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Version: 31.07.2018
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Reglement über die Online-Veröffentlichung der Sammlungen des Kantonsrechts

Reglement über die Online-Veröffentlichung der Sammlungen des Kantonsrechts vom 21.06.2017 (Stand 01.08.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 86 und 141 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); auf Antrag des Präsidiums, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement regelt die Online-Veröffentlichung durch die Staatskanzlei: a) der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (AGS); b) der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (SGS).

Art. 2 Online-Veröffentlichung

1 Die Veröffentlichung im Sinne des vorliegenden Reglements erfolgt zentral über eine Online-Plattform, die auf der amtlichen Website des Kantons Wallis öffentlich zugänglich ist (Publikationsplattform).

Art. 3 Amtliche Gesetzessammlung

1 In der AGS werden veröffentlicht: b) die Gesetze; c) die Dekrete; d) die Beschlüsse des Grossen Rates; e) die Verordnungen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
f) die Reglemente; g) die Beschlüsse, mit Ausnahme jener betreffend die Grossrats-, Staatsrats-, Ständerats- und Nationalratswahlen, die kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sowie die Bekanntgabe ihrer Resul - tate und die Einberufung des Grossen Rates; h) die Entscheide des Staatsrates; i) die Nachträge.
2 In der AGS können die vom Staatsrat angenommenen Weisungen veröf - fentlicht werden.

Art. 4 Systematische Gesetzessammlung

1 Die SGS ist nach Sachgebieten geordnet und enthält die in der AGS ver - öffentlichten Erlasse, mit Ausnahme: a) der Beschlüsse des Grossen Rates über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons, insbesondere die Ausgaben, die Kredite, das Budget, die Rechnung sowie über die gerichtlichen Ent - scheide; b) der Beschlüsse über das Inkrafttreten der kantonalen gesetzgeberi - schen Erlasse, die Gesamtarbeitsverträge, die Normalarbeitsverträge, die Sömmerung und die Fischerei; c) der Weisungen; d) der Nachträge.

Art. 5 Anhänge

1 Der Anhang eines in der AGS veröffentlichten Textes muss darin ebenfalls veröffentlicht werden, wenn der besagte Text darauf verweist.

Art. 6 Korrekturen

1 Die Staatskanzlei kann (auf der Publikationsplattform) nicht sinnverän - dernde Fehler formlos korrigieren und verschiedene Angaben wie Bezeich - nung der Verwaltungseinheiten, Verweise, Referenzen und Abkürzungen anpassen.

Art. 7 Format der elektronischen Daten

1 Die Texte auf der Publikationsplattform werden im PDF-Format veröffent -
2 Die Staatskanzlei kann die Texte in weiteren Formaten veröffentlichen.

Art. 8 Massgebende Fassung

1 Die in der AGS auf der Publikationsplattform im PDF-Format veröffentlich - te Fassung ist massgebend.

Art. 9 Elektronische Signatur

1 Auf der Publikationsplattform im PDF-Format veröffentlichte Texte tragen die elektronische Signatur der Staatskanzlei.
2 Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass die elektronischen Signaturen jederzeit über ein Validatorsystem online geprüft werden können.

Art. 10 Gedruckte Fassung

1 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in ge - druckter Form bei der Staatskanzlei gegen Bezahlung einer Gebühr bezo - gen werden.

Art. 11 Vollzug

1 Die Staatskanzlei führt die Publikationsplattform.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.06.2017 01.08.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 25/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.06.2017 01.08.2018 Erstfassung BO/Abl. 25/2018
Version: 01.08.2018
Anzahl Änderungen: 21

Reglement über die Online-Veröffentlichung der Sammlungen des Kantonsrechts

über die Online-Veröffentlichung der Sammlungen des Kantonsrechts vom 21.06.2017 (Stand 01.08.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 86 und 141 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); auf Antrag des Präsidiums, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Das vorliegende Reglement regelt die Online-Veröffentlichung durch die Staatskanzlei: a) der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (AGS); b) der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (SGS).

Art. 2 Online-Veröffentlichung

1 Die Veröffentlichung im Sinne des vorliegenden Reglements erfolgt zentral über eine Online-Plattform, die auf der amtlichen Website des Kantons Wal - lis öffentlich zugänglich ist (Publikationsplattform).

Art. 3 Amtliche Gesetzessammlung

1 In der AGS werden veröffentlicht: a) die Verfassung; b) die Gesetze; c) die Dekrete; d) die Beschlüsse des Grossen Rates; e) die Verordnungen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
f) die Reglemente; g) die Beschlüsse, mit Ausnahme jener betreffend die Grossrats-, Staats - rats-, Ständerats- und Nationalratswahlen, die kantonalen und eidge - nössischen Abstimmungen sowie die Bekanntgabe ihrer Resultate und die Einberufung des Grossen Rates; h) die Entscheide des Staatsrates; i) die Nachträge.
2 In der AGS können die vom Staatsrat angenommenen Weisungen veröf - fentlicht werden.

Art. 4 Systematische Gesetzessammlung

1 Die SGS ist nach Sachgebieten geordnet und enthält die in der AGS veröf - fentlichten Erlasse, mit Ausnahme: a) der Beschlüsse des Grossen Rates über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons, insbesondere die Ausgaben, die Kredite, das Budget, die Rechnung sowie über die gerichtlichen Ent - scheide; b) der Beschlüsse über das Inkrafttreten der kantonalen gesetzgeberi - schen Erlasse, die Gesamtarbeitsverträge, die Normalarbeitsverträge, die Sömmerung und die Fischerei; c) der Weisungen; d) der Nachträge.

Art. 5 Anhänge

1 Der Anhang eines in der AGS veröffentlichten Textes muss darin ebenfalls veröffentlicht werden, wenn der besagte Text darauf verweist.

Art. 6 Korrekturen

1 Die Staatskanzlei kann (auf der Publikationsplattform) nicht sinnverändern - de Fehler formlos korrigieren und verschiedene Angaben wie Bezeichnung der Verwaltungseinheiten, Verweise, Referenzen und Abkürzungen anpas - sen.

Art. 7 Format der elektronischen Daten

1 Die Texte auf der Publikationsplattform werden im PDF-Format veröffent - licht.
2 Die Staatskanzlei kann die Texte in weiteren Formaten veröffentlichen.

Art. 8 Massgebende Fassung

1 Die in der AGS auf der Publikationsplattform im PDF-Format veröffentlichte Fassung ist massgebend.

Art. 9 Elektronische Signatur

1 Auf der Publikationsplattform im PDF-Format veröffentlichte Texte tragen die elektronische Signatur der Staatskanzlei.
2 Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass die elektronischen Signaturen jederzeit über ein Validatorsystem online geprüft werden können.

Art. 10 Gedruckte Fassung

1 Die auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte können in gedruck - ter Form bei der Staatskanzlei gegen Bezahlung einer Gebühr bezogen wer - den.

Art. 11 Vollzug

1 Die Staatskanzlei führt die Publikationsplattform.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
21.06.2017 01.08.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 25/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.06.2017 01.08.2018 Erstfassung BO/Abl. 25/2018
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