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Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGStPO) vom 11.02.2009 (Stand 01.01.2021) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO); eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Gegenstand des Gesetzes
Art. 1 Bundesrechtliche Straftaten
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts regelt dieses Ge - setz die Zuständigkeiten der mit der Verfolgung und Beurteilung von Straf - taten durch das Bundesrecht beauftragten Behörden.
2 Es beinhaltet im Weiteren ergänzend zur Schweizerischen Strafprozess - ordnung die kantonalrechtlichen Bestimmungen.
3 Die kantonale Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 2 Kantonalrechtliche Übertretungen
1 Das vorliegende Gesetz bezeichnet die für den Bereich der kantonalrecht - lichen Übertretungen zuständigen Behörden (Art. 11) und regelt das an - wendbare Verfahren (Art. 38 Abs. 2). *
2 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Gleichstellung von Mann und Frau
1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
2 Strafbehörden
2.1 Polizei
Art. 4 Bundesrechtliche Straftaten
1 Die Kantonspolizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.
2 Bei Gefahr im Verzug oder auf Ersuchen können die Kantonspolizei und die Gemeindepolizei bei Untersuchungsmassnahmen mitwirken. Die Aufga - benleitung obliegt der Kantonspolizei. Die Spezialgesetzgebung bleibt vor - behalten.
Art. 5 Kantonalrechtliche Übertretungen
1 Die Kantonspolizei untersucht kantonalrechtliche Übertretungen aus eige - nem Antrieb, auf private und behördliche Anzeige hin, sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; diesbezüglich ist sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft unterstellt. Sie kann Aufgaben der Gemeindepolizei übertragen und ihre Mitarbeit anfordern.
2 Die Gemeindepolizei untersucht Übertretungen des Polizeireglements aus eigenem Antrieb, auf private oder behördliche Anzeige hin. Die Gemeinde - polizei kann die Mitarbeit der Kantonspolizei anfordern.
3 Ohne gegenteilige Bestimmung sind die Bestimmungen der Schweizeri - schen Strafprozessordnung auf die Untersuchungshandlungen anwendbar.
2.2 Staatsanwaltschaft
Art. 6 Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts
1 Der Generalstaatsanwalt organisiert und leitet die Tätigkeit der Staatsan - waltschaft im Kanton und gewährleistet eine einheitliche Kriminalitätsbe - kämpfung.
2 Er wacht über den guten Gang der regionalen Ämter der Staatsanwalt - schaft und leitet nötigenfalls die ihnen anvertrauten Verfahren, indem er na - mentlich auf die Einhaltung des Beschleunigungsgebots achtet.
3 Er wacht über die gleichmässige Verteilung der Arbeitslast zwischen den Vertretern der Staatsanwaltschaft.
4 Er ist zuständig für: a) den Erlass von Instruktionen und Weisungen für die Oberstaatsanwäl - te, Staatsanwälte und Substitute, die Polizei und die Behörden, in den von der Strafuntersuchung betroffenen Bereichen; b) die Stellungnahme in strafrechtlichen Vernehmlassungsverfahren; c) die Übertragung eines Falles an einen Oberstaatsanwalt, Staatsan - walt oder einen Substitut; d) den Entzug eines Falles bei einem Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt oder Substitut, um diesen selber zu behandeln oder einem anderen Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt oder Substitut zu übertragen.
Art. 7 Zuständigkeit des zentralen Amtes der Staatsanwaltschaft
1 Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist zuständig: a) für Fälle von besonderer Bedeutung, insbesondere von Wirtschafts- und Drogenkriminalität sowie des organisierten Verbrechens; b) im Bereich der Rechtshilfe; c) im Bereich der Gerichtsstandskonflikte.
Art. 8 Zuständigkeit des Oberstaatsanwalts und des regionalen
Amtes der Staatsanwaltschaft
1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts wacht der Oberstaatsanwalt über den guten Gang seines Amtes und übernimmt die Verantwortung für seine administrative Führung. Er wacht über eine gleich - mässige Verteilung der Arbeitslast zwischen den Staatsanwälten und den Substituten seines Amtes und die Anwendung der Weisungen. Er ist zu - ständig für: a) die Instruktionen bezüglich der Akten seines Amtes; b) die Übertragung eines Falles an einen Staatsanwalt oder einen Sub - c) den Entzug eines Falles bei einem Staatsanwalt oder einem Substitut seines Amtes, um diesen selber zu behandeln oder einem anderen Staatsanwalt oder Substitut seines Amtes zu übertragen.
2 ... *
3 Das regionale Amt befasst sich mit Angelegenheiten, die nicht der Zustän - digkeit des zentralen Amtes unterliegen.
Art. 9 Zuständigkeit des Substituten
1 Der Substitut ist zuständig für den Erlass von Strafbefehlen.
2 Unter Einhaltung der unter Absatz 3 genannten Bedingungen kann der Generalstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter oder der Ober - staatsanwalt einem Substitut folgende Untersuchungs- und Vertretungs - handlungen übertragen: a) die Einvernahme des Beschuldigten; b) die Einvernahme des Zeugen; c) die Einvernahme der Auskunftsperson; d) die Einvernahme der Privatklägerschaft und der geschädigten Per - son; e) die Einvernahme des Anzeigers; f) den Augenschein; g) die Anforderung von Akten, Berichten und Auskünften; h) die Hausdurchsuchungen, Durchsuchungen und Untersuchungen; i) die erkennungsdienstliche Erfassung, die Schrift- und Sprachproben; j) die Beschlagnahme; k) die Ausstellung der Vorladung, des Vorführungs- und Fahndungsbe - fehls in direktem Zusammenhang mit der übertragenen Beweiserhe - bung; l) die Vertretung der Staatsanwaltschaft in Fällen, welche in die Zustän - digkeit des Bezirksrichters fallen.
3 Diese Untersuchungs- und Vertretungshandlungen haben sich auf die Straftat zu beschränken, die das Verfahren ausgelöst hat. Der Substitut in - formiert den Generalstaatsanwalt, den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter oder den Oberstaatsanwalt laufend.
4 Die Übertragung der Beweiserhebung und der Vertretung der Staatsan - waltschaft an den Bezirksrichter kann nicht angefochten werden.
2.3 Gerichte und andere Behörden *
Art. 10 Zwangsmassnahmengericht
1 Das Zwangsmassnahmengericht ordnet die Untersuchungs- und Siche - rungshaft an; es ist für die Anordnung oder Genehmigung der weiteren durch die Schweizerische Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangs - massnahmen zuständig.
Art. 11 * Zuständige Behörden im Bereich der Übertretungen
1 Der Bezirksrichter erkennt über die bundesrechtlichen und kantonalrechtli - chen Übertretungen, unter Vorbehalt der übertragenen Zuständigkeit an: a) die Staatsanwaltschaft; b) die durch die Spezialgesetzgebung bestimmte Verwaltungsbehörde.
2 Mangels gegenteiliger Bestimmungen erkennt das Polizeigericht über kommunalrechtliche Übertretungen; das Gesetz über das Verwaltungsver - fahren und die Verwaltungsrechtspflege ist anwendbar (Art. 38 Abs. 2).
3 Ein Einzelrichter des Kantonsgerichts erkennt über Beschwerden, Beru - fungen und Revisionsbegehren wegen Übertretungen ergangener Urteile. Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche die - se Rechtsmittel regeln, sind vorbehältlich einer anders lautenden Bestim - mung anwendbar.
Art. 12 Erstinstanzliches Gericht
1 Das erstinstanzliche Gericht ist: a) das Bezirksgericht für Straftaten, die gemäss Bundesrecht dem Ein - zelrichter obliegen können; b) das Kreisgericht für die anderen Straftaten.
