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Version: 31.07.2022
Anzahl Änderungen: 121

Gebührentarif für die Berufsbildung

Gebührentarif für die Berufsbildung vom 9. März 2010 (Stand 1. August 2022) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 36 ff. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007 1 als Gebührentarif: 2

Art. 1 Gebührenansätze

1 Es werden die im Anhang zu diesem Erlass festgelegten Gebührenansätze ange - wendet.

Art. 2 Tatsächliche Kosten

1 Den Teilnehmenden werden zusätzlich in Rechnung gestellt: a) * ergänzend zu den Gebühren nach den Nrn. 1 bis 19, 21 und 22 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für:
1. Lehrmittel;
1 bis . * Schulmaterial;
2. Exkursionen;
3. externe Prüfungen, wie Sprachdiplome;
4. Sonderveranstaltungen; b) ergänzend zu den Gebühren nach Nr. 20 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für Informationsmaterial.

Art. 3 Gebührenerlass

1 Das Amt für Berufsbildung kann in Härtefällen und auf Gesuch hin Gebühren nach diesem Erlass ganz oder teilweise erlassen.
1 sGS 231.1 .
2 In Vollzug ab 1. August 2010.

Art. 3a * Gebührenrückerstattung bei vorzeitigem Austritt aus Brückenangebot

1 Bei vorzeitigem Austritt aus einem Brückenangebot während der Probezeit er - stattet die Schule die Gebühren zurück. Davon ausgenommen ist die Gebühr für die Anmeldung und das Aufnahmeverfahren.
2 Bei vorzeitigem Austritt aus einem Brückenangebot nach der Probezeit kann das Amt für Berufsbildung auf Gesuch hin die Rückerstattung der Gebühren insbe - sondere anordnen: a) bei unterjährigem Eintritt in eine Lehre; b) aus gesundheitlichen Gründen; c) bei Wegzug.
3 Die Höhe der Rückerstattung bemisst sich anteilsmässig nach den besuchten Quartalen auf Basis der jährlichen Gebühren.

Art. 4 Schlussbestimmungen

a) Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Gebührentarif für die Berufsbildung vom 18. Dezember 2007 3 wird aufgeho - ben.

Art. 5 b) Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. August 2010 angewendet.
3 nGS 43-8.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 45–43 09.03.2010 01.08.2010

Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2015-010 14.10.2014 01.08.2014

