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Studienreglement über die Studiengänge Höhere Fachschule (HF) Kindheitspädagogik und Arbeitsagogische Leitung der Fachhochschule Westschweiz Valais-Wallis
Höhere Fachschule (HF) Kindheitspädagogik und Arbeitsagogische Leitung der Fachhochschule Westschweiz Valais-Wallis (Reglement HF Soziales) vom 11.05.2022 (Stand 01.08.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 (BBG) und seine Verordnung vom 19. November 2003 (BBV); eingesehen die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo-HF); eingesehen die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungs - gänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV); eingesehen die Rahmenlehrpläne des Staatssekretariats für Bildung, For - schung und Innovation (SBFI), die für die Bildungsgänge der höheren Fach - schulen "Kindheitspädagogik HF" und "Arbeitsagogische Leitung HF" gelten; eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil - dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG) und seine Verordnung vom 9. Februar
2011 (VOEGBBG); eingesehen das Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais-Wal - lis vom 16. November 2012; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet: 1 )
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Rahmenbestimmungen für die Ausbil - dungen fest, die zu den von der Fachhochschule Westschweiz Valais-Wallis (nachfolgend: HES-SO Valais-Wallis) verliehenen Titeln "diplomierte Kind - heitspädagoge HF" und "diplomierte Leiter Arbeitsagogik HF" führen. Für die Organisation der Ausbildungen ist der Fachbereich Soziale Arbeit (nachfol - gend: Schule) verantwortlich.
2 Es gilt für alle Studierenden und Kandidaten der HES-SO Valais-Wallis, die einen Ausbildungstitel der HF-Studiengänge "Kindheitspädagogik HF" oder "Leiter Arbeitsagogik HF" anstreben.
3 Es regelt insbesondere die Organisation der Ausbildungen, die Promotion und die Rechtsmittelwege.
4 Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement werden gegebenen - falls in spezifischen Reglementen präzisiert.
Art. 2 Status der Studierenden
1 Als HF-Studierende gilt, wer in eine der beiden in Artikel 1 Absatz 2 er - wähnten Studienrichtungen zugelassen wird, um dort einen Titel zu erwer - ben.
2 Der Status als Studierende gilt ab dem ersten Tag der Ausbildung und be - rechtigt zur Ausstellung eines Studierendenausweises, der die Gültigkeits - dauer angibt.
3 Die Daten über den Ausbildungsweg jedes Studierenden von der Zulas - sung bis zum Verlust des Studierendenstatus werden im Informationssystem der Schule verwaltet.
Art. 3 Ausbildungsmodalitäten und -dauer
1 Es werden 2 Ausbildungsmodalitäten angeboten: a) berufsbegleitende Ausbildung (dual): sie umfasst die theoretische und die praktische Ausbildung. Der Studierende absolviert die praktische Ausbildung in einer beruflichen Tätigkeit des entsprechenden Berufs mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent;
b) Vollzeitausbildung (mit Praktika): sie umfasst die theoretische und die praktische Ausbildung. Die praktische Ausbildung ist in 3 Praktika or - ganisiert, die im entsprechenden Beruf absolviert werden und ein Mo - dul bilden.
2 Die Ausbildungen dauern: a) 4 Semester (3'600 Stunden) für Studierende, die mit einem eidgenös - sischen Fähigkeitszeugnis in diesem Bereich oder einem als gleich - wertig anerkannten Titel zugelassen werden; b) 6 Semester (5'400 Stunden) für Studierende, die mit einem anderen Abschluss der Sekundarstufe II oder einem als gleichwertig anerkann - ten Titel zugelassen werden; c) zwischen 3 und 4 Semestern (zwischen 2'400 und 3'600 Stunden) für Studierende, die mit einer Anerkennung von Bildungsleistungen zuge - lassen werden; d) 2 Semester (1'800 Stunden) für Studierende, die mit einem HF-Diplom des Fachbereichs zugelassen werden, einschliesslich des Abschluss - qualifikationsprozesses.
3 Die maximale Studiendauer beträgt 10 Semester für die Ausbildungen von
6 Semestern, 8 Semester für die Ausbildungen von 4 Semestern und 4 Se - mester für die Ausbildungen von 2 und 3 Semestern. Diese Dauer umfasst nicht die Unterbrechungszeiten, die sich aus den Beurlaubungen nach Arti - kel 19 ergeben.
4 Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen gewährt werden. Über An - träge auf Verlängerung entscheidet die Schuldirektion auf Vorschlag des Studiengangleiters.
Art. 4 Unterrichtssprache
1 Die Unterrichtssprache ist Französisch.
Art. 5 Qualität
1 Die HF-Studiengänge wenden das Qualitätssystem der HES-SO Valais- Wallis an.
2 Zulassung
Art. 6 Verfahren
1 Die Schule legt in einem Ausführungsreglement, welches vom für die Bil - dung zuständigen Departement des Staates Wallis (nachfolgend: Departe - ment) vorgängig geprüft wird, das Zulassungsverfahren fest.
2 Das Departement legt, auf Vorschlag der Schule, die Anzahl der Ausbil - dungsplätze in jedem der beiden Ausbildungsgänge fest.
3 Organisation der Ausbildungen
Art. 7 Prinzip
1 Die Ausbildungsprogramme entsprechen einer Umsetzung der Rahmen - lehrpläne (nachfolgend: RLP) auf Stufe der Schule.
2 Die Ausbildungen sind in Modulen organisiert, die sich an den, im RLP des jeweiligen Studiengangs, definierten Kompetenzen orientieren.
