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Regierungsratsbeschluss über die Tarife des Kantonsspitals für selbstzahlende stationäre und ambulante Patientinnen und Patienten

714.122 Regierungsratsbeschluss über die Tarife des Kantonsspitals für selbstzahlende stationäre und ambulante Patientinnen und Patienten vom 13. Oktober 1997 1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 86 der Spitalverordnung vom 27. März 1981 2 , beschliesst:
1 . Für selbstzahlende Patientinnen und Patienten (ohne Krankenkassen- beziehungsweise UVG-Versicherung) gelten unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen die jeweils gültigen Taxpunktwerte nach dem Spitalleistungskatalog.
2 . Es werden in Rechnung gestellt: 1. bei stationären Patientinnen und Patienten: a) für die Grundkrankenpflege sowie die Unterkunft und Verpflegung der jeweils gültige Tagesansatz gemäss «(A, TAGESTAXEN)» im Anhang der Spitaltaxverordnung 3 ; b) für ärztliche Leistungen die jeweils gültigen Taxpunktwerte gemäss dem Spitalleistungskatalog; c) für Arzneimittel, Implantate wie Herzschrittmacher, Prothesen, Osteosynthesematerial, Verband- /Verbrauchsmaterialien usw., wird zum Einkaufspreis ein Zuschlag von 30 Prozent in Rechnung gestellt. 2. bei ambulanten Patientinnen und Patienten: a) für ärztliche Leistungen die jeweils gültigen Taxpunktwerte gemäss dem Spitalleistungskatalog; b) für Arzneimittel, Implantate wie Herzschrittmacher, Prothesen, Osteosynthesematerial, Verband- /Verbrauchsmaterialien usw., wird zum Einkaufspreis ein Zuschlag von 30 Prozent in Rechnung gestellt. Für die Entnahme einer Blutprobe im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr 4 in Rechnung gestellt.
3 .
1 Dieser Beschluss tritt am 1. November 1997 in Kraft; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Der Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1991 über die Tarife des Kantonsspitals für selbstzahlende stationäre und ambulante Patientinnen und Patienten 6 wird aufgehoben.
Version: 01.10.2000
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Regierungsratsbeschluss über die Tarife des Kantonsspitals für selbstzahlende stationäre und ambulante Patientinnen und Patienten

714.122 Regierungsratsbeschluss über die Tarife des Kantonsspitals für selbstzahlende stationäre und ambulante Patientinnen und Patienten vom 13. Oktober 1997 1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 86 der Spitalverordnung vom 27. März 1981 2 , beschliesst:
1 . Für selbstzahlende Patientinnen und Patienten (ohne Krankenkassen- beziehungsweise UVG-Versicherung) gelten unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen die jeweils gültigen Taxpunktwerte nach dem Spitalleistungskatalog.
2 . Es werden in Rechnung gestellt: 1. bei stationären Patientinnen und Patienten: a) für die Grundkrankenpflege sowie die Unterkunft und Verpflegung der jeweils gültige Tagesansatz gemäss «(A, TAGESTAXEN)» im Anhang der Spitaltaxverordnung 3 ; b) für ärztliche Leistungen die jeweils gültigen Taxpunktwerte gemäss dem Spitalleistungskatalog; c) für Arzneimittel, Implantate wie Herzschrittmacher, Prothesen, Osteosynthesematerial, Verband- /Verbrauchsmaterialien usw., wird zum Einkaufspreis ein Zuschlag von 30 Prozent in Rechnung gestellt. 2. bei ambulanten Patientinnen und Patienten: a) für ärztliche Leistungen die jeweils gültigen Taxpunktwerte gemäss dem Spitalleistungskatalog; b) für Arzneimittel, Implantate wie Herzschrittmacher, Prothesen, Osteosynthesematerial, Verband- /Verbrauchsmaterialien usw., wird zum Einkaufspreis ein Zuschlag von 30 Prozent in Rechnung gestellt. Für die Entnahme einer Blutprobe im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr 4 in Rechnung gestellt.
3 .
1 Dieser Beschluss tritt am 1. November 1997 in Kraft; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Der Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1991 über die Tarife des Kantonsspitals für selbstzahlende stationäre und ambulante Patientinnen und Patienten 6 wird aufgehoben.
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