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Studienreglement für die Studiengänge der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit

- 1 - Studienreglement für die Studiengänge der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit vom 4. April 2007 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG); eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit vom 12. September 2001; eingesehen das Gesetz zur Schaffung der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 22. März 2002; eingesehen die Rahmenrichtlinien des Leitungsausschusses der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) für die Organisation der Bachelorstudien; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
2 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung an der HES-SO für die Studiengänge fest, die zu einem Bachelortitel führen, der von der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit verliehen wird.
2 Die Anwendungsmodalitäten sind in den Richtlinien der Bachelorstudiengänge HES-SO Pflege, Physiotherapie und Soziale Arbeit definiert.
Art. 1bis
3 Grundprinzip
1 Die Direktion der FHW-GS wendet für die von der FHW-GS angebotenen Bachelorausbildungen die Reglemente und Richtlinien der HES-SO an.
2 Für alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle gelten insbesondere: a) die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Science HES-SO in Pflege b) die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Science HES-SO in Physiotherapie vom 6. Juli 2012; c) die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit der HES-SO vom 10. Mai 2012.
3 Bei Widersprüchen zwischen den kantonalen Bestimmungen und denjenigen der HES-SO gelten die interkantonalen Bestimmungen.
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Art. 2 Gleichstellungsprinzip

Jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion gilt unterschiedslos für Frau und Mann.
Art. 3
2 Form und Dauer des Studiums
1 Je nach Studiengang kann die Ausbildung als Vollzeit-, Teilzeit- oder berufsbegleitendes Studium (Mischform) absolviert werden.
2 Im Studiengang Sozialarbeit erfolgt das berufsbegleitende Studium parallel zu einer Berufstätigkeit, die in einem direkten Zusammenhang zum Studiengang steht. Die Teilnahme am Studium in dieser Form erfordert die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers. Das Teilzeitstudium erfolgt parallel zu sonstigen Aktivitäten, die in keinem direkten Zusammenhang zum Studiengang zu stehen brauchen.
3 Die Dauer der Ausbildung und die für Sonderfälle genehmigten Ausnahmen sind in den in Art. 1bis Absatz 2 Buchstabe a, b und c des vorliegenden Reglements erwähnten Richtlinien festgelegt.
3
4 Im Falle der Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Sinne von Artikel
12 bis kann die Höchstdauer des Studiums reduziert werden. Gegebenenfalls wird die Entscheidung dem Studenten zu Beginn seiner Ausbildung mitgeteilt.
5 In der Höchstdauer des Studiums sind die in Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Unterbrüche in Form von Urlauben nicht inbegriffen.
Art. 4
2 Zulassung - Studenten
1 Der strategische Ausschuss der HES-SO kann die Anzahl der Zulassungen an die Anzahl der zur Verfügung stehenden Praxisausbildungsplätze anpassen. Von einer solchen Anpassung sind alle Bewerber betroffen, unabhängig davon, welchen Zulassungsweg sie gewählt haben. Jeder Bewerber kann sich höchstens dreimal um eine Zulassung bemühen.
2 Die Studienanwärter müssen die Zulassungsbedingungen erfüllen, die in den Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Gesundheit und Soziale Arbeit festgehalten sind.
2bis Die Direktion der FHW-GS entscheidet über die Zulassung sur Dossier gemäss den Richtlinien betreffend die Zulassung sur Dossier (ZSD) zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO.
3
3 Im Studiengang Soziale Arbeit ist die Teilnahme an der Informationsveranstaltung obligatorischer Bestandteil des Zulassungsverfahrens.
4 Als Studenten gelten gemäss dem vorliegenden Reglement alle Personen, die in einem Studiengang der FHW-GS immatrikuliert sind, um ein Bachelordiplom zu erwerben.
5 Die FHW-GS kann Gasthörer akzeptieren, die gewisse Vorlesungen besuchen dürfen, ohne immatrikuliert zu sein. Die Gasthörer erhalten keine ECTS-Credits und erhalten eine Anwesenheitsbescheinigung für die besuchten Module. Sie entrichten eine von der Direktion entsprechend den besuchten Modulen festgelegte Studiengebühr.
- 3 -
2. Abschnitt: Organisation der Ausbildung

Art. 5 Qualitätssicherung

Die FHW-GS wendet ein QM-System an, das alle Verfahren und Richtlinien bezüglich ihres Unterrichtsauftrags umfasst, und zwar von der Zulassung der Studenten bis und mit der Diplomübergabe.
Art. 6
2 Studienjahr
1 Das Studienjahr beginnt in der 38. Woche. Es umfasst zwei Semester zu je
16 Wochen. Feiertage können kompensiert werden.
2 In der 16-wöchigen Studienzeit sind der Unterricht sowie die Evaluationen/Prüfungen inbegriffen. Ein Teil der pädagogischen Aktivitäten kann ausserhalb der 16 Wochen geplant werden.
3 Die Semesterferien werden in der Regel von der HES-SO festgelegt.
4 Die Organisation der Semester kann in Funktion der Praxisausbildung geplant werden.

Art. 7 Organisation der Ausbildung und Studienpläne

1 Die Ausbildung beruht auf einem Modulsystem mit ECTS-Credits (nachfolgend Credits) gemäss dem europäischen System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.
2 Der Bachelorstudiengang entspricht 180 Credits.
3 Die Studienprogramme werden jeweils vor Beginn des Studienjahres festgelegt und von der Direktion der FHW-GS genehmigt. Sie richten sich nach den HES-SO-Rahmenlehrplänen der einzelnen Studiengänge, die dem vorliegenden Reglement unterliegen.

