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Version: 30.04.2021
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Beschluss betreffend den Erlass eines Normalarbeitsvertrags für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Beschluss betreffend den Erlass eines Normalarbeitsvertrags für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 14.04.2021 (Stand 01.05.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 359 bis 360 des Obligationenrechts (OR); eingesehen den Artikel 31 des Kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12 Mai
2016 (kArG); eingesehen die Veröffentlichung des Entwurfs eines Normalarbeitsvertra - ges für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer im Amtsblatt des Kantons Wallis Nummer 10 vom 12. März 2021; auf Antrag des für das Soziale zuständigen Departements, beschliesst:
1 Geltungsbereich und Wirkungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
2 Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen den privaten Arbeitgebern und allen Arbeitnehmern die eine Vollzeitarbeit oder eine Teilzeitarbeit im haus - wirtschaftlichem Bereich ausüben.
3 Im Sinne dieses Normalarbeitsvertrages gelten alle Personen, mit oder ohne Unterkunft die in einem privatem Haushalt angestellt sind namentlich: Hausangestellte, Haushaltshilfen, Küchenhilfen, Koch-Köchin, Gouvernan - te, Personenbetreuung, Kinderbetreuung, Gärtner-Gärtnerin, Chauffeur, Tierbetreuer-betreuerin. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Arbeitnehmer im hauswirtschaftlichen Bereich, die in einem landwirt - schaftlichem Haushalt arbeiten, sind diesem Normalarbeitsvertrag unter - stellt, wenn sie im Jahresdurchschnitt mehr als zwei Drittel ihrer Arbeitszeit im Haushalt tätig sind; ansonsten sind die Arbeitsbedingungen des Normal - arbeitsvertrages für landwirtschaftliche Arbeitnehmer anwendbar.
5 Vom Geltungsbereich dieses Normalarbeitsvertrages ausgeschlossen sind die Personen die gelegentlich Kinder betreuen (baby-sitter) und die Lehrlin - ge die in einem entsprechendem Vertrag der eidgenössischen Vorschriften der beruflichen Ausbildung verbunden sind.

Art. 2 Wirkungen

1 Dieser Normalarbeitsvertrag drückt den Willen zwischen den Vertragspar - teien aus, es sei denn sie weichen mit einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Artikel 361 und 362 des Obli - gationenrecht (OR) ab.
2 Allgememeine Bestimmungen

Art. 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers

1 Der Arbeitnehmer hat seine Arbeit sorgfältig auszuführen.
2 Er hat die privaten, hauswirtschaftlichen Anordnungen zu befolgen und zu dem zur Verfügung gestellten Material Sorge zu tragen.

Art. 4 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber schützt und achtet im Arbeitsverhältnis auf die Persönlich - keit des Arbeitnehmers; er nimmt auf dessen Gesundheit gebührend Rück - sicht und sorgt für die Wahrung der Sittlichkeit.
2 Er hat zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen Haushaltes angemes - sen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
3 Dauer und Ende des Arbeitsvertages

Art. 5 Probezeit

1 Der 1. Monat gilt als Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit, ist der Vertrag, sofern keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, auf unbestimmte Zeit abge - schlossen.

Art. 6 Kündigungsfristen

1 Jede Partei kann den Arbeitsvertrag kündigen: a) während der Probezeit, jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen; b) nach Ablauf der Probezeit und bis am Ende des 1. Dienstjahres, 1 Monat im Voraus auf Ende eines Monats; c) ab dem 2. Dienstjahr, 2 Monate im Voraus auf Ende eines Monats; d) ab dem 10. Dienstjahr, 3 Monate im Voraus auf Ende eines Monats.
2 Nach erfolgter Kündigung, ist der Arbeitnehmer die für das Aufsuchen ei - ner anderen Arbeitsstelle und gegebenenfalls anderen Unterkunft erforderli - che freie Zeit zu gewähren.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 337 bis 337d OR betref - fend die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages aus wichtigem Grund.

