Änderungen vergleichen: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Versionen auswählen:
Version: 30.09.1999
Anzahl Änderungen: 0

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) vom 23. Juni 1999 (Stand 1. Oktober 1999) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 36 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) 1 ) , beschliesst: 1 Kantonaler Bewilligungsgrund

Art. 1 Ferienwohnungen

1 Als zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund gemäss Art. 9 BewG gilt der Erwerb eines Grundstückes als Ferienwohnung durch eine natürli - che Person in einem Fremdenverkehrsort. 2 Die Bewilligungsbehörde verfügt über die Zuteilung aus dem Kontin - gent.

Art. 2 Fremdenverkehrsorte

1 Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der Gemeinden durch Verordnung die Gemeinden oder Ortsteile, die des Erwerbs von Ferien - wohnungen durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenver - kehr zu fördern.

Art. 3 Beschränkungen nach Gemeinderecht

1 Die Gemeinden können durch Verordnung die weitergehenden Be - schränkungen gemäss Art. 13 BewG erlassen. 1) SR 211.412.41 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Verordnungen sind der Bewilligungsbehörde, der beschwerdebe - rechtigten Behörde und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu brin - gen.

Art. 4 Verfall der Grundsatzbewilligung

1 Die Zusicherung von Bewilligungen an eine Verkäuferschaft (Grund - satzbewilligung) verfällt, soweit nicht binnen dreier Jahre ab Rechtskraft um die Einzelbewilligung nachgesucht wird. 2 Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen um längstens zwei Jahre erstrecken, wenn vor Ablauf der Frist darum er - sucht wird. 2 Behörden und Verfahren

Art. 5 Behörden

1 Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist die Justiz- und Sicherheitsdirektion. 2 Beschwerdeberechtigte kantonale Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist die Volkswirtschaftsdirektion. 3 Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwaltungsgericht.

Art. 6 Stellungnahme anderer Behörden

1 Die Bewilligungsbehörde holt vor ihrem Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung die Stellungnahme der Gemeinde, in der das Grund - stück liegt, sowie der Behörden gemäss Art. 19 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) 2 ) ein.

Art. 7 Depositenstelle

1 Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesell - schaften gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. h BewV ist die Nidwaldner Kantonal - bank.

Art. 8 Gebühren

1 Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Entscheide eine Gebühr. 2 Der Regierungsrat legt die Gebühren in einer Verordnung fest. 2) SR 211.412.411 2

Art. 9 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs - bestimmungen. 3 Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmung

1 In Apparthotels, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, kann einer natürlichen Person weiterhin der Erwerb einer Wohneinheit im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. die Einführungsverordnung vom 10. Mai 1985 zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsverordnung) 3 ) ; 2. der Landratsbeschluss vom 10. Mai 1985 über die Bezeichnung der Fremdenverkehrsgemeinden im Sinne der Grundstücker - werbsverordnung 4 ) .

Art. 12 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 5 ) ; vorbe - halten bleibt die Genehmigung durch den Bund 6 ) . 3) A 1985, 647 4) A 1985, 646 5) In Kraft seit 1. Oktober 1999 6) Vom Bund genehmigt am 22. September 1999 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.06.1999 01.10.1999 Erlass Erstfassung A 1999, 933, 1282 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.06.1999 01.10.1999 Erstfassung A 1999, 933, 1282 5
Version: 30.09.1999
Anzahl Änderungen: 0

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsgesetz) vom 23. Juni 1999 (Stand 1. Oktober 1999) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 36 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) 1 ) , beschliesst: 1 Kantonaler Bewilligungsgrund

Art. 1 Ferienwohnungen

1 Als zusätzlicher kantonaler Bewilligungsgrund gemäss Art. 9 BewG gilt der Erwerb eines Grundstückes als Ferienwohnung durch eine natürli - che Person in einem Fremdenverkehrsort. 2 Die Bewilligungsbehörde verfügt über die Zuteilung aus dem Kontin - gent.

Art. 2 Fremdenverkehrsorte

1 Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der Gemeinden durch Verordnung die Gemeinden oder Ortsteile, die des Erwerbs von Ferien - wohnungen durch Personen im Ausland bedürfen, um den Fremdenver - kehr zu fördern.

Art. 3 Beschränkungen nach Gemeinderecht

1 Die Gemeinden können durch Verordnung die weitergehenden Be - schränkungen gemäss Art. 13 BewG erlassen. 1) SR 211.412.41 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Verordnungen sind der Bewilligungsbehörde, der beschwerdebe - rechtigten Behörde und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis zu brin - gen.

Art. 4 Verfall der Grundsatzbewilligung

1 Die Zusicherung von Bewilligungen an eine Verkäuferschaft (Grund - satzbewilligung) verfällt, soweit nicht binnen dreier Jahre ab Rechtskraft um die Einzelbewilligung nachgesucht wird. 2 Die Bewilligungsbehörde kann diese Frist aus wichtigen Gründen um längstens zwei Jahre erstrecken, wenn vor Ablauf der Frist darum er - sucht wird. 2 Behörden und Verfahren

Art. 5 Behörden

1 Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a BewG ist die Justiz- und Sicherheitsdirektion. 2 Beschwerdeberechtigte kantonale Behörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. b BewG ist die Volkswirtschaftsdirektion. 3 Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c BewG ist das Verwaltungsgericht.

Art. 6 Stellungnahme anderer Behörden

1 Die Bewilligungsbehörde holt vor ihrem Entscheid über die Erteilung einer Bewilligung die Stellungnahme der Gemeinde, in der das Grund - stück liegt, sowie der Behörden gemäss Art. 19 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) 2 ) ein.

Art. 7 Depositenstelle

1 Depositenstelle zur Hinterlegung von Anteilen an Immobiliengesell - schaften gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. h BewV ist die Nidwaldner Kantonal - bank.

Art. 8 Gebühren

1 Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Entscheide eine Gebühr. 2 Der Regierungsrat legt die Gebühren in einer Verordnung fest. 2) SR 211.412.411 2

Art. 9 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungs - bestimmungen. 3 Schlussbestimmungen

Art. 10 Übergangsbestimmung

1 In Apparthotels, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, kann einer natürlichen Person weiterhin der Erwerb einer Wohneinheit im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. die Einführungsverordnung vom 10. Mai 1985 zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Grundstückerwerbsverordnung) 3 ) ; 2. der Landratsbeschluss vom 10. Mai 1985 über die Bezeichnung der Fremdenverkehrsgemeinden im Sinne der Grundstücker - werbsverordnung 4 ) .

Art. 12 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 5 ) ; vorbe - halten bleibt die Genehmigung durch den Bund 6 ) . 3) A 1985, 647 4) A 1985, 646 5) In Kraft seit 1. Oktober 1999 6) Vom Bund genehmigt am 22. September 1999 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.06.1999 01.10.1999 Erlass Erstfassung A 1999, 933, 1282 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.06.1999 01.10.1999 Erstfassung A 1999, 933, 1282 5
Markierungen
Leseansicht