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Version: 31.12.2017
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Gesetz über den Sport

Gesetz über den Sport vom 14.09.2012 (Stand 01.01.2018) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gesetzes

1 Das vorliegende Gesetz hat zum Zweck: a) günstige Rahmenbedingungen für die harmonische und nachhaltige Entwicklung des Sports im Wallis zu festigen und zu garantieren; b) Sport und Bewegung mit dem Fokus auf sportliche Leistung, Wohlbe - finden, Erziehung, Gesundheit, Sicherheit und Integration zu fördern; c) die Werte des Sports und die Anforderungen in Bezug auf eine nach - haltige Entwicklung hervorzuheben.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Sportgesetz gilt für Sport und Bewegung auf allen Ebe - nen und für die gesamte Bevölkerung des Kantons.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funk - tion in gleicher Weise für Mann und Frau sowie für gesunde Personen oder Menschen mit einer Behinderung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Werte des Sports

1 Das Gesetz erachtet Sport und Bewegung als wichtige Dimensionen des menschlichen Lebens, der Erziehung und der Ausbildung; dies aufgrund der wichtigen Werte, die sie vermitteln, namentlich der Wille, Leistungen zu erbringen und Ziele zu erreichen, Selbstwertgefühl, Respekt, Fairplay, Aus - dauer, Durchhaltevermögen, Solidarität und Teamgeist. Es strebt ins be - sondere die Entwicklung regelmässiger sportlicher und körperlicher Betäti - gung zur Gesundheitsförderung, zur sozialen Integration und zum gesell - schaftlichen Zusammenhalt an.

Art. 4 Ethik im Sport

1 Was die Ethik im Sport anbelangt, bezieht sich der Staat auf die sieben Prinzipien, die in der Ethik-Charta im Sport von Swiss Olympic aufgeführt sind: a) Gleichbehandlung für alle; b) Sport und soziales Umfeld im Einklang; c) Förderung der Selbst- und Mitverantwortung; d) respektvolle Förderung statt Überforderung; e) Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung; f) gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe; g) Absage an Doping und Suchtmittel.
2 Bei Sport und Bewegung setzt der Staat den Akzent auf Fairplay und för - dert den respektvollen Umgang mit Personen, Sachen und Umwelt.

Art. 5 Terminologie

1 Die verwendete Terminologie wird in Anhang 1 zum vorliegenden Gesetz erklärt.

Art. 6 Grundsätze

1 Der Staat definiert die kantonale Sportpolitik und unterstützt die generelle Ausübung von Sport und Bewegung der gesamten Bevölkerung.
2 Für die Ausübung von Sport und Bewegung ist jede Person in erster Linie selbst verantwortlich.
3 Sämtliche Partner aus den Bereichen Schule und Jugend müssen den re - gelmässigen Sport während der Vorschul- und Schulzeit fördern, nament - lich durch eine entsprechende Ausbildung des Personals.
4 Der freiwillige Schulsport, der in der Zuständigkeit der Gemeinden liegt, will das Engagement der Schüler bei Sport und Bewegung in ihrer Freizeit verbessern.
5 Das Amt für Sport ist an der Umsetzung von Sport- und Bewegungspro - grammen in der Schule beteiligt.
6 Sport und Bewegung in der Schule werden durch die Schulgesetzgebung geregelt.
7 Aufgrund ihrer Nähe zur Bevölkerung übernehmen die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Regionalverbände die Rolle der treibenden Kraft bei der Ausübung und Weiterentwicklung von Sport und Bewegung der gesamten Bevölkerung.
8 Die kantonalen Sportverbände, die aus den lokalen Sportvereinen beste - hen, sind die Stützen des Sports und ihre Initiativen werden gefördert. Ihre Autonomie muss gewahrt bleiben, selbst wenn sie von Seiten der Institutio - nenunterstützt werden.
9 Breitensport und Spitzensport fallen primär in die Zuständigkeit der kanto - nalen beziehungsweise nationalen Sportverbände.
10 Die kantonalen Sportverbände und andere Fachpersonen aus dem Sport tragen die Verantwortung für Sportaktivitäten, die sie organisieren.
11 Bei der Organisation von grossen Sportveranstaltungen und/oder der Projektkonzipierung von Sportinfrastrukturen oder -anlagen von nationaler und/oder kantonaler Bedeutung beziehungsweise regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite, für die sich der Staat verpflichtet, wird eine Public Private Partnership angestrebt.
2 Aufgaben

Art. 7 Aufgaben des Staates

1 Der Staat erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a) er konkretisiert die kantonale Sportpolitik, indem er sich auf die kanto - nalen Sportverbände, die Gemeinden und Gemeindeverbände stützt;
b) er fördert den Ausbau des Sport- und Bewegungsangebots für die ge - samte Bevölkerung und greift dabei auf die Möglichkeiten zurück, die von der Organisation der Schulen geboten werden; c) er fördert Sportveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung; d) er begünstigt die Umsetzung von Rahmenbedingungen für den Spit - e) er fördert und unterstützt den Bau von Sportinfrastrukturen von natio - naler und/oder kantonaler Bedeutung; f) er koordiniert und unterstützt den Bau von Sportinfrastrukturen von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite, sofern diese mit den Richtlinien des kantonalen Konzepts im Einklang stehen; dabei wer - den die spezifischen Bedürfnisse jeder Region berücksichtigt; g) er begünstigt die optimale Nutzung der Sportinfrastrukturen; h) er unterstützt die Ausbildung im spezifischen Bereich Sport und Be - wegung; i) er fördert die Freiwilligenarbeit, wobei der Fokus auf Qualität gelegt wird; j) er fördert die Bekämpfung von Korruption, Doping, Gewalt und jegli - cher Form von Diskriminierung und Belästigung; k) er gewährleistet die Koordination zwischen den grossen Sportveran - staltungen und den touristischen und wirtschaftlichen Zielen des Kantons.
2 Der Staat kann gewisse Aufgaben dem für den Sport zuständigen Depar - tement übertragen (nachstehend: Departement).