3 Die Ausbildung ist nach dem Prinzip des integrativen Wechsels organisiert, der es ermöglicht, Theorie und Praxis miteinander zu verbinden.
4 Die Ausbildungsprogramme werden vom Direktionsrat der Schule be - schlossen und den Studierenden vor Beginn ihres Studiums mitgeteilt.
Art. 8 Module
1 Die Ausbildungen umfassen Module für den Unterricht, die praktische Aus - bildung und ein Modul für die Abschlussqualifikation.
2 Für jedes Modul wird eine vom Studiengangsleiter validierte Beschreibung erstellt, die den Studierenden spätestens zu Beginn des Moduls mitgeteilt wird.
3 Eine Modulbeschreibung enthält mindestens: a) die angestrebten Kompetenzen und Prozesse, b) die pädagogischen Ziele und Modalitäten, c) die Lehrinhalte, d) das Semester, in dem das Modul stattfindet und die Dauer des Mo - duls, e) die Anforderung, dass das Modul besucht werden muss,
f) die Modalitäten der Bewertung und Validierung, g) die Modalitäten der Nachprüfungen, sofern diese vorgesehen sind, h) die Modalitäten der Wiederholung.
4 Die Module können für beide Studiengänge gemeinsam sein.
5 Ausnahmsweise kann die Schuldirektion nach der Veröffentlichung über eine Änderung der Modulbeschreibungen entscheiden. In diesem Fall sorgt sie für die Mitteilung an die Studierenden.
Art. 9 Berufspraxis
1 Die Berufspraxis wird durch die geltenden Bestimmungen der Schule (nachfolgend: Bestimmungen) und seine 2 Vertragsstufen geregelt: a) die Vereinbarung mit der Partnerinstitution der Berufspraxis, welche die Unterschriften der Direktion der Partnerinstitution, des Praxisaus - bildners, des Studierenden und der Schuldirektion erfordert; b) die pädagogische Dreiervereinbahrung, die die Unterschriften des Pra - xisausbildners, des Studierenden und des Studiengangleiters der Schule erfordert.
2 Die Praxisausbildungsperioden werden grundsätzlich in den Institutionen absolviert, die sich dem System angeschlossen haben.
3 Während der Dauer der Ausbildung muss der Studierende in seiner berufli - chen Praxis von einem qualifizierten Praxisausbildner (PA) betreut werden.
4 Die Berufspraxis umfasst eine pädagogische Aufsicht von 12 Stunden, wel - che in Ausnahmefällen auf bis zu 16 Stunden ausgedehnt werden kann.
Art. 10 Studienkalender
1 Der Studienkalender legt insbesondere den Beginn und die Dauer des Jahres fest und wird vom Direktionsrat der Schule verabschiedet.
4 Bewertung, Promotion und Zertifizierung
Art. 11 Bewertung
1 Die Beurteilung der Module wird durch eine Note von A bis F oder durch eine Evaluation erfüllt/nicht erfüllt ausgedrückt.
2 Bei der Verwendung der Notenskala gilt die folgende Beurteilungsskala: A Ausgezeichnet B Sehr gut C Gut D Befriedigend E Genügend F Nicht bestanden
Art. 12 Teilnahme an den Evaluationen
1 Die Teilnahme an den Evaluationen ist obligatorisch. Jede Abwesenheit muss mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem offiziellen Dokument begrün - det werden.
2 Bei gerechtfertigter Abwesenheit wird der Studierende zu neuen Evaluatio - nen eingeladen, die an einem von der Studiengangsleitung festgelegten Da - tum stattfinden.
3 Bei unentschuldigter Abwesenheit oder nicht fristgerechter Abgabe der Arbeiten wird ein Nichtbestehen verbucht.
Art. 13 Nachprüfung
1 Ein Modul, bei dem die Bewertung der Evaluation F lautet, ist Gegenstand einer Nachprüfung, sofern diese in der Modulbeschreibung explizit vorgese - hen ist.
2 Die Modalitäten der Nachprüfung (Zusatzprüfung oder Zusatzarbeit) wer - den in der Modulbeschreibung präzisiert.
3 Ein Studierender, der eine Nachprüfung erfolgreich absolviert, erhält für das Modul die Bewertung E.
4 Wenn die Ergebnisse der Nachprüfung ungenügend sind, kann der Studie - rende das Modul unter den in der Modulbeschreibung genannten Bedingun - gen wiederholen.
5 Ein wiederholtes Modul kann nicht Gegenstand einer Nachprüfung sein.
Art. 14 Wiederholung
1 Der Studierende, der ein Modul nicht bestanden hat, muss es baldmög - lichst wiederholen.
2 Die Modalitäten der Wiederholung werden in der Modulbeschreibung präzi - siert.
3 Jedes Modul kann nur einmal wiederholt werden. Abbrüche werden als Nichtbestehen gewertet.
Art. 15 Ausschluss aus dem Studiengang
1 Bei zweimaligem Nichtbestehen eines Moduls, das als obligatorisch für den Erwerb des entsprechenden Ausbildungsprofils definiert ist, wird der Studie - rende vom Studiengang ausgeschlossen.