Art. 2, Abs. 1, a), 1 bis . eingefügt 2022-025 20.04.2022 01.08.2022

Art. 3a eingefügt 2022-025 20.04.2022 01.08.2022

Anhang 1 Inhalt geändert 2015-010 14.10.2014 01.08.2014 Anhang 1 aufgehoben 2015-010 14.10.2014 01.01.2015 Anhang – eingefügt 2015-010 14.10.2014 01.01.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-010 14.10.2014 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-060 17.03.2015 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-082 22.09.2015 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-082 22.09.2015 01.01.2015 Anhang – Inhalt geändert 2020-027 28.04.2020 01.06.2020 Anhang – Inhalt geändert 2022-025 20.04.2022 01.05.2022 Anhang – Inhalt geändert 2022-025 20.04.2022 01.08.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.03.2010 01.08.2010 Erlass Grunderlass 45–43
14.10.2014 01.08.2014 Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2015-010
14.10.2014 01.01.2015 Anhang 1 aufgehoben 2015-010
14.10.2014 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2015-010
14.10.2014 01.08.2015 Anhang Inhalt geändert 2015-010
14.10.2014 01.01.2015 Anhang eingefügt 2015-010
17.03.2015 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-060
22.09.2015 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-082
22.09.2015 01.01.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-082
28.04.2020 01.06.2020 Anhang – Inhalt geändert 2020-027
20.04.2022 01.08.2022 Art. 2, Abs. 1, a), 1 bis eingefügt 2022-025
20.04.2022 01.08.2022 Art. 3a eingefügt 2022-025
20.04.2022 01.05.2022 Anhang – Inhalt geändert 2022-025
20.04.2022 01.08.2022 Anhang – Inhalt geändert 2022-025
Anhang
1. Berufliche Grundbildung 1 Brückenangebote Nr. Fr.
1 Als Gebühr für das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr be- zahlen Lernende
1.1
2 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 3 450.–
1.2 2 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 16 100.–
1.3 3 für die Anmeldung ................................. 200.–
2 Als Gebühr für den gestalterischen Vorkurs bezahlen Kurs- teilnehmende
2.1 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 4 200.–
2.2 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 18 500.–
2.3
3 für das Aufnahmeverfahren ......................... 200.–
3 4
4 4
5 4
6
5 Als Gebühr für die Vorlehre und für den Integrationskurs für Fremdsprachige bezahlen Lernende je Schuljahr
6.1 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 900.–
6.1.1 3 bei Eintritt im zweiten Quartal ...................... 675.–
6.1.2 3 bei Eintritt im dritten Quartal ....................... 450.–
6.2 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 5 600.–
6.2.1 3 bei Eintritt im zweiten Quartal ....................... 4 200.–
6.2.2 3 bei Eintritt im dritten Quartal ....................... 2 800.–
7
4
8
4
1 Ganzer Abschnitt geändert durch Nachtrag vom 13. Dezember 2011, nGS 47–5.
2 Geändert durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010, und III. Nachtrag vom
17. März 2015, nGS 2015-060; in Vollzug ab 1. August 2015.
3 Eingefügt durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025 ; in Vollzug ab 1. August 2022 .
4 Ganzer Abschnitt aufgehoben durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Vollzug ab 1. Januar 2015.
5 Eingefügt durch IV. Nachtrag vom 22. September 2015, nGS 2015-082.
Lehrwerkstätten Nr. Fr.
9 Als Gebühr für die Lehrwerkstätte für Gestalterinnen / Gestalter 1 des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungs- zentrums St.Gallen bezahlen Lernende je Lehrjahr
9.1 bei stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 2 700.–
9.2 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 21 000.–
10 Als Gebühr für die Lehrwerkstätte für Bekleidungsgestal- terinnen und -gestalter des Gewerblichen Berufs- und Wei- terbildungszentrums St.Gallen bezahlen Lernende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Lehrjahr ......................................... 30 000.– Bildung in beruflicher Praxis
11 Als Gebühr für eine Zwischenprüfung bezahlt, wer deren Durchführung verlangt hat ......................... 50.– bis 400.– Berufsfachschulen
12 Als einmalige Einschreibgebühr für den Berufsmaturitäts- unterricht bezahlen Kandidatinnen und Kandidaten ..... 200.–
13 Als Gebühr für den Berufsmaturitätsunterricht für gelernte Berufsleute bezahlen Teilnehmende ohne stipendienrecht- lichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Lehrgang ....... 16 100.– Qualifikationsverfahren
14 Als Gebühr für die Raum- und Materialkosten der Ab- schlussprüfung bezahlen
14.1 der Lehrbetrieb je Lernende und Lernenden ............ 15.– bis 1 500.–
14.2 Teilnehmende ohne Lehrvertrag ...................... 15.– bis 1 500.–
15 Als Gebühr für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung bezahlen Teilnehmende
15.1 bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurücktreten von der Abschlussprüfung .............................. 50.– bis 500.–