2 Vorbehalten bleibt Artikel 11, der sich mit den einzelnen Zuständigkeiten im Bereich der Übertretungen befasst.
Art. 13 Beschwerdeinstanz
1 Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts. In besonderen Fällen kann der beauftragte Richter den Fall vor die Strafkammer bringen.
2 Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz dürfen im Berufungsverfahren nicht in gleicher Sache wirken.
Art. 14 Berufungsinstanz
1 Das Kantonsgericht stellt die Berufungsinstanz dar.
2 Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter entscheiden, die als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemein - nützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt haben, sofern eine vorausgehende bedingt erlassene Strafe nicht widerrufen wird. Der be - auftragte Richter kann den Fall vor einen Gerichtshof bringen.
3 In den übrigen Fällen untersteht die Berufung einem Gerichtshof des Kantonsgerichts.
2.4 Rechtshilfe
Art. 15 Nationale Rechtshilfe
1 Die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Staatsanwaltschaften, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten des Bundes und der Kanto - ne ist durch die Bestimmungen des Bundesrechts geregelt.
2 Unter Vorbehalt der Reziprozität sind diese Bestimmungen auf die Rechtshilfeverfahren bezüglich Straftaten des kantonalen Strafrechts an - wendbar.
3 Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist zuständig für: a) das Genehmigen, Ausführen oder Ausführenlassen von Verfahrens - handlungen, welche durch die Behörden eines anderen Kantons oder durch die Eidgenossenschaft angeordnet oder verlangt worden sind; b) den Empfang von Mitteilungen im Rahmen der Rechtshilfe.
4 Die Verfahrenshandlungen, die in einem anderen Kanton als dem ersu - chenden ausgeführt werden, unterliegen den spezifischen Regeln des er - suchten Kantons.
5 Die Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, sind zwecks Zustellung direkt an das Kommando der Kantonspolizei zu adressieren.
Art. 16 Internationale Rechtshilfe
1 Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist für den Vollzug eines interna - tionalen Rechtshilfegesuchs zuständig.
2 Seine Entscheidungen werden allen direkt betroffenen Personen eröffnet und unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesrechts anwendbar.
2.5 Weitere für die Strafbehörden geltende Bestimmungen
Art. 17 Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenshandlungen sowie die Verhandlungen können in gleicher Weise in deutscher oder französischer Sprache geführt werden.
2 Demgegenüber wird das Verfahren vor den Polizeigerichten im Oberwallis in deutscher, dasjenige im Unterwallis in französischer Sprache geführt.
Art. 18 Berechnung der Fristen
1 Das Gesetz über die Rechtspflege bestimmt die als Feiertage anerkann - ten Tage.
Art. 19 Bearbeitung und Aufbewahrung der Daten
1 Die Bearbeitung und die Aufbewahrung der Daten nach Abschluss des Verfahrens werden durch das Bundesrecht und überdies wie folgt geregelt: a) durch das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei für die Ak - ten der gerichtlichen Polizei; b) durch das Reglement betreffend die Archivierung der Gerichtsakten und durch das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Da - tenschutz und die Archivierung.
3 Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
3.1 Im Allgemeinen
Art. 20 Parteistellung
1 Parteistellung kommt der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und während dem Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Staatsanwalt - schaft zu.
2 Als Privatkläger sind ebenfalls zugelassen: a) eine Behörde oder eine Dienststelle, sofern ein Spezialgesetz ihr die - se Fähigkeit zuerkennt; b) die öffentlichen Institutionen und Versicherer, die das Opfer entschä - digt haben und im Besitze einer gesetzlichen oder vertraglichen For - derungsabtretung sind, sofern diese von der Straftat abgeleitete zivil - rechtliche Ansprüche geltend machen.
Art. 21 Strafrechtliche Immunität
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates sowie die richterli - chen Behörden dürfen ohne Bewilligung des Grossen Rates wegen Äusse - rungen, die sie vor dem Parlament, in einer Kommission oder in an ihn ge - richteten Berichten machen, nicht verfolgt werden.
2 Die Aufhebung der Immunität wird wie folgt geregelt: a) nur die mit der Anklage oder mit der Sache befasste Behörde darf beim Grossen Rat das Gesuch um Aufhebung der Immunität stellen; b) dem Entscheid des Grossen Rates geht ein Bericht der Justizkom - mission voraus; diese hört den Betroffenen und gegebenenfalls den Kläger an; c) der Grosse Rat beschliesst die Aufhebung der Immunität mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.
3.2 Rechtsbeistand
Art. 22 Ausnahme vom Anwaltsmonopol
1 Im Rahmen der Verfahren wegen Übertretungen vor den Verwaltungsbe - hörden können sich die Parteien durch einen Rechtsvertreter vertreten las - sen, der weder im kantonalen Anwaltsregister noch in der öffentlichen Liste der Anwälte der Staaten der europäischen Union eingetragen ist.
Art. 23 Anwalt der ersten Stunde
1 Wenn der Beschuldigte anlässlich der Anhörung durch die Polizei darum nachsucht, nimmt die mit der Untersuchung beauftragte Behörde Kontakt zum frei gewählten Anwalt oder gegebenenfalls zum anwaltlichen Bereit - schaftsdienst auf.
2 Alle im kantonalen Register oder im öffentlichen Register der Staaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation einge - tragenen Anwälte sind gehalten, einen Bereitschaftsdienst, der von der administrativen Aufsichtsbehörde über die Anwälte beschlossen wird, zu gewährleisten. *
3 Der Staat garantiert dem Anwalt der ersten Stunde die Bezahlung seines Honorars zum Tarif des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für seinen ersten Einsatz, wenn sich die verbeiständete Partei als zahlungsunfähig erweist.
4 Die administrative Aufsichtsbehörde über die Anwälte teilt den Behörden die Kontaktdaten der diensthabenden Anwälte mit. *
4 Beweismittel
Art. 24 Einvernahmen
1 Das Gesetz über die Rechtspflege sowie das Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege bestimmen die Mitarbeiter, welche Einvernahmen vornehmen dürfen.
2 Die Agenten der gerichtlichen Polizei sind nach Verfahrenseröffnung be - fugt, Zeugen einzuvernehmen.
Art. 25 Schutzmassnahmen
1 Die Verfahrensleitung kann alle Massnahmen anordnen, die ihr zum Schutz von Personen ausserhalb des Verfahrens angemessen erscheinen.
Art. 26 Sachverständige
1 Der Generalstaatsanwalt und das Kantonsgericht können eine Liste von Sachverständigen herausgeben, an welche die Untersuchungsbehörden und die Gerichte gelangen können.
5 Zwangsmassnahmen
Art. 27 Zuständigkeiten der Polizei
1 Insoweit das Bundesrecht die Polizei zur Vornahme von Zwangsmassnah - men berechtigt, kommt diese Berechtigung allen Mitgliedern der Polizei im Sinne von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes zu.
2 Allerdings ist ausschliesslich der Dienstoffizier des Kommandos der Kantonspolizei zuständig für: a) * die Anordnung einer Verlängerung der Untersuchungshaft von mehr als drei Stunden aufgrund einer Übertretung von Bundes- oder kanto - nalem Recht, unter Vorbehalt von Absatz 3; b) die Anordnung der Observation an öffentlichen Orten.
3 Der Chef der Gemeindepolizei oder dessen bezeichneter Stellvertreter oder zudem, bei fehlender hierarchischer Organisation, der Dienstoffizier des Kommandos der Kantonspolizei kann im Falle einer Übertretung von Gemeinderecht oder auch im Falle einer Übertretung von Bundes- oder kantonalem Recht die Verlängerung der vorsorglichen Untersuchungshaft von mehr als drei Stunden anordnen, wenn die materielle Zuständigkeit des Polizeigerichts laut Spezialgesetzgebung gegeben ist. *
Art. 28 Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung - Belohnung
1 Wenn die Öffentlichkeit zur Fahndung aufgefordert wurde, kann die Ver - fahrensleitung bestimmen, jenen Personen eine Belohnung auszurichten, deren Mithilfe sich am Verfahrensende als nützlich erwiesen hat. Sie be - stimmt gegebenenfalls den Betrag.