2 Studierende werden ebenfalls vom Studiengang ausgeschlossen, wenn sie die für den Erwerb des Titels erforderlichen Module nicht innerhalb der nach
Artikel 3 festgelegten maximalen Ausbildungsdauer bestanden haben.
3 Der Entscheid über den Ausschluss wird dem Studierenden von der Schul - leitung schriftlich mitsamt Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
Art. 16 Promotion
1 Um von einem Jahr zum anderen promoviert zu werden, muss der Studie - rende in den Modulen die Bewertung "erfüllt" oder ein Ergebnis zwischen A und E erhalten haben.
Art. 17 Titel
1 Der Studierende, der alle Module und die Berufspraxis in der vorgegebe - nen Zeit bestanden hat, erhält den Titel, der im RLP seines Studiengangs festgelegt ist, d. h: a) "dipl. Kindheitspädagogin HF", "dipl. Kindheitspädagoge HF; b) "dipl. Leiterin Arbeitsagogik HF", "dipl. Leiter Arbeitsagogik HF".
5 Rechte und Pflichten der Studierenden
Art. 18 Besuch der Ausbildung und Kurzurlaub
1 Die Anforderungen bezüglich den Besuch der Ausbildung sind in den Mo - dulbeschreibungen festgehalten.
2 Bei einer Abwesenheit von mehr als 3 aufeinanderfolgenden Tagen aus gesundheitlichen Gründen, muss der Studierende innerhalb von 7 Tagen nach Beginn des Ausfalls ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
3 Ein ordnungsgemäss begründeter Kurzurlaub kann in Ausnahmefällen durch den Studiengangsleiter bewilligt werden.
Art. 19 Langfristiger Urlaub
1 Studierende, die eine Unterbrechung ihrer Ausbildung mit der Absicht pla - nen, diese zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufzunehmen, können einen Urlaub beantragen. Die Schuldirektion entscheidet über den Antrag.
2 Ein Urlaub kann für einen Zeitraum von einem Semester oder einem Jahr gewährt werden.
3 Die Gewährung eines Urlaubs kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Die kumulierte Gesamtdauer der Beurlaubungen darf 2 Jahre nicht überschreiten.
Art. 20 Einschreibegebühr
1 Die Einschreibegebühr ist für jede Neueröffnung eines Bewerbungsdos - siers für eine HF-Ausbildung gemäss Artikel 1 des vorliegenden Reglements zu entrichten.
2 Die Höhe der Gebühr beträgt 150 Franken pro Zulassungsverfahren.
3 Dieser Betrag kann nicht zurückerstattet werden.
4 Die Nichtbezahlung der Einschreibegebühr hat die Ungültigkeit der Einschreibung des Kandidaten zur Folge.
Art. 21 Gebühr für die Abweichung von den Zulassungsvoraussetzun -
gen
1 Eine Gebühr wird von Kandidaten über 22 Jahren erhoben, die eine Aus - nahme von der Anforderung eines EFZ oder eines als gleichwertig erachte - ten Titels beantragen, um die Gleichwertigkeit zu prüfen.
2 Die Höhe der Gebühr beträgt 300 Franken, zusätzlich zur Einschreibege - bühr.
3 Dieser Betrag kann nicht zurückerstattet werden.
4 Die Nichtbezahlung der Gebühr für die Abweichung von den Zulassungs - bedingungen hat die Ungültigkeit der Einschreibung des Kandidaten zur Fol - ge.
Art. 22 Studiengebühr
1 Die Studiengebühr wird auf 500 Franken pro Semester festgesetzt.
2 Die Studiengebühr wird nicht zurückerstattet.
3 Wird die Studiengebühr nicht fristgerecht bezahlt, führt dies zum Abbruch der Ausbildung.
4 Jeder, wegen Nichtbezahlung ausgeschlossene Studierende, ist verpflich - tet, seine Schuld im Falle eines neuen Zulassungsgesuchs vorgängig zu be - gleichen.
Art. 23 Beiträge zu den Studienkosten
1 Studienkostenbeiträge zur Deckung der folgenden Leistungen werden halbjährlich erhoben: a) Kursgebühren von 200 Franken (Studienunterlagen), und b) andere Leistungen von 75 Franken (gemäss spezifischem Reglement).
2 Der Studienbeitrag, der für die von den Ausbildungen erbrachten Leistun - gen erhoben wird, ist fristgerecht zu entrichten.
Art. 24 Versicherungen
1 Die Studierenden sind dafür verantwortlich, die von der Gesetzgebung ver - langten Versicherungen abzuschliessen.
Art. 25 Studierendenverband
1 Die Studierenden können sich zu einem Verband zusammenschliessen. Dieser muss für die Gesamtheit der Studierenden repräsentativ sein.
2 Der Verband wird gegebenenfalls bei Entscheidungen, die das Studium und das Leben an der Schule betreffen, in geeigneter Weise konsultiert.
3 Der Verband organisiert sich selbst und arbeitet autonom. Seine Beziehun - gen zur Schule werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung geregelt.
Art. 26 Berufs- und Amtsgeheimnis - Persönlichkeitsrechte
1 Die Studierenden sind zur Wahrung des Berufs- und/oder Amtsgeheimnis - ses verpflichtet.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte, einschliess - lich des Rechts am eigenen Bild und des Rechts auf Ehre der Personen, mit denen sie im Rahmen der Ausbildung in Kontakt kommen, zu respektieren.