15.2 bei Wiederholung der Abschlussprüfung .............. 50.– bis 500.–
16 2 Teilnehmende an anderen Qualifikationsverfahren bezahlen
10 Prozent der Kosten, jedoch wenigstens oder höchstens 100.– bis 1 500.–
1 Neue Berufsbezeichnung ab Lehrbeginn 2010 / 2011: Grafiker / Grafikerin.
2 Geändert durch Abschnitt II der Berufsbildungsverordnung vom 28. April 2020, nGS 2020-027 (sGS 231.11).
Private Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung Nr. Fr.
17 Private Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung bezahlen für die Aufsichts- und Revisionstätigkeit je Ler- nende bzw. Lernenden und je Jahr .................... 40.– Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
1
17 bis Als Gebühr für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner bezahlen Teilnehmende
17 bis .1 2 mit Wohnsitz oder Anstellung in einem Lehrbetrieb im Kanton St.Gallen .................................. 510.–
17 bis .2 2 ohne Wohnsitz oder Anstellung im Kanton St.Gallen..... 710.–
17 bis .3 3 bei Fernbleiben oder kurzfristiger Abmeldung .......... 50.– Duplikat oder Übersetzung eines Ausweises (Fähigkeitszeugnis, Berufsattest, Anlehreausweis) oder Notenauszugs 4
17 ter
.1 Duplikat Ausweis oder Notenauszug .................. 40.–
17 ter
.2 Duplikat Ausweis und Notenauszug kombiniert ........ 60.–
17 ter
.3 Übersetzung Ausweis oder Notenauszug auf Englisch .... 40.–
1 Ganzer Abschnitt eingefügt durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Voll- zug ab 1. Januar 2015.
2 Geändert durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025 ; in Vollzug ab 1. August 2022 .
3 Eingefügt durch Abschnitt II der Berufsbildungsverordnung vom 28. April 2020, nGS
2020-027 (sGS 231.11).
4 Ganzer Abschnitt eingefügt durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025 ; in Vollzug ab
1. August 2022 .
1 Geändert durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Vollzug ab 1. August 2015.
2 Eingefügt durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Vollzug ab 1. August 2015.
3 sGS 231.811.
4 sGS 211.82.
5 Ganzer Abschnitt geändert durch Nachtrag vom 13. Dezember 2011, nGS 47–5.
6 Aufgehoben durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025 ; in Vollzug ab 1. Mai 2022 .
2. Höhere Berufsbildung Nr. Fr.
18 Studierende in der Höheren Berufsbildung bezahlen je Lektion
18.1 in der Höheren Fachschule .......................... 2. bis 20.–
18.2 in einem Vorbereitungskurs auf eine Höhere Fachprüfung 5.– bis 50.–
18.3 in einem Vorbereitungskurs auf eine Berufsprüfung ..... 5.– bis 50.–
19
1 Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kan- ton St.Gallen bezahlen zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 18 dieses Erlasses den geltenden Tarif je Jahreswochenlektion
19.1
2 an höheren Fachschulen nach der Interkantonalen Verein- barung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 3 , wenn nicht der entsprechende Wohnsitzkanton diesen Beitrag übernimmt
19.2 2 an einen Vorbereitungskurs auf eine Höhere Fachprüfung oder eine Berufsprüfung nach der Interkantonalen Fach- schulvereinbarung vom 27. August 1998 4 , wenn die Zahlungs- bereitschaft für den entsprechenden Bildungsgang vom Wohnsitzkanton nicht erklärt wurde
3. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung 5 Nr. Fr.
20 In kantonalen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungs- stellen bezahlen
20.1 6
20.2 Ratsuchende ohne ständigen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Beratungseinheit ................................ 130.
20.3 Teilnehmende an Laufbahn- und Standortseminaren je Be- ratungsstunde .................................... 50.– bis 500.–
4. Gestalterischer Vorkurs für Erwachsene 1 Nr. Fr.
21 Als Gebühr für den Vollzeitlehrgang des Gestalterischen Vorkurses für Erwachsene (Propädeutikum) bezahlen Teil- nehmende
21.1 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 6 500.–
21.2 2 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 18 000.–
21.3 3 für das Aufnahmeverfahren .......................... 200.–
22 Als Gebühr für den berufsbegleitenden Lehrgang des Gestal- terischen Vorkurses für Erwachsene (Propädeutikum) bezah- len Teilnehmende
22.1 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 9 750.–
22.2 4 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 18 000.–
22.3 3 für das Aufnahmeverfahren .......................... 200.–
1 Ganzer Abschnitt eingefügt durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Voll- zug ab 1. August 2014.
2 Geändert durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025 ; in Vollzug ab 1. August 2022 .
3 Eingefügt durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025 ; in Vollzug ab 1. August 2022 .
4 Geändert durch Abschnitt II der Berufsbildungsverordnung vom 28. April 2020, nGS
2020-027 (sGS 231.11).
Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 125