Art. 8 Aufgaben des Departements

1 Das Departement, dem das Amt für Sport angegliedert ist, achtet auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes.
2 Über das Amt für Sport schafft und verwaltet es eine kantonale Anlaufstel - le für den Sport.
3 Unter Beachtung der Autonomie jeder Einheit koordiniert das Departe - ment: a) die Tätigkeiten der kantonalen Sportverbände und der Gemeinwesen mit den verschiedenen Dienststellen des Staates; b) sämtliche Bestimmungen aus dem Sportbereich, einschliesslich jener mit Bezug zu den Schulen.

Art. 9 Aufgaben des Amts für Sport

1 Das Amt für Sport übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: a) es organisiert, leitet und entwickelt Jugend+Sport (J+S); b) es begünstigt die Ausbildung im Bereich Sporterziehung; c) es leitet das kantonale Sportzentrum und entwickelt es weiter; d) es fördert Aktionen im Bereich Sport und Bewegung; e) es gewährleistet die Verbindung zwischen den kantonalen Sportver - bänden und dem Departement; f) es fördert die Aktivitäten von "Sport für alle", Erwachsenensport (ESA), Behindertensport und die Aktivitäten anderer Partnerinstitutio - nen; g) es wirkt an der Organisation von Sportveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung mit; h) es wirkt an der Konzipierung und Umsetzung von Sportinfrastrukturen und -anlagen von kantonaler und/oder nationaler Bedeutung mit; i) es bestärkt die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände, ihre Spor - tinfrastrukturen und -anlagen optimal zu belegen; j) es führt eine interaktive Karte mit den wichtigsten Sportinfrastrukturen und -anlagen; k) es organisiert und fördert die Information und Kommunikation im Be - reich Sport und Bewegung; l) es arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Bundesamt für Sport (BASPO) zusammen; m) es trägt gemeinsam mit anderen Partnern und Institutionen und in Zu - sammenarbeit mit dem für die Gesundheit zuständigen Departement zur Gesundheitsförderung durch den Sport bei.
2 Das Amt für Sport ist in der Sportfonds-Kommission und in der Kommissi - on "Sport-Kunst-Ausbildung" vertreten.

Art. 10 Aufgaben der Schule

1 Um eine gesunde Entwicklung der Jugendlichen zu garantieren und diese auf die positiven Auswirkungen des Sports aufmerksam zu machen, sorgt die Schule, wie in der Gesetzgebung vorgesehen, für eine regelmässige Ausübung von Sport und Bewegung.
2 Die Direktionen der Walliser Schulen müssen Sport und Bewegung be - günstigen.
3 In Absprache mit der betroffenen Dienststelle können sie entsprechende kollektive oder individuelle Massnahmen umsetzen, mit denen sie allen Schülern den Zugang zu Sport und Bewegung ermöglichen.
4 Das Konzept "Sport-Kunst-Ausbildung" (S-K-A) ermöglicht den Nach - wuchssportlern, den Sport mit ihrer Ausbildung zu vereinbaren. Dazu ist die Zusammenarbeit mit den kantonalen beziehungsweise nationalen Sportver - bänden zwingend.
5 Mögliche S-K-A-Formen sind individuelle Massnahmen oder der Besuch einer Partnerschule des Sports.
6 Der Staat übernimmt gemäss dem Verteilschlüssel Kanton/Gemeinden die spezifischen Kosten der S-K-A-Strukturen, die im Rahmen des Unter - richtsund der Betreuung der Sportler anfallen.

Art. 11 Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände

1 Die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände bestärken die gesamte Be - völkerungzu Sport und Bewegung.
2 Die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände, die dies wünschen, organi - sieren gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den lokalen Sportvereinen den freiwilligen Schulsport und verwalten diesen. Sie bieten den Schülern damit eine zusätzliche Möglichkeit, ihre körperliche Kondition zu verbes - sern, ihre Sporterziehung zu vervollständigen und gleichzeitig ihre Freizeit gesund zu gestalten.
3 Förderung der sportlichen Betätigung

Art. 12 Jugend+Sport (J+S)

1 J+S wird vom Amt für Sport geleitet, welches die Aufgaben, die dem Kanton in der Bundesgesetzgebung übertragen werden, ausübt. Die Zu - sammenarbeit mit anderen Kantonen wird angestrebt.
2 Im Rahmen von J+S organisiert das Amt für Sport Aus- und Weiterbil - dungskurse auf kantonaler Ebene.
3 Der Staatsrat legt die Entschädigung von Experten und Fachleuten, die im Rahmen von J+S tätig sind, fest.

Art. 13 Erwachsenensport - Behindertensport

1 Das Departement fördert die Ausübung von Sport und Bewegung im Rah - men von Erwachsenensport (ESA) und Behindertensport, wobei jede Situa - tion berücksichtigt wird.
2 Das Amt für Sport arbeitet mit Organisationen aus dem Erwachsenensport und dem Behindertensport sowie mit anderen ähnlichen Institutionen zu - sammen.
3 Das BASPO unterstützt die Ausbildung des Kaders (Leiter und Experten).

Art. 14 Sport für alle

1 Das Departement fördert die allgemeine Ausübung von Sport und Bewe - gung der gesamten Bevölkerung.
2 Es fördert innovative Sportprojekte und die Schaffung von Standorten zur Ausübung von Sport und Bewegung.
3 Die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände sind im Rahmen der Aktivi - täten im Bereich Sport für alle eine treibende Kraft.

Art. 15 Breitensport

1 Die kantonalen Sportverbände organisieren sportliche Aktivitäten, welche die Entwicklung des Breitensports begünstigen.

Art. 16 Spitzensport und Nachwuchsförderung

1 Der Spitzensport fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der Sportverbän - de und privaten Organisationen, die sich auch um seine Entwicklung und Finanzierung kümmern. Sie achten insbesondere darauf, die Gleichbe - handlung in der Selektionsphase vor dem Übertritt in den Spitzen- und Nachwuchssport zu fördern.
2 Die Sportverbände sind für die Förderung ihrer Nachwuchssportler zu - ständig.
4 Sportfonds

Art. 17 Bildung und Zweck

1 Der Sportfonds wird durch den jährlichen Gewinnanteil gebildet, den die Loterie Romande dem Kanton Wallis zuweist, durch Schenkungen und all - fällige Vermächtnisse, durch Zinsen sowie alle weiteren Zuwendungen.
2 Er soll die Entwicklung von Sport und Bewegung unterstützen.
3 Der Sportfonds wird durch die Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons geregelt.