Art. 7 Kündigung zur Unzeit

1 Während des militärischen oder zivilischem Dienstes, einer Arbeitsunfä - higkeit aufgrund von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Niederkunft, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nur im erlaubtem Rahmen des Arti -
4 Dauer der Arbeit und Ruhezeit

Art. 8 Dauer der Arbeit

1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 44 Stunden.
2 Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 12 Stunden und 30 Minuten, Pausen am Morgen und am Nachmittag von je 15 Minuten inbegriffen.
3 Eine Pause einer Stunde, nicht inbegriffen in der Arbeitszeit ist für das Mit - tagessen zu gewähren.
4 Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 12 Stunden für die jugendlichen unter 18 Jahren und 11 Stunden für die anderen Arbeitnehmern.
5 Die Arbeitnehmer, die ausserhalb der effektivenTätigkeiten beim Arbeitge - ber anwesend sein müssen, erhalten eine Pikettentschädigung von fünf Franken pro Stunde welche detailliert auf der Lohnabrechnung aufgeführt sein muss. Jeder Einsatz während dieser Zeit zählt als Arbeitszeit und ist gemäss des vereinbarten Lohnes des Artikels 16 des Normalarbeitsver - trags zu bezahlen.
6 Der Arbeitgeber führt ein schriftliches Verzeichnis der geleisteten Stunden (inbegriffen Überstunden und Pikettdienst) und lässt dieses monatlich vom Arbeitgeber unterzeichnen. Andernfalls gilt das vom Arbeitnehmer geführte Verzeichnis in einem Streitfall als Beweismittel.

Art. 9 Überstunden

1 Auf Verlangen des Arbeitgebers, muss der Arbeitnehmer, Überstunden ausführen, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glau - ben zugemutet werden können.
2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber die Über - stundenarbeit innert 4 Monaten durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen. Die nicht ausgeglichene Überstundenarbeit gibt Anrecht auf den Normallohn samt einem Zuschlag von 25 Prozent.

Art. 10 Schwangere

1 Schwangere dürfen jederzeit auf blosse Anzeige hin von der Arbeit weg - bleiben.
2 Sie dürfen erst acht Wochen nach ihrer Niederkunft die Arbeit aufnehmen. Stillende Mütter dürfen nach Ablauf von acht Wochen seit ihrer Niederkunft nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Der Arbeitgeber wird ih - nen die erforderliche Zeit zum Stillen geben.

Art. 11 Wöchentliche Ruhezeit

1 Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer 2 Ruhetage pro Woche davon mindestens ein ganzer Ruhetag. Der Rest kann in 2 halben Tagen gewährt werden.
2 An dem Tag an dem ein halber Ruhetag gewährt wird darf die Arbeitszeit nicht 5 Stunden überschreiten.
3 Die Arbeitnehmer haben ebenfalls Anspruch auf die öffentlichen Feiertage. Für geleistete Arbeit an diesen Tagen haben Sie Anspruch auf Ersatz von gleicher Dauer.
5 Verpflegung und Unterkunft

Art. 12 Verpflegung und Unterkunft

1 Die Abgabe von Verpflegung und/oder Unterkunft sind Gegenstand einer freien abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses.
2 Die abgegebene Verpflegung soll gesund und ausreichend sein.
3 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Einzelzimmer, welches mit einem Schlüssel abschliessbar ist und den folgenden hygienischen Anforderungen entspricht: es muss sowohl mit Tageslicht und mit künstlichem Licht be - leuchtet sein, gut geheizt und ausrechend möbliert sein.
4 Der Arbeitnehmer soll täglich die geeigneten Toiletten und Badeinrichtun - gen nutzen können.
6 Ferien und besonderer Urlaub

Art. 13 Ferien

1 Der Anspruch auf Ferien beträgt 4 Wochen pro Jahr.
2 Jugendliche Arbeitnehmer bis zum erfüllten 20. Altersjahr sowei die Arbeit - nehmer ab dem 50. Altersjahr haben Anrecht auf 5 Ferienwochen pro Jahr.
3 Die entsprechende Ferienentschädigung beträgt 8,33 Prozent vom Brutto - lohn für 4 Wochen Ferien und 10,64 Prozent für 5 Wochen Ferien.
4 Die Ferientage die vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen im Sinne von
Art. 14 dieses Normalarbeitsvertrages werden nicht als Ferien berechnet.
5 Für eine Beschäftigungsdauer unter einem Jahr, sind die Ferien entspre - chend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
6 Der Lohn während der Ferien muss dem gesamten darauf entfallenden Lohn entsprechen. Er beinhaltet den Lohn in Bar und einer Unterhaltsent - schädigung, die den AHV Normen entspricht, sofern diese vom Arbeitgeber gestellt wird.
7 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitsnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Inter - essen des Haushaltes vereinbart ist.

Art. 14 Feiertage

1 Die folgenden gesetzlichen Feiertage sind bezahlt (ausgenommen wenn sie auf einen Sonntag fallen): Neujahr (1. Januar), Sankt-Josef (19. März), Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag (1. August), Maria-Himmelfahrt (15. August ), Allerheiligen (1. November), Unbefleckte Empfängnis (8. De - zember) und Weihnachten (25. Dezember).

