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Version: 31.12.2008
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Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle

Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle vom 20. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt vom 19. Dezember 1974 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Bescheinigungen 1 Durch die Einwohnergemeinden werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.): * a. Niederlassungsbewilligung gebührenfrei b. Aufenthaltsausweis gemäss Interimsausweis, je nach Aufwand 30.– bis 60.– b1. Verlängerung eines Aufenthaltsausweises, je nach Aufwand 20.– bis 30.– c. Leumundszeugnis 10.– d. Handlungsfähigkeitsausweis 10.– e. Wohnsitzbescheinigung, je nach Aufwand 10.– bis 30.– f. Interimsausweis gebührenfrei f1. Verlängerung eines Interimsausweises gebührenfrei g. Einheimischenausweis 10.– g1. Verlängerung eines Einheimischenausweises 2.– h. Lernfahrausweisbescheinigung gebührenfrei i. Lebensbescheinigung gebührenfrei 2 ... *

Art. 2

Auskünfte 1 Auskünfte werden im üblichen Rahmen kostenlos gewährt. 1) OGS 1976, 30, OGS 1989, 86 (heute Art. 16 Abs. 2 der Einwohnerkontrollverord nung vom 22. November 1996, GDB 113.11 ) OGS 1995, 50
2 Für schriftliche Auskünfte, besondere Bescheinigungen oder die Abgabe von Verzeichnissen an Private können Aufwand und Auslagen in Rech nung gestellt werden.

Art. 3

* Mahnungen und Zustellungen 1 Für die Mahnung oder Postzustellung sowie für die Nachbehandlung vernachlässigter Meldungen oder für die Nachsendung hinterlegter Schrif ten kann eine dem Aufwand entsprechende zusätzliche Gebühr von Fr. 20.– bis Fr. 100.– erhoben werden. Porto und Nachnahmegebühren gehen zu Lasten der Schriftenempfänger.

Art. 3a

* An- und Abmeldung ausländischer Personen 1 Für das An- und Abmelden ausländischer Personen bzw. das Zustellen der erforderlichen Akten an die Abteilung Migration innert zehn Tagen hat die Einwohnergemeinde Anspruch auf eine pauschale Abgeltung. Für jede ausländische Person mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe willigung überweist der Kanton der Einwohnergemeinde jährlich eine Ge bühr von Fr. 8. –. Massgebend ist die Jahresstatistik des Bundesamtes für Migration.

Art. 4

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 2 )

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen wird der Gebüh rentarif für die Einwohnerkontrolle vom 25. November 1975 3 ) aufgehoben.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1995 in Kraft. 2) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1995, 50 konsultiert werden 3) OGS 1976, 63, OGS 1978, 29, OGS 1983, 16, OGS 1983, 73 2
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 50 geändert durchNachtrag vom 10. Juli 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 45)Nachtrag vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 86) 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.12.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 50 10.07.2007 01.08.2007

Art. 1 Abs. 1

geändert OGS 2007, 45 10.07.2007 01.08.2007

Art. 1 Abs. 2

aufgehoben OGS 2007, 45 10.07.2007 01.08.2007

Art. 3

totalrevidiert OGS 2007, 45 28.10.2008 01.01.2009

Art. 3a

eingefügt OGS 2008, 86 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.12.1994 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 50

Art. 1 Abs. 1

10.07.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 45

Art. 1 Abs. 2

10.07.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 45

Art. 3

10.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 45

Art. 3a

28.10.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 86 5
Version: 01.01.2009
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Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle

Ausführungsbestimmungen über die Gebühren für die Einwohnerkontrolle vom 20. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt vom 19. Dezember 1974 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Bescheinigungen 1 Durch die Einwohnergemeinden werden folgende Gebühren erhoben (Beträge in Fr.): * a. Niederlassungsbewilligung gebührenfrei b. Aufenthaltsausweis gemäss Interimsausweis, je nach Aufwand 30.– bis 60.– b1. Verlängerung eines Aufenthaltsausweises, je nach Aufwand 20.– bis 30.– c. Leumundszeugnis 10.– d. Handlungsfähigkeitsausweis 10.– e. Wohnsitzbescheinigung, je nach Aufwand 10.– bis 30.– f. Interimsausweis gebührenfrei f1. Verlängerung eines Interimsausweises gebührenfrei g. Einheimischenausweis 10.– g1. Verlängerung eines Einheimischenausweises 2.– h. Lernfahrausweisbescheinigung gebührenfrei i. Lebensbescheinigung gebührenfrei 2 ... *

Art. 2

Auskünfte 1 Auskünfte werden im üblichen Rahmen kostenlos gewährt. 1) OGS 1976, 30, OGS 1989, 86 (heute Art. 16 Abs. 2 der Einwohnerkontrollverord nung vom 22. November 1996, GDB 113.11 ) OGS 1995, 50
2 Für schriftliche Auskünfte, besondere Bescheinigungen oder die Abgabe von Verzeichnissen an Private können Aufwand und Auslagen in Rech nung gestellt werden.

Art. 3

* Mahnungen und Zustellungen 1 Für die Mahnung oder Postzustellung sowie für die Nachbehandlung vernachlässigter Meldungen oder für die Nachsendung hinterlegter Schrif ten kann eine dem Aufwand entsprechende zusätzliche Gebühr von Fr. 20.– bis Fr. 100.– erhoben werden. Porto und Nachnahmegebühren gehen zu Lasten der Schriftenempfänger.

Art. 3a

* An- und Abmeldung ausländischer Personen 1 Für das An- und Abmelden ausländischer Personen bzw. das Zustellen der erforderlichen Akten an die Abteilung Migration innert zehn Tagen hat die Einwohnergemeinde Anspruch auf eine pauschale Abgeltung. Für jede ausländische Person mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe willigung überweist der Kanton der Einwohnergemeinde jährlich eine Ge bühr von Fr. 8. –. Massgebend ist die Jahresstatistik des Bundesamtes für Migration.

Art. 4

Änderung bisherigen Rechts 1 ... 2 )

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen wird der Gebüh rentarif für die Einwohnerkontrolle vom 25. November 1975 3 ) aufgehoben.

Art. 6

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1995 in Kraft. 2) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1995, 50 konsultiert werden 3) OGS 1976, 63, OGS 1978, 29, OGS 1983, 16, OGS 1983, 73 2
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 50 geändert durchNachtrag vom 10. Juli 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 45)Nachtrag vom 28. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 86) 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.12.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 50 10.07.2007 01.08.2007

Art. 1 Abs. 1

geändert OGS 2007, 45 10.07.2007 01.08.2007

Art. 1 Abs. 2

aufgehoben OGS 2007, 45 10.07.2007 01.08.2007

Art. 3

totalrevidiert OGS 2007, 45 28.10.2008 01.01.2009

Art. 3a

eingefügt OGS 2008, 86 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.12.1994 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 50

Art. 1 Abs. 1

10.07.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 45

Art. 1 Abs. 2

10.07.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 45

Art. 3

10.07.2007 01.08.2007 totalrevidiert OGS 2007, 45

Art. 3a

28.10.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 86 5
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