Gebührentarif für die Berufsbildung

Gebührentarif für die Berufsbildung vom 9. März 2010 (Stand 1. Januar 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 36 ff. des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007
1 als Gebührentarif:
2

Art. 1 Gebührenansätze

1 Es werden die im Anhang zu diesem Erlass festgelegten Gebührenansätze ange - wendet.

Art. 2 Tatsächliche Kosten

1 Den Teilnehmenden werden zusätzlich in Rechnung gestellt: a) * ergänzend zu den Gebühren nach den Nrn. 1 bis 19, 21 und 22 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für:
1. Lehrmittel;
1 bis
. * Schulmaterial;
2. Exkursionen;
3. externe Prüfungen, wie Sprachdiplome;
4. Sonderveranstaltungen; b) ergänzend zu den Gebühren nach Nr. 20 des Anhangs zu diesem Erlass die tatsächlichen Kosten für Informationsmaterial.

Art. 3 Gebührenerlass

1 Das Amt für Berufsbildung kann in Härtefällen und auf Gesuch hin Gebühren nach diesem Erlass ganz oder teilweise erlassen.
1 sGS 231.1 .
2 In Vollzug ab 1. August 2010.

Art. 3a * Gebührenrückerstattung bei vorzeitigem Austritt aus Brückenangebot

1 Bei vorzeitigem Austritt aus einem Brückenangebot während der Probezeit er - stattet die Schule die Gebühren zurück. Davon ausgenommen ist die Gebühr für die Anmeldung und das Aufnahmeverfahren.
2 Bei vorzeitigem Austritt aus einem Brückenangebot nach der Probezeit kann das Amt für Berufsbildung auf Gesuch hin die Rückerstattung der Gebühren insbe - sondere anordnen: a) bei unterjährigem Eintritt in eine Lehre; b) aus gesundheitlichen Gründen; c) bei Wegzug.
3 Die Höhe der Rückerstattung bemisst sich anteilsmässig nach den besuchten Quartalen auf Basis der jährlichen Gebühren.

Art. 4 Schlussbestimmungen

a) Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Gebührentarif für die Berufsbildung vom 18. Dezember 2007
3 wird aufgeho - ben.

Art. 5 b) Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. August 2010 angewendet.
3 nGS 43-8.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 45–43 09.03.2010 01.08.2010

Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2015-010 14.10.2014 01.08.2014