Art. 27 Zugänglichkeit von Dokumenten
1 Die Reglemente, die RLP, die Ausbildungsprogramme, der Studienkalen - der, die Modulbeschreibungen und das Lehrmaterial werden den Studieren - den zugänglich gemacht.
6 Disziplinarische Elemente
Art. 28 Betrug
1 Jeder Betrug einschliesslich Plagiat oder Betrugsversuch insbesondere bei den Evaluationsarbeiten, den Prüfungen und der abschliessenden Qualifika - tionsarbeit führt zum Nichterwerb des Moduls oder sogar zur Ungültigkeit des Titels und kann mit einer der in Artikel 29 vorgesehenen Sanktionen ge - ahndet werden.
2 Die Verwendung falscher Titel, Zertifikate oder falscher Informationen durch die Studierenden führt zur Annullierung früherer Entscheidungen und zum Ausschluss aus dem Studiengang.
Art. 29 Sanktionen
1 Studierende, die gegen die Regeln und Gepflogenheiten verstossen, wer - den je nach Schweregrad des Verstosses mit folgenden Disziplinarmass - nahmen geahndet: a) Verwarnung; b) vorübergehender Ausschluss; c) Ausschluss aus dem Studiengang.
2 Vor der Verhängung einer Sanktion ist der Studierende anzuhören.
3 Die Schuldirektion spricht die Sanktion nach Vormeinung des Studien - gangleiters aus.
4 Der Entscheid wird dem Studierenden schriftlich mitsamt Rechtsmittelbe - lehrung eröffnet.
7 Abschluss des Studiums und Rechtsmittelwege
Art. 30 Abbruch
1 Als Studiumsabbrecher gilt ein Studierender, der seine Absicht schriftlich gegenüber der Schule bekundet: a) wird der Abbruch spätestens innerhalb der ersten 2 Wochen des Se - mesters mitgeteilt, wird das Semester nicht an die Studiendauer ange - rechnet; b) wird der Abbruch nach den ersten 2 Wochen des Semesters mitgeteilt, wird das Semester angerechnet.
2 Als Studiumsabbrecher gilt ein Studierender, der trotz einer an die letzte bekannte Adresse gesandten Mahnung, nicht innerhalb der festgelegten Fristen an den Kursen oder an den Evaluationen teilnimmt.
3 Jedes abgebrochene Modul ist Gegenstand einer Benotung.
4 Ein Studierender, der seine Ausbildung abgebrochen hat, kann diese ohne Karenzfristen wiederaufnehmen, unter Vorbehalt des Entscheids gemäss Ar - tikel 32 Absatz 2 und des erfolgreichen Abschlusses des gesamten Zulas - sungsverfahrens. Im Falle einer Zulassung kann der Studierende einen An - trag auf Anerkennung von Studienleistungen gemäss den im spezifischen Reglement beschriebenen Modalitäten stellen.
Art. 31 Abschluss des Studiums
1 Als abgeschlossen gilt das Studium für den Studierenden, welcher: a) den Titel erworben hat; b) wegen Misserfolgs ausgeschlossen wird; c) infolge Disziplinarmassnahmen ausgeschlossen wird; d) die Kursgebühren und Beiträge zu den Studienkosten nach zwei Mah - nungen nicht bezahlt hat; e) die Ausbildung abgebrochen hat.
2 Der Entscheid über den Abschluss des Studiums zieht in den unter den Buchstaben b und c von Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen, ein Ver - bot der Wiederaufnahme des Studiums in dem Studiengang während eines Zeitraums von 3 Jahren nach sich. Im Falle einer Disziplinarstrafe, die ein schweres Vergehen darstellt und/oder eines gerichtlichen Entscheids kann das Verbot der Wiederaufnahme des Studiums von der Schuldirektion über die vorgesehene Dauer hinaus verlängert werden. Was die Buchstaben d und e betrifft, so wird die Situation von Fall zu Fall geprüft.
3 Der Entscheid über den Abschluss des Studiums hat die sofortige Ungültig - keit des Studierendenausweises zur Folge.
4 Nach dem Entscheid über den Studienabschluss stellt die Schule dem Stu - dierenden ein Zeugnis mit den Evaluationen zu.
5 Nach einem zweiten Misserfolg im gleichen Studiengang ist eine erneute Zulassung ausgeschlossen.
6 Im Falle einer Wiederaufnahme der Ausbildung ist der Studierende ver - pflichtet, sich einem neuen Zulassungsverfahren zu unterziehen.
Art. 32 Rechtsmittelwege
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
2 Die Studierenden können innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheids bei der Schuldirektion Einsprache erheben.