Art. 18 Organisation, Betrieb und Verwaltung des Sportfonds

1 Der Staatsrat ernennt die Sportfonds-Kommission, die ihre Entscheide au - tonom trifft.
2 Der Staatsrat genehmigt diese Entscheide entsprechend seiner im Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle festgelegten Finanzkompetenz.
3 Das Amt für Sport übernimmt auf Mandatsbasis die administrative Leitung des Sportfonds.

Art. 19 Verwendungszweck des Sportfonds

1 Der Sportfonds gewährt eine jährliche finanzielle Unterstützung für Sport - vereinigungen, sofern diese die Eigenschaft eines kantonalen Sport-Dach - verbands haben, sowie für Aktionen und spezielle Vereinigungen.
2 Der Sportfonds gewährt punktuelle finanzielle Unterstützungen, die der Fi - nanzierung ausserschulischer Sportanlagen, dem Kauf von Sportmaterial und der Finanzierung von offiziellen und bedeutenden Sportwettkämpfen dienen oder als Stipendien an Walliser Nachwuchshoffnungen gehen. Die Anwendungsmodalitäten werden in der Verordnung geregelt.
3 Der Sportfonds unterstützt die Informations- und Kommunikationsmedien zugunsten von kantonalen Sportverbänden und Sportveranstaltungen.
4 Es besteht kein Anspruch darauf, einen Betrag aus dem Sportfonds zu er - halten.
5 Der Sportfonds darf nicht verwendet werden, um gesetzliche Pflichten der öffentlichen Hand zu erfüllen.
5 Sportveranstaltungen, Sportinfrastrukturen und Sportanlagen

Art. 20 Sportveranstaltungen und Sportanlässe von nationaler oder in -

ternationaler Bedeutung
1 Der Staat erfasst und fördert Sportveranstaltungen und Sportanlässe von nationalem oder internationalem Charakter, die auf dem Kantonsgebiet or - ganisiert werden können, und kann diese unterstützen. Er erarbeitet eine mittel- und langfristige Agenda und sorgt für deren Betreuung.
2 Das Departement bietet den Organisatoren dieser Sportveranstaltungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel technische und logistische Unterstützung an.
3 Eine Hilfe wird für Sportveranstaltungen und -anlässe gewährt, die ge - mäss dem Staat von nationaler oder internationaler Bedeutung sind. Dabei werden insbesondere folgende Punkte geprüft: a) Förderung eines attraktiven, dynamischen und positiven Images des Wallis; b) Entwicklung von Wirtschaft und Tourismus; c) Förderung von Sport und Bewegung im Wallis auf allen Ebenen; d) Stärkung des Zusammenhalts innerhalb des Kantons; e) Aufwertung der Freiwilligenarbeit; f) Förderung der Entwicklung kultureller Aktivitäten; g) Bestärken der möglichen Partner, ihre Ressourcen und Kompetenzen zu vereinen; h) Entwicklung von Synergien zwischen bestehenden Sportinfrastruktu - ren und -anlagen, womit die Nutzung der Anlagen optimiert wird; i) Umsetzung von regelmässig stattfindenden und nachhaltigen Sport - anlässen.
4 Gemäss den einschlägigen interkantonalen Konkordaten sind die Gemein - den für die Bewilligung von Sportveranstaltungen und -anlässen, die auf ih - rem Gemeindegebiet durchgeführt werden, zuständig.
5 Die Kosten für die Sicherheit an Sportveranstaltungen werden gemäss den interkantonalen Vereinbarungen und dem geltenden Recht aufgeteilt. Der Staat kann jedoch je nach Art und Bedeutung der Veranstaltung gege - benenfalls für die von ihm erbrachten Leistungen einen Vorzugstarif anwen - den oder den Organisator von den Kosten befreien.

Art. 21 Sportinfrastrukturen und Sportanlagen - Allgemeines

1 Die Sportinfrastrukturen und -anlagen können von nationaler oder kanto - naler Bedeutung beziehungsweise von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite sein.
2 Die Sportinfrastrukturen und -anlagen müssen den anerkannten Normen für Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprechen.
3 Wann immer beim Staat eine kantonale Unterstützung beantragt wird, muss das Amt für Sport schon bei der Projektkonzipierung der Anlagen konsultiert werden.
4 Grundsätzlich beteiligt sich der Staat nicht an den laufenden Kosten von Sportinfrastrukturen und -anlagen.
5 Der Bauherr sorgt für die Umsetzung von angemessenen Sportinfrastruk - turen und -anlagen, die im Rahmen des Möglichen den Wettkampfnormen der nationalen Sportverbände/-föderationen sowie den Anforderungen einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen.

Art. 22 Sportinfrastrukturen und Sportanlagen von nationaler oder

kantonaler Bedeutung
1 Der Staat erstellt für Sportinfrastrukturen und -anlagen von nationaler oder kantonaler Bedeutung ein Konzept und nimmt das Konzept nach An - hörung der Partner an. Er bestimmt die über das gesamte Kantonsgebiet verteilten Zentren von Sportdisziplinen und berücksichtigt dabei die Beson - derheiten der Regionen in Bezug auf den Sport sowie die Strategie des Staates bei grossen Sportveranstaltungen.
2 Eine Sportinfrastruktur oder -anlage ist von nationaler oder kantonaler Be - deutung, wenn sie sämtliche nachfolgenden Kriterien erfüllt: a) sie entspricht aufgrund ihres langfristigen Charakters einem vom Staat anerkannten objektiven Bedarf; b) sie kann für Spitzensport, Erwachsenensport, Behindertensport, Sport für alle und Breitensport genutzt werden; c) sie ist an die Ausbildungsziele im Bereich Sport angepasst; d) sie respektiert eine ausgeglichene Verteilung auf dem Kantonsgebiet; e) sie konkurriert mit keiner bestehenden Infrastruktur oder Anlage.
3 Im Rahmen seiner Budgetmöglichkeiten unterstützt der Staat den Bau und die Renovation von Sportinfrastrukturen und -anlagen von kantonaler und/oder nationaler Bedeutung bis zur Höhe von 30 Prozent der anerkann - ten Gesamtkosten.
4 Bei der Planung von neuen Sportinfrastrukturen oder -anlagen von kanto - naler oder nationaler Bedeutung bestärkt der Staat die Partner zusam - menzuarbeiten und bei Projektstart einen Finanzierungsplan für die Investi - tions- und Betriebsrechnung auszuarbeiten. Diese Finanzpläne müssen zwingend vom Staat genehmigt werden.