Art. 8 Ablauf der Ausbildung

1 Ausbildungsperioden in der FHW-GS wechseln mit praktischen Ausbildungsperioden im beruflichen Umfeld ab (Praxisausbildungsperioden).
2 Die Ausbildung umfasst Lehrmodule, Praxisausbildungsmodule und ein Modul für die Bachelorarbeit.
3 Die Modalitäten der Praxisausbildung sind in den in Art. 1bis Absatz 2 Buchstabe a, b und c des vorliegenden Reglements erwähnten Richtlinien festgelegt.
3
4 Für gewisse Ausbildungen und/oder Ausbildungsmodule und während der Praxisausbildung kann den Studenten, die in den Studiengängen der FHW-GS immatrikuliert sind, ein Wechsel des Ausbildungsortes auferlegt werden.

Art. 9 Studiengangsinterner und -übergreifender Wechsel

1 Vorbehaltlich der verfügbaren Plätze kann ein Student, der an einer Hochschule eingeschrieben wurde, um ein Bachelordiplom in Pflege, in Physiotherapie oder in Sozialer Arbeit zu erwerben, einen Wechsel der Hochschule innerhalb desselben Studiengangs beantragen.
3
- 4 -
2 Die Bedingungen und Modalitäten für den studiengangsinternen Wechsel sowie die diesbezüglichen Pflichten der Direktion der FHW-GS sind in den in

Artikel 1bis Absatz 2 Buchstabe a, b und c des vorliegenden Reglements erwähnten Richtlinien festgelegt.

3
3 Das Verfahren für einen studiengangsübergreifenden Wechsel wird in den Richtlinien über die Bedingungen für einen studiengangsinternen bzw. -übergreifenden Wechsel sowie für einen Wechsel der Ausbildungsform an der HES-S2 erläutert.

Art. 10 Wechsel der Ausbildungsform

1 Wenn genügend Studienplätze vorhanden sind, kann ein Student des Studiengangs Sozialarbeit die Ausbildungsform wechseln.
2 Das in solchen Fällen angewandte Verfahren ist in den in Artikel 1bis Absatz
2 Buchstabe a, b und c des vorliegenden Reglements erwähnten Richtlinien festgelegt.
3
Art. 11
2 Praxisausbildung
1 Die Praxisausbildung unterliegt dem Praxisausbildungssystem HES-S2 der HES-SO und dessen drei vertraglichen Ebenen: a) der "Vereinbarung über die Praxisausbildung HES-S2"; b) dem "Übereinkommen über die Organisation der Praxisausbildung HES-S2"; c) dem "pädagogischen Dreiervertrag".
2 Die Praxisausbildungsperioden werden grundsätzlich in Einrichtungen der französischen Schweiz absolviert, die sich am Praxisausbildungssystem beteiligen.
3 Ausnahmsweise können Praxisausbildungsperioden in Einrichtungen der französischen Schweiz absolviert werden, die sich noch nicht am Praxisausbildungssystem beteiligen, die jedoch Gegenstand von Sonderregelungen sind.
4 In der deutschen Schweiz, im Tessin oder im Ausland absolvierte Praxisausbildungsperioden müssen den pädagogischen Anforderungen des Praxisausbildungssystems entsprechen.
5 Die Praxisausbildung und ihre Organisation unterstehen den diesbezüglichen Bestimmungen, die in den in Artikel 1bis Absatz 2 Buchstabe a, b und c des vorliegenden Reglements erwähnten Richtlinien festgehalten sind.
3

Art. 12 Unterrichtssprachen

1 In der Regel sind die Unterrichtssprachen Deutsch und/oder Französisch. Die FHW-GS sorgt für einen ausgewogenen Unterricht in diesen beiden Sprachen.
2 Die fortlaufenden Kontrollen und Prüfungen werden in der im Modulbeschrieb festgelegten Sprache formuliert.
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Art. 12 bis

2 Gleichwertigkeiten und Validierung von Bildungsleistungen
1 Je nach dem früheren beruflichen Werdegang und auf der Grundlage der Gleichwertigkeiten können die Studenten vom Besuch eines Teils ihrer Ausbildung befreit werden.
2 Die Gleichwertigkeiten werden pro HES-SO-Studiengang behandelt. Sie werden den Studenten von der Direktion der FHW-GS entsprechend den Empfehlungen und den Bedingungen bezüglich der Teilanerkennung von Credits in den Bachelorstudiengängen der HES-SO gewährt.
3 Die Validierung von Bildungsleistungen wird durch die HES-SO geregelt und ist Gegenstand der Richtlinien für die Validierung von Bildungsleistungen für die Bachelorstudierenden an der HES-SO.
3
3. Abschnitt: Evaluation und Validierung der Module

Art. 13 Validierung der Module und Vergabe der ECTS-Credits

1 Für jedes Modul besteht ein entsprechender Modulbeschrieb gemäss den Standardvorschriften der HES-SO. Die Studenten erhalten dieses Dokument, das unter anderem die Modalitäten für die Evaluation und Validierung der Module beschreibt, jeweils zu Beginn des Semesters.
2 Die Credits werden für jedes Modul gesamthaft verliehen oder verweigert.
3 Das Modul gilt als bestanden, wenn der Student eine Note zwischen A (ausgezeichnet) und E (genügend) erzielt. In diesem Fall erhält er die entsprechenden Credits.
4 Wenn die Anforderungen für die Validierung des Moduls nicht erfüllt werden (knapp ungenügend oder stark ungenügend), erhält der Student die Note FX oder F. Er erhält die entsprechenden Credits nicht.

Art. 14 Zusatzarbeit

1 Wenn der Student in einem Modul die Note FX erzielt und dies im Modulbeschrieb ausdrücklich vorgesehen ist, kann er eine Zusatzarbeit leisten.
2 Je nach Note, die nach dieser Zusatzarbeit erzielt wird, D oder E oder F, werden dem Studenten die Credits verliehen oder verweigert.
3 Im Studiengang Pflege ist bei den Praxisausbildungsmodulen keine Notenverbesserung durch Zusatzleistung möglich.