3 Gegen den Einspracheentscheid der Schuldirektion kann innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
8 Schlussbestimmungen
Art. 33 Übergangsbestimmungen
1 Studierende, die ihre Ausbildung in den Studiengängen HF Soziales vor dem 1. August 2022 begonnen haben, bleiben dem Studienreglement für die HF-Studiengänge (Höhere Fachschule) für Soziales Wallis vom 18. Dezem - ber 2013 und dem Beschluss vom 30. Oktober 2013 betreffend die Studien - gebühren, die von den Studierenden der HF-Studiengänge (Höhere Fach - schule) für Soziales im Wallis erhoben werden, unterstellt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.05.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-035
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.05.2022 01.08.2022 Erstfassung RO/AGS 2022-035
Studienreglement über die Studiengänge Höhere Fachschule (HF) Kindheitspädagogik und Arbeitsagogische Leitung der Fachhochschule Westschweiz Valais-Wallis
Höhere Fachschule (HF) Kindheitspädagogik und Arbeitsagogische Leitung der Fachhochschule Westschweiz Valais-Wallis (Reglement HF Soziales) vom 11.05.2022 (Stand 01.08.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 (BBG) und seine Verordnung vom 19. November 2003 (BBV); eingesehen die Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017 (MiVo-HF); eingesehen die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungs - gänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV); eingesehen die Rahmenlehrpläne des Staatssekretariats für Bildung, For - schung und Innovation (SBFI), die für die Bildungsgänge der höheren Fach - schulen "Kindheitspädagogik HF" und "Arbeitsagogische Leitung HF" gelten; eingesehen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbil - dung vom 13. Juni 2008 (EGBBG) und seine Verordnung vom 9. Februar
2011 (VOEGBBG); eingesehen das Gesetz über die Fachhochschule Westschweiz Valais-Wal - lis vom 16. November 2012; auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet: 1 )
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Rahmenbestimmungen für die Ausbil - dungen fest, die zu den von der Fachhochschule Westschweiz Valais-Wallis (nachfolgend: HES-SO Valais-Wallis) verliehenen Titeln "diplomierte Kind - heitspädagoge HF" und "diplomierte Leiter Arbeitsagogik HF" führen. Für die Organisation der Ausbildungen ist der Fachbereich Soziale Arbeit (nachfol - gend: Schule) verantwortlich.
2 Es gilt für alle Studierenden und Kandidaten der HES-SO Valais-Wallis, die einen Ausbildungstitel der HF-Studiengänge "Kindheitspädagogik HF" oder "Leiter Arbeitsagogik HF" anstreben.
3 Es regelt insbesondere die Organisation der Ausbildungen, die Promotion und die Rechtsmittelwege.
4 Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement werden gegebenen - falls in spezifischen Reglementen präzisiert.
Art. 2 Status der Studierenden
1 Als HF-Studierende gilt, wer in eine der beiden in Artikel 1 Absatz 2 er - wähnten Studienrichtungen zugelassen wird, um dort einen Titel zu erwer - ben.
2 Der Status als Studierende gilt ab dem ersten Tag der Ausbildung und be - rechtigt zur Ausstellung eines Studierendenausweises, der die Gültigkeits - dauer angibt.
3 Die Daten über den Ausbildungsweg jedes Studierenden von der Zulas - sung bis zum Verlust des Studierendenstatus werden im Informationssystem der Schule verwaltet.
Art. 3 Ausbildungsmodalitäten und -dauer
1 Es werden 2 Ausbildungsmodalitäten angeboten: a) berufsbegleitende Ausbildung (dual): sie umfasst die theoretische und die praktische Ausbildung. Der Studierende absolviert die praktische Ausbildung in einer beruflichen Tätigkeit des entsprechenden Berufs mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent;
b) Vollzeitausbildung (mit Praktika): sie umfasst die theoretische und die praktische Ausbildung. Die praktische Ausbildung ist in 3 Praktika or - ganisiert, die im entsprechenden Beruf absolviert werden und ein Mo - dul bilden.
2 Die Ausbildungen dauern: a) 4 Semester (3'600 Stunden) für Studierende, die mit einem eidgenös - sischen Fähigkeitszeugnis in diesem Bereich oder einem als gleich - wertig anerkannten Titel zugelassen werden; b) 6 Semester (5'400 Stunden) für Studierende, die mit einem anderen Abschluss der Sekundarstufe II oder einem als gleichwertig anerkann - ten Titel zugelassen werden; c) zwischen 3 und 4 Semestern (zwischen 2'400 und 3'600 Stunden) für Studierende, die mit einer Anerkennung von Bildungsleistungen zuge - lassen werden; d) 2 Semester (1'800 Stunden) für Studierende, die mit einem HF-Diplom des Fachbereichs zugelassen werden, einschliesslich des Abschluss - qualifikationsprozesses.
3 Die maximale Studiendauer beträgt 10 Semester für die Ausbildungen von
6 Semestern, 8 Semester für die Ausbildungen von 4 Semestern und 4 Se - mester für die Ausbildungen von 2 und 3 Semestern. Diese Dauer umfasst nicht die Unterbrechungszeiten, die sich aus den Beurlaubungen nach Arti - kel 19 ergeben.
4 Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen gewährt werden. Über An - träge auf Verlängerung entscheidet die Schuldirektion auf Vorschlag des Studiengangleiters.
Art. 4 Unterrichtssprache
1 Die Unterrichtssprache ist Französisch.
Art. 5 Qualität
1 Die HF-Studiengänge wenden das Qualitätssystem der HES-SO Valais- Wallis an.
2 Zulassung
Art. 6 Verfahren
1 Die Schule legt in einem Ausführungsreglement, welches vom für die Bil - dung zuständigen Departement des Staates Wallis (nachfolgend: Departe - ment) vorgängig geprüft wird, das Zulassungsverfahren fest.
2 Das Departement legt, auf Vorschlag der Schule, die Anzahl der Ausbil - dungsplätze in jedem der beiden Ausbildungsgänge fest.
3 Organisation der Ausbildungen
Art. 7 Prinzip
1 Die Ausbildungsprogramme entsprechen einer Umsetzung der Rahmen - lehrpläne (nachfolgend: RLP) auf Stufe der Schule.
2 Die Ausbildungen sind in Modulen organisiert, die sich an den, im RLP des jeweiligen Studiengangs, definierten Kompetenzen orientieren.