2 Sie eröffnet dem für die öffentlichen Finanzen zuständigen Department ih - ren Entscheid, dem Helfer eine Belohnung zu gewähren. Gegen diesen Entscheid kann nicht Beschwerde geführt werden.
Art. 29 Haft
a) Untersuchungshaft und Sicherheitshaft
1 Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Dienststelle (nach - stehend: Dienststelle) stellt die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von Beschuldigten sicher, indem sie diese in den Untersuchungsgefängnissen des Kantons oder in einer entsprechenden Anstalt ausserhalb des Kantons unterbringt. *
2 Wenn es medizinisch notwendig ist, kann sie den inhaftierten Beschuldig - ten in einem Spital oder in einer psychiatrischen Klinik unterbringen. Gege - benenfalls informiert sie die Verfahrensleitung. *
3 Die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmittel sowie die Aufsicht über die Haftanstalten werden durch die Spezialgesetzgebung am Ort der Institution geregelt. *
4 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die Bestimmungen zur Rechts - ordnung in der Untersuchungshaft in den Anstalten des Kantons und zu den Kosten der Untersuchungshaft. *
Art. 30 b) Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
1 Wenn die Verfahrensleitung dem Beschuldigten den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug bewilligt, lässt die Dienststelle den Vollzugsplan innert einer Frist von 60 Tagen seit Bewilligungsentscheid erstellen. *
Art. 31 c) Ersatzmassnahmen
1 Die Dienststelle ist die Vollstreckungsbehörde für die vom Gericht ange - ordneten Ersatzmassnahmen. * a) * ... b) * ... c) * ...
1bis Vorbehalten bleiben die in Artikel 237 Absatz 2 Buchstaben a und b der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehenen Ersatzmassnahmen, deren Vollstreckung durch die Verfahrensleitung gewährleistet wird. *
2 ... *
3 Die Bestimmungen über den Straf- und Massnahmenvollzug gelten sinn - gemäss für Personen, die Ersatzmassnahmen unterworfen sind, die von der Dienststelle vollstreckt werden. *
Art. 32 Aussergewöhnliche Todesfälle
1 Die Ärzte sind verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Strafbehörden zu melden.
Art. 33 DNA-Profil
1 Die Identifikationsmassnahmen mit Hilfe eines DNA-Profils werden durch das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfah - ren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) geregelt.
2 Die für die Zustimmung der Löschung zuständige Gerichtsbehörde im Sin - ne des Artikels 17 des DNA-Profil-Gesetzes ist der Präsident der Behörde, welche als letzte kantonale Instanz entschieden hat.
Art. 34 Geheime Überwachungsmassnahmen
1 Die durch die geheime Überwachung von Berufsgeheimnisträgern gewon - nenen Informationen, werden, um dieses Berufsgeheimnis zu schützen, un - ter der Leitung des Zwangsmassnahmengerichts aussortiert.
Art. 34a * Verdeckte Überwachung und gezielte Kontrolle
1 Im Hinblick auf eine allfällige Strafverfolgung kann die Polizei unter den Bedingungen der Artikel 33 und 34 der Bundesverordnung N-SIS im Schen - gener Informationssystem Personen und Objekte zum Zweck der verdeck - ten Registrierung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben.
6 Vorverfahren
Art. 35 Anzeigepflicht
1 Jede Behörde, jeder Beamte, jedes Mitglied der Kantons- oder Gemein - depolizei ist verpflichtet, den zuständigen Behörden über jeden von Amtes wegen geahndeten Verstoss, von dem diese in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, Anzeige zu erstatten und im Rahmen ihrer Kom - petenz alle dringlichen und die Untersuchung fördernden Massnahmen zu treffen.
2 Die Sonderregelungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 36 Einstellung, Nichteintreten und Sistierung
1 Die Einstellungs- und Nichteintretensverfügung sowie die Sistierung müs - sen genehmigt werden: a) für das zentrale Amt durch den Generalstaatsanwalt oder seinen Ad - junkt; b) für die regionalen Ämter durch den Oberstaatsanwalt.
2 Das Genehmigungsverfahren ist in einem internen Reglement oder durch Weisungen geregelt.
7 Besondere Verfahren
Art. 37 Genehmigung des Strafbefehls
1 Die Strafbefehle müssen genehmigt werden: a) für das zentrale Amt durch den Generalstaatsanwalt oder seinen Ad - junkt; b) für die regionalen Ämter durch den Oberstaatsanwalt.
2 Das Genehmigungsverfahren ist in einem internen Reglement oder durch Weisungen geregelt.
Art. 38 Verfahren wegen Übertretungen
1 Für bundesrechtliche Übertretungen ist das anwendbare Verfahren durch die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt.
2 Für kantonalrechtliche Übertretungen ist das anwendbare Verfahren gere - gelt durch: * a) * die Schweizerische Strafprozessordnung vor einer richterlichen Be - hörde; b) * das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs - rechtspflege vor einer Verwaltungsbehörde; vorbehalten bleibt die Schweizerische Strafprozessordnung im Bereich der Zwangsmass - nahmen.
Art. 39 Nachträgliche Entscheide
1 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bezeichnet die zuständigen Behörden, welche in Bezug auf das Übertretungsurteil nachträglich Entscheide fällen.
2 Die Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheide sind: a) das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl, wenn der Staatsan - walt nach dem Bundesrecht zuständig ist; b) das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Straf- und Mass - nahmenvollzugsrichters; c) das Berufungsverfahren, wenn der nachträgliche Entscheid anlässlich eines berufungsfähigen erstinstanzlichen Urteils ergeht.
8 Rechtsmittel
Art. 40 Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln
1 Der Oberstaatsanwalt oder der Staatsanwalt, der in erster Instanz am Verfahren beteiligt war, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2 Die für die Übertretungen zuständige Verwaltungsbehörde kann kein Rechtsmittel ergreifen.
3 Der Generalstaatsanwalt kann subsidiär immer ein Rechtsmittel ergreifen.
9 Verfahrenskosten und Entschädigungen
Art. 41 Rückgriff
1 Das für die kantonalen oder kommunalen Finanzen zuständige Departe - ment ist zuständig, um auf Personen, welche die Strafjustiz missbraucht haben, Rückgriff zu nehmen (Art. 420 StPO).
2 Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger bleibt vorbehalten.
Art. 42 Rückerstattung der Verfahrenskosten
1 Wenn der Bund die Verfahrensleitung an den Kanton übertragen hat, ist die letzte mit der Verfahrensleitung betraute Behörde dafür zuständig, die Rückerstattung der Kosten zu verlangen.
2 Wenn ein vom Bund geleitetes Verfahren eingestellt wird, ist der General - staatsanwalt zuständig, die Rückerstattung der durch die Teilnahme des Kantons an der Untersuchung entstandenen ausserordentlichen Kosten zu verlangen.
10 Schlussbestimmungen
Art. 43 Straf- und Massnahmenvollzug
1 Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörden sowie das anwendbare Verfahren werden unter Vorbehalt der Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und des vorliegenden Gesetzes durch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch be - stimmt.