Art. 15 Freie Tage

1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende freie Tage: a) Heirat des Arbeitnehmers 3 Tage b) Geburt eines Kindes 3 Tage c) Heirat eines Kindes 1 Tag d) Todesfall des Gatten, Gattin, Kinder 3 Tage e) Todesfall von Eltern, Geschwistern, Schwiegerel - tern 2 Tage f) Todesfall von Schwägern, Schwägerin 1 Tag g) Wohnungsumzug 1 Tag h) Militärische Rekrutierung 1 Tag

Art. 16 Lohn

1 Der Lohn soll der beruflichen Ausbildung, der beruflichen Erfahrung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen.
2 Der Lohn ist monatlich, bis späterstens am 5. des folgenden Monats zu bezahlen. Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung auszuhändi - gen, auf der alle detaillierten Abzüge ersichtlich sind.
3 Der Naturallohn wird gemäss den Normen der Alters- und Hinterlassenen Versicherung (AHV) berechnet.
4 Die minimalen brutto Stundenlöhne, ohne Zuschläge, sind folgendermas - sen festgelegt: a) unqualifizierter Arbeitnehmer Fr. 19.20 b) unqualifizierter Arbeitnehmer mit mindestens 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft Fr. 21.10 c) qualifizierter Arbeitnehmer mit EBA Fr. 21.10 d) qualifizierter Arbeitnehmer mit EFZ Fr. 23.20
5 Als gelernte gelten Arbeitnehmer: a) die über einem eidgenössischen, Berufsattest (EBA) als Hauswirt - schaftspraktiker-in oder mit einer abgeschlossenen 2-jährigen berufli - chen Grundausbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist verfügen; b) die über einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Fach - frau oder Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen beruflichen Grundausbildung, die für die aus - zuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist verfügen.
6 Der Monatslohn berechnet sich in dem man die im Normalarbeitsvertrag vorgesehen Stundenzahl mit dem Minimallohn gemäss Alinea 4 multipli - ziert.
8 Versicherungen

Art. 17 Krankentaggeldversicherung

1 Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse sei - ner Wahl, welche die Freizügigkeit garantiert, für ein Taggeld gemäss KVG von mindestens 80 Prozent des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von
900 aufeinanderfolgende Tagen, insofern der Arbeitsvertrag einen Monat dauerte oder für mehr als einen Monat abgeschlossen wurde.
2 Während der Karenzfrist, verpflichtet sich der Arbeitgeber 80 Prozent vom Bruttolohn (AHV) zu bezahlen.
3 Die Versicherungsprämie wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt.

Art. 18 Unfallversicherung

1 Die Arbeitnehmer sind gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu versichern. Die entsprechenden Versicherungsprämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers, diejenigen für die Nichtberufsunfälle zu Lasten des Arbeitnehmers (Art. 91 UVG).

Art. 19 Berufliche Vorsorge

1 Die Arbeitnehmer sind gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsor - ge (BVG) zu versichern.
9 Diverses

Art. 20 Arbeitszeugnis

1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2 Auf Verlangen des Arbeitnehmers kann sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Art. 21 Individuelle Arbeitsstreitigkeiten

1 Die aus dem Arbeitsvertrag entstehenden Streitigkeiten werden gemäss
Artikel 34 und folgende des Kantonalen Arbeitsgesetzes behandelt.

Art. 22 Übergabe des Normalarbeitsvertrages

1 Bei Abschluss des Arbeitsvertrages übergibt der Arbeitgeber dem Arbeit - nehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages.

Art. 23 Vorbehalte

1 Vorbehalten bleiben, beim Inkrafttreten dieses Normalarbeitsvertrages die günstigeren Bedingungen für den Arbeitnehmer.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.04.2021 01.05.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-041
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.04.2021 01.05.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-041
Version: 31.12.2022
Anzahl Änderungen: 71

