Änderungen vergleichen: Verordnung betreffend das Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken
Versionen auswählen:
Version: 31.08.2022
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung betreffend das Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken

betreffend das Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken * (VBB) vom 03.11.2004 (Stand 01.09.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 6 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17, 20 Absatz 2, 23 Absatz 3,
25 Absatz 4, 28, 29 Absatz 3 und 34 Absatz 3 des Gesetzes über die Beher - bergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken vom 8. April 2004; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicher - heit, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständige Behörde

1 Zuständig ist das mit der Beherbergung, der Bewirtung und dem Kleinhan - del mit alkoholischen Getränken beauftragte Departement, vertreten durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (nachfolgend: Dienststelle).

Art. 2 Begriffe

1 Im Bereich der Beherbergung und der Bewirtung versteht man unter: a) gewerbsmässigem Angebot: jedes dauernde oder gelegentliche Angebot von Dienstleistungen, welches unabhängig von der gewählten rechtlichen Betriebsform eine Einnahme zur Folge hat. Die aus - schliesslich unentgeltliche Degustation gilt nicht als gewerbsmässiges Angebot; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) gelegentlichem Angebot von Speisen und Getränken: jedes zeitlich be - fristete Angebot, insbesondere anlässlich einer sportlichen, kulturellen oder sozialen Veranstaltung ohne Wiederholungscharakter. Das regel - mässige, wöchentliche, monatliche oder saisonale Angebot gilt nicht als gelegentlich; c) Beherbergung: jede Aufnahme von Gästen gegen Bezahlung und Er - bringung von hotelmässigen Leistungen mittels Beherbergungsvertrag, unabhängig von Art und Ort der Beherbergung; d) * hotelmässiger Leistung: direktes Angebot oder Angebot über Dritte mindestens eines regelmässigen Zimmerdienstes oder des Servierens von Frühstück; e) Beherbergung von geringer Bedeutung: eine Beherbergungskapazität von maximal sechs Gästen; f) * Plätzen für Camping: jedes Angebot von Plätzen, insbesondere für Zelte, Wohnwagen und Mobilhomes. Die von der Gemeinde zur Verfü - gung gestellten Standplätze sowie die Dauerplätze für Camping gelten nicht als solche; g) * einer für die Betriebsführung verantwortlichen, natürlichen Person: jede natürliche Person, die handlungsfähig ist, der die zuständige Be - hörde eine Betriebsbewilligung ausstellen kann und die eine der fol - genden Bedingungen erfüllt:
1. der Betreiber übt seine Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Sinne des Sozialversicherungsrechts aus,
2. der Betreiber übt seine Tätigkeit als juristische Person aus und verfügt innerhalb dieser juristischen Person, insbesondere auf - grund seiner Eintragung im Handelsregister als Verwaltungsrat oder Gesellschafter, über die entscheidende Befugnis,
3. der Betreiber übt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit als Ge - schäftsführer einer juristischen Person aus und muss im Betrieb selber anwesend sein.

Art. 3 Anstalten mit gesundheitlichem, sozialem, erzieherischem oder

religiösem Charakter *
1 Das Angebot der Beherbergung, von Speisen, von alkoholischen oder al - koholfreien Getränken in Anstalten mit gesundheitlichem, sozialem, erziehe - rischem oder religiösem Charakter untersteht nicht dem Gesetz, sofern der Zugang ausschliesslich ihren Patienten und Bewohnern sowie deren Famili - en vorbehalten ist. *

Art. 4 Personal-, Betriebs- und Baustellenkantinen

1 Das Angebot von Speisen und/oder von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken in Personal-, Betriebs- und Baustellenkantinen untersteht nicht dem Gesetz, sofern der Zugang ausschliesslich dem Personal und den Angestellten vorbehalten ist.

Art. 5 Räumlichkeiten, die von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Sport-,

Kultur-, oder Sozialvereinen geführt werden
1 Das Angebot von Speisen und/oder von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken in Räumlichkeiten, die von Sport-, Kultur-, oder Sozialvereinen geführt werden, untersteht nicht dem Gesetz, sofern: * a) das Angebot ausschliesslich im Zusammenhang mit einer durch den Verein organisierten Veranstaltung oder Tätigkeit auf eigene Rech - nung und in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck erfolgt; und b) der Verein nicht der MwSt. unterliegt.
2 Die Unterstellungspflicht unter die MwSt. richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer.
3 Die Gemeinden legen in ihrem Reglement die Öffnungs- und Schliessungs - zeiten dieser Räumlichkeiten fest.

Art. 6 Werbung

1 Den Anstalten, Kantinen und Räumlichkeiten gemäss Artikel 3, 4 und 5 ist es untersagt, Werbung für die angebotene Beherbergung, die angebotenen Speisen und Getränke zu machen.

Art. 7 Übermittlung von Daten für statistische Zwecke *

1 Die Daten, die für statistische Zwecke im Sinne des Gesetzes übermittelt werden können, sind insbesondere folgende: * a) * Kategorie des gewerbsmässigen Angebots; b) * erzielter Umsatz; c) * Daten in Zusammenhang mit der Gästekontrolle.
2 Bestimmungen betreffend die Beherbergung und die Bewirtung
2.1 Erteilung der Betriebsbewilligung