Art. 44 Subsidiäre Zuständigkeit
1 Für Entscheide und Massnahmen, die das vorliegende Gesetz nicht aus - drücklich einer bestimmten Behörde zuordnet, ist zuständig: a) der Staatsanwalt, wenn es um die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, die Leitung des vorbereitenden Verfahrens, die Ver - folgung von Straftaten und die Anklageerhebung geht; b) das Zwangsmassnahmengericht, wenn es um den Eingriff in die Grundrechte einer Person geht; c) der erstinstanzliche Gerichtspräsident oder die für die Übertretungen zuständige Behörde, wenn es um die Beurteilung aller strafbaren Handlungen geht; d) der Präsident der Beschwerdebehörde oder der Berufungsinstanz, wenn es um die Beurteilung einer Anfechtung geht; e) das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht, der den Strafbefehl er - lassende Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt oder Substitut, oder das ge - mäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizeri - schen Strafgesetzbuch für den Straf- und Massnahmenvollzug zu - ständige Departement, wenn es um den Vollzug eines Urteils geht.
Art. 45 Anpassung des kantonalen Rechts
1 Das kantonale Recht über den Strafprozess wird wie folgt angepasst: a) die dem Untersuchungsrichter zugewiesenen Zuständigkeiten oblie - gen dem Oberstaatsanwalt, dem Staatsanwalt oder dem Substitut; b) die Beschwerde- und Berufungsmittel beziehen sich auf die Be - schwerde und die Berufung im Sinne der Schweizerischen Strafpro - zessordnung; c) jeder Verweis auf die kantonale Strafprozessordnung bezieht sich auf die entsprechende Bestimmung der Schweizerischen Strafprozess - ordnung.
Art. 46 Übergangsrecht
1 Die Bestimmungen des Übergangsrechts der Schweizerischen Strafpro - zessordnung sind analog auf die Verfolgung und die Beurteilung der kanto - nalrechtlichen Übertretungen sowie auf den Vollzug der Urteile anwendbar.
2 Die Einzelheiten der Übergabe der hängigen Verfahren von den alten auf die neuen Strafbehörden werden durch eine gemeinsame Weisung des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft geregelt.
Art. 47 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwi - schenden Gewalten vom 28. März 1996 wird geändert.
2 Das Reglement des Grossen Rates vom 13. September 2001 wird geän - dert.
3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege vom 6. Oktober 1976 wird geändert.
4 Das Gesetz betreffend das Gehalt der Gerichtsbehörden vom 28. Mai
1980 wird geändert.
5 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006 wird geändert.
6 Das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni 1984 wird geändert.
7 Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 20. Januar 1953 wird geändert.
8 Die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Oktober 1986 wird geändert.
Art. 48 Schlussbestimmungen
1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind auf - gehoben, namentlich: a) die Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962; b) das Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 11. November 1993.
2 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Der Staatsrat ist für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig und erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bun - desrates zur Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung.
4 Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.02.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2009,
26/2010
13.09.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 39/2012,
52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Titel 2.3 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 11 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
12.05.2016 01.01.2018 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016,
40/2017
12.05.2016 01.01.2018 Art. 29 Abs. 2 geändert BO/Abl. 24/2016,
40/2017
12.05.2016 01.01.2018 Art. 29 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 24/2016,
40/2017
12.05.2016 01.01.2018 Art. 29 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 24/2016,
40/2017
12.05.2016 01.01.2018 Art. 30 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016,
40/2017
11.11.2016 01.01.2018 Art. 27 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 49/2016,
49/2017
11.11.2016 01.01.2018 Art. 27 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
49/2017
11.11.2016 01.01.2018 Art. 34a eingefügt BO/Abl. 49/2016,
49/2017
09.05.2019 01.03.2020 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-077,
2019-078
09.05.2019 01.03.2020 Art. 23 Abs. 4 geändert RO/AGS 2019-077,
2019-078
09.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-054
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-082,
2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2020-082,
2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-082,
2020-083
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.02.2009 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 13/2009,
26/2010
Art. 2 Abs. 1 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Art. 2 Abs. 2 13.09.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Art. 8 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-054
Titel 2.3 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Art. 11 13.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Art. 23 Abs. 2 09.05.2019 01.03.2020 geändert RO/AGS 2019-077,
2019-078
Art. 23 Abs. 4 09.05.2019 01.03.2020 geändert RO/AGS 2019-077,
2019-078
Art. 27 Abs. 2, a) 11.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
49/2017
Art. 27 Abs. 3 11.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
49/2017
Art. 29 Abs. 1 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016,
40/2017
Art. 29 Abs. 2 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016,
40/2017
Art. 29 Abs. 3 12.05.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 24/2016,
40/2017
Art. 29 Abs. 4 12.05.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 24/2016,
40/2017
Art. 30 Abs. 1 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016,
40/2017
Art. 31 Abs. 1 09.09.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-082,
2020-083
Art. 31 Abs. 1, a) 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
Art. 31 Abs. 1, b) 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
Art. 31 Abs. 1, c) 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
Art. 31 Abs. 1 bis 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-082,
2020-083
Art. 31 Abs. 2 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
Art. 31 Abs. 3 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-082,
2020-083
Art. 34a 11.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
49/2017
Art. 38 Abs. 2 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Art. 38 Abs. 2, a) 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Art. 38 Abs. 2, b) 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
Strafprozessordnung (EGStPO) vom 11.02.2009 (Stand 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 445 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO); eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Gegenstand des Gesetzes
Art. 1 Bundesrechtliche Straftaten
1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts regelt dieses Gesetz die Zuständigkeiten der mit der Verfolgung und Beurteilung von Straftaten durch das Bundesrecht beauftragten Behörden.
2 Es beinhaltet im Weiteren ergänzend zur Schweizerischen Strafprozess - ordnung die kantonalrechtlichen Bestimmungen.
3 Die kantonale Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 2 Kantonalrechtliche Übertretungen
1 Das vorliegende Gesetz bezeichnet die für den Bereich der kantonalrechtli - chen Übertretungen zuständigen Behörden (Art. 11) und regelt das anwend - bare Verfahren (Art. 38 Abs. 2). *
2 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Gleichstellung von Mann und Frau
1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
2 Strafbehörden
2.1 Polizei
Art. 4 Bundesrechtliche Straftaten
1 Die Kantonspolizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.
2 Bei Gefahr im Verzug oder auf Ersuchen können die Kantonspolizei und die Gemeindepolizei bei Untersuchungsmassnahmen mitwirken. Die Aufga - benleitung obliegt der Kantonspolizei. Die Spezialgesetzgebung bleibt vor - behalten.
Art. 5 Kantonalrechtliche Übertretungen
1 Die Kantonspolizei untersucht kantonalrechtliche Übertretungen aus eige - nem Antrieb, auf private und behördliche Anzeige hin, sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; diesbezüglich ist sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft unterstellt. Sie kann Aufgaben der Gemeindepolizei übertragen und ihre Mitarbeit anfordern.
2 Die Gemeindepolizei untersucht Übertretungen des Polizeireglements aus eigenem Antrieb, auf private oder behördliche Anzeige hin. Die Gemeinde - polizei kann die Mitarbeit der Kantonspolizei anfordern.
3 Ohne gegenteilige Bestimmung sind die Bestimmungen der Schweizeri - schen Strafprozessordnung auf die Untersuchungshandlungen anwendbar.
2.2 Staatsanwaltschaft
Art. 6 Zuständigkeiten des Generalstaatsanwalts *
1 Der Generalstaatsanwalt definiert und gewährleistet eine einheitliche Krimi - nalitätsbekämpfung. *
2 Er wacht über den guten Gang der Staatsanwaltschaft, indem er insbeson - dere auf die gleichmässige Verteilung der Arbeitslast zwischen den Magis - traten und die Einhaltung der Grundsätze, die das Strafverfahren regeln, achtet. *
3 ... *
4 Er ist zuständig für: a) * die Erteilung von Instruktionen und Weisungen für den Generalstaats - anwalt-Stellvertreter, die Oberstaatsanwälte, die Staatsanwälte, die Substituten und die Gerichtsschreiber, die Polizei und andere Strafver - folgungsbehörden; b) die Stellungnahme in strafrechtlichen Vernehmlassungsverfahren; c) * die Zuteilung eines Falles an sich selbst, an den Generalstaatsanwalt- Stellvertreter, einen Oberstaatsanwalt, einen Staatsanwalt, einen Sub - stituten oder einen Gerichtsschreiber; d) * den Entzug eines Falles von sich selbst oder vom Generalstaatsan - walt-Stellvertreter, von einem Oberstaatsanwalt, einem Staatsanwalt, einem Substituten oder einem Gerichtsschreiber, um diesen einem anderen Magistraten oder einem anderen Gerichtsschreiber desselben Amtes oder sich selbst zu übertragen.