3 Die Ausbildung ist nach dem Prinzip des integrativen Wechsels organisiert, der es ermöglicht, Theorie und Praxis miteinander zu verbinden.
4 Die Ausbildungsprogramme werden vom Direktionsrat der Schule be - schlossen und den Studierenden vor Beginn ihres Studiums mitgeteilt.
Art. 8 Module
1 Die Ausbildungen umfassen Module für den Unterricht, die praktische Aus - bildung und ein Modul für die Abschlussqualifikation.
2 Für jedes Modul wird eine vom Studiengangsleiter validierte Beschreibung erstellt, die den Studierenden spätestens zu Beginn des Moduls mitgeteilt wird.
3 Eine Modulbeschreibung enthält mindestens: a) die angestrebten Kompetenzen und Prozesse, b) die pädagogischen Ziele und Modalitäten, c) die Lehrinhalte, d) das Semester, in dem das Modul stattfindet und die Dauer des Mo - duls, e) die Anforderung, dass das Modul besucht werden muss,
f) die Modalitäten der Bewertung und Validierung, g) die Modalitäten der Nachprüfungen, sofern diese vorgesehen sind, h) die Modalitäten der Wiederholung.
4 Die Module können für beide Studiengänge gemeinsam sein.
5 Ausnahmsweise kann die Schuldirektion nach der Veröffentlichung über eine Änderung der Modulbeschreibungen entscheiden. In diesem Fall sorgt sie für die Mitteilung an die Studierenden.
Art. 9 Berufspraxis
1 Die Berufspraxis wird durch die geltenden Bestimmungen der Schule (nachfolgend: Bestimmungen) und seine 2 Vertragsstufen geregelt: a) die Vereinbarung mit der Partnerinstitution der Berufspraxis, welche die Unterschriften der Direktion der Partnerinstitution, des Praxisaus - bildners, des Studierenden und der Schuldirektion erfordert; b) die pädagogische Dreiervereinbahrung, die die Unterschriften des Pra - xisausbildners, des Studierenden und des Studiengangleiters der Schule erfordert.
2 Die Praxisausbildungsperioden werden grundsätzlich in den Institutionen absolviert, die sich dem System angeschlossen haben.
3 Während der Dauer der Ausbildung muss der Studierende in seiner berufli - chen Praxis von einem qualifizierten Praxisausbildner (PA) betreut werden.
4 Die Berufspraxis umfasst eine pädagogische Aufsicht von 12 Stunden, wel - che in Ausnahmefällen auf bis zu 16 Stunden ausgedehnt werden kann.
Art. 10 Studienkalender
1 Der Studienkalender legt insbesondere den Beginn und die Dauer des Jahres fest und wird vom Direktionsrat der Schule verabschiedet.
4 Bewertung, Promotion und Zertifizierung
Art. 11 Bewertung
1 Die Beurteilung der Module wird durch eine Note von A bis F oder durch eine Evaluation erfüllt/nicht erfüllt ausgedrückt.
2 Bei der Verwendung der Notenskala gilt die folgende Beurteilungsskala: A Ausgezeichnet B Sehr gut C Gut D Befriedigend E Genügend F Nicht bestanden
Art. 12 Teilnahme an den Evaluationen
1 Die Teilnahme an den Evaluationen ist obligatorisch. Jede Abwesenheit muss mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem offiziellen Dokument begrün - det werden.
2 Bei gerechtfertigter Abwesenheit wird der Studierende zu neuen Evaluatio - nen eingeladen, die an einem von der Studiengangsleitung festgelegten Da - tum stattfinden.
3 Bei unentschuldigter Abwesenheit oder nicht fristgerechter Abgabe der Arbeiten wird ein Nichtbestehen verbucht.
Art. 13 Nachprüfung
1 Ein Modul, bei dem die Bewertung der Evaluation F lautet, ist Gegenstand einer Nachprüfung, sofern diese in der Modulbeschreibung explizit vorgese - hen ist.
2 Die Modalitäten der Nachprüfung (Zusatzprüfung oder Zusatzarbeit) wer - den in der Modulbeschreibung präzisiert.
3 Ein Studierender, der eine Nachprüfung erfolgreich absolviert, erhält für das Modul die Bewertung E.
4 Wenn die Ergebnisse der Nachprüfung ungenügend sind, kann der Studie - rende das Modul unter den in der Modulbeschreibung genannten Bedingun - gen wiederholen.
5 Ein wiederholtes Modul kann nicht Gegenstand einer Nachprüfung sein.
Art. 14 Wiederholung
1 Der Studierende, der ein Modul nicht bestanden hat, muss es baldmög - lichst wiederholen.
2 Die Modalitäten der Wiederholung werden in der Modulbeschreibung präzi - siert.
3 Jedes Modul kann nur einmal wiederholt werden. Abbrüche werden als Nichtbestehen gewertet.
Art. 15 Ausschluss aus dem Studiengang
1 Bei zweimaligem Nichtbestehen eines Moduls, das als obligatorisch für den Erwerb des entsprechenden Ausbildungsprofils definiert ist, wird der Studie - rende vom Studiengang ausgeschlossen.
2 Studierende werden ebenfalls vom Studiengang ausgeschlossen, wenn sie die für den Erwerb des Titels erforderlichen Module nicht innerhalb der nach
Artikel 3 festgelegten maximalen Ausbildungsdauer bestanden haben.