Art. 15 Wiederholung

1 Der Student, der ein Modul nicht besteht, muss dieses wiederholen, sobald es erneut angeboten wird.
2 Jedes Modul kann nur einmal wiederholt werden. Wird ein Modul abgebrochen, gilt es als nicht bestanden. Spezialfälle bleiben vorbehalten.
3 Der Unterricht desselben Moduls kann für einen Studenten, der das Modul zum ersten Mal absolviert, und denjenigen, der das Modul wiederholt, unterschiedlich sein.
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Art. 16 Experten

1 Die Experten beteiligen sich an der Bewertung der Module, die wiederholt werden.
2 Die Direktion ernennt die Experten auf Vorschlag der Studiengangsleiter.
3 Die von der Direktion eigens für diesen Zweck zusammengestellte Expertenkommission nimmt die Beurteilung der Diplomarbeit vor. Dieser Kommission gehört mindestens ein externer Experte aus dem entsprechenden Berufsfeld an.

Art. 17 Definitives Nichtbestehen

1 Wenn die Leistungen des Studenten in einem wiederholten Modul ungenügend sind, gilt dieses Modul als definitiv nicht bestanden.
2 Vorbehalten bleiben besondere Umstände, die eindeutig belegt werden müssen.
Art. 18
1,2 Ausschluss aus dem Studiengang
1 Endgültig aus dem Studiengang Pflege ausgeschlossen wird ein Student, der entweder:
3 a) innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die für den Erhalt des Bachelordiploms obligatorischen ECTS-Credits nicht erworben hat;
3 b) ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden hat;
3 c) oder nicht obligatorische Unterrichtsmodule im Umfang von über 10 ECTS-Credits definitiv nicht bestanden hat.
3
2 Endgültig aus dem Studiengang Physiotherapie ausgeschlossen wird ein Student, der entweder:
3 a) innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die für den Erhalt des Bachelordiploms obligatorischen ECTS-Credits nicht erworben hat;
3 b) oder ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden hat.
3 c) Module im Umfang von 15 ECTS-Credits definitiv nicht bestanden hat.
2bis Endgültig aus dem Studiengang Soziale Arbeit ausgeschlossen wird ein Student, der entweder:
3 a) innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die für den Erhalt des Bachelordiploms obligatorischen ECTS-Credits nicht erworben hat;
3 b) ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden hat;
3 c) nicht obligatorische Module im Umfang von 15 ECTS-Credits definitiv nicht bestanden hat;
3 d) oder nach dem Nachweis von grobem Verschulden gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c der Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO aus disziplinarischen
- 7 - Gründen ausgeschlossen wurde.
3
3 Sonderfälle bleiben vorbehalten.
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Studenten
Art. 19
2 Schutz der Gesundheit
1 Die Direktion stellt die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesrechts oder der interkantonalen Vereinbarungen über die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene sicher. Sie befolgt die Empfehlungen der für die Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Studenten zuständigen kantonalen Stelle.
2 Sie garantiert die Anwendung der Bestimmungen über die Verhütung von Berufskrankheiten an den Praxisausbildungsorten in der Schweiz. Die besonderen Bestimmungen für die Praxisausbildung im Ausland bleiben vorbehalten.
3 Während der Praxisausbildungsperioden beachten die Studenten die Regeln in Zusammenhang mit spezifischen Berufsrisiken, z. B. biologischen Risiken im Pflegebereich.

Art. 20 Teilnahme am Unterricht

1 Die Teilnahme an den Modulen der Praxisausbildung, die am Ort der Berufsausübung stattfinden, ist obligatorisch.
2 Die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Besuch der Vorlesungen sind in den Modulbeschrieben ausdrücklich festgehalten.
3 Für den Fall der Abwesenheit bei Unterrichts- oder Praxisausbildungsmodulen mit Anwesenheitspflicht bestimmt der Leiter des Studiengangs auf Vorschlag des Verantwortlichen für das Modul die Modalitäten für den Ausgleich der Abwesenheit.
4 Ein ordnungsgemäss begründeter und kurzer Urlaub kann in Ausnahmefällen durch den Leiter des Studiengangs bewilligt werden. Bei krankheitsbedingten Absenzen von mehr als drei Tagen kann vom Studenten die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
5 Der Student, der seine Ausbildung vorübergehend unterbrechen will, kann einen Urlaub von einem Semester oder einem Jahr beantragen. Der Urlaub kann verlängert werden. Die kumulierte Gesamtdauer darf aber nicht mehr als zwei Jahre betragen. Diese Urlaube werden normalerweise nicht genehmigt, wenn der Student alle seine Lernmodule und Praxismodule validiert hat. Sonderfälle bleiben vorbehalten. Die Direktion fällt den Entscheid auf Vorbescheid des Leiters des Studiengangs.
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Art. 21
2 Studiengebühren und Beiträge zu den Studienkosten
1 Die von der HES-SO vorgesehenen Studiengebühren müssen spätestens 45 Tage nach Beginn des Semesters bezahlt werden.
3
2 Die jährlichen Beiträge zu den Studienkosten müssen jedes Semester spätestens 45 Tage nach Beginn des Semesters bezahlt werden.
3
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3 Falls diese Rechnungen ohne hinreichende Begründung innerhalb der festgesetzten Frist nicht bezahlt werden, kann dem Studenten der Besuch der Vorlesungen verweigert werden.

Art. 22 Versicherungen

Die Studenten müssen auf ihre Kosten eine Kranken- und Unfallversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abschliessen.
Art. 23
2 Mitspracherecht und Organisationsfreiheit
1 Die Studenten können sich in einem Verband zusammenschliessen, der alle Studenten vertreten muss.
2 Die Studenten werden in angemessener Weise zu den Entscheidungen angehört, die das Studium und das Leben an der Schule betreffen.