Art. 7 Zuständigkeiten der Ämter der Staatsanwaltschaft *
1 Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist für das gesamte Kantonsge - biet zuständig: * a) für Fälle von besonderer Bedeutung, insbesondere von Wirtschafts- und Drogenkriminalität sowie des organisierten Verbrechens; b) im Bereich der Rechtshilfe; c) im Bereich der Gerichtsstandskonflikte.
2 Die regionalen Ämter der Staatsanwaltschaft entscheiden über Fälle, die nicht in die sachliche Zuständigkeit des zentralen Amtes fallen, gemäss den Gerichtsstandsregeln der Strafprozessordnung. *
Art. 8 Zuständigkeiten des Generalstaatsanwalt-Stellvertreters und
der Oberstaatsanwälte *
1 Unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts wachen der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter und die Oberstaatsanwälte über den gu - ten Gang ihres Amtes, über eine gleichmässige Verteilung der Arbeitslast zwischen den Staatsanwälten, den Substituten und den Gerichtsschreibern ihres Amtes und über die Anwendung der Weisungen. Sie sind zuständig für: * a) * die Instruktionen bezüglich der Fälle ihres Amtes; b) * die Übertragung eines Falles an sich selbst, an einen Staatsanwalt, einen Substituten oder einen Gerichtschreiber ihres Amtes; c) * den Entzug eines Falles von sich selbst, von einem Staatsanwalt, ei - nem Substituten oder einem Gerichtsschreiber ihres Amtes, um diesen einem anderen Magistraten oder einem anderen Gerichtsschreiber ih - res Amtes oder sich selbst zu übertragen.
2 ... *
3 ... *
Art. 9 Zuständigkeiten des Substituten *
1 Der Substitut ist in allen Fällen zuständig, in denen eine Busse, eine Geld - strafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten vorgesehen ist. *
2 Unter Einhaltung der in Absatz 3 genannten Bedingungen kann der Gene - ralstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, ein Oberstaatsan - walt oder ein Staatsanwalt einem Substituten folgende Untersuchungs- und Vertretungshandlungen übertragen: * a) die Einvernahme des Beschuldigten; b) die Einvernahme des Zeugen; c) die Einvernahme der Auskunftsperson; d) die Einvernahme der Privatklägerschaft und der geschädigten Person; e) die Einvernahme des Anzeigers; f) den Augenschein; g) die Anforderung von Akten, Berichten und Auskünften; h) die Hausdurchsuchungen, Durchsuchungen und Untersuchungen; i) die erkennungsdienstliche Erfassung, die Schrift- und Sprachproben; j) die Beschlagnahme;
k) die Ausstellung der Vorladung, des Vorführungs- und Fahndungsbe - fehls in direktem Zusammenhang mit der übertragenen Beweiserhe - bung; l) die Vertretung der Staatsanwaltschaft in Fällen, welche in die Zustän - digkeit des Bezirksrichters fallen.
3 Diese Untersuchungs- und Vertretungshandlungen haben sich auf die Straftat zu beschränken, die das Verfahren ausgelöst hat. Der Substitut in - formiert laufend den Generalstaatsanwalt, den Generalstaatsanwalt-Stellver - treter, den Oberstaatsanwalt oder den Staatsanwalt, der ihm diese Handlun - gen übertragen hat. *
4 Die Übertragung der Beweiserhebung und der Vertretung der Staatsan - waltschaft an den Bezirksrichter kann nicht angefochten werden.
Art. 9a * Zuständigkeiten des Gerichtsschreibers
1 Der Gerichtsschreiber unterstützt die Staatsanwälte unter anderem durch das Studium von Akten, das Verfassen von Rechtsgutachten, das Führen von Protokollen und das Erstellen von Entscheidentwürfen.
2 Der Generalstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, ein Ober - staatsanwalt oder ein Staatsanwalt kann die Zuständigkeit zur Durchführung der Untersuchung und zum Erlass eines Strafbefehls an einen Gerichts - schreiber delegieren, wenn die Strafe eine Busse oder eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen nicht zu übersteigen scheint.
3 Unter den Bedingungen von Absatz 4 kann der Generalstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, ein Oberstaatsanwalt oder ein Staatsan - walt die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a bis k dieses Gesetzes aufgeführ - ten Untersuchungshandlungen einem Gerichtsschreiber übertragen, wenn die angedrohte Strafe 180 Tagessätze oder einen Freiheitsentzug von sechs Monaten nicht zu übersteigen scheint.
4 Diese Untersuchungshandlungen haben sich auf die Straftat zu beschrän - ken, die das Verfahren ausgelöst hat. Der Gerichtsschreiber informiert lau - fend den Generalstaatsanwalt, den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, den Oberstaatsanwalt oder den Staatsanwalt, der ihm diese Handlungen anver - traut hat.
5 Die Übertragung der Beweiserhebung ist nicht anfechtbar.
2.3 Gerichte und andere Behörden *
Art. 10 Zwangsmassnahmengericht
1 Das Zwangsmassnahmengericht ordnet die Untersuchungs- und Siche - rungshaft an; es ist für die Anordnung oder Genehmigung der weiteren durch die Schweizerische Strafprozessordnung vorgesehenen Zwangs - massnahmen zuständig.
Art. 11 * Zuständige Behörden im Bereich der Übertretungen
1 Der Bezirksrichter erkennt über die bundesrechtlichen und kantonalrechtli - chen Übertretungen, unter Vorbehalt der übertragenen Zuständigkeit an: a) die Staatsanwaltschaft; b) die durch die Spezialgesetzgebung bestimmte Verwaltungsbehörde.
2 Mangels gegenteiliger Bestimmungen erkennt das Polizeigericht über kom - munalrechtliche Übertretungen; das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege ist anwendbar (Art. 38 Abs. 2).
3 Ein Einzelrichter des Kantonsgerichts erkennt über Beschwerden, Berufun - gen und Revisionsbegehren wegen Übertretungen ergangener Urteile. Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche diese Rechtsmittel regeln, sind vorbehältlich einer anders lautenden Bestimmung anwendbar.
Art. 12 Erstinstanzliches Gericht
1 Das erstinstanzliche Gericht ist: a) das Bezirksgericht für Straftaten, die gemäss Bundesrecht dem Einzel - richter obliegen können; b) das Kreisgericht für die anderen Straftaten.
2 Vorbehalten bleibt Artikel 11, der sich mit den einzelnen Zuständigkeiten im Bereich der Übertretungen befasst.
Art. 13 Beschwerdeinstanz
1 Beschwerdeinstanz ist ein Richter des Kantonsgerichts. In besonderen Fäl - len kann der beauftragte Richter den Fall vor die Strafkammer bringen.
2 Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz dürfen im Berufungsverfahren nicht in gleicher Sache wirken.
Art. 14 Berufungsinstanz
1 Das Kantonsgericht stellt die Berufungsinstanz dar.
2 Ein Kantonsrichter kann bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrichter entscheiden, die als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemein - nützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe zum Inhalt haben, sofern eine vorausgehende bedingt erlassene Strafe nicht widerrufen wird. Der be - auftragte Richter kann den Fall vor einen Gerichtshof bringen.