Art. 2, Abs. 1, a), 1 bis

. eingefügt 2022-025 20.04.2022 01.08.2022

Art. 3a eingefügt 2022-025 20.04.2022 01.08.2022

Anhang Inhalt geändert 2015-010 14.10.2014 01.08.2015 Anhang – eingefügt 2015-010 14.10.2014 01.01.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-060 17.03.2015 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-082 22.09.2015 01.01.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-082 22.09.2015 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2020-027 28.04.2020 01.06.2020 Anhang – Inhalt geändert 2022-025 20.04.2022 01.05.2022 Anhang – Inhalt geändert 2022-025 20.04.2022 01.08.2022 Anhang – Inhalt geändert 2023-070 21.11.2023 01.01.2024 Anhang 1 Inhalt geändert 2015-010 14.10.2014 01.08.2014 Anhang 1 aufgehoben 2015-010 14.10.2014 01.01.2015 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.03.2010 01.08.2010 Erlass Grunderlass 45–43
14.10.2014 01.08.2014 Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2015-010
14.10.2014 01.08.2015 Anhang Inhalt geändert 2015-010
14.10.2014 01.01.2015 Anhang eingefügt 2015-010
14.10.2014 01.08.2014 Anhang 1 Inhalt geändert 2015-010
14.10.2014 01.01.2015 Anhang 1 aufgehoben 2015-010
17.03.2015 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-060
22.09.2015 01.01.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-082
22.09.2015 01.08.2015 Anhang – Inhalt geändert 2015-082
28.04.2020 01.06.2020 Anhang – Inhalt geändert 2020-027
20.04.2022 01.08.2022 Art. 2, Abs. 1, a), 1 bis eingefügt 2022-025
20.04.2022 01.08.2022 Art. 3a eingefügt 2022-025
20.04.2022 01.08.2022 Anhang – Inhalt geändert 2022-025
20.04.2022 01.05.2022 Anhang – Inhalt geändert 2022-025
21.11.2023 01.01.2024 Anhang – Inhalt geändert 2023-070
Anhang
1. Berufliche Grundbildung
1 Brückenangebote Nr. Fr.
1 Als Gebühr für das allgemeine Berufsvorbereitungsjahr be- zahlen Lernende
1.1
2 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 3 450.–
1.2
2 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 16 100.–
1.3
3 für die Anmeldung ................................. 200.–
2 Als Gebühr für den gestalterischen Vorkurs bezahlen Kurs- teilnehmende
2.1 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 4 200.–
2.2 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 18 500.–
2.3
3 für das Aufnahmeverfahren ......................... 200.–
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4
6
5 Als Gebühr für die Vorlehre und für den Integrationskurs für Fremdsprachige bezahlen Lernende je Schuljahr
6.1 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 900.–
6.1.1
3 bei Eintritt im zweiten Quartal ...................... 675.–
6.1.2
3 bei Eintritt im dritten Quartal ....................... 450.–
6.2 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 5 600.–
6.2.1
3 bei Eintritt im zweiten Quartal ....................... 4 200.–
6.2.2
3 bei Eintritt im dritten Quartal ........................ 2 800.–
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4
1 Ganzer Abschnitt geändert durch Nachtrag vom 13. Dezember 2011, nGS 47–5.
2 Geändert durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010, und III. Nachtrag vom
17. März 2015, nGS 2015-060; in Vollzug ab 1. August 2015.
3 Eingefügt durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025 ; in Vollzug ab 1. August 2022 .
4 Ganzer Abschnitt aufgehoben durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Vollzug ab 1. Januar 2015.
Lehrwerkstätten Nr. Fr.
9 Als Gebühr für die Lehrwerkstätte für Gestalterinnen / Gestalter
1 des Gewerblichen Berufs- und Weiterbildungs- zentrums St.Gallen bezahlen Lernende je Lehrjahr
9.1 bei stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 2 700.–
9.2 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 21 000.–
10 Als Gebühr für die Lehrwerkstätte für Bekleidungsgestal- terinnen und -gestalter des Gewerblichen Berufs- und Wei- terbildungszentrums St.Gallen bezahlen Lernende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Lehrjahr ........................................... 30 000.– Bildung in beruflicher Praxis
11 Als Gebühr für eine Zwischenprüfung bezahlt, wer deren Durchführung verlangt hat .......................... 50.– bis 400.– Berufsfachschulen
12
2 Als einmalige Einschreibgebühr für den Berufsmaturitäts- unterricht und den Kurs Allgemeinbildung für Erwachse- ne bezahlen Kandidatinnen und Kandidaten ............ 200.–
13 Als Gebühr für den Berufsmaturitätsunterricht für gelernte Berufsleute bezahlen Teilnehmende ohne stipendienrecht- lichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Lehrgang ....... 16 100.–
13 bis 3 Als Gebühr für den Jahreskurs Allgemeinbildung für Er- wachsene bezahlen Teilnehmende ohne stipendienrecht- 6 000.– bis lichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen ................. 10 000.– Qualifikationsverfahren
14 Als Gebühr für die Raum- und Materialkosten der Ab- schlussprüfung bezahlen
14.1 der Lehrbetrieb je Lernende und Lernenden ............ 15.– bis 1 500.–
14.2 Teilnehmende ohne Lehrvertrag ...................... 15.– bis 1 500.–