Art. 24 Berufs- und Amtsgeheimnis

Der Student unterliegt dem Berufs- und Amtsgeheimnis sowie der beruflichen Schweigepflicht.

Art. 25 Abwesenheit bei Evaluationen

1 Die Teilnahme an den Evaluationen ist obligatorisch. Für jede Abwesenheit muss ein ärztliches Zeugnis oder ein offizielles Dokument vorgelegt werden.
2 Bei entschuldigtem Fernbleiben muss der Student an einem vom Leiter des Studiengangs festgelegten Datum Nachprüfungen ablegen. Diese Nachprüfungen können ausserhalb des normalen Stundenplans stattfinden.
3 Bei ungerechtfertigter Abwesenheit oder wenn die Arbeiten nicht innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht werden, erhält der Student die Note F.

Art. 25 bis

2 Geistiges Eigentum
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte sind die Rechte an immateriellen Gütern, die von den Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder eines von oder an der FHW-GS erteilten Forschungsauftrags realisiert wurden, Eigentum der Schule.
2 Die Rechte an immateriellen Gütern, die das Ergebnis einer Zusammenarbeit sind, werden in den Verträgen oder Vereinbarungen festgelegt, die zwischen dem Studenten und der FHW-GS und - gegebenenfalls den beteiligten Partnern - abgeschlossen werden.
Art. 26
2 Betrug
1 Die Studenten werden vor jeder Prüfung über die erlaubten Hilfsmittel informiert. Die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln wird bestraft.
2 Der Dozent, der einen Studenten beim Betrug ertappt, muss augenblicklich mündlich intervenieren. Solange die Sanktion nicht ausgesprochen ist, kann der Student die Prüfungen fortsetzen.
3 Im Fall eines Betrugs muss der Dozent den Leiter seines Studiengangs informieren, der die Sanktion ausspricht.
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4 Jeder Betrug (einschliesslich Plagiats oder Betrugsversuchs) im Rahmen von Evaluationsarbeiten, Prüfungen sowie der Diplomarbeit hat die Nichtvergabe der entsprechenden ECTS-Credits oder sogar die Ungültigkeitserklärung des Diploms zur Folge und kann Gegenstand einer der in Artikel 27 vorgesehenen Sanktionen sein.
5 Der Gebrauch falscher Urkunden oder Ausweise durch Studenten hat die Annullierung früherer Entscheidungen und den definitiven Ausschluss von der HES-SO zur Folge.
Art. 27
2 Pflichten und Sanktionen
1 Der Student muss sich an die QM-Richtlinien und -Prozeduren seines Studiengangs halten. Er hat mit den Gegenständen, Geräten und Werkzeugen, die ihm im Rahmen der praktischen Arbeiten zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig umzugehen. Er ist für an Ausrüstung und Räumen verursachte Schäden verantwortlich.
2 Der Student, welcher gegen die Vorschriften und Gepflogenheiten verstösst, wird je nach Grad des Verschuldens mit einer der folgenden Disziplinarstrafen belegt: a) Verweis; b) vorübergehender Ausschluss von den Vorlesungen; c) endgültiger Verweis von der FHW-GS; d) Ausschluss aus dem Studiengang oder auch aus dem Fachbereich der HES-SO, wenn die Richtlinien des Bereichs dies vorsehen.
3 Bevor eine Sanktion ausgesprochen wird, muss der Student angehört werden.
4 Sanktionen werden von der Direktion ausgesprochen. Der Beschluss wird dem Studenten schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel mitgeteilt.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Rechtsmittel

1 Gegen die gestützt auf das vorliegende Reglement erlassenen Verfügungen der Direktion der FHW-GS kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
3 Folgende Verfügungen können Gegenstand einer Beschwerde sein: a) Verweis von der FHW-GS; b) definitives Nichtbestehen eines Moduls; c) Verweigerung des Titels.
4 Die Beschwerdeentscheide der kantonalen Instanz können bei der Rekurskommission der HES-S2 angefochten werden.
Art. 29
2 Exmatrikulation
1 Der Student wird exmatrikuliert, wenn er: a) das Diplom erhalten hat; b) aufgrund eines definitiven Nichtbestehens ausgeschlossen wird; c) infolge von Disziplinarstrafen ausgeschlossen wird;
- 10 - d) die Studiengebühren und Beiträge zu den Studienkosten auch nach zwei Mahnungen noch nicht entrichtet hat; e) seine Ausbildung abgebrochen hat.
2 Die Exmatrikulation hat den unmittelbaren Entzug der Studentenkarte und die sofortige Einstellung der Entschädigungszahlung zur Folge.
3 Die Exmatrikulation führt zu einem Verbot der Wiederaufnahme des Studiums im jeweiligen Studiengang oder auch im jeweiligen Fachbereich, wenn die Richtlinien des Bereichs dies vorsehen, während eines Zeitraums von fünf Jahren in den unter Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels vorgesehenen Fällen. Im Falle einer Disziplinarstrafe aufgrund eines groben Verschuldens und/oder eines Gerichtsurteils kann das Verbot der Wiederaufnahme des Studiums durch den Rektor der HES-SO über die vorgenannte Dauer hinaus verlängert werden.
4 In den unter Absatz 1 Buchstaben d und e dieses Artikels vorgesehenen Fällen kann der Student einen Antrag auf Wiederzulassung einreichen. Im Falle einer Nichtzahlung der Studiengebühren oder der Beiträge zu den Studienkosten ist der geschuldete Betrag bei einem erneuten Zulassungsantrag zu begleichen.
5 Eine erneute Zulassung zur HES-SO ist ausgeschlossen: a) nach einem zweiten definitiven Nichtbestehen in demselben Studiengang; b) nach einem dritten definitiven Nichtbestehen in mehreren Studiengängen.
6 Nach einem Exmatrikulationsbeschluss und im Falle einer Wiederaufnahme des Studiums ist der Student gezwungen, sich einem Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren zu unterziehen.