3 In den übrigen Fällen untersteht die Berufung einem Gerichtshof des Kantonsgerichts.
2.4 Rechtshilfe
Art. 15 Nationale Rechtshilfe
1 Die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Staatsanwaltschaften, den Übertretungsstrafbehörden und den Gerichten des Bundes und der Kantone ist durch die Bestimmungen des Bundesrechts geregelt.
2 Unter Vorbehalt der Reziprozität sind diese Bestimmungen auf die Rechts - hilfeverfahren bezüglich Straftaten des kantonalen Strafrechts anwendbar.
3 Das zentrale Amt der Staatsanwaltschaft ist zuständig für: a) das Genehmigen, Ausführen oder Ausführenlassen von Verfahrens - handlungen, welche durch die Behörden eines anderen Kantons oder durch die Eidgenossenschaft angeordnet oder verlangt worden sind; b) den Empfang von Mitteilungen im Rahmen der Rechtshilfe.
4 Die Verfahrenshandlungen, die in einem anderen Kanton als dem ersu - chenden ausgeführt werden, unterliegen den spezifischen Regeln des er - suchten Kantons.
5 Die Gerichtsurkunden, die nicht durch die Post zugestellt werden können, sind zwecks Zustellung direkt an das Kommando der Kantonspolizei zu adressieren.
Art. 16 Internationale Rechtshilfe
1 - tionalen Rechtshilfegesuchs zuständig.
2 Seine Entscheidungen werden allen direkt betroffenen Personen eröffnet und unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesrechts anwendbar.
2.5 Weitere für die Strafbehörden geltende Bestimmungen
Art. 17 Verfahrenssprache
1 Die Verfahrenshandlungen sowie die Verhandlungen können in gleicher Weise in deutscher oder französischer Sprache geführt werden.
2 Demgegenüber wird das Verfahren vor den Polizeigerichten im Oberwallis in deutscher, dasjenige im Unterwallis in französischer Sprache geführt.
Art. 18 Berechnung der Fristen
1 Das Gesetz über die Rechtspflege bestimmt die als Feiertage anerkannten Tage.
Art. 19 Bearbeitung und Aufbewahrung der Daten
1 Die Bearbeitung und die Aufbewahrung der Daten nach Abschluss des Verfahrens werden durch das Bundesrecht und überdies wie folgt geregelt: a) durch das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei für die Akten der gerichtlichen Polizei; b) durch das Reglement betreffend die Archivierung der Gerichtsakten und durch das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Da - tenschutz und die Archivierung.
3 Parteien und andere Verfahrensbeteiligte
3.1 Im Allgemeinen
Art. 20 Parteistellung
1 Parteistellung kommt der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und während dem Haupt- und Rechtsmittelverfahren der Staatsanwaltschaft zu.
2 Als Privatkläger sind ebenfalls zugelassen: a) eine Behörde oder eine Dienststelle, sofern ein Spezialgesetz ihr diese Fähigkeit zuerkennt;
b) die öffentlichen Institutionen und Versicherer, die das Opfer entschä - digt haben und im Besitze einer gesetzlichen oder vertraglichen Forde - rungsabtretung sind, sofern diese von der Straftat abgeleitete zivil - rechtliche Ansprüche geltend machen.
Art. 21 Strafrechtliche Immunität
1 Die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrates sowie die richterli - chen Behörden dürfen ohne Bewilligung des Grossen Rates wegen Äusse - rungen, die sie vor dem Parlament, in einer Kommission oder in an ihn ge - richteten Berichten machen, nicht verfolgt werden.
2 Die Aufhebung der Immunität wird wie folgt geregelt: a) nur die mit der Anklage oder mit der Sache befasste Behörde darf beim Grossen Rat das Gesuch um Aufhebung der Immunität stellen; b) dem Entscheid des Grossen Rates geht ein Bericht der Justizkommis - sion voraus; diese hört den Betroffenen und gegebenenfalls den Klä - ger an; c) der Grosse Rat beschliesst die Aufhebung der Immunität mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen.
3.2 Rechtsbeistand
Art. 22 Ausnahme vom Anwaltsmonopol
1 Im Rahmen der Verfahren wegen Übertretungen vor den Verwaltungsbe - hörden können sich die Parteien durch einen Rechtsvertreter vertreten las - sen, der weder im kantonalen Anwaltsregister noch in der öffentlichen Liste der Anwälte der Staaten der europäischen Union eingetragen ist.
Art. 23 Anwalt der ersten Stunde
1 Wenn der Beschuldigte anlässlich der Anhörung durch die Polizei darum nachsucht, nimmt die mit der Untersuchung beauftragte Behörde Kontakt zum frei gewählten Anwalt oder gegebenenfalls zum anwaltlichen Bereit - schaftsdienst auf.
2 Alle im kantonalen Register oder im öffentlichen Register der Staaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation einge - tragenen Anwälte sind gehalten, einen Bereitschaftsdienst, der von der administrativen Aufsichtsbehörde über die Anwälte beschlossen wird, zu gewährleisten. *
3 Der Staat garantiert dem Anwalt der ersten Stunde die Bezahlung seines Honorars zum Tarif des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für seinen ersten Einsatz, wenn sich die verbeiständete Partei als zahlungsunfähig erweist.
4 Die administrative Aufsichtsbehörde über die Anwälte teilt den Behörden die Kontaktdaten der diensthabenden Anwälte mit. *
4 Beweismittel
Art. 24 Einvernahmen
1 Das Gesetz über die Rechtspflege sowie das Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege bestimmen die Mitarbeiter, welche Einvernahmen vornehmen dürfen.
2 Die Agenten der gerichtlichen Polizei sind nach Verfahrenseröffnung be - fugt, Zeugen einzuvernehmen.
Art. 25 Schutzmassnahmen
1 Die Verfahrensleitung kann alle Massnahmen anordnen, die ihr zum Schutz von Personen ausserhalb des Verfahrens angemessen erscheinen.
Art. 26 Sachverständige
1 Der Generalstaatsanwalt und das Kantonsgericht können eine Liste von Sachverständigen herausgeben, an welche die Untersuchungsbehörden und die Gerichte gelangen können.
5 Zwangsmassnahmen
Art. 27 Zuständigkeiten der Polizei
1 Insoweit das Bundesrecht die Polizei zur Vornahme von Zwangsmassnah - men berechtigt, kommt diese Berechtigung allen Mitgliedern der Polizei im Sinne von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes zu.
2 Allerdings ist ausschliesslich der Dienstoffizier des Kommandos der Kantonspolizei zuständig für: a) * die Anordnung einer Verlängerung der Untersuchungshaft von mehr als drei Stunden aufgrund einer Übertretung von Bundes- oder kanto - nalem Recht, unter Vorbehalt von Absatz 3; b) die Anordnung der Observation an öffentlichen Orten.
3 Der Chef der Gemeindepolizei oder dessen bezeichneter Stellvertreter oder zudem, bei fehlender hierarchischer Organisation, der Dienstoffizier des Kommandos der Kantonspolizei kann im Falle einer Übertretung von Gemeinderecht oder auch im Falle einer Übertretung von Bundes- oder kantonalem Recht die Verlängerung der vorsorglichen Untersuchungshaft von mehr als drei Stunden anordnen, wenn die materielle Zuständigkeit des Polizeigerichts laut Spezialgesetzgebung gegeben ist. *
Art. 28 Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung - Belohnung
1 Wenn die Öffentlichkeit zur Fahndung aufgefordert wurde, kann die Verfah - rensleitung bestimmen, jenen Personen eine Belohnung auszurichten, deren Mithilfe sich am Verfahrensende als nützlich erwiesen hat. Sie bestimmt ge - gebenenfalls den Betrag.
2 Sie eröffnet dem für die öffentlichen Finanzen zuständigen Department ih - ren Entscheid, dem Helfer eine Belohnung zu gewähren. Gegen diesen Ent - scheid kann nicht Beschwerde geführt werden.