Beschluss betreffend den Erlass eines Normalarbeitsvertrags für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

betreffend den Erlass eines Normalarbeitsvertrags für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom 14.04.2021 (Stand 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 359 bis 360 des Obligationenrechts (OR); eingesehen den Artikel 31 des Kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12 Mai
2016 (kArG); eingesehen die Veröffentlichung des Entwurfs eines Normalarbeitsvertrages für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer im Amtsblatt des Kantons Wallis Num - mer 10 vom 12. März 2021; auf Antrag des für das Soziale zuständigen Departements, beschliesst:
1 Geltungsbereich und Wirkungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
2 Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen den privaten Arbeitgebern und allen Arbeitnehmern die eine Vollzeitarbeit oder eine Teilzeitarbeit im haus - wirtschaftlichem Bereich ausüben.
3 Im Sinne dieses Normalarbeitsvertrages gelten alle Personen, mit oder ohne Unterkunft die in einem privatem Haushalt angestellt sind namentlich: Hausangestellte, Haushaltshilfen, Küchenhilfen, Koch-Köchin, Gouvernante, Personenbetreuung, Kinderbetreuung, Gärtner-Gärtnerin, Chauffeur, Tierbe - treuer-betreuerin. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
4 Arbeitnehmer im hauswirtschaftlichen Bereich, die in einem landwirtschaft - lichem Haushalt arbeiten, sind diesem Normalarbeitsvertrag unterstellt, wenn sie im Jahresdurchschnitt mehr als zwei Drittel ihrer Arbeitszeit im Haushalt tätig sind; ansonsten sind die Arbeitsbedingungen des Normalar - beitsvertrages für landwirtschaftliche Arbeitnehmer anwendbar.
5 Vom Geltungsbereich dieses Normalarbeitsvertrages ausgeschlossen sind die Personen die gelegentlich Kinder betreuen (baby-sitter) und die Lehrlin - ge die in einem entsprechendem Vertrag der eidgenössischen Vorschriften der beruflichen Ausbildung verbunden sind.

Art. 2 Wirkungen

1 Dieser Normalarbeitsvertrag drückt den Willen zwischen den Vertragspar - teien aus, es sei denn sie weichen mit einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Artikel 361 und 362 des Obli - gationenrecht (OR) ab.
2 Allgememeine Bestimmungen

Art. 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers

1 Der Arbeitnehmer hat seine Arbeit sorgfältig auszuführen.
2 Er hat die privaten, hauswirtschaftlichen Anordnungen zu befolgen und zu dem zur Verfügung gestellten Material Sorge zu tragen.

Art. 4 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber schützt und achtet im Arbeitsverhältnis auf die Persönlich - keit des Arbeitnehmers; er nimmt auf dessen Gesundheit gebührend Rück - sicht und sorgt für die Wahrung der Sittlichkeit.
2 Er hat zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Na - tur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
3 Dauer und Ende des Arbeitsvertages

Art. 5 Probezeit

1 Der 1. Monat gilt als Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit, ist der Vertrag, sofern keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, auf unbestimmte Zeit abge - schlossen.

Art. 6 Kündigungsfristen

1 Jede Partei kann den Arbeitsvertrag kündigen: a) während der Probezeit, jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 7 Ta - gen; b) nach Ablauf der Probezeit und bis am Ende des 1. Dienstjahres, 1 Mo - nat im Voraus auf Ende eines Monats; c) ab dem 2. Dienstjahr, 2 Monate im Voraus auf Ende eines Monats; d) ab dem 10. Dienstjahr, 3 Monate im Voraus auf Ende eines Monats.
2 Nach erfolgter Kündigung, ist der Arbeitnehmer die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle und gegebenenfalls anderen Unterkunft erforderliche freie Zeit zu gewähren.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 337 bis 337d OR betref - fend die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages aus wichtigem Grund.

Art. 7 Kündigung zur Unzeit

1 Während des militärischen oder zivilischem Dienstes, einer Arbeitsunfähig - keit aufgrund von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Niederkunft, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nur im erlaubtem Rahmen des Artikels
336c OR kündigen.
4 Dauer der Arbeit und Ruhezeit

Art. 8 Dauer der Arbeit

1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 44 Stunden.
2 Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 12 Stunden und 30 Minuten, Pau - sen am Morgen und am Nachmittag von je 15 Minuten inbegriffen.
3 Eine Pause einer Stunde, nicht inbegriffen in der Arbeitszeit ist für das Mit - tagessen zu gewähren.
4 Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 12 Stunden für die jugendlichen unter 18 Jahren und 11 Stunden für die anderen Arbeitnehmern.
5 Die Arbeitnehmer, die ausserhalb der effektivenTätigkeiten beim Arbeitge - ber anwesend sein müssen, erhalten eine Pikettentschädigung von fünf Franken pro Stunde welche detailliert auf der Lohnabrechnung aufgeführt sein muss. Jeder Einsatz während dieser Zeit zählt als Arbeitszeit und ist gemäss des vereinbarten Lohnes des Artikels 16 des Normalarbeitsvertrags zu bezahlen.
6 Der Arbeitgeber führt ein schriftliches Verzeichnis der geleisteten Stunden (inbegriffen Überstunden und Pikettdienst) und lässt dieses monatlich vom Arbeitgeber unterzeichnen. Andernfalls gilt das vom Arbeitnehmer geführte Verzeichnis in einem Streitfall als Beweismittel.