Art. 30 Übergangsbestimmungen

1 Alle bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Verfahren unterliegen grundsätzlich dem bisherigen Recht.
2 Im Falle des Nichtbestehens eines Moduls des FH-Programms wird die Gleichwertigkeit der Credits des nicht bestandenen Moduls garantiert; die Modalitäten bezüglich der Wiederholung des Moduls, insbesondere bezüglich der Form des Unterrichts, werden von der Direktion auf Vorschlag des Leiters des Studiengangs festgelegt.
3 Für die Vollzeitstudiengänge Pflege und Physiotherapie gilt für die Anerkennung der unter dem FH-Recht erworbenen Credits Folgendes: a) Studenten, die nicht bestanden und die Credits aus dem 1. Zyklus oder den beiden ersten Semestern erhalten haben: Gutschrift von 60 Credits; b) Studenten, die nicht bestanden und mehr als 60 Credits erhalten haben: Anerkennung der anrechenbaren Leistungen durch die Direktion, auf Vorbescheid des Leiters des Studiengangs: Gutschrift von maximal 120 Credits.
4 Für die Studenten der Studiengänge Pflege und Physiotherapie übernimmt die FHW-GS bis zum Ende des Studienjahres 2006/2007 die Unfallversicherungsprämien.
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Art. 31 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den Beginn des Studienjahres 2006/2007 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 4. April 2007. Der Präsident des Staatsrats: Thomas Burgener Der Staatskanzler: Henri v. Roten Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. Oktober 2013 Für die Absolventen der Studiengänge Pflege und Physiotherapie, die ihre Ausbildung vor dem Beginn des Studienjahres 2012/2013 begonnen haben, gelten weiterhin: a) die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Science HES-SO in Pflege vom 8. September 2006; b) die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Science HES-SO in Physiotherapie vom 8. September 2006. Für die Studenten des Studiengangs Soziale Arbeit, die ihre Ausbildung vor dem Beginn des Studienjahres 2012/2013 begonnen haben, gelten die Bestimmungen von Artikel 28 der Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit der HES-SO vom 10. Mai 2012. Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten GS/VS 2007, 386 15.09.2006
1 Änderung vom 17.09.2008 Abl. Nr. 40/2008 15.09.2008
2 Änderung vom 5.10.2011 Abl. Nr. 41/2011 19.09.2011
3 Änderung vom 30.10.13 Abl. Nr. 45/2013 16.09.2013
Version: 16.09.2013
Anzahl Änderungen: 0

Studienreglement für die Studiengänge der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit

- 1 - Studienreglement für die Studiengänge der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit vom 4. April 2007 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG); eingesehen das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit vom 12. September 2001; eingesehen das Gesetz zur Schaffung der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit (FHW-GS) vom 22. März 2002; eingesehen die Rahmenrichtlinien des Leitungsausschusses der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) für die Organisation der Bachelorstudien; auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
2 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement legt die Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung an der HES-SO für die Studiengänge fest, die zu einem Bachelortitel führen, der von der Fachhochschule Wallis für Gesundheit und Soziale Arbeit verliehen wird.
2 Die Anwendungsmodalitäten sind in den Richtlinien der Bachelorstudiengänge HES-SO Pflege, Physiotherapie und Soziale Arbeit definiert.
Art. 1bis
3 Grundprinzip
1 Die Direktion der FHW-GS wendet für die von der FHW-GS angebotenen Bachelorausbildungen die Reglemente und Richtlinien der HES-SO an.
2 Für alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle gelten insbesondere: a) die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Science HES-SO in Pflege b) die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Science HES-SO in Physiotherapie vom 6. Juli 2012; c) die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit der HES-SO vom 10. Mai 2012.
3 Bei Widersprüchen zwischen den kantonalen Bestimmungen und denjenigen der HES-SO gelten die interkantonalen Bestimmungen.
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Art. 2 Gleichstellungsprinzip

Jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion gilt unterschiedslos für Frau und Mann.
Art. 3
2 Form und Dauer des Studiums
1 Je nach Studiengang kann die Ausbildung als Vollzeit-, Teilzeit- oder berufsbegleitendes Studium (Mischform) absolviert werden.
2 Im Studiengang Sozialarbeit erfolgt das berufsbegleitende Studium parallel zu einer Berufstätigkeit, die in einem direkten Zusammenhang zum Studiengang steht. Die Teilnahme am Studium in dieser Form erfordert die vorherige Zustimmung des Arbeitgebers. Das Teilzeitstudium erfolgt parallel zu sonstigen Aktivitäten, die in keinem direkten Zusammenhang zum Studiengang zu stehen brauchen.
3 Die Dauer der Ausbildung und die für Sonderfälle genehmigten Ausnahmen sind in den in Art. 1bis Absatz 2 Buchstabe a, b und c des vorliegenden Reglements erwähnten Richtlinien festgelegt.
3
4 Im Falle der Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Sinne von Artikel
12 bis kann die Höchstdauer des Studiums reduziert werden. Gegebenenfalls wird die Entscheidung dem Studenten zu Beginn seiner Ausbildung mitgeteilt.
5 In der Höchstdauer des Studiums sind die in Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Unterbrüche in Form von Urlauben nicht inbegriffen.
Art. 4
2 Zulassung - Studenten
1 Der strategische Ausschuss der HES-SO kann die Anzahl der Zulassungen an die Anzahl der zur Verfügung stehenden Praxisausbildungsplätze anpassen. Von einer solchen Anpassung sind alle Bewerber betroffen, unabhängig davon, welchen Zulassungsweg sie gewählt haben. Jeder Bewerber kann sich höchstens dreimal um eine Zulassung bemühen.
2 Die Studienanwärter müssen die Zulassungsbedingungen erfüllen, die in den Richtlinien für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Bereich Gesundheit und Soziale Arbeit festgehalten sind.
2bis Die Direktion der FHW-GS entscheidet über die Zulassung sur Dossier gemäss den Richtlinien betreffend die Zulassung sur Dossier (ZSD) zu den Bachelorstudiengängen der HES-SO.
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3 Im Studiengang Soziale Arbeit ist die Teilnahme an der Informationsveranstaltung obligatorischer Bestandteil des Zulassungsverfahrens.
4 Als Studenten gelten gemäss dem vorliegenden Reglement alle Personen, die in einem Studiengang der FHW-GS immatrikuliert sind, um ein Bachelordiplom zu erwerben.
5 Die FHW-GS kann Gasthörer akzeptieren, die gewisse Vorlesungen besuchen dürfen, ohne immatrikuliert zu sein. Die Gasthörer erhalten keine ECTS-Credits und erhalten eine Anwesenheitsbescheinigung für die besuchten Module. Sie entrichten eine von der Direktion entsprechend den besuchten Modulen festgelegte Studiengebühr.
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2. Abschnitt: Organisation der Ausbildung