Art. 29 Haft
a) Untersuchungshaft und Sicherheitshaft
1 Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Dienststelle (nach - stehend: Dienststelle) stellt die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von Beschuldigten sicher, indem sie diese in den Untersuchungsgefängnissen des Kantons oder in einer entsprechenden Anstalt ausserhalb des Kantons unterbringt. *
2 Wenn es medizinisch notwendig ist, kann sie den inhaftierten Beschuldig - ten in einem Spital oder in einer psychiatrischen Klinik unterbringen. Gege - benenfalls informiert sie die Verfahrensleitung. *
3 Die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmittel sowie die Aufsicht über die Haftanstalten werden durch die Spezialgesetzgebung am Ort der Institution geregelt. *
4 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die Bestimmungen zur Rechts - ordnung in der Untersuchungshaft in den Anstalten des Kantons und zu den Kosten der Untersuchungshaft. *
Art. 30 b) Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
1 Wenn die Verfahrensleitung dem Beschuldigten den vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug bewilligt, lässt die Dienststelle den Vollzugsplan innert einer Frist von 60 Tagen seit Bewilligungsentscheid erstellen. *
Art. 31 c) Ersatzmassnahmen
1 Die Dienststelle ist die Vollstreckungsbehörde für die vom Gericht angeord - neten Ersatzmassnahmen. * a) * ... b) * ... c) * ...
1bis Vorbehalten bleiben die in Artikel 237 Absatz 2 Buchstaben a und b der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehenen Ersatzmassnahmen, deren Vollstreckung durch die Verfahrensleitung gewährleistet wird. *
2
... *
3 Die Bestimmungen über den Straf- und Massnahmenvollzug gelten sinnge - mäss für Personen, die Ersatzmassnahmen unterworfen sind, die von der Dienststelle vollstreckt werden. *
Art. 32 Aussergewöhnliche Todesfälle
1 Die Ärzte sind verpflichtet, aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Strafbehörden zu melden.
Art. 33 DNA-Profil
1 Die Identifikationsmassnahmen mit Hilfe eines DNA-Profils werden durch das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA- Profil-Gesetz) geregelt.
2 Die für die Zustimmung der Löschung zuständige Gerichtsbehörde im Sin - ne des Artikels 17 des DNA-Profil-Gesetzes ist der Präsident der Behörde, welche als letzte kantonale Instanz entschieden hat.
Art. 34 Geheime Überwachungsmassnahmen
1 Die durch die geheime Überwachung von Berufsgeheimnisträgern gewon - nenen Informationen, werden, um dieses Berufsgeheimnis zu schützen, un - ter der Leitung des Zwangsmassnahmengerichts aussortiert.
Art. 34a * Verdeckte Überwachung und gezielte Kontrolle
1 Im Hinblick auf eine allfällige Strafverfolgung kann die Polizei unter den Be - dingungen der Artikel 33 und 34 der Bundesverordnung N-SIS im Schenge - ner Informationssystem Personen und Objekte zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben.
6 Vorverfahren
Art. 35 Anzeigepflicht
1 Jede Behörde, jeder Beamte, jedes Mitglied der Kantons- oder Gemeinde - polizei ist verpflichtet, den zuständigen Behörden über jeden von Amtes we - gen geahndeten Verstoss, von dem diese in Ausübung ihres Amtes Kennt - nis erhalten haben, Anzeige zu erstatten und im Rahmen ihrer Kompetenz alle dringlichen und die Untersuchung fördernden Massnahmen zu treffen.
2 Die Sonderregelungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 36 Einstellung, Nichteintreten und Sistierung
1 Die Einstellungs- und Nichteintretensverfügung sowie die Sistierung müs - sen genehmigt werden: a) * für das zentrale Amt durch den Generalstaatanwalt-Stellvertreters; b) für die regionalen Ämter durch den Oberstaatsanwalt.
1bis Die Genehmigung kann in allen Fällen vom Generalstaatsanwalt erteilt werden. *
2 Das Genehmigungsverfahren ist in einem internen Reglement oder durch Weisungen geregelt.
7 Besondere Verfahren
Art. 37 Genehmigung des Strafbefehls
1 Die Strafbefehle müssen genehmigt werden: a) * für das zentrale Amt durch den Generalstaatanwalt-Stellvertreters; b) für die regionalen Ämter durch den Oberstaatsanwalt.
1bis Die Genehmigung kann in allen Fällen vom Generalstaatsanwalt erteilt werden. *
2 Das Genehmigungsverfahren ist in einem internen Reglement oder durch Weisungen geregelt.
Art. 38 Verfahren wegen Übertretungen
1 Für bundesrechtliche Übertretungen ist das anwendbare Verfahren durch die Schweizerische Strafprozessordnung geregelt.
2 Für kantonalrechtliche Übertretungen ist das anwendbare Verfahren gere - gelt durch: * a) * die Schweizerische Strafprozessordnung vor einer richterlichen Behör - de; b) * das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs - rechtspflege vor einer Verwaltungsbehörde; vorbehalten bleibt die Schweizerische Strafprozessordnung im Bereich der Zwangsmassnah - men.
Art. 39 Nachträgliche Entscheide
1 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch bezeichnet die zuständigen Behörden, welche in Bezug auf das Übertretungsurteil nachträglich Entscheide fällen.
2 Die Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheide sind: a) das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl, wenn der Staatsan - walt nach dem Bundesrecht zuständig ist; b) das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Straf- und Massnah - menvollzugsrichters; c) das Berufungsverfahren, wenn der nachträgliche Entscheid anlässlich eines berufungsfähigen erstinstanzlichen Urteils ergeht.
8 Rechtsmittel
Art. 40 Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln
1 Der Oberstaatsanwalt, der Staatsanwalt oder der Substitut, der in erster In - stanz am Verfahren beteiligt war, ist legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergrei - fen. *
1bis Der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter oder der Oberstaatsanwalt ist auch legitimiert, ein Rechtsmittel beim Kantonsgericht zu ergreifen, wenn es um Fälle ihres Amtes geht. *
2 Die für die Übertretungen zuständige Verwaltungsbehörde kann kein Rechtsmittel ergreifen.
3 ... *
4 Der Generalstaatsanwalt ist immer legitimiert, ein Rechtsmittel zu ergrei - fen. *
9 Verfahrenskosten und Entschädigungen
Art. 41 Rückgriff
1 Das für die kantonalen oder kommunalen Finanzen zuständige Departe - ment ist zuständig, um auf Personen, welche die Strafjustiz missbraucht ha - ben, Rückgriff zu nehmen (Art. 420 StPO).
2 Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger bleibt vorbehalten.
Art. 42 Rückerstattung der Verfahrenskosten
1 Wenn der Bund die Verfahrensleitung an den Kanton übertragen hat, ist die letzte mit der Verfahrensleitung betraute Behörde dafür zuständig, die Rückerstattung der Kosten zu verlangen.
2 Wenn ein vom Bund geleitetes Verfahren eingestellt wird, ist der General - staatsanwalt zuständig, die Rückerstattung der durch die Teilnahme des Kantons an der Untersuchung entstandenen ausserordentlichen Kosten zu verlangen.
10 Schlussbestimmungen
Art. 43 Straf- und Massnahmenvollzug
1 Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörden sowie das anwendbare Verfahren werden unter Vorbehalt der Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und des vorliegenden Gesetzes durch das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch be - stimmt.