Art. 8 Inhalt des Gesuchs

1 Jedes Betriebsbewilligungsgesuch ist beim Gemeinderat auf dem von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Formular einzureichen.
2 Das Betriebsbewilligungsgesuch beinhaltet: a) das vom Gesuchsteller vollständig ausgefüllte und unterzeichnete offi - zielle Formular; b) * einen Strafregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchsein - reichung vorangehenden Monats; c) * einen Handelsregisterauszug, ausgestellt innerhalb der letzten 3 der Gesuchseinreichung vorangehenden Monate, sofern der Gesuchsteller im Handelsregister eingetragen oder für eine im Handelsregister ein - tragungspflichtige Gesellschaft tätig ist; d) * die Prüfungsbescheinigung oder die Bescheinigung der Anerkennung der Ausbildung oder der Berufserfahrung, die vom zuständigen Depar - tement ausgestellt wurde; e) * einen innerhalb der letzten 3 Monate vor der Gesuchseinreichung aus - gestellten Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- und Konkurs - amtes des Wohnsitzes des Gesuchstellers, der belegt, dass der Ge - suchsteller für die letzten 5 Jahre keine unbezahlten Verlustscheine aufzuweisen hat. Falls der Wohnsitz des Gesuchstellers ausserhalb des Kantons liegt oder in den letzten 5 Jahren ausserhalb des Kantons lag, so ist dem Gesuch ein Betreibungsregisterauszug des jeweils zu - ständigen Betreibungs- und Konkursamtes beizulegen; f) * ein innerhalb der letzten 3 Monate vor der Gesuchseinreichung ausge - stelltes Handlungsfähigkeitszeugnis.

Art. 9 Form der Betriebsbewilligung

1 Die formelle Betriebsbewilligung beinhaltet: a) die Bezeichnung ihres Inhabers; b) die Bezeichnung des allfälligen Arbeitgebers, für den der Inhaber die Betriebsführung sicherstellt;
c) die Bezeichnung und Umschreibung der Räumlichkeiten, der Plätze, des Schildes und der Dienstleistungen, welche der Kundschaft angeboten werden; d) die Festlegung der Öffnungs- und Schliessungszeiten; e) die Festlegung der Auflagen und Bedingungen; f) ihre Dauer, sofern es sich um ein gelegentliches Angebot handelt; g) die Höhe der Gebühr und ihr Schuldner; h) die Angabe des Beschwerderechts und der -frist.
2 Eine Kopie des Entscheides ist jeweils zusammen mit dem Gesuchsformu - lar der Dienststelle zuzustellen.
2.2 Obligatorische Prüfung und Vorbereitungskurse

Art. 10 Organisation, Inhalt und Dauer der obligatorischen Prüfung

1 Eine schriftliche obligatorische Prüfung wird regelmässig in beiden Amts - sprachen durchgeführt.
2 Der Staatsrat ernennt nach Anhörung der Kommission für die Aus- und Weiterbildung (nachfolgend: Kommission) die Experten für die obligatorische Prüfung.
3 Die Ziele, der Inhalt und die Dauer der obligatorischen Prüfung werden durch die Kommission bestimmt und dem Staatsrat zur Genehmigung unter - breitet.
4 Der Staatsrat delegiert die Organisation der obligatorischen Prüfung und der Vorbereitungskurse mittels Leistungsauftrag.
5 Die Anforderungen, das Controlling sowie die Qualitätssicherung sind im Leistungsauftrag geregelt.

Art. 11 Bedingungen

1 Der Kandidat der obligatorischen Prüfung muss 18 Jahre alt sein.
2 Er muss die Gebühr für die Prüfung bezahlt haben, um an dieser Letzteren teilzunehmen.

Art. 12 Ausnahmen

1 Von der obligatorischen Prüfung befreit sind: a) Personen, welche gelegentlich Speisen und Getränke anbieten; b) Personen, welche eine Beherbergung von geringer Bedeutung anbie - ten.
2 Ebenfalls befreit sind Personen mit einer Anerkennungsbestätigung ihrer Berufsausbildung oder -erfahrung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Anerkennung von Berufsausbildungen und -erfahrungen.

Art. 13 Noten

1 Jede im Rahmen der obligatorischen Prüfung durch den Kandidaten erziel - te Leistung wird mit einer Note von 1 (schlechteste Note) bis 6 (beste Note) bewertet. Die Noten können in Zehntel aufgeteilt werden.
2 Die Noten von 4 oder mehr stellen ein genügendes, jene unter 4 ein unge - nügendes Resultat dar.

Art. 14 Prüfungsresultat und Wiederholung

1 Die Prüfung gilt als bestanden, sofern der Kandidat in jedem Modul, wel - ches der obligatorischen Prüfung unterliegt, die Mindestnote 4 erreicht hat.
2 Bei erfolgreichem Bestehen der obligatorischen Prüfung erteilt das zustän - dige Departement eine Prüfungsbestätigung.
3 Der Kandidat, der nicht bestanden hat, kann die obligatorische Prüfung nur einmal wiederholen. Er muss für jedes Modul, in welchem er nicht die Min - destnote 4 erreicht hat, eine neue Prüfung ablegen.
4 Das Resultat der obligatorischen Prüfung kann mittels Beschwerde beim Staatsrat innert 30 Tagen nach der Mitteilung des Resultats und gemäss den Formvorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

Art. 15 Vorbereitungskurse und praktische Übungen

1 Es werden Vorbereitungskurse in Form von Modulen durchgeführt.
2 Es werden freiwillige praktische Übungen organisiert, um die Vorbereitung hinsichtlich der obligatorischen Prüfung zu erleichtern.
3 Die Einschreibung für diese Kurse und Übungen erfolgt beim Organisator. Die Einschreibung wird nach Bezahlung der Einschreibegebühr und der Schulkosten verbindlich.