Art. 5 Qualitätssicherung

Die FHW-GS wendet ein QM-System an, das alle Verfahren und Richtlinien bezüglich ihres Unterrichtsauftrags umfasst, und zwar von der Zulassung der Studenten bis und mit der Diplomübergabe.
Art. 6
2 Studienjahr
1 Das Studienjahr beginnt in der 38. Woche. Es umfasst zwei Semester zu je
16 Wochen. Feiertage können kompensiert werden.
2 In der 16-wöchigen Studienzeit sind der Unterricht sowie die Evaluationen/Prüfungen inbegriffen. Ein Teil der pädagogischen Aktivitäten kann ausserhalb der 16 Wochen geplant werden.
3 Die Semesterferien werden in der Regel von der HES-SO festgelegt.
4 Die Organisation der Semester kann in Funktion der Praxisausbildung geplant werden.

Art. 7 Organisation der Ausbildung und Studienpläne

1 Die Ausbildung beruht auf einem Modulsystem mit ECTS-Credits (nachfolgend Credits) gemäss dem europäischen System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.
2 Der Bachelorstudiengang entspricht 180 Credits.
3 Die Studienprogramme werden jeweils vor Beginn des Studienjahres festgelegt und von der Direktion der FHW-GS genehmigt. Sie richten sich nach den HES-SO-Rahmenlehrplänen der einzelnen Studiengänge, die dem vorliegenden Reglement unterliegen.

Art. 8 Ablauf der Ausbildung

1 Ausbildungsperioden in der FHW-GS wechseln mit praktischen Ausbildungsperioden im beruflichen Umfeld ab (Praxisausbildungsperioden).
2 Die Ausbildung umfasst Lehrmodule, Praxisausbildungsmodule und ein Modul für die Bachelorarbeit.
3 Die Modalitäten der Praxisausbildung sind in den in Art. 1bis Absatz 2 Buchstabe a, b und c des vorliegenden Reglements erwähnten Richtlinien festgelegt.
3
4 Für gewisse Ausbildungen und/oder Ausbildungsmodule und während der Praxisausbildung kann den Studenten, die in den Studiengängen der FHW-GS immatrikuliert sind, ein Wechsel des Ausbildungsortes auferlegt werden.

Art. 9 Studiengangsinterner und -übergreifender Wechsel

1 Vorbehaltlich der verfügbaren Plätze kann ein Student, der an einer Hochschule eingeschrieben wurde, um ein Bachelordiplom in Pflege, in Physiotherapie oder in Sozialer Arbeit zu erwerben, einen Wechsel der Hochschule innerhalb desselben Studiengangs beantragen.
3
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2 Die Bedingungen und Modalitäten für den studiengangsinternen Wechsel sowie die diesbezüglichen Pflichten der Direktion der FHW-GS sind in den in

Artikel 1bis Absatz 2 Buchstabe a, b und c des vorliegenden Reglements erwähnten Richtlinien festgelegt.

3
3 Das Verfahren für einen studiengangsübergreifenden Wechsel wird in den Richtlinien über die Bedingungen für einen studiengangsinternen bzw. -übergreifenden Wechsel sowie für einen Wechsel der Ausbildungsform an der HES-S2 erläutert.

Art. 10 Wechsel der Ausbildungsform

1 Wenn genügend Studienplätze vorhanden sind, kann ein Student des Studiengangs Sozialarbeit die Ausbildungsform wechseln.
2 Das in solchen Fällen angewandte Verfahren ist in den in Artikel 1bis Absatz
2 Buchstabe a, b und c des vorliegenden Reglements erwähnten Richtlinien festgelegt.
3
Art. 11
2 Praxisausbildung
1 Die Praxisausbildung unterliegt dem Praxisausbildungssystem HES-S2 der HES-SO und dessen drei vertraglichen Ebenen: a) der "Vereinbarung über die Praxisausbildung HES-S2"; b) dem "Übereinkommen über die Organisation der Praxisausbildung HES-S2"; c) dem "pädagogischen Dreiervertrag".
2 Die Praxisausbildungsperioden werden grundsätzlich in Einrichtungen der französischen Schweiz absolviert, die sich am Praxisausbildungssystem beteiligen.
3 Ausnahmsweise können Praxisausbildungsperioden in Einrichtungen der französischen Schweiz absolviert werden, die sich noch nicht am Praxisausbildungssystem beteiligen, die jedoch Gegenstand von Sonderregelungen sind.
4 In der deutschen Schweiz, im Tessin oder im Ausland absolvierte Praxisausbildungsperioden müssen den pädagogischen Anforderungen des Praxisausbildungssystems entsprechen.
5 Die Praxisausbildung und ihre Organisation unterstehen den diesbezüglichen Bestimmungen, die in den in Artikel 1bis Absatz 2 Buchstabe a, b und c des vorliegenden Reglements erwähnten Richtlinien festgehalten sind.
3