Art. 23 Sportinfrastrukturen und Sportanlagen von regionaler Bedeu -

tung mit kantonaler Tragweite
1 Eine Sportinfrastruktur oder -anlage kann vom Staat als von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite erklärt werden, wenn sie sämtliche nachfolgenden Kriterien erfüllt: a) sie entspricht aufgrund ihres langfristigen Charakters einem vom Staat und der Region anerkannten objektiven Bedarf; b) sie kann für Erwachsenensport, Behindertensport, Sport für alle und Breitensport genutzt werden; c) sie ist an die Ausbildungsziele im Bereich Sport angepasst; d) sie respektiert eine ausgeglichene Verteilung zwischen den verfas - sungsmässigen Regionen; e) sie konkurriert mit keiner bestehenden Infrastruktur oder Anlage.
2 Im Rahmen seiner Budgetmöglichkeiten koordiniert und unterstützt der Staat den Bau und die Renovierung einer Sportinfrastruktur oder -anlage von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite bis zur Höhe von 25 Prozent der anerkannten Gesamtkosten.
3 Der Staat koordiniert Sportinfrastrukturprojekte von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite; davon ausgenommen sind die Schulsportinfra - strukturen, die von der Schulgesetzgebung geregelt werden. Wird beim Staat eine Unterstützung beantragt, muss dieser schon bei der Projektkon - zipierung miteinbezogen werden, insbesondere was die Investitions- und Betriebspläne angeht.

Art. 24 Sicherheit und Prävention

1 Die Organisatoren von Aktivitäten im Bereich Sport und Bewegung, von Sportanlässen und -veranstaltungen sind dafür verantwortlich, dass die an - erkannten Normen in Bezug auf Sicherheit, Unfallverhütung, nachhaltige Entwicklung, Prävention und Jugendschutz eingehalten werden.
6 Schlussbestimmungen

Art. 25 Ausführungsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt mittels Verordnung alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes. A1 Anhang 1 zu Artikel 5

Art. A1-1 Terminologie

1 Der Begriff "Sportarten" gilt für Disziplinen, die vom Bundesamt für Sport (BASPO) und/oder von Swiss Olympic anerkannt werden. Der Staatsrat kann auf Antrag des Amts für Sport ausnahmsweise weitere Sportarten oder sportliche Tätigkeiten anerkennen.
2 Der Begriff "kantonaler Sportverband" umfasst die vom Staat anerkannten kantonalen Sportverbände und Sportföderationen.
3 Der Begriff "Jugend+Sport (J+S)" bezeichnet das Programm zur Sportför - derung, das vom Bund, von den Kantonen und von den nationalen Dach - verbänden gemeinsam getragen wird. Das Programm richtet sich an Ju - gendliche von 10 bis 20 Jahren und an Kinder von 5 bis 10 Jahren (unter der Bezeichnung J+S-Kids).
4 Der Begriff "Freiwilligenarbeit" impliziert, dass eine Person oder eine Per - sonengruppe sich ohne Entschädigung zugunsten des Gemeinwesens, ei - nes Verbands, eines Sportvereins, einer Schule oder eines Einzelsportlers engagiert.
5 Unter "Erwachsenensport" wird zusammengefasst, was zum Programm "Erwachsenensport Schweiz" (ESA) gehört, das sich an über 20-Jährige richtet. Diese Bezeichnung gilt ausserdem für alles, was in diesem Rahmen von den anerkannten Partnerorganisationen realisiert wird.
6 Der Begriff "Sport für alle" wird für Sport verwendet, der ausserhalb eines Sportvereins ausgeübt wird. Er umfasst namentlich den Volkssport, den Freizeitsport und den Gesundheitssport.
7 "Behindertensport" will Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit einer geistigen, sensorischen oder motorischen Behinderung unter Berücksichti - gung der Art ihrer Behinderung Zugang zu Sport und Bewegung ermögli - chen.
8 "Spitzensport" bezeichnet den Leistungssport, der sich durch Spitzenleis - tungen auszeichnet und einen Athleten auf ein hohes Wettkampfniveau oder gar bis zu einer Profikarriere bringen kann.
9 Ein "Nachwuchssportler" ist ein besonders talentierter junger Sportler, dessen Potenzial vom kantonalen oder nationalen Sportverband anerkannt wird.
10 "Breitensport" umfasst die sportliche Betätigung aller Personen, die ihren Sport im Rahmen eines kantonalen oder nationalen Sportverbands aus - üben und diesen nicht gewinnorientiert betreiben.
11 Das Verb "begünstigen" wird dann verwendet, wenn von Seiten des Staa - tes Unterstützung verlangt wird und dieser die Unterstützung im Rahmen seiner Mittel erbringen kann.
12 Das Verb "bestärken" wird dann verwendet, wenn die öffentlichen Instan - zen in Aktion treten, um potenzielle Partner zur Lancierung von Projekten zu motivieren.
13 Das Verb "fördern" wird dann verwendet, wenn der Staat aktiv ein Projekt aus dem Bereich Sport entwickeln oder zum Erfolg führen will.
14 Das Verb "unterstützen" wird dann verwendet, wenn der Staat und/oder eine Institution im Rahmen ihrer Mittel Dienstleistungen anbieten und/oder finanzielle Hilfe leisten können.
15 "Nachhaltige Entwicklung" konkretisiert sich durch eine verantwortungs - volle Sportpolitik beziehungsweise ein verantwortungsvolles Sportmanage - ment, die auf allen Stufen der Planung, Umsetzung und Benutzung von An - lagen, Veranstaltungen und Material, das Wohl von Menschen und den Schutz/die Aufwertung der Umwelt in den Vordergrund stellen.
16 Der "freiwillige Schulsport" umfasst sämtliche sportlichen Aktivitäten, die im Auftrag der Gemeindebehörden von einer oder von mehreren Schulen organisiert werden und nicht in der Stundentafel der Schule enthalten sind.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2012 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 41/2012,
17/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2012 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 41/2012,
17/2018
Version: 01.01.2018
Anzahl Änderungen: 93

Gesetz über den Sport

über den Sport vom 14.09.2012 (Stand 01.01.2018) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des Gesetzes