Art. 16 Kosten

1 Der Staatsrat legt nach Anhören der Kommission mittels Beschluss die Einschreibegebühren und die Schulkosten fest.
2.3 Weiterbildung

Art. 17 Angebot von punktuellen Weiterbildungskursen

1 Es werden regelmässig punktuelle Weiterbildungskurse organisiert.
2 Alle Inhaber einer Betriebsbewilligung, welche der jährlichen Abgabe unter - stellt sind, sowie deren Angestellte haben Anspruch auf unentgeltlichen Be - such der angebotenen Kurse, sofern die Mittel des kantonalen Fonds für die Aus- und Weiterbildung (nachfolgend: kantonaler Fonds) ausreichen. Vorbe - halten bleibt die Bezahlung einer Einschreibegebühr.
3 Der Besuch eines punktuellen Weiterbildungskurses wird mindestens mit der Aushändigung einer Teilnahmebestätigung abgeschlossen.

Art. 18 Angebot von fachspezifischen Weiterbildungskursen

1 Es werden regelmässig fachspezifische Weiterbildungskurse organisiert.
2 Alle Inhaber einer Betriebsbewilligung, welche der jährlichen Abgabe unter - stellt sind, haben Anspruch auf unentgeltlichen Besuch der angebotenen Kurse, sofern die Mittel des kantonalen Fonds ausreichen. Vorbehalten bleibt die Bezahlung einer Einschreibegebühr.
3 Der Besuch eines fachspezifischen Weiterbildungskurses wird mit einem Fachausweis oder Diplom, mindestens aber mit der Aushändigung einer Teilnahmebestätigung abgeschlossen.

Art. 19 Weiterbildung und Qualitätssicherung

1 Der Organisator muss ein Weiterbildungssystem sicherstellen, welches eine Vertiefung der durch die obligatorische Prüfung angeeigneten Kenntnis - se erlaubt und mit der Aushändigung eines Fachausweises oder Diploms abgeschlossen wird.
2 Die Anforderungen, das Controlling sowie die Qualitätssicherung sind im Leistungsauftrag geregelt.
3 Kommission und kantonaler Fonds für die Aus- und Weiterbildung

Art. 20 Kommission

1 Die Kommission setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, nämlich zwei Vertretern von GastroWallis, zwei Vertretern der Hotellerie Schweiz/ Wallis, einem Vertreter des Walliser Campingverbands und zwei Vertretern der kantonalen Verwaltung.

Art. 21 Budget des kantonalen Fonds

1 Die Kommission erarbeitet den Budgetentwurf des kantonalen Fonds.
2 Das Budget unterscheidet zumindest die Ausgaben betreffend: a) die Funktion und Tätigkeiten der Kommission; b) die Aus- und Weiterbildungskurse; c) die geplanten besonderen Massnahmen und spezifischen Aktionen, insbesondere für die Nachwuchsförderung.
3 Das Budget wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 22 Buchführung des kantonalen Fonds

1 Die Dienststelle ist für die Buchführung des kantonalen Fonds gemäss den anwendbaren Grundsätzen und Regeln verantwortlich.
2 Sie führt die Zahlungsaufträge aus, welchen die Verpflichtungsentscheide und die nützlichen Unterlagen beigelegt werden.
3 Sie gibt der Kommission regelmässig oder auf Anfrage Bericht über die Buchführung und übermittelt dem zuständigen Departementsvorsteher jähr - lich die Abrechnungen und den Buchführungsbericht.
4 Kleinhandel mit alkoholischen Getränken

Art. 23 Kleinhandelsbewilligung

1 Unter Kleinhandel mit alkoholischen Getränken versteht man die Brannt - weinproduzenten, die Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, die Apo - theken und Drogerien, die Geschäfte mit einem Lebensmittelsortiment, wel - che auch alkoholfreie Getränke umfassen, sowie vergleichbare Geschäfte.
2 Die Bewilligung für den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken berechtigt den Inhaber zum Verkauf über die Gasse und/oder zur Lieferung von gego - renen Getränken und/oder gebrannten Wassern.

Art. 24 Gesuchseinreichung

1 Das Gesuch um Erteilung einer Kleinhandelsbewilligung ist mittels offiziel - len Formulars bei der Dienststelle einzureichen.

Art. 25 Ausnahme von der Bewilligungspflicht

1 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht des Kleinhandels sind die Pro - duzenten von gegorenen Getränken, die ausschliesslich das Produkt aus ih - rer eigenen Ernte verkaufen. Der Verkauf ist ausschliesslich in den Räum - lichkeiten ihres Betriebes zulässig.

Art. 26 Verbote

1 Es ist verboten: a) alkoholische Getränke am Verkaufsort zu geniessen; b) alkoholische Getränke ausserhalb der Öffnungszeiten zu verkaufen; c) alkoholische Getränke anders als in verschlossenen Behältern zu ver - kaufen; d) Tische und Stühle im Innern des Geschäftes oder in seiner Umgebung zu installieren.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen Alkoholge - setzes, des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden, der eidge - nössischen Lebensmittelverordnung und des kantonalen Gesetzes betref - fend die Ladenöffnung.
5 Erteilungsgebühr und jährliche Abgabe

Art. 27 Erteilungsgebühr

1 Die Erteilungsgebühr der Bewilligung bestimmt sich nach den tatsächlichen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Gesuchsprüfung.
2 Für das gelegentliche Angebot von Speisen und Getränken erhebt die Gemeinde eine einmalige Gebühr im Verhältnis zur Dauer der Veranstal - tung, jedoch mindestens 50 Franken pro Veranstaltung.

Art. 28 Festsetzung, Zustellung, Verfall und Inkasso der jährlichen Ab -

gabe
1 Die jährliche Abgabe wird durch die Dienststelle festgelegt und einkassiert.
2 Sie wird für die tatsächliche Dauer der Bewilligung erhoben und dem Bewil - ligungsinhaber mit Angabe des Beschwerderechts und der -frist zugestellt. Jede Bewilligung ist Gegenstand einer eigenen Veranlagung.
3 Die jährliche Abgabe verfällt am 30. September. Sie ist innert 30 Tagen nach dem Verfall zu bezahlen.