Art. 9 Überstunden

1 Auf Verlangen des Arbeitgebers, muss der Arbeitnehmer, Überstunden ausführen, sofern er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glau - ben zugemutet werden können.
2 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber die Über - stundenarbeit innert 4 Monaten durch Freizeit von mindestens gleicher Dau - er ausgleichen. Die nicht ausgeglichene Überstundenarbeit gibt Anrecht auf den Normallohn samt einem Zuschlag von 25 Prozent.

Art. 10 Schwangere

1 Schwangere dürfen jederzeit auf blosse Anzeige hin von der Arbeit weg - bleiben.
2 Sie dürfen erst acht Wochen nach ihrer Niederkunft die Arbeit aufnehmen. Stillende Mütter dürfen nach Ablauf von acht Wochen seit ihrer Niederkunft nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Der Arbeitgeber wird ihnen die erforderliche Zeit zum Stillen geben.

Art. 11 Wöchentliche Ruhezeit

1 Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer 2 Ruhetage pro Woche davon mindestens ein ganzer Ruhetag. Der Rest kann in 2 halben Tagen gewährt werden.
2 An dem Tag an dem ein halber Ruhetag gewährt wird darf die Arbeitszeit nicht 5 Stunden überschreiten.
3 Die Arbeitnehmer haben ebenfalls Anspruch auf die öffentlichen Feiertage. Für geleistete Arbeit an diesen Tagen haben Sie Anspruch auf Ersatz von gleicher Dauer.
5 Verpflegung und Unterkunft

Art. 12 Verpflegung und Unterkunft

1 Die Abgabe von Verpflegung und/oder Unterkunft sind Gegenstand einer freien abgeschlossenen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses.
2 Die abgegebene Verpflegung soll gesund und ausreichend sein.
3 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Einzelzimmer, welches mit einem Schlüssel abschliessbar ist und den folgenden hygienischen Anforderungen entspricht: es muss sowohl mit Tageslicht und mit künstlichem Licht be - leuchtet sein, gut geheizt und ausrechend möbliert sein.
4 Der Arbeitnehmer soll täglich die geeigneten Toiletten und Badeinrichtun - gen nutzen können.
6 Ferien und besonderer Urlaub

Art. 13 Ferien

1 Der Anspruch auf Ferien beträgt 4 Wochen pro Jahr.
2 Jugendliche Arbeitnehmer bis zum erfüllten 20. Altersjahr sowei die Arbeit - nehmer ab dem 50. Altersjahr haben Anrecht auf 5 Ferienwochen pro Jahr.
3 Die entsprechende Ferienentschädigung beträgt 8,33 Prozent vom Brutto - lohn für 4 Wochen Ferien und 10,64 Prozent für 5 Wochen Ferien.
4 Die Ferientage die vom Arbeitgeber bezahlt werden müssen im Sinne von
Art. 14 dieses Normalarbeitsvertrages werden nicht als Ferien berechnet.
5 Für eine Beschäftigungsdauer unter einem Jahr, sind die Ferien entspre - chend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
6 Der Lohn während der Ferien muss dem gesamten darauf entfallenden Lohn entsprechen. Er beinhaltet den Lohn in Bar und einer Unterhaltsent - schädigung, die den AHV Normen entspricht, sofern diese vom Arbeitgeber gestellt wird.
7 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitsnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interes - sen des Haushaltes vereinbart ist.

Art. 14 Feiertage

1 Die folgenden gesetzlichen Feiertage sind bezahlt (ausgenommen wenn sie auf einen Sonntag fallen): Neujahr (1. Januar), Sankt-Josef (19. März), Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag (1. August), Maria-Himmelfahrt (15. August ), Allerheiligen (1. November), Unbefleckte Empfängnis (8. Dezem - ber) und Weihnachten (25. Dezember).