3 Der Entscheid über den Ausschluss wird dem Studierenden von der Schul - leitung schriftlich mitsamt Rechtsmittelbelehrung eröffnet.
Art. 16 Promotion
1 Um von einem Jahr zum anderen promoviert zu werden, muss der Studie - rende in den Modulen die Bewertung "erfüllt" oder ein Ergebnis zwischen A und E erhalten haben.
Art. 17 Titel
1 Der Studierende, der alle Module und die Berufspraxis in der vorgegebe - nen Zeit bestanden hat, erhält den Titel, der im RLP seines Studiengangs festgelegt ist, d. h: a) "dipl. Kindheitspädagogin HF", "dipl. Kindheitspädagoge HF; b) "dipl. Leiterin Arbeitsagogik HF", "dipl. Leiter Arbeitsagogik HF".
5 Rechte und Pflichten der Studierenden
Art. 18 Besuch der Ausbildung und Kurzurlaub
1 Die Anforderungen bezüglich den Besuch der Ausbildung sind in den Mo - dulbeschreibungen festgehalten.
2 Bei einer Abwesenheit von mehr als 3 aufeinanderfolgenden Tagen aus gesundheitlichen Gründen, muss der Studierende innerhalb von 7 Tagen nach Beginn des Ausfalls ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
3 Ein ordnungsgemäss begründeter Kurzurlaub kann in Ausnahmefällen durch den Studiengangsleiter bewilligt werden.
Art. 19 Langfristiger Urlaub
1 Studierende, die eine Unterbrechung ihrer Ausbildung mit der Absicht pla - nen, diese zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufzunehmen, können einen Urlaub beantragen. Die Schuldirektion entscheidet über den Antrag.
2 Ein Urlaub kann für einen Zeitraum von einem Semester oder einem Jahr gewährt werden.
3 Die Gewährung eines Urlaubs kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Die kumulierte Gesamtdauer der Beurlaubungen darf 2 Jahre nicht überschreiten.
Art. 20 Einschreibegebühr
1 Die Einschreibegebühr ist für jede Neueröffnung eines Bewerbungsdos - siers für eine HF-Ausbildung gemäss Artikel 1 des vorliegenden Reglements zu entrichten.
2 Die Höhe der Gebühr beträgt 150 Franken pro Zulassungsverfahren.
3 Dieser Betrag kann nicht zurückerstattet werden.
4 Die Nichtbezahlung der Einschreibegebühr hat die Ungültigkeit der Einschreibung des Kandidaten zur Folge.
Art. 21 Gebühr für die Abweichung von den Zulassungsvoraussetzun -
gen
1 Eine Gebühr wird von Kandidaten über 22 Jahren erhoben, die eine Aus - nahme von der Anforderung eines EFZ oder eines als gleichwertig erachte - ten Titels beantragen, um die Gleichwertigkeit zu prüfen.
2 Die Höhe der Gebühr beträgt 300 Franken, zusätzlich zur Einschreibege - bühr.
3 Dieser Betrag kann nicht zurückerstattet werden.
4 Die Nichtbezahlung der Gebühr für die Abweichung von den Zulassungs - bedingungen hat die Ungültigkeit der Einschreibung des Kandidaten zur Fol - ge.
Art. 22 Studiengebühr
1 Die Studiengebühr wird auf 500 Franken pro Semester festgesetzt.
2 Die Studiengebühr wird nicht zurückerstattet.
3 Wird die Studiengebühr nicht fristgerecht bezahlt, führt dies zum Abbruch der Ausbildung.
4 Jeder, wegen Nichtbezahlung ausgeschlossene Studierende, ist verpflich - tet, seine Schuld im Falle eines neuen Zulassungsgesuchs vorgängig zu be - gleichen.
Art. 23 Beiträge zu den Studienkosten
1 Studienkostenbeiträge zur Deckung der folgenden Leistungen werden halbjährlich erhoben: a) Kursgebühren von 200 Franken (Studienunterlagen), und b) andere Leistungen von 75 Franken (gemäss spezifischem Reglement).
2 Der Studienbeitrag, der für die von den Ausbildungen erbrachten Leistun - gen erhoben wird, ist fristgerecht zu entrichten.
Art. 24 Versicherungen
1 Die Studierenden sind dafür verantwortlich, die von der Gesetzgebung ver - langten Versicherungen abzuschliessen.
Art. 25 Studierendenverband
1 Die Studierenden können sich zu einem Verband zusammenschliessen. Dieser muss für die Gesamtheit der Studierenden repräsentativ sein.
2 Der Verband wird gegebenenfalls bei Entscheidungen, die das Studium und das Leben an der Schule betreffen, in geeigneter Weise konsultiert.
3 Der Verband organisiert sich selbst und arbeitet autonom. Seine Beziehun - gen zur Schule werden in einer Zusammenarbeitsvereinbarung geregelt.
Art. 26 Berufs- und Amtsgeheimnis - Persönlichkeitsrechte
1 Die Studierenden sind zur Wahrung des Berufs- und/oder Amtsgeheimnis - ses verpflichtet.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte, einschliess - lich des Rechts am eigenen Bild und des Rechts auf Ehre der Personen, mit denen sie im Rahmen der Ausbildung in Kontakt kommen, zu respektieren.