Art. 44 Subsidiäre Zuständigkeit
1 Für Entscheide und Massnahmen, die das vorliegende Gesetz nicht aus - drücklich einer bestimmten Behörde zuordnet, ist zuständig: a) der Staatsanwalt, wenn es um die Durchsetzung des staatlichen Straf - anspruchs, die Leitung des vorbereitenden Verfahrens, die Verfolgung von Straftaten und die Anklageerhebung geht; b) das Zwangsmassnahmengericht, wenn es um den Eingriff in die Grundrechte einer Person geht; c) der erstinstanzliche Gerichtspräsident oder die für die Übertretungen zuständige Behörde, wenn es um die Beurteilung aller strafbaren Handlungen geht; d) der Präsident der Beschwerdebehörde oder der Berufungsinstanz, wenn es um die Beurteilung einer Anfechtung geht; e) das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht, der den Strafbefehl erlas - sende Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt oder Substitut, oder das ge - mäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizeri - schen Strafgesetzbuch für den Straf- und Massnahmenvollzug zustän - dige Departement, wenn es um den Vollzug eines Urteils geht.
Art. 45 Anpassung des kantonalen Rechts
1 Das kantonale Recht über den Strafprozess wird wie folgt angepasst: a) * die dem Untersuchungsrichter zugewiesenen Zuständigkeiten obliegen dem Generalstaatsanwalt, dem Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, dem Oberstaatsanwalt, dem Staatsanwalt, dem Substituten oder dem Gerichtsschreiber; b) die Beschwerde- und Berufungsmittel beziehen sich auf die Beschwer - de und die Berufung im Sinne der Schweizerischen Strafprozessord - nung;
c) jeder Verweis auf die kantonale Strafprozessordnung bezieht sich auf die entsprechende Bestimmung der Schweizerischen Strafprozessord - nung.
Art. 46 Übergangsrecht
1 Die Bestimmungen des Übergangsrechts der Schweizerischen Strafpro - zessordnung sind analog auf die Verfolgung und die Beurteilung der kanto - nalrechtlichen Übertretungen sowie auf den Vollzug der Urteile anwendbar.
2 Die Einzelheiten der Übergabe der hängigen Verfahren von den alten auf die neuen Strafbehörden werden durch eine gemeinsame Weisung des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft geregelt.
Art. 47 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwi - schenden Gewalten vom 28. März 1996 wird geändert.
2 Das Reglement des Grossen Rates vom 13. September 2001 wird geän - dert.
3 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege vom 6. Oktober 1976 wird geändert.
4 Das Gesetz betreffend das Gehalt der Gerichtsbehörden vom 28. Mai 1980 wird geändert.
5 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 14. September 2006 wird geändert.
6 Das Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei vom 28. Juni 1984 wird geändert.
7 Das Gesetz über die Kantonspolizei vom 20. Januar 1953 wird geändert.
8 Die Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 1. Oktober 1986 wird geändert.
Art. 48 Schlussbestimmungen
1 Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind auf - gehoben, namentlich: a) die Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962;
b) das Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 11. November 1993.
2 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3 Der Staatsrat ist für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig und erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Verordnungen des Bundesra - tes zur Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung.
4 Er setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.02.2009 01.01.2011 Erlass Erstfassung BO/Abl. 13/2009,
26/2010
13.09.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 39/2012,
52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Titel 2.3 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 11 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 2 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
13.09.2012 01.01.2013 Art. 38 Abs. 2, b) geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
12.05.2016 01.01.2018 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016,
40/2017
12.05.2016 01.01.2018 Art. 29 Abs. 2 geändert BO/Abl. 24/2016,
40/2017
12.05.2016 01.01.2018 Art. 29 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 24/2016,
40/2017
12.05.2016 01.01.2018 Art. 29 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 24/2016,
40/2017
12.05.2016 01.01.2018 Art. 30 Abs. 1 geändert BO/Abl. 24/2016,
40/2017
11.11.2016 01.01.2018 Art. 27 Abs. 2, a) geändert BO/Abl. 49/2016,
49/2017
11.11.2016 01.01.2018 Art. 27 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
49/2017
11.11.2016 01.01.2018 Art. 34a eingefügt BO/Abl. 49/2016,
49/2017
09.05.2019 01.03.2020 Art. 23 Abs. 2 geändert RO/AGS 2019-077,
2019-078
09.05.2019 01.03.2020 Art. 23 Abs. 4 geändert RO/AGS 2019-077,
2019-078
09.05.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-054
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-082,
2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1, a) aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1, b) aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1, c) aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2020-082,
2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 2 aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
09.09.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 3 eingefügt RO/AGS 2020-082,
2020-083
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.09.2023 01.01.2024 Art. 6 Titel geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 4, a) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 4, c) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 6 Abs. 4, d) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 7 Titel geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 7 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Titel geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 9 Titel geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 9 Abs. 3 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 9a eingefügt RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 36 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 36 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 37 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 1 bis eingefügt RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 3 aufgehoben RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 40 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2023-130
07.09.2023 01.01.2024 Art. 45 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2023-130
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.02.2009 01.01.2011 Erstfassung BO/Abl. 13/2009,
26/2010
Art. 2 Abs. 1 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Art. 2 Abs. 2 13.09.2012 01.01.2013 aufgehoben BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Art. 6 07.09.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-130
Art. 6 Abs. 1 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 6 Abs. 2 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 6 Abs. 3 07.09.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-130
Art. 6 Abs. 4, a) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 6 Abs. 4, c) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 6 Abs. 4, d) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 7 07.09.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-130
Art. 7 Abs. 1 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 7 Abs. 2 07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-130
Art. 8 07.09.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-130
Art. 8 Abs. 1 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 8 Abs. 1, a) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 8 Abs. 1, b) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 8 Abs. 1, c) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 8 Abs. 2 09.05.2019 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-054
Art. 8 Abs. 3 07.09.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-130
Art. 9 07.09.2023 01.01.2024 Titel geändert RO/AGS 2023-130
Art. 9 Abs. 1 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 9 Abs. 2 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 9 Abs. 3 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 9a 07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-130
Titel 2.3 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Art. 11 13.09.2012 01.01.2013 totalrevidiert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Art. 23 Abs. 2 09.05.2019 01.03.2020 geändert RO/AGS 2019-077,
2019-078
Art. 23 Abs. 4 09.05.2019 01.03.2020 geändert RO/AGS 2019-077,
2019-078
Art. 27 Abs. 2, a) 11.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
49/2017
Art. 27 Abs. 3 11.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
49/2017
Art. 29 Abs. 1 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016,
40/2017
Art. 29 Abs. 2 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016,
40/2017
Art. 29 Abs. 3 12.05.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 24/2016,
40/2017
Art. 29 Abs. 4 12.05.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 24/2016,
40/2017
Art. 30 Abs. 1 12.05.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 24/2016,
40/2017
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 31 Abs. 1 09.09.2020 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-082,
2020-083
Art. 31 Abs. 1, a) 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
Art. 31 Abs. 1, b) 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
Art. 31 Abs. 1, c) 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
Art. 31 Abs. 1 bis
09.09.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-082,
2020-083
Art. 31 Abs. 2 09.09.2020 01.01.2021 aufgehoben RO/AGS 2020-082,
2020-083
Art. 31 Abs. 3 09.09.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-082,
2020-083
Art. 34a 11.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
49/2017
Art. 36 Abs. 1, a) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 36 Abs. 1 bis 07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-130
Art. 37 Abs. 1, a) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 37 Abs. 1 bis 07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-130
Art. 38 Abs. 2 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Art. 38 Abs. 2, a) 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Art. 38 Abs. 2, b) 13.09.2012 01.01.2013 geändert BO/Abl. 39/2012,
52/2012
Art. 40 Abs. 1 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
Art. 40 Abs. 1 bis 07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-130
Art. 40 Abs. 3 07.09.2023 01.01.2024 aufgehoben RO/AGS 2023-130
Art. 40 Abs. 4 07.09.2023 01.01.2024 eingefügt RO/AGS 2023-130
Art. 45 Abs. 1, a) 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130
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