1 Das vorliegende Gesetz hat zum Zweck: a) günstige Rahmenbedingungen für die harmonische und nachhaltige Entwicklung des Sports im Wallis zu festigen und zu garantieren; b) Sport und Bewegung mit dem Fokus auf sportliche Leistung, Wohlbe - finden, Erziehung, Gesundheit, Sicherheit und Integration zu fördern; c) die Werte des Sports und die Anforderungen in Bezug auf eine nach - haltige Entwicklung hervorzuheben.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Sportgesetz gilt für Sport und Bewegung auf allen Ebenen und für die gesamte Bevölkerung des Kantons.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau sowie für gesunde Personen oder Menschen mit einer Behinderung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Werte des Sports

1 Das Gesetz erachtet Sport und Bewegung als wichtige Dimensionen des menschlichen Lebens, der Erziehung und der Ausbildung; dies aufgrund der wichtigen Werte, die sie vermitteln, namentlich der Wille, Leistungen zu er - bringen und Ziele zu erreichen, Selbstwertgefühl, Respekt, Fairplay, Aus - dauer, Durchhaltevermögen, Solidarität und Teamgeist. Es strebt ins beson - dere die Entwicklung regelmässiger sportlicher und körperlicher Betätigung zur Gesundheitsförderung, zur sozialen Integration und zum gesellschaftli - chen Zusammenhalt an.

Art. 4 Ethik im Sport

1 Was die Ethik im Sport anbelangt, bezieht sich der Staat auf die sieben Prinzipien, die in der Ethik-Charta im Sport von Swiss Olympic aufgeführt sind: a) Gleichbehandlung für alle; b) Sport und soziales Umfeld im Einklang; c) Förderung der Selbst- und Mitverantwortung; d) respektvolle Förderung statt Überforderung; e) Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung; f) gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe; g) Absage an Doping und Suchtmittel.
2 Bei Sport und Bewegung setzt der Staat den Akzent auf Fairplay und för - dert den respektvollen Umgang mit Personen, Sachen und Umwelt.

Art. 5 Terminologie

1 Die verwendete Terminologie wird in Anhang 1 zum vorliegenden Gesetz erklärt.

Art. 6 Grundsätze

1 Der Staat definiert die kantonale Sportpolitik und unterstützt die generelle Ausübung von Sport und Bewegung der gesamten Bevölkerung.
2 Für die Ausübung von Sport und Bewegung ist jede Person in erster Linie selbst verantwortlich.
3 Sämtliche Partner aus den Bereichen Schule und Jugend müssen den re - gelmässigen Sport während der Vorschul- und Schulzeit fördern, namentlich durch eine entsprechende Ausbildung des Personals.
4 Der freiwillige Schulsport, der in der Zuständigkeit der Gemeinden liegt, will das Engagement der Schüler bei Sport und Bewegung in ihrer Freizeit ver - bessern.
5 Das Amt für Sport ist an der Umsetzung von Sport- und Bewegungspro - grammen in der Schule beteiligt.
6 Sport und Bewegung in der Schule werden durch die Schulgesetzgebung geregelt.
7 Aufgrund ihrer Nähe zur Bevölkerung übernehmen die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die Regionalverbände die Rolle der treibenden Kraft bei der Ausübung und Weiterentwicklung von Sport und Bewegung der gesamten Bevölkerung.
8 Die kantonalen Sportverbände, die aus den lokalen Sportvereinen beste - hen, sind die Stützen des Sports und ihre Initiativen werden gefördert. Ihre Autonomie muss gewahrt bleiben, selbst wenn sie von Seiten der Institutio - nenunterstützt werden.
9 Breitensport und Spitzensport fallen primär in die Zuständigkeit der kanto - nalen beziehungsweise nationalen Sportverbände.
10 Die kantonalen Sportverbände und andere Fachpersonen aus dem Sport tragen die Verantwortung für Sportaktivitäten, die sie organisieren.
11 Bei der Organisation von grossen Sportveranstaltungen und/oder der Projektkonzipierung von Sportinfrastrukturen oder -anlagen von nationaler und/oder kantonaler Bedeutung beziehungsweise regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite, für die sich der Staat verpflichtet, wird eine Public Pri - vate Partnership angestrebt.
2 Aufgaben

Art. 7 Aufgaben des Staates

1 Der Staat erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a) er konkretisiert die kantonale Sportpolitik, indem er sich auf die kanto - nalen Sportverbände, die Gemeinden und Gemeindeverbände stützt; b) er fördert den Ausbau des Sport- und Bewegungsangebots für die ge - samte Bevölkerung und greift dabei auf die Möglichkeiten zurück, die von der Organisation der Schulen geboten werden; c) er fördert Sportveranstaltungen von nationaler oder internationaler Be - deutung;
d) er begünstigt die Umsetzung von Rahmenbedingungen für den Spit - zenund den Nachwuchssport; e) er fördert und unterstützt den Bau von Sportinfrastrukturen von natio - naler und/oder kantonaler Bedeutung; f) er koordiniert und unterstützt den Bau von Sportinfrastrukturen von re - gionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite, sofern diese mit den Richtlinien des kantonalen Konzepts im Einklang stehen; dabei werden die spezifischen Bedürfnisse jeder Region berücksichtigt; g) er begünstigt die optimale Nutzung der Sportinfrastrukturen; h) er unterstützt die Ausbildung im spezifischen Bereich Sport und Bewe - gung; i) er fördert die Freiwilligenarbeit, wobei der Fokus auf Qualität gelegt wird; j) er fördert die Bekämpfung von Korruption, Doping, Gewalt und jegli - cher Form von Diskriminierung und Belästigung; k) er gewährleistet die Koordination zwischen den grossen Sportveran - staltungen und den touristischen und wirtschaftlichen Zielen des Kantons.
2 Der Staat kann gewisse Aufgaben dem für den Sport zuständigen Departe - ment übertragen (nachstehend: Departement).

Art. 8 Aufgaben des Departements

1 Das Departement, dem das Amt für Sport angegliedert ist, achtet auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes.
2 Über das Amt für Sport schafft und verwaltet es eine kantonale Anlaufstelle für den Sport.
3 Unter Beachtung der Autonomie jeder Einheit koordiniert das Departement: a) die Tätigkeiten der kantonalen Sportverbände und der Gemeinwesen mit den verschiedenen Dienststellen des Staates; b) sämtliche Bestimmungen aus dem Sportbereich, einschliesslich jener mit Bezug zu den Schulen.