1 Neue Berufsbezeichnung ab Lehrbeginn 2010 / 2011: Grafiker / Grafikerin.
2 Geändert durch VI. Nachtrag vom 21. November 2023, nGS 2023-070 ; in Vollzug ab 1. August
2024 .
3 Eingefügt durch VI. Nachtrag vom 21. November 2023, nGS 2023-070 ; in Vollzug ab 1. August
.
Nr. Fr.
15 Als Gebühr für die Teilnahme an einer Abschlussprüfung bezahlen Teilnehmende
15.1 bei unbegründetem Fernbleiben oder Zurücktreten von der Abschlussprüfung .............................. 50.– bis 500.–
15.2 bei Wiederholung der Abschlussprüfung .............. 50.– bis 500.–
16
1 Teilnehmende an anderen Qualifikationsverfahren bezahlen
10 Prozent der Kosten, jedoch wenigstens oder höchs- tens ............................................. 100.– bis 1 500.– Private Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung
17 Private Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung bezahlen für die Aufsichts- und Revisionstätigkeit je Ler- nende bzw. Lernenden und je Jahr ................... 40.– Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
2
17 bis Als Gebühr für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner bezahlen Teilnehmende
17 bis
.1
3 mit Wohnsitz oder Anstellung in einem Lehrbetrieb im Kanton St.Gallen .................................. 500.– bis 600.–
17 bis
.2
3 ohne Wohnsitz oder Anstellung im Kanton St.Gallen ... 700. bis 800.–
17 bis
.3 bei Fernbleiben oder kurzfristiger Abmeldung ......... 50.– Duplikat oder Übersetzung eines Ausweises oder Notenauszugs der beruflichen Grundbildung
3, 4
17 ter
.1 Duplikat Ausweis oder Notenauszug ................. 40.–
17 ter
.2 Duplikat Ausweis und Notenauszug kombiniert ........ 60.–
17 ter
.3 Übersetzung Ausweis oder Notenauszug auf Englisch ... 40.–
1 Geändert durch Abschnitt II der Berufsbildungsverordnung vom 28. April 2020, nGS 2020-027 (sGS 231.11).
2 Ganzer Abschnitt eingefügt durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Voll - zug ab 1. Januar 2015.
3 Geändert durch VI. Nachtrag vom 21. November 2023, nGS 2023-070.
4 Ganzer Abschnitt eingefügt durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025 ; in Vollzug
1 Geändert durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Vollzug ab 1. August 2015.
2 Eingefügt durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Vollzug ab 1. August
2015.
3 sGS 231.811.
4 sGS 211.82.
5 Ganzer Abschnitt geändert durch Nachtrag vom 13. Dezember 2011, nGS 47–5.
2. Höhere Berufsbildung Nr. Fr.
18 Studierende in der Höheren Berufsbildung bezahlen je Lektion
18.1 in der Höheren Fachschule ........................... 2.– bis 20.–
18.2 in einem Vorbereitungskurs auf eine Höhere Fachprüfung 5.– bis 50.–
18.3 in einem Vorbereitungskurs auf eine Berufsprüfung ..... 5.– bis 50.–
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1 Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kan- ton St.Gallen bezahlen zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 18 dieses Erlasses den geltenden Tarif je Jahreswochenlektion
19.1
2 an höheren Fachschulen nach der Interkantonalen Verein- barung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012
3 , wenn nicht der entsprechende Wohnsitzkanton diesen Beitrag übernimmt
19.2
2 an einen Vorbereitungskurs auf eine Höhere Fachprüfung oder eine Berufsprüfung nach der Interkantonalen Fach- schulvereinbarung vom 27. August 1998
4 , wenn die Zahlungs- bereitschaft für den entsprechenden Bildungsgang vom Wohnsitzkanton nicht erklärt wurde
3. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
5 Nr. Fr.
20 In kantonalen Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungs- stellen bezahlen
20.1
6
20.2 Ratsuchende ohne ständigen Wohnsitz im Kanton St.Gallen je Beratungseinheit ................................. 130.–
20.3 Teilnehmende an Laufbahn- und Standortseminaren je Be- ratungsstunde ...................................... 50.– bis 500.–
4. Gestalterischer Vorkurs für Erwachsene
1 Nr. Fr.
21 Als Gebühr für den Vollzeitlehrgang des Gestalterischen Vorkurses für Erwachsene (Propädeutikum) bezahlen Teil- nehmende
21.1 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 6 500.–
21.2
2 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 18 000.–
21.3
3 für das Aufnahmeverfahren ......................... 200.–
22 Als Gebühr für den berufsbegleitenden Lehrgang des Gestal- terischen Vorkurses für Erwachsene (Propädeutikum) bezah- len Teilnehmende
22.1 mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen 9 750.–
22.2
4 ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen 18 000.–
22.3
3 für das Aufnahmeverfahren ......................... 200.–
1 Ganzer Abschnitt eingefügt durch II. Nachtrag vom 14. Oktober 2014, nGS 2015-010; in Voll - zug ab 1. August 2014.
2 Geändert durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025 ; in Vollzug ab 1. August 2022 .
3 Eingefügt durch V. Nachtrag vom 20. April 2022, nGS 2022-025 ; in Vollzug ab 1. August 2022 .
4 Geändert durch Abschnitt II der Berufsbildungsverordnung vom 28. April 2020, nGS
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