Art. 15 Freie Tage

1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende freie Tage: a) Heirat des Arbeitnehmers 3 Tage b) Geburt eines Kindes 3 Tage c) Heirat eines Kindes 1 Tag d) Todesfall des Gatten, Gattin, Kinder 3 Tage e) Todesfall von Eltern, Geschwistern, Schwiegerel - tern 2 Tage f) Todesfall von Schwägern, Schwägerin 1 Tag g) Wohnungsumzug 1 Tag h) Militärische Rekrutierung 1 Tag
7 Lohn

Art. 16 Lohn

1 Der Lohn soll der beruflichen Ausbildung, der beruflichen Erfahrung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen.
2 Der Lohn ist monatlich, bis späterstens am 5. des folgenden Monats zu be - zahlen. Dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung auszuhändigen, auf der alle detaillierten Abzüge ersichtlich sind.
3 Der Naturallohn wird gemäss den Normen der Alters- und Hinterlassenen Versicherung (AHV) berechnet.
4 Die minimalen brutto Stundenlöhne, ohne Zuschläge, sind folgendermas - sen festgelegt: a) * unqualifizierter Arbeitnehmer Fr. 19.50 b) * unqualifizierter Arbeitnehmer mit mindestens 4 Jahren Berufserfahrung in der Hauswirtschaft Fr. 21.40 c) * qualifizierter Arbeitnehmer mit EBA Fr. 21.40 d) * qualifizierter Arbeitnehmer mit EFZ Fr. 23.55
5 Als gelernte gelten Arbeitnehmer: a) die über einem eidgenössischen, Berufsattest (EBA) als Hauswirt - schaftspraktiker-in oder mit einer abgeschlossenen 2-jährigen berufli - chen Grundausbildung, die für die auszuübende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist verfügen; b) die über einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Fachfrau oder Fachmann Hauswirtschaft oder mit einer abgeschlossenen min - destens 3-jährigen beruflichen Grundausbildung, die für die auszu - übende hauswirtschaftliche Tätigkeit geeignet ist verfügen.
6 Der Monatslohn berechnet sich in dem man die im Normalarbeitsvertrag vorgesehen Stundenzahl mit dem Minimallohn gemäss Alinea 4 multipliziert.
8 Versicherungen

Art. 17 Krankentaggeldversicherung

1 Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse sei - ner Wahl, welche die Freizügigkeit garantiert, für ein Taggeld gemäss KVG von mindestens 80 Prozent des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von
900 aufeinanderfolgende Tagen, insofern der Arbeitsvertrag einen Monat dauerte oder für mehr als einen Monat abgeschlossen wurde.
2 Während der Karenzfrist, verpflichtet sich der Arbeitgeber 80 Prozent vom Bruttolohn (AHV) zu bezahlen.
3 Die Versicherungsprämie wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bezahlt.

Art. 18 Unfallversicherung

1 Die Arbeitnehmer sind gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu versichern. Die entsprechenden Versicherungsprämien für die ob - ligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers, diejenigen für die Nichtberufsunfälle zu Lasten des Arbeitnehmers (Art. 91 UVG).

Art. 19 Berufliche Vorsorge

1 Die Arbeitnehmer sind gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) zu versichern.
9 Diverses

Art. 20 Arbeitszeugnis

1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2 Auf Verlangen des Arbeitnehmers kann sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

Art. 21 Individuelle Arbeitsstreitigkeiten

1 Die aus dem Arbeitsvertrag entstehenden Streitigkeiten werden gemäss
Artikel 34 und folgende des Kantonalen Arbeitsgesetzes behandelt.

Art. 22 Übergabe des Normalarbeitsvertrages

1 Bei Abschluss des Arbeitsvertrages übergibt der Arbeitgeber dem Arbeit - nehmer ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages.

Art. 23 Vorbehalte

1 Vorbehalten bleiben, beim Inkrafttreten dieses Normalarbeitsvertrages die günstigeren Bedingungen für den Arbeitnehmer.
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdat um Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.04.2021 01.05.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-041
08.03.2023 01.01.2023 Art. 16 Abs. 4, a) geändert RO/AGS 2023-031
08.03.2023 01.01.2023 Art. 16 Abs. 4, b) geändert RO/AGS 2023-031
08.03.2023 01.01.2023 Art. 16 Abs. 4, c) geändert RO/AGS 2023-031
08.03.2023 01.01.2023 Art. 16 Abs. 4, d) geändert RO/AGS 2023-031
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdat um Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.04.2021 01.05.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-041

Art. 16 Abs. 4, a) 08.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-031

Art. 16 Abs. 4, b) 08.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-031

Art. 16 Abs. 4, c) 08.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-031

Art. 16 Abs. 4, d) 08.03.2023 01.01.2023 geändert RO/AGS 2023-031

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