Art. 9 Aufgaben des Amts für Sport

1 Das Amt für Sport übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: a) es organisiert, leitet und entwickelt Jugend+Sport (J+S); b) es begünstigt die Ausbildung im Bereich Sporterziehung;
c) es leitet das kantonale Sportzentrum und entwickelt es weiter; d) es fördert Aktionen im Bereich Sport und Bewegung; e) es gewährleistet die Verbindung zwischen den kantonalen Sportver - bänden und dem Departement; f) es fördert die Aktivitäten von "Sport für alle", Erwachsenensport (ESA), Behindertensport und die Aktivitäten anderer Partnerinstitutionen; g) es wirkt an der Organisation von Sportveranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung mit; h) es wirkt an der Konzipierung und Umsetzung von Sportinfrastrukturen und -anlagen von kantonaler und/oder nationaler Bedeutung mit; i) es bestärkt die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände, ihre Sportin - frastrukturen und -anlagen optimal zu belegen; j) es führt eine interaktive Karte mit den wichtigsten Sportinfrastrukturen und -anlagen; k) es organisiert und fördert die Information und Kommunikation im Be - reich Sport und Bewegung; l) es arbeitet mit den anderen Kantonen und dem Bundesamt für Sport (BASPO) zusammen; m) es trägt gemeinsam mit anderen Partnern und Institutionen und in Zu - sammenarbeit mit dem für die Gesundheit zuständigen Departement zur Gesundheitsförderung durch den Sport bei.
2 Das Amt für Sport ist in der Sportfonds-Kommission und in der Kommission "Sport-Kunst-Ausbildung" vertreten.

Art. 10 Aufgaben der Schule

1 Um eine gesunde Entwicklung der Jugendlichen zu garantieren und diese auf die positiven Auswirkungen des Sports aufmerksam zu machen, sorgt die Schule, wie in der Gesetzgebung vorgesehen, für eine regelmässige Ausübung von Sport und Bewegung.
2 Die Direktionen der Walliser Schulen müssen Sport und Bewegung be - günstigen.
3 In Absprache mit der betroffenen Dienststelle können sie entsprechende kollektive oder individuelle Massnahmen umsetzen, mit denen sie allen Schülern den Zugang zu Sport und Bewegung ermöglichen.
4 Das Konzept "Sport-Kunst-Ausbildung" (S-K-A) ermöglicht den Nach - wuchssportlern, den Sport mit ihrer Ausbildung zu vereinbaren. Dazu ist die Zusammenarbeit mit den kantonalen beziehungsweise nationalen Sportver - bänden zwingend.
5 Mögliche S-K-A-Formen sind individuelle Massnahmen oder der Besuch ei - ner Partnerschule des Sports.
6 Der Staat übernimmt gemäss dem Verteilschlüssel Kanton/Gemeinden die spezifischen Kosten der S-K-A-Strukturen, die im Rahmen des Unter - richtsund der Betreuung der Sportler anfallen.

Art. 11 Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände

1 Die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände bestärken die gesamte Be - völkerungzu Sport und Bewegung.
2 Die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände, die dies wünschen, organi - sieren gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den lokalen Sportvereinen den freiwilligen Schulsport und verwalten diesen. Sie bieten den Schülern damit eine zusätzliche Möglichkeit, ihre körperliche Kondition zu verbessern, ihre Sporterziehung zu vervollständigen und gleichzeitig ihre Freizeit gesund zu gestalten.
3 Förderung der sportlichen Betätigung

Art. 12 Jugend+Sport (J+S)

1 J+S wird vom Amt für Sport geleitet, welches die Aufgaben, die dem Kanton in der Bundesgesetzgebung übertragen werden, ausübt. Die Zusam - menarbeit mit anderen Kantonen wird angestrebt.
2 Im Rahmen von J+S organisiert das Amt für Sport Aus- und Weiterbil - dungskurse auf kantonaler Ebene.
3 Der Staatsrat legt die Entschädigung von Experten und Fachleuten, die im Rahmen von J+S tätig sind, fest.

Art. 13 Erwachsenensport - Behindertensport

1 Das Departement fördert die Ausübung von Sport und Bewegung im Rah - men von Erwachsenensport (ESA) und Behindertensport, wobei jede Situati - on berücksichtigt wird.
2 Das Amt für Sport arbeitet mit Organisationen aus dem Erwachsenensport und dem Behindertensport sowie mit anderen ähnlichen Institutionen zusam - men.
3 Das BASPO unterstützt die Ausbildung des Kaders (Leiter und Experten).

Art. 14 Sport für alle

1 Das Departement fördert die allgemeine Ausübung von Sport und Bewe - gung der gesamten Bevölkerung.
2 Es fördert innovative Sportprojekte und die Schaffung von Standorten zur Ausübung von Sport und Bewegung.
3 Die Gemeinden und/oder Gemeindeverbände sind im Rahmen der Aktivitä - ten im Bereich Sport für alle eine treibende Kraft.

Art. 15 Breitensport

1 Die kantonalen Sportverbände organisieren sportliche Aktivitäten, welche die Entwicklung des Breitensports begünstigen.

Art. 16 Spitzensport und Nachwuchsförderung

1 Der Spitzensport fällt in erster Linie in die Zuständigkeit der Sportverbände und privaten Organisationen, die sich auch um seine Entwicklung und Finan - zierung kümmern. Sie achten insbesondere darauf, die Gleichbehandlung in der Selektionsphase vor dem Übertritt in den Spitzen- und Nachwuchssport zu fördern.
2 Die Sportverbände sind für die Förderung ihrer Nachwuchssportler zustän - dig.
4 Sportfonds

Art. 17 Bildung und Zweck

1 Der Sportfonds wird durch den jährlichen Gewinnanteil gebildet, den die Loterie Romande dem Kanton Wallis zuweist, durch Schenkungen und allfäl - lige Vermächtnisse, durch Zinsen sowie alle weiteren Zuwendungen.
2 Er soll die Entwicklung von Sport und Bewegung unterstützen.
3 Der Sportfonds wird durch die Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons geregelt.