Art. 29 Berechnungsart der jährlichen Abgabe

1 Der für die Berechnung der jährlichen Abgabe zu berücksichtigende Um - satz ist jener, welcher im vorangehenden Jahr (abzüglich MwSt. und Kurta - xe) erzielt wurde.
2 Der Inhaber der Betriebsbewilligung muss der Gemeinde den Jahresum - satz bis spätestens am 31. März mittels offiziellen Formulars mitteilen. Die Gemeinden müssen bis spätestens am 31. Mai die ausgefüllten Formulare der Dienststelle zustellen.
3 Der Inhaber der Bewilligung für den Kleinhandel mit alkoholischen Geträn - ken muss der Dienststelle den Jahresumsatz bis spätestens am 31. März mittels offiziellen Formulars mitteilen.

Art. 30 Neue Bewilligung

1 Der Inhaber einer neuen Bewilligung hat der zuständigen Behörde den während dem Erteilungsjahr erzielten Umsatz bis spätestens am 31. März des folgenden Jahres mitzuteilen.
2 Dieser Umsatz dient der Berechnung der definitiven jährlichen Abgabe des Erteilungsjahres. Derselbe Umsatz, auf das ganze Jahr berechnet, dient der Festlegung der provisorischen jährlichen Abgabe des Mitteilungsjahres.
3 Der während dem Mitteilungsjahr erzielte und gemäss Artikel 29 bekannt gegebene Umsatz dient der Anpassung der provisorischen jährlichen Abga - be.

Art. 31 Auskunftspflicht und Einschätzung von Amtes wegen

1 Der Bewilligungsinhaber muss alle nützlichen Auskünfte vollständig und in - nert der angesetzten Frist mitteilen.
2 Falls die Auskünfte nicht innert der angesetzten Frist mitgeteilt werden, wird dem Bewilligungsinhaber eine letzte Frist gewährt, um die Auskünfte zu erteilen.
3 Bei Nichteinhalten dieser Frist wird eine Einschätzung von Amtes wegen vorgenommen. Die Einschätzung erfolgt in Berücksichtigung des im voran - gehenden Jahr erzielten Jahresumsatzes, zuzüglich 5 Prozent und der Kosten für den administrativen Aufwand der Behörde.
4 Die Einschätzung von Amtes wegen kommt einem Urteil im Sinne von Arti - kel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
6 Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32 Veröffentlichung im Amtsblatt

1 Die in Artikel 30 des Gesetzes vorgesehene Veröffentlichung enthält min - destens: a) die Bezeichnung des Gesuchstellers; b) die Bezeichnung des allfälligen Arbeitgebers, für den der Gesuchstel - ler die Betriebsführung sicherstellt; c) die Bezeichnung und die Umschreibung der Räumlichkeiten und Plät - ze; d) die Bezeichnung des Schildes; e) die Umschreibung der Leistungen, welche der Kundschaft angeboten werden; f) die nachgesuchten Öffnungs- und Schliessungszeiten.
2 Die Veröffentlichung für den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken ent - hält ausschliesslich die Angaben der Buchstaben a, c, d und e.

Art. 33 * ...

Art. 34 * ...

Art. 35 * ...

Art. 36 Aufhebung

1 Durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden: a) die Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholi - schen Getränken vom 18. Dezember 1996; b) die Verordnung über die kantonalen Fachausweise als Gastwirt, Hote - lier und Betreiber eines Campings vom 9. Mai 2001; c) der Beschluss betreffend die Einschreibegebühr zur Erlangung von kantonalen Fachausweisen als Gastwirt, Hotelier und Betreiber eines Campings vom 9. Mai 2001; d) die Verordnung über den kantonalen Gastgewerbefonds vom 10. De - zember 1997.

Art. 37 Veröffentlichung und Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzei - tig wie das Gesetz in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.11.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung RO/AGS 2004 f 265,
383 | d 276, 291
22.06.2022 01.09.2022 Erlasstitel geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 2 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 2 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 2 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 3 Titel geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 7 Titel geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 7 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 7 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 7 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 8 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 8 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 8 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 8 Abs. 2, e) eingefügt RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 8 Abs. 2, f) eingefügt RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 33 aufgehoben RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 34 aufgehoben RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 35 aufgehoben RO/AGS 2022-045
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.11.2004 01.01.2005 Erstfassung RO/AGS 2004 f 265,
383 | d 276, 291 Erlasstitel 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 2 Abs. 1, d) 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 2 Abs. 1, f) 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 2 Abs. 1, g) 22.06.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-045

Art. 3 22.06.2022 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-045

Art. 3 Abs. 1 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 5 Abs. 1 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 7 22.06.2022 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-045

Art. 7 Abs. 1 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 7 Abs. 1, a) 22.06.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-045

Art. 7 Abs. 1, b) 22.06.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-045

Art. 7 Abs. 1, c) 22.06.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-045

Art. 8 Abs. 2, b) 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 8 Abs. 2, c) 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 8 Abs. 2, d) 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 8 Abs. 2, e) 22.06.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-045

Art. 8 Abs. 2, f) 22.06.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-045

Art. 33 22.06.2022 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-045

Art. 34 22.06.2022 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-045

Art. 35 22.06.2022 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-045

Version: 31.08.2022
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung betreffend das Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken

betreffend das Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken * (VBB) vom 03.11.2004 (Stand 01.09.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 6 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17, 20 Absatz 2, 23 Absatz 3,
25 Absatz 4, 28, 29 Absatz 3 und 34 Absatz 3 des Gesetzes über die Beher - bergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken vom 8. April 2004; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicher - heit, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständige Behörde

1 Zuständig ist das mit der Beherbergung, der Bewirtung und dem Kleinhan - del mit alkoholischen Getränken beauftragte Departement, vertreten durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (nachfolgend: Dienststelle).