Art. 12 Unterrichtssprachen

1 In der Regel sind die Unterrichtssprachen Deutsch und/oder Französisch. Die FHW-GS sorgt für einen ausgewogenen Unterricht in diesen beiden Sprachen.
2 Die fortlaufenden Kontrollen und Prüfungen werden in der im Modulbeschrieb festgelegten Sprache formuliert.
- 5 -

Art. 12 bis

2 Gleichwertigkeiten und Validierung von Bildungsleistungen
1 Je nach dem früheren beruflichen Werdegang und auf der Grundlage der Gleichwertigkeiten können die Studenten vom Besuch eines Teils ihrer Ausbildung befreit werden.
2 Die Gleichwertigkeiten werden pro HES-SO-Studiengang behandelt. Sie werden den Studenten von der Direktion der FHW-GS entsprechend den Empfehlungen und den Bedingungen bezüglich der Teilanerkennung von Credits in den Bachelorstudiengängen der HES-SO gewährt.
3 Die Validierung von Bildungsleistungen wird durch die HES-SO geregelt und ist Gegenstand der Richtlinien für die Validierung von Bildungsleistungen für die Bachelorstudierenden an der HES-SO.
3
3. Abschnitt: Evaluation und Validierung der Module

Art. 13 Validierung der Module und Vergabe der ECTS-Credits

1 Für jedes Modul besteht ein entsprechender Modulbeschrieb gemäss den Standardvorschriften der HES-SO. Die Studenten erhalten dieses Dokument, das unter anderem die Modalitäten für die Evaluation und Validierung der Module beschreibt, jeweils zu Beginn des Semesters.
2 Die Credits werden für jedes Modul gesamthaft verliehen oder verweigert.
3 Das Modul gilt als bestanden, wenn der Student eine Note zwischen A (ausgezeichnet) und E (genügend) erzielt. In diesem Fall erhält er die entsprechenden Credits.
4 Wenn die Anforderungen für die Validierung des Moduls nicht erfüllt werden (knapp ungenügend oder stark ungenügend), erhält der Student die Note FX oder F. Er erhält die entsprechenden Credits nicht.

Art. 14 Zusatzarbeit

1 Wenn der Student in einem Modul die Note FX erzielt und dies im Modulbeschrieb ausdrücklich vorgesehen ist, kann er eine Zusatzarbeit leisten.
2 Je nach Note, die nach dieser Zusatzarbeit erzielt wird, D oder E oder F, werden dem Studenten die Credits verliehen oder verweigert.
3 Im Studiengang Pflege ist bei den Praxisausbildungsmodulen keine Notenverbesserung durch Zusatzleistung möglich.

Art. 15 Wiederholung

1 Der Student, der ein Modul nicht besteht, muss dieses wiederholen, sobald es erneut angeboten wird.
2 Jedes Modul kann nur einmal wiederholt werden. Wird ein Modul abgebrochen, gilt es als nicht bestanden. Spezialfälle bleiben vorbehalten.
3 Der Unterricht desselben Moduls kann für einen Studenten, der das Modul zum ersten Mal absolviert, und denjenigen, der das Modul wiederholt, unterschiedlich sein.
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Art. 16 Experten

1 Die Experten beteiligen sich an der Bewertung der Module, die wiederholt werden.
2 Die Direktion ernennt die Experten auf Vorschlag der Studiengangsleiter.
3 Die von der Direktion eigens für diesen Zweck zusammengestellte Expertenkommission nimmt die Beurteilung der Diplomarbeit vor. Dieser Kommission gehört mindestens ein externer Experte aus dem entsprechenden Berufsfeld an.

Art. 17 Definitives Nichtbestehen

1 Wenn die Leistungen des Studenten in einem wiederholten Modul ungenügend sind, gilt dieses Modul als definitiv nicht bestanden.
2 Vorbehalten bleiben besondere Umstände, die eindeutig belegt werden müssen.
Art. 18
1,2 Ausschluss aus dem Studiengang
1 Endgültig aus dem Studiengang Pflege ausgeschlossen wird ein Student, der entweder:
3 a) innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die für den Erhalt des Bachelordiploms obligatorischen ECTS-Credits nicht erworben hat;
3 b) ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden hat;
3 c) oder nicht obligatorische Unterrichtsmodule im Umfang von über 10 ECTS-Credits definitiv nicht bestanden hat.
3
2 Endgültig aus dem Studiengang Physiotherapie ausgeschlossen wird ein Student, der entweder:
3 a) innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die für den Erhalt des Bachelordiploms obligatorischen ECTS-Credits nicht erworben hat;
3 b) oder ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden hat.
3 c) Module im Umfang von 15 ECTS-Credits definitiv nicht bestanden hat.
2bis Endgültig aus dem Studiengang Soziale Arbeit ausgeschlossen wird ein Student, der entweder:
3 a) innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die für den Erhalt des Bachelordiploms obligatorischen ECTS-Credits nicht erworben hat;
3 b) ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden hat;
3 c) nicht obligatorische Module im Umfang von 15 ECTS-Credits definitiv nicht bestanden hat;
3 d) oder nach dem Nachweis von grobem Verschulden gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c der Rahmenrichtlinien für die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO aus disziplinarischen
- 7 - Gründen ausgeschlossen wurde.
3
3 Sonderfälle bleiben vorbehalten.
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Studenten
Art. 19
2 Schutz der Gesundheit
1 Die Direktion stellt die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesrechts oder der interkantonalen Vereinbarungen über die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene sicher. Sie befolgt die Empfehlungen der für die Förderung und Erhaltung der Gesundheit der Studenten zuständigen kantonalen Stelle.
2 Sie garantiert die Anwendung der Bestimmungen über die Verhütung von Berufskrankheiten an den Praxisausbildungsorten in der Schweiz. Die besonderen Bestimmungen für die Praxisausbildung im Ausland bleiben vorbehalten.
3 Während der Praxisausbildungsperioden beachten die Studenten die Regeln in Zusammenhang mit spezifischen Berufsrisiken, z. B. biologischen Risiken im Pflegebereich.