Art. 18 Organisation, Betrieb und Verwaltung des Sportfonds

1 Der Staatsrat ernennt die Sportfonds-Kommission, die ihre Entscheide au - tonom trifft.
2 Der Staatsrat genehmigt diese Entscheide entsprechend seiner im Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle festgelegten Finanzkompetenz.
3 Das Amt für Sport übernimmt auf Mandatsbasis die administrative Leitung des Sportfonds.

Art. 19 Verwendungszweck des Sportfonds

1 Der Sportfonds gewährt eine jährliche finanzielle Unterstützung für Sport - vereinigungen, sofern diese die Eigenschaft eines kantonalen Sport-Dach - verbands haben, sowie für Aktionen und spezielle Vereinigungen.
2 Der Sportfonds gewährt punktuelle finanzielle Unterstützungen, die der Fi - nanzierung ausserschulischer Sportanlagen, dem Kauf von Sportmaterial und der Finanzierung von offiziellen und bedeutenden Sportwettkämpfen dienen oder als Stipendien an Walliser Nachwuchshoffnungen gehen. Die Anwendungsmodalitäten werden in der Verordnung geregelt.
3 Der Sportfonds unterstützt die Informations- und Kommunikationsmedien zugunsten von kantonalen Sportverbänden und Sportveranstaltungen.
4 Es besteht kein Anspruch darauf, einen Betrag aus dem Sportfonds zu er - halten.
5 Der Sportfonds darf nicht verwendet werden, um gesetzliche Pflichten der öffentlichen Hand zu erfüllen.
5 Sportveranstaltungen, Sportinfrastrukturen und Sportanlagen

Art. 20 Sportveranstaltungen und Sportanlässe von nationaler oder in -

ternationaler Bedeutung
1 Der Staat erfasst und fördert Sportveranstaltungen und Sportanlässe von nationalem oder internationalem Charakter, die auf dem Kantonsgebiet or - ganisiert werden können, und kann diese unterstützen. Er erarbeitet eine mittel- und langfristige Agenda und sorgt für deren Betreuung.
2 Das Departement bietet den Organisatoren dieser Sportveranstaltungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel technische und logistische Un - terstützung an.
3 Eine Hilfe wird für Sportveranstaltungen und -anlässe gewährt, die gemäss dem Staat von nationaler oder internationaler Bedeutung sind. Dabei werden insbesondere folgende Punkte geprüft: a) Förderung eines attraktiven, dynamischen und positiven Images des Wallis; b) Entwicklung von Wirtschaft und Tourismus; c) Förderung von Sport und Bewegung im Wallis auf allen Ebenen; d) Stärkung des Zusammenhalts innerhalb des Kantons; e) Aufwertung der Freiwilligenarbeit; f) Förderung der Entwicklung kultureller Aktivitäten; g) Bestärken der möglichen Partner, ihre Ressourcen und Kompetenzen zu vereinen; h) Entwicklung von Synergien zwischen bestehenden Sportinfrastruktu - ren und -anlagen, womit die Nutzung der Anlagen optimiert wird; i) Umsetzung von regelmässig stattfindenden und nachhaltigen Sportan - lässen.
4 Gemäss den einschlägigen interkantonalen Konkordaten sind die Gemein - den für die Bewilligung von Sportveranstaltungen und -anlässen, die auf ih - rem Gemeindegebiet durchgeführt werden, zuständig.
5 Die Kosten für die Sicherheit an Sportveranstaltungen werden gemäss den interkantonalen Vereinbarungen und dem geltenden Recht aufgeteilt. Der Staat kann jedoch je nach Art und Bedeutung der Veranstaltung gegebenen - falls für die von ihm erbrachten Leistungen einen Vorzugstarif anwenden oder den Organisator von den Kosten befreien.

Art. 21 Sportinfrastrukturen und Sportanlagen - Allgemeines

1 Die Sportinfrastrukturen und -anlagen können von nationaler oder kantona - ler Bedeutung beziehungsweise von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite sein.
2 Die Sportinfrastrukturen und -anlagen müssen den anerkannten Normen für Personen mit eingeschränkter Mobilität entsprechen.
3 Wann immer beim Staat eine kantonale Unterstützung beantragt wird, muss das Amt für Sport schon bei der Projektkonzipierung der Anlagen kon - sultiert werden.
4 Grundsätzlich beteiligt sich der Staat nicht an den laufenden Kosten von Sportinfrastrukturen und -anlagen.
5 Der Bauherr sorgt für die Umsetzung von angemessenen Sportinfrastruktu - ren und -anlagen, die im Rahmen des Möglichen den Wettkampfnormen der nationalen Sportverbände/-föderationen sowie den Anforderungen einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen.

Art. 22 Sportinfrastrukturen und Sportanlagen von nationaler oder

kantonaler Bedeutung
1 Der Staat erstellt für Sportinfrastrukturen und -anlagen von nationaler oder kantonaler Bedeutung ein Konzept und nimmt das Konzept nach Anhörung der Partner an. Er bestimmt die über das gesamte Kantonsgebiet verteilten Zentren von Sportdisziplinen und berücksichtigt dabei die Besonderheiten der Regionen in Bezug auf den Sport sowie die Strategie des Staates bei grossen Sportveranstaltungen.
2 Eine Sportinfrastruktur oder -anlage ist von nationaler oder kantonaler Be - deutung, wenn sie sämtliche nachfolgenden Kriterien erfüllt: a) sie entspricht aufgrund ihres langfristigen Charakters einem vom Staat anerkannten objektiven Bedarf; b) sie kann für Spitzensport, Erwachsenensport, Behindertensport, Sport für alle und Breitensport genutzt werden; d) sie respektiert eine ausgeglichene Verteilung auf dem Kantonsgebiet; e) sie konkurriert mit keiner bestehenden Infrastruktur oder Anlage.
3 Im Rahmen seiner Budgetmöglichkeiten unterstützt der Staat den Bau und die Renovation von Sportinfrastrukturen und -anlagen von kantonaler und/ oder nationaler Bedeutung bis zur Höhe von 30 Prozent der anerkannten Gesamtkosten.
4 Bei der Planung von neuen Sportinfrastrukturen oder -anlagen von kanto - naler oder nationaler Bedeutung bestärkt der Staat die Partner zusam - menzuarbeiten und bei Projektstart einen Finanzierungsplan für die Investiti - ons- und Betriebsrechnung auszuarbeiten. Diese Finanzpläne müssen zwin - gend vom Staat genehmigt werden.