Art. 2 Begriffe

1 Im Bereich der Beherbergung und der Bewirtung versteht man unter: a) gewerbsmässigem Angebot: jedes dauernde oder gelegentliche Angebot von Dienstleistungen, welches unabhängig von der gewählten rechtlichen Betriebsform eine Einnahme zur Folge hat. Die aus - schliesslich unentgeltliche Degustation gilt nicht als gewerbsmässiges Angebot; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) gelegentlichem Angebot von Speisen und Getränken: jedes zeitlich be - fristete Angebot, insbesondere anlässlich einer sportlichen, kulturellen oder sozialen Veranstaltung ohne Wiederholungscharakter. Das regel - mässige, wöchentliche, monatliche oder saisonale Angebot gilt nicht als gelegentlich; c) Beherbergung: jede Aufnahme von Gästen gegen Bezahlung und Er - bringung von hotelmässigen Leistungen mittels Beherbergungsvertrag, unabhängig von Art und Ort der Beherbergung; d) * hotelmässiger Leistung: direktes Angebot oder Angebot über Dritte mindestens eines regelmässigen Zimmerdienstes oder des Servierens von Frühstück; e) Beherbergung von geringer Bedeutung: eine Beherbergungskapazität von maximal sechs Gästen; f) * Plätzen für Camping: jedes Angebot von Plätzen, insbesondere für Zelte, Wohnwagen und Mobilhomes. Die von der Gemeinde zur Verfü - gung gestellten Standplätze sowie die Dauerplätze für Camping gelten nicht als solche; g) * einer für die Betriebsführung verantwortlichen, natürlichen Person: jede natürliche Person, die handlungsfähig ist, der die zuständige Be - hörde eine Betriebsbewilligung ausstellen kann und die eine der fol - genden Bedingungen erfüllt:
1. der Betreiber übt seine Tätigkeit als Selbstständigerwerbender im Sinne des Sozialversicherungsrechts aus,
2. der Betreiber übt seine Tätigkeit als juristische Person aus und verfügt innerhalb dieser juristischen Person, insbesondere auf - grund seiner Eintragung im Handelsregister als Verwaltungsrat oder Gesellschafter, über die entscheidende Befugnis,
3. der Betreiber übt eine unselbstständige Erwerbstätigkeit als Ge - schäftsführer einer juristischen Person aus und muss im Betrieb selber anwesend sein.

Art. 3 Anstalten mit gesundheitlichem, sozialem, erzieherischem oder

religiösem Charakter *
1 Das Angebot der Beherbergung, von Speisen, von alkoholischen oder al - koholfreien Getränken in Anstalten mit gesundheitlichem, sozialem, erziehe - rischem oder religiösem Charakter untersteht nicht dem Gesetz, sofern der Zugang ausschliesslich ihren Patienten und Bewohnern sowie deren Famili - en vorbehalten ist. *

Art. 4 Personal-, Betriebs- und Baustellenkantinen

1 Das Angebot von Speisen und/oder von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken in Personal-, Betriebs- und Baustellenkantinen untersteht nicht dem Gesetz, sofern der Zugang ausschliesslich dem Personal und den Angestellten vorbehalten ist.

Art. 5 Räumlichkeiten, die von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Sport-,

Kultur-, oder Sozialvereinen geführt werden
1 Das Angebot von Speisen und/oder von alkoholischen oder alkoholfreien Getränken in Räumlichkeiten, die von Sport-, Kultur-, oder Sozialvereinen geführt werden, untersteht nicht dem Gesetz, sofern: * a) das Angebot ausschliesslich im Zusammenhang mit einer durch den Verein organisierten Veranstaltung oder Tätigkeit auf eigene Rech - nung und in Übereinstimmung mit dem Vereinszweck erfolgt; und b) der Verein nicht der MwSt. unterliegt.
2 Die Unterstellungspflicht unter die MwSt. richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer.
3 Die Gemeinden legen in ihrem Reglement die Öffnungs- und Schliessungs - zeiten dieser Räumlichkeiten fest.

Art. 6 Werbung

1 Den Anstalten, Kantinen und Räumlichkeiten gemäss Artikel 3, 4 und 5 ist es untersagt, Werbung für die angebotene Beherbergung, die angebotenen Speisen und Getränke zu machen.

Art. 7 Übermittlung von Daten für statistische Zwecke *

1 Die Daten, die für statistische Zwecke im Sinne des Gesetzes übermittelt werden können, sind insbesondere folgende: * a) * Kategorie des gewerbsmässigen Angebots; b) * erzielter Umsatz; c) * Daten in Zusammenhang mit der Gästekontrolle.
2 Bestimmungen betreffend die Beherbergung und die Bewirtung
2.1 Erteilung der Betriebsbewilligung