Art. 20 Teilnahme am Unterricht

1 Die Teilnahme an den Modulen der Praxisausbildung, die am Ort der Berufsausübung stattfinden, ist obligatorisch.
2 Die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Besuch der Vorlesungen sind in den Modulbeschrieben ausdrücklich festgehalten.
3 Für den Fall der Abwesenheit bei Unterrichts- oder Praxisausbildungsmodulen mit Anwesenheitspflicht bestimmt der Leiter des Studiengangs auf Vorschlag des Verantwortlichen für das Modul die Modalitäten für den Ausgleich der Abwesenheit.
4 Ein ordnungsgemäss begründeter und kurzer Urlaub kann in Ausnahmefällen durch den Leiter des Studiengangs bewilligt werden. Bei krankheitsbedingten Absenzen von mehr als drei Tagen kann vom Studenten die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
5 Der Student, der seine Ausbildung vorübergehend unterbrechen will, kann einen Urlaub von einem Semester oder einem Jahr beantragen. Der Urlaub kann verlängert werden. Die kumulierte Gesamtdauer darf aber nicht mehr als zwei Jahre betragen. Diese Urlaube werden normalerweise nicht genehmigt, wenn der Student alle seine Lernmodule und Praxismodule validiert hat. Sonderfälle bleiben vorbehalten. Die Direktion fällt den Entscheid auf Vorbescheid des Leiters des Studiengangs.
3
Art. 21
2 Studiengebühren und Beiträge zu den Studienkosten
1 Die von der HES-SO vorgesehenen Studiengebühren müssen spätestens 45 Tage nach Beginn des Semesters bezahlt werden.
3
2 Die jährlichen Beiträge zu den Studienkosten müssen jedes Semester spätestens 45 Tage nach Beginn des Semesters bezahlt werden.
3
- 8 -
3 Falls diese Rechnungen ohne hinreichende Begründung innerhalb der festgesetzten Frist nicht bezahlt werden, kann dem Studenten der Besuch der Vorlesungen verweigert werden.

Art. 22 Versicherungen

Die Studenten müssen auf ihre Kosten eine Kranken- und Unfallversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung abschliessen.
Art. 23
2 Mitspracherecht und Organisationsfreiheit
1 Die Studenten können sich in einem Verband zusammenschliessen, der alle Studenten vertreten muss.
2 Die Studenten werden in angemessener Weise zu den Entscheidungen angehört, die das Studium und das Leben an der Schule betreffen.

Art. 24 Berufs- und Amtsgeheimnis

Der Student unterliegt dem Berufs- und Amtsgeheimnis sowie der beruflichen Schweigepflicht.

Art. 25 Abwesenheit bei Evaluationen

1 Die Teilnahme an den Evaluationen ist obligatorisch. Für jede Abwesenheit muss ein ärztliches Zeugnis oder ein offizielles Dokument vorgelegt werden.
2 Bei entschuldigtem Fernbleiben muss der Student an einem vom Leiter des Studiengangs festgelegten Datum Nachprüfungen ablegen. Diese Nachprüfungen können ausserhalb des normalen Stundenplans stattfinden.
3 Bei ungerechtfertigter Abwesenheit oder wenn die Arbeiten nicht innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht werden, erhält der Student die Note F.

Art. 25 bis

2 Geistiges Eigentum
1 Mit Ausnahme der Urheberrechte sind die Rechte an immateriellen Gütern, die von den Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder eines von oder an der FHW-GS erteilten Forschungsauftrags realisiert wurden, Eigentum der Schule.
2 Die Rechte an immateriellen Gütern, die das Ergebnis einer Zusammenarbeit sind, werden in den Verträgen oder Vereinbarungen festgelegt, die zwischen dem Studenten und der FHW-GS und - gegebenenfalls den beteiligten Partnern - abgeschlossen werden.
Art. 26
2 Betrug
1 Die Studenten werden vor jeder Prüfung über die erlaubten Hilfsmittel informiert. Die Benutzung von unerlaubten Hilfsmitteln wird bestraft.
2 Der Dozent, der einen Studenten beim Betrug ertappt, muss augenblicklich mündlich intervenieren. Solange die Sanktion nicht ausgesprochen ist, kann der Student die Prüfungen fortsetzen.
3 Im Fall eines Betrugs muss der Dozent den Leiter seines Studiengangs informieren, der die Sanktion ausspricht.
- 9 -
4 Jeder Betrug (einschliesslich Plagiats oder Betrugsversuchs) im Rahmen von Evaluationsarbeiten, Prüfungen sowie der Diplomarbeit hat die Nichtvergabe der entsprechenden ECTS-Credits oder sogar die Ungültigkeitserklärung des Diploms zur Folge und kann Gegenstand einer der in Artikel 27 vorgesehenen Sanktionen sein.
5 Der Gebrauch falscher Urkunden oder Ausweise durch Studenten hat die Annullierung früherer Entscheidungen und den definitiven Ausschluss von der HES-SO zur Folge.
Art. 27
2 Pflichten und Sanktionen
1 Der Student muss sich an die QM-Richtlinien und -Prozeduren seines Studiengangs halten. Er hat mit den Gegenständen, Geräten und Werkzeugen, die ihm im Rahmen der praktischen Arbeiten zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig umzugehen. Er ist für an Ausrüstung und Räumen verursachte Schäden verantwortlich.
2 Der Student, welcher gegen die Vorschriften und Gepflogenheiten verstösst, wird je nach Grad des Verschuldens mit einer der folgenden Disziplinarstrafen belegt: a) Verweis; b) vorübergehender Ausschluss von den Vorlