erstattet die Meldungen gemäss Art. 7 der bundesrätlichen Verord nung.
Art. 2
Ausnahmezulassungen 1 In jedem Fachgebiet, welches nach Bundesrecht einer Beschränkung unterworfen ist, können ausnahmsweise zusätzliche Personen zugelas sen werden, wenn im betreffenden Fachgebiet eine Unterversorgung be steht. Bei der Beurteilung von Ausnahmezulassungen wird berücksichtigt: a. die Versorgungsdichte in den Nachbarkantonen, in der Grossregion Zentralschweiz und in der ganzen Schweiz; 1) SR 832.103 2) GDB 101.0 3) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) OGS 2016, 51
b. der Zugang der Versicherten zu einer Behandlung innert nützlicher Frist; c. die besonderen Kompetenzen der Personen im entsprechenden Fachgebiet; d. der Beschäftigungsgrad der Personen im entsprechenden Fachge biet. 2 Die Zulassung verfällt, wenn von ihr nicht innert sechs Monaten nach Er teilung Gebrauch gemacht wird. 3 Die Frist der Zulassung kann um höchstens sechs Monate verlängert werden.
Art. 3
Geltungsdauer 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Oktober 2016 in Kraft und gelten bis zum 30. Juni 2023 4 ) . * 4) Sie sind dem Bundesamt für Gesundheit zur Kenntnis zu bringen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a der bundesrätlichen Verordnung) 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.09.2016 01.10.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 51 21.09.2021 01.07.2019
Art. 3 Abs. 1
geändert OGS 2021, 30 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.09.2016 01.10.2016 Erstfassung OGS 2016, 51
Art. 3 Abs. 1
21.09.2021 01.07.2019 geändert OGS 2021, 30 4
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