Art. 8 Inhalt des Gesuchs

1 Jedes Betriebsbewilligungsgesuch ist beim Gemeinderat auf dem von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Formular einzureichen.
2 Das Betriebsbewilligungsgesuch beinhaltet: a) das vom Gesuchsteller vollständig ausgefüllte und unterzeichnete offi - zielle Formular; b) * einen Strafregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchsein - reichung vorangehenden Monats; c) * einen Handelsregisterauszug, ausgestellt innerhalb der letzten 3 der Gesuchseinreichung vorangehenden Monate, sofern der Gesuchsteller im Handelsregister eingetragen oder für eine im Handelsregister ein - tragungspflichtige Gesellschaft tätig ist; d) * die Prüfungsbescheinigung oder die Bescheinigung der Anerkennung der Ausbildung oder der Berufserfahrung, die vom zuständigen Depar - tement ausgestellt wurde; e) * einen innerhalb der letzten 3 Monate vor der Gesuchseinreichung aus - gestellten Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- und Konkurs - amtes des Wohnsitzes des Gesuchstellers, der belegt, dass der Ge - suchsteller für die letzten 5 Jahre keine unbezahlten Verlustscheine aufzuweisen hat. Falls der Wohnsitz des Gesuchstellers ausserhalb des Kantons liegt oder in den letzten 5 Jahren ausserhalb des Kantons lag, so ist dem Gesuch ein Betreibungsregisterauszug des jeweils zu - ständigen Betreibungs- und Konkursamtes beizulegen; f) * ein innerhalb der letzten 3 Monate vor der Gesuchseinreichung ausge - stelltes Handlungsfähigkeitszeugnis.

Art. 9 Form der Betriebsbewilligung

1 Die formelle Betriebsbewilligung beinhaltet: a) die Bezeichnung ihres Inhabers; b) die Bezeichnung des allfälligen Arbeitgebers, für den der Inhaber die Betriebsführung sicherstellt;
c) die Bezeichnung und Umschreibung der Räumlichkeiten, der Plätze, des Schildes und der Dienstleistungen, welche der Kundschaft angeboten werden; d) die Festlegung der Öffnungs- und Schliessungszeiten; e) die Festlegung der Auflagen und Bedingungen; f) ihre Dauer, sofern es sich um ein gelegentliches Angebot handelt; g) die Höhe der Gebühr und ihr Schuldner; h) die Angabe des Beschwerderechts und der -frist.
2 Eine Kopie des Entscheides ist jeweils zusammen mit dem Gesuchsformu - lar der Dienststelle zuzustellen.
2.2 Obligatorische Prüfung und Vorbereitungskurse

Art. 10 Organisation, Inhalt und Dauer der obligatorischen Prüfung

1 Eine schriftliche obligatorische Prüfung wird regelmässig in beiden Amts - sprachen durchgeführt.
2 Der Staatsrat ernennt nach Anhörung der Kommission für die Aus- und Weiterbildung (nachfolgend: Kommission) die Experten für die obligatorische Prüfung.
3 Die Ziele, der Inhalt und die Dauer der obligatorischen Prüfung werden durch die Kommission bestimmt und dem Staatsrat zur Genehmigung unter - breitet.
4 Der Staatsrat delegiert die Organisation der obligatorischen Prüfung und der Vorbereitungskurse mittels Leistungsauftrag.
5 Die Anforderungen, das Controlling sowie die Qualitätssicherung sind im Leistungsauftrag geregelt.

Art. 11 Bedingungen

1 Der Kandidat der obligatorischen Prüfung muss 18 Jahre alt sein.
2 Er muss die Gebühr für die Prüfung bezahlt haben, um an dieser Letzteren teilzunehmen.

Art. 12 Ausnahmen

1 Von der obligatorischen Prüfung befreit sind: a) Personen, welche gelegentlich Speisen und Getränke anbieten; b) Personen, welche eine Beherbergung von geringer Bedeutung anbie - ten.
2 Ebenfalls befreit sind Personen mit einer Anerkennungsbestätigung ihrer Berufsausbildung oder -erfahrung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Anerkennung von Berufsausbildungen und -erfahrungen.

Art. 13 Noten

1 Jede im Rahmen der obligatorischen Prüfung durch den Kandidaten erziel - te Leistung wird mit einer Note von 1 (schlechteste Note) bis 6 (beste Note) bewertet. Die Noten können in Zehntel aufgeteilt werden.
2 Die Noten von 4 oder mehr stellen ein genügendes, jene unter 4 ein unge - nügendes Resultat dar.

Art. 14 Prüfungsresultat und Wiederholung

1 Die Prüfung gilt als bestanden, sofern der Kandidat in jedem Modul, wel - ches der obligatorischen Prüfung unterliegt, die Mindestnote 4 erreicht hat.
2 Bei erfolgreichem Bestehen der obligatorischen Prüfung erteilt das zustän - dige Departement eine Prüfungsbestätigung.
3 Der Kandidat, der nicht bestanden hat, kann die obligatorische Prüfung nur einmal wiederholen. Er muss für jedes Modul, in welchem er nicht die Min - destnote 4 erreicht hat, eine neue Prüfung ablegen.
4 Das Resultat der obligatorischen Prüfung kann mittels Beschwerde beim Staatsrat innert 30 Tagen nach der Mitteilung des Resultats und gemäss den Formvorschriften des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

Art. 15 Vorbereitungskurse und praktische Übungen

1 Es werden Vorbereitungskurse in Form von Modulen durchgeführt.
2 Es werden freiwillige praktische Übungen organisiert, um die Vorbereitung hinsichtlich der obligatorischen Prüfung zu erleichtern.
3 Die Einschreibung für diese Kurse und Übungen erfolgt beim Organisator. Die Einschreibung wird nach Bezahlung der Einschreibegebühr und der Schulkosten verbindlich.

Art. 16 Kosten

1 Der Staatsrat legt nach Anhören der Kommission mittels Beschluss die Einschreibegebühren und die Schulkosten fest.
2.3 Weiterbildung

Art. 17 Angebot von punktuellen Weiterbildungskursen

1 Es werden regelmässig punktuelle Weiterbildungskurse organisiert.
2 Alle Inhaber einer Betriebsbewilligung, welche der jährlichen Abgabe unter - stellt sind, sowie deren Angestellte haben Anspruch auf unentgeltlichen Be - such der angebotenen Kurse, sofern die Mittel des kantonalen Fonds für die Aus- und Weiterbildung (nachfolgend: kantonaler Fonds) ausreichen. Vorbe - halten bleibt die Bezahlung einer Einschreibegebühr.
3 Der Besuch eines punktuellen Weiterbildungskurses wird mindestens mit der Aushändigung einer Teilnahmebestätigung abgeschlossen.

Art. 18 Angebot von fachspezifischen Weiterbildungskursen

1 Es werden regelmässig fachspezifische Weiterbildungskurse organisiert.
2 Alle Inhaber einer Betriebsbewilligung, welche der jährlichen Abgabe unter - stellt sind, haben Anspruch auf unentgeltlichen Besuch der angebotenen Kurse, sofern die Mittel des kantonalen Fonds ausreichen. Vorbehalten bleibt die Bezahlung einer Einschreibegebühr.
3 Der Besuch eines fachspezifischen Weiterbildungskurses wird mit einem Fachausweis oder Diplom, mindestens aber mit der Aushändigung einer Teilnahmebestätigung abgeschlossen.

Art. 19 Weiterbildung und Qualitätssicherung

1 Der Organisator muss ein Weiterbildungssystem sicherstellen, welches eine Vertiefung der durch die obligatorische Prüfung angeeigneten Kenntnis - se erlaubt und mit der Aushändigung eines Fachausweises oder Diploms abgeschlossen wird.
2 Die Anforderungen, das Controlling sowie die Qualitätssicherung sind im Leistungsauftrag geregelt.
3 Kommission und kantonaler Fonds für die Aus- und Weiterbildung

Art. 20 Kommission

1 Die Kommission setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, nämlich zwei Vertretern von GastroWallis, zwei Vertretern der Hotellerie Schweiz/ Wallis, einem Vertreter des Walliser Campingverbands und zwei Vertretern der kantonalen Verwaltung.

Art. 21 Budget des kantonalen Fonds

1 Die Kommission erarbeitet den Budgetentwurf des kantonalen Fonds.
2 Das Budget unterscheidet zumindest die Ausgaben betreffend: a) die Funktion und Tätigkeiten der Kommission; b) die Aus- und Weiterbildungskurse; c) die geplanten besonderen Massnahmen und spezifischen Aktionen, insbesondere für die Nachwuchsförderung.
3 Das Budget wird dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 22 Buchführung des kantonalen Fonds

1 Die Dienststelle ist für die Buchführung des kantonalen Fonds gemäss den anwendbaren Grundsätzen und Regeln verantwortlich.
2 Sie führt die Zahlungsaufträge aus, welchen die Verpflichtungsentscheide und die nützlichen Unterlagen beigelegt werden.
3 Sie gibt der Kommission regelmässig oder auf Anfrage Bericht über die Buchführung und übermittelt dem zuständigen Departementsvorsteher jähr - lich die Abrechnungen und den Buchführungsbericht.
4 Kleinhandel mit alkoholischen Getränken

Art. 23 Kleinhandelsbewilligung

1 Unter Kleinhandel mit alkoholischen Getränken versteht man die Brannt - weinproduzenten, die Betriebe des Wein- und Spirituosenhandels, die Apo - theken und Drogerien, die Geschäfte mit einem Lebensmittelsortiment, wel - che auch alkoholfreie Getränke umfassen, sowie vergleichbare Geschäfte.
2 Die Bewilligung für den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken berechtigt den Inhaber zum Verkauf über die Gasse und/oder zur Lieferung von gego - renen Getränken und/oder gebrannten Wassern.

Art. 24 Gesuchseinreichung

1 Das Gesuch um Erteilung einer Kleinhandelsbewilligung ist mittels offiziel - len Formulars bei der Dienststelle einzureichen.

Art. 25 Ausnahme von der Bewilligungspflicht

1 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht des Kleinhandels sind die Pro - duzenten von gegorenen Getränken, die ausschliesslich das Produkt aus ih - rer eigenen Ernte verkaufen. Der Verkauf ist ausschliesslich in den Räum - lichkeiten ihres Betriebes zulässig.

Art. 26 Verbote

1 Es ist verboten: a) alkoholische Getränke am Verkaufsort zu geniessen; b) alkoholische Getränke ausserhalb der Öffnungszeiten zu verkaufen; c) alkoholische Getränke anders als in verschlossenen Behältern zu ver - kaufen; d) Tische und Stühle im Innern des Geschäftes oder in seiner Umgebung zu installieren.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen Alkoholge - setzes, des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden, der eidge - nössischen Lebensmittelverordnung und des kantonalen Gesetzes betref - fend die Ladenöffnung.
5 Erteilungsgebühr und jährliche Abgabe

Art. 27 Erteilungsgebühr

1 Die Erteilungsgebühr der Bewilligung bestimmt sich nach den tatsächlichen Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Gesuchsprüfung.
2 Für das gelegentliche Angebot von Speisen und Getränken erhebt die Gemeinde eine einmalige Gebühr im Verhältnis zur Dauer der Veranstal - tung, jedoch mindestens 50 Franken pro Veranstaltung.

Art. 28 Festsetzung, Zustellung, Verfall und Inkasso der jährlichen Ab -

gabe
1 Die jährliche Abgabe wird durch die Dienststelle festgelegt und einkassiert.
2 Sie wird für die tatsächliche Dauer der Bewilligung erhoben und dem Bewil - ligungsinhaber mit Angabe des Beschwerderechts und der -frist zugestellt. Jede Bewilligung ist Gegenstand einer eigenen Veranlagung.
3 Die jährliche Abgabe verfällt am 30. September. Sie ist innert 30 Tagen nach dem Verfall zu bezahlen.