Art. 27 Zugänglichkeit von Dokumenten
1 Die Reglemente, die RLP, die Ausbildungsprogramme, der Studienkalen - der, die Modulbeschreibungen und das Lehrmaterial werden den Studieren - den zugänglich gemacht.
6 Disziplinarische Elemente
Art. 28 Betrug
1 Jeder Betrug einschliesslich Plagiat oder Betrugsversuch insbesondere bei den Evaluationsarbeiten, den Prüfungen und der abschliessenden Qualifika - tionsarbeit führt zum Nichterwerb des Moduls oder sogar zur Ungültigkeit des Titels und kann mit einer der in Artikel 29 vorgesehenen Sanktionen ge - ahndet werden.
2 Die Verwendung falscher Titel, Zertifikate oder falscher Informationen durch die Studierenden führt zur Annullierung früherer Entscheidungen und zum Ausschluss aus dem Studiengang.
Art. 29 Sanktionen
1 Studierende, die gegen die Regeln und Gepflogenheiten verstossen, wer - den je nach Schweregrad des Verstosses mit folgenden Disziplinarmass - nahmen geahndet: a) Verwarnung; b) vorübergehender Ausschluss; c) Ausschluss aus dem Studiengang.
2 Vor der Verhängung einer Sanktion ist der Studierende anzuhören.
3 Die Schuldirektion spricht die Sanktion nach Vormeinung des Studien - gangleiters aus.
4 Der Entscheid wird dem Studierenden schriftlich mitsamt Rechtsmittelbe - lehrung eröffnet.
7 Abschluss des Studiums und Rechtsmittelwege
Art. 30 Abbruch
1 Als Studiumsabbrecher gilt ein Studierender, der seine Absicht schriftlich gegenüber der Schule bekundet: a) wird der Abbruch spätestens innerhalb der ersten 2 Wochen des Se - mesters mitgeteilt, wird das Semester nicht an die Studiendauer ange - rechnet; b) wird der Abbruch nach den ersten 2 Wochen des Semesters mitgeteilt, wird das Semester angerechnet.
2 Als Studiumsabbrecher gilt ein Studierender, der trotz einer an die letzte bekannte Adresse gesandten Mahnung, nicht innerhalb der festgelegten Fristen an den Kursen oder an den Evaluationen teilnimmt.
3 Jedes abgebrochene Modul ist Gegenstand einer Benotung.
4 Ein Studierender, der seine Ausbildung abgebrochen hat, kann diese ohne Karenzfristen wiederaufnehmen, unter Vorbehalt des Entscheids gemäss Ar - tikel 32 Absatz 2 und des erfolgreichen Abschlusses des gesamten Zulas - sungsverfahrens. Im Falle einer Zulassung kann der Studierende einen An - trag auf Anerkennung von Studienleistungen gemäss den im spezifischen Reglement beschriebenen Modalitäten stellen.
Art. 31 Abschluss des Studiums
1 Als abgeschlossen gilt das Studium für den Studierenden, welcher: a) den Titel erworben hat; b) wegen Misserfolgs ausgeschlossen wird; c) infolge Disziplinarmassnahmen ausgeschlossen wird; d) die Kursgebühren und Beiträge zu den Studienkosten nach zwei Mah - nungen nicht bezahlt hat; e) die Ausbildung abgebrochen hat.
2 Der Entscheid über den Abschluss des Studiums zieht in den unter den Buchstaben b und c von Absatz 1 dieses Artikels genannten Fällen, ein Ver - bot der Wiederaufnahme des Studiums in dem Studiengang während eines Zeitraums von 3 Jahren nach sich. Im Falle einer Disziplinarstrafe, die ein schweres Vergehen darstellt und/oder eines gerichtlichen Entscheids kann das Verbot der Wiederaufnahme des Studiums von der Schuldirektion über die vorgesehene Dauer hinaus verlängert werden. Was die Buchstaben d und e betrifft, so wird die Situation von Fall zu Fall geprüft.
3 Der Entscheid über den Abschluss des Studiums hat die sofortige Ungültig - keit des Studierendenausweises zur Folge.
4 Nach dem Entscheid über den Studienabschluss stellt die Schule dem Stu - dierenden ein Zeugnis mit den Evaluationen zu.
5 Nach einem zweiten Misserfolg im gleichen Studiengang ist eine erneute Zulassung ausgeschlossen.
6 Im Falle einer Wiederaufnahme der Ausbildung ist der Studierende ver - pflichtet, sich einem neuen Zulassungsverfahren zu unterziehen.
Art. 32 Rechtsmittelwege
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwal - tungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
2 Die Studierenden können innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheids bei der Schuldirektion Einsprache erheben.
3 Gegen den Einspracheentscheid der Schuldirektion kann innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
8 Schlussbestimmungen
Art. 33 Übergangsbestimmungen
1 Studierende, die ihre Ausbildung in den Studiengängen HF Soziales vor dem 1. August 2022 begonnen haben, bleiben dem Studienreglement für die HF-Studiengänge (Höhere Fachschule) für Soziales Wallis vom 18. Dezem - ber 2013 und dem Beschluss vom 30. Oktober 2013 betreffend die Studien - gebühren, die von den Studierenden der HF-Studiengänge (Höhere Fach - schule) für Soziales im Wallis erhoben werden, unterstellt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.05.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-035
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.05.2022 01.08.2022 Erstfassung RO/AGS 2022-035
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