Art. 23 Sportinfrastrukturen und Sportanlagen von regionaler Bedeu -

tung mit kantonaler Tragweite
1 Eine Sportinfrastruktur oder -anlage kann vom Staat als von regionaler Be - deutung mit kantonaler Tragweite erklärt werden, wenn sie sämtliche nach - folgenden Kriterien erfüllt: a) sie entspricht aufgrund ihres langfristigen Charakters einem vom Staat und der Region anerkannten objektiven Bedarf; b) sie kann für Erwachsenensport, Behindertensport, Sport für alle und Breitensport genutzt werden; c) sie ist an die Ausbildungsziele im Bereich Sport angepasst; d) sie respektiert eine ausgeglichene Verteilung zwischen den verfas - sungsmässigen Regionen; e) sie konkurriert mit keiner bestehenden Infrastruktur oder Anlage.
2 Im Rahmen seiner Budgetmöglichkeiten koordiniert und unterstützt der Staat den Bau und die Renovierung einer Sportinfrastruktur oder -anlage von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite bis zur Höhe von 25 Prozent der anerkannten Gesamtkosten.
3 Der Staat koordiniert Sportinfrastrukturprojekte von regionaler Bedeutung mit kantonaler Tragweite; davon ausgenommen sind die Schulsportinfra - strukturen, die von der Schulgesetzgebung geregelt werden. Wird beim Staat eine Unterstützung beantragt, muss dieser schon bei der Projektkonzi - pierung miteinbezogen werden, insbesondere was die Investitions- und Betriebspläne angeht.

Art. 24 Sicherheit und Prävention

1 Die Organisatoren von Aktivitäten im Bereich Sport und Bewegung, von Sportanlässen und -veranstaltungen sind dafür verantwortlich, dass die an - erkannten Normen in Bezug auf Sicherheit, Unfallverhütung, nachhaltige Entwicklung, Prävention und Jugendschutz eingehalten werden.
6 Schlussbestimmungen

Art. 25 Ausführungsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt mittels Verordnung alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug des vorliegenden Gesetzes. A1 Anhang 1 zu Artikel 5

Art. A1-1 Terminologie

1 Der Begriff "Sportarten" gilt für Disziplinen, die vom Bundesamt für Sport (BASPO) und/oder von Swiss Olympic anerkannt werden. Der Staatsrat kann auf Antrag des Amts für Sport ausnahmsweise weitere Sportarten oder sportliche Tätigkeiten anerkennen.
2 Der Begriff "kantonaler Sportverband" umfasst die vom Staat anerkannten kantonalen Sportverbände und Sportföderationen.
3 Der Begriff "Jugend+Sport (J+S)" bezeichnet das Programm zur Sportför - derung, das vom Bund, von den Kantonen und von den nationalen Dachver - bänden gemeinsam getragen wird. Das Programm richtet sich an Jugendli - che von 10 bis 20 Jahren und an Kinder von 5 bis 10 Jahren (unter der Be - zeichnung J+S-Kids).
4 Der Begriff "Freiwilligenarbeit" impliziert, dass eine Person oder eine Per - sonengruppe sich ohne Entschädigung zugunsten des Gemeinwesens, ei - nes Verbands, eines Sportvereins, einer Schule oder eines Einzelsportlers engagiert.
5 Unter "Erwachsenensport" wird zusammengefasst, was zum Programm "Erwachsenensport Schweiz" (ESA) gehört, das sich an über 20-Jährige richtet. Diese Bezeichnung gilt ausserdem für alles, was in diesem Rahmen von den anerkannten Partnerorganisationen realisiert wird.
6 Der Begriff "Sport für alle" wird für Sport verwendet, der ausserhalb eines Sportvereins ausgeübt wird. Er umfasst namentlich den Volkssport, den Freizeitsport und den Gesundheitssport.
7 "Behindertensport" will Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit einer geistigen, sensorischen oder motorischen Behinderung unter Berücksichti - gung der Art ihrer Behinderung Zugang zu Sport und Bewegung ermögli - chen.
8 "Spitzensport" bezeichnet den Leistungssport, der sich durch Spitzenleis - tungen auszeichnet und einen Athleten auf ein hohes Wettkampfniveau oder gar bis zu einer Profikarriere bringen kann.
9 Ein "Nachwuchssportler" ist ein besonders talentierter junger Sportler, des - sen Potenzial vom kantonalen oder nationalen Sportverband anerkannt wird.
10 "Breitensport" umfasst die sportliche Betätigung aller Personen, die ihren Sport im Rahmen eines kantonalen oder nationalen Sportverbands ausüben und diesen nicht gewinnorientiert betreiben.
11 Das Verb "begünstigen" wird dann verwendet, wenn von Seiten des Staa - tes Unterstützung verlangt wird und dieser die Unterstützung im Rahmen seiner Mittel erbringen kann.
12 Das Verb "bestärken" wird dann verwendet, wenn die öffentlichen Instan - zen in Aktion treten, um potenzielle Partner zur Lancierung von Projekten zu motivieren.
13 Das Verb "fördern" wird dann verwendet, wenn der Staat aktiv ein Projekt aus dem Bereich Sport entwickeln oder zum Erfolg führen will.
14 Das Verb "unterstützen" wird dann verwendet, wenn der Staat und/oder eine Institution im Rahmen ihrer Mittel Dienstleistungen anbieten und/oder fi - nanzielle Hilfe leisten können.
15 "Nachhaltige Entwicklung" konkretisiert sich durch eine verantwortungsvol - le Sportpolitik beziehungsweise ein verantwortungsvolles Sportmanage - ment, die auf allen Stufen der Planung, Umsetzung und Benutzung von An - lagen, Veranstaltungen und Material, das Wohl von Menschen und den Schutz/die Aufwertung der Umwelt in den Vordergrund stellen.
16 Der "freiwillige Schulsport" umfasst sämtliche sportlichen Aktivitäten, die im Auftrag der Gemeindebehörden von einer oder von mehreren Schulen or - ganisiert werden und nicht in der Stundentafel der Schule enthalten sind.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2012 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 41/2012, 17/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2012 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 41/2012, 17/2018
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