Art. 29 Berechnungsart der jährlichen Abgabe

1 Der für die Berechnung der jährlichen Abgabe zu berücksichtigende Um - satz ist jener, welcher im vorangehenden Jahr (abzüglich MwSt. und Kurta - xe) erzielt wurde.
2 Der Inhaber der Betriebsbewilligung muss der Gemeinde den Jahresum - satz bis spätestens am 31. März mittels offiziellen Formulars mitteilen. Die Gemeinden müssen bis spätestens am 31. Mai die ausgefüllten Formulare der Dienststelle zustellen.
3 Der Inhaber der Bewilligung für den Kleinhandel mit alkoholischen Geträn - ken muss der Dienststelle den Jahresumsatz bis spätestens am 31. März mittels offiziellen Formulars mitteilen.

Art. 30 Neue Bewilligung

1 Der Inhaber einer neuen Bewilligung hat der zuständigen Behörde den während dem Erteilungsjahr erzielten Umsatz bis spätestens am 31. März des folgenden Jahres mitzuteilen.
2 Dieser Umsatz dient der Berechnung der definitiven jährlichen Abgabe des Erteilungsjahres. Derselbe Umsatz, auf das ganze Jahr berechnet, dient der Festlegung der provisorischen jährlichen Abgabe des Mitteilungsjahres.
3 Der während dem Mitteilungsjahr erzielte und gemäss Artikel 29 bekannt gegebene Umsatz dient der Anpassung der provisorischen jährlichen Abga - be.

Art. 31 Auskunftspflicht und Einschätzung von Amtes wegen

1 Der Bewilligungsinhaber muss alle nützlichen Auskünfte vollständig und in - nert der angesetzten Frist mitteilen.
2 Falls die Auskünfte nicht innert der angesetzten Frist mitgeteilt werden, wird dem Bewilligungsinhaber eine letzte Frist gewährt, um die Auskünfte zu erteilen.
3 Bei Nichteinhalten dieser Frist wird eine Einschätzung von Amtes wegen vorgenommen. Die Einschätzung erfolgt in Berücksichtigung des im voran - gehenden Jahr erzielten Jahresumsatzes, zuzüglich 5 Prozent und der Kosten für den administrativen Aufwand der Behörde.
4 Die Einschätzung von Amtes wegen kommt einem Urteil im Sinne von Arti - kel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
6 Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32 Veröffentlichung im Amtsblatt

1 Die in Artikel 30 des Gesetzes vorgesehene Veröffentlichung enthält min - destens: a) die Bezeichnung des Gesuchstellers; b) die Bezeichnung des allfälligen Arbeitgebers, für den der Gesuchstel - ler die Betriebsführung sicherstellt; c) die Bezeichnung und die Umschreibung der Räumlichkeiten und Plät - ze; d) die Bezeichnung des Schildes; e) die Umschreibung der Leistungen, welche der Kundschaft angeboten werden; f) die nachgesuchten Öffnungs- und Schliessungszeiten.
2 Die Veröffentlichung für den Kleinhandel mit alkoholischen Getränken ent - hält ausschliesslich die Angaben der Buchstaben a, c, d und e.

Art. 33 * ...

Art. 34 * ...

Art. 35 * ...

Art. 36 Aufhebung

1 Durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden: a) die Verordnung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholi - schen Getränken vom 18. Dezember 1996; b) die Verordnung über die kantonalen Fachausweise als Gastwirt, Hote - lier und Betreiber eines Campings vom 9. Mai 2001; c) der Beschluss betreffend die Einschreibegebühr zur Erlangung von kantonalen Fachausweisen als Gastwirt, Hotelier und Betreiber eines Campings vom 9. Mai 2001; d) die Verordnung über den kantonalen Gastgewerbefonds vom 10. De - zember 1997.

Art. 37 Veröffentlichung und Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzei - tig wie das Gesetz in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
03.11.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung RO/AGS 2004 f 265,
383 | d 276, 291
22.06.2022 01.09.2022 Erlasstitel geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 2 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 2 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 2 Abs. 1, g) eingefügt RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 3 Titel geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 7 Titel geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 7 Abs. 1 geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 7 Abs. 1, a) eingefügt RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 7 Abs. 1, b) eingefügt RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 7 Abs. 1, c) eingefügt RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 8 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 8 Abs. 2, c) geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 8 Abs. 2, d) geändert RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 8 Abs. 2, e) eingefügt RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 8 Abs. 2, f) eingefügt RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 33 aufgehoben RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 34 aufgehoben RO/AGS 2022-045
22.06.2022 01.09.2022 Art. 35 aufgehoben RO/AGS 2022-045
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 03.11.2004 01.01.2005 Erstfassung RO/AGS 2004 f 265,
383 | d 276, 291 Erlasstitel 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 2 Abs. 1, d) 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 2 Abs. 1, f) 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 2 Abs. 1, g) 22.06.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-045

Art. 3 22.06.2022 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-045

Art. 3 Abs. 1 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 5 Abs. 1 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 7 22.06.2022 01.09.2022 Titel geändert RO/AGS 2022-045

Art. 7 Abs. 1 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 7 Abs. 1, a) 22.06.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-045

Art. 7 Abs. 1, b) 22.06.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-045

Art. 7 Abs. 1, c) 22.06.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-045

Art. 8 Abs. 2, b) 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 8 Abs. 2, c) 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 8 Abs. 2, d) 22.06.2022 01.09.2022 geändert RO/AGS 2022-045

Art. 8 Abs. 2, e) 22.06.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-045

Art. 8 Abs. 2, f) 22.06.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-045

Art. 33 22.06.2022 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-045

Art. 34 22.06.2022 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-045

Art. 35 22.06.2022 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-045

Markierungen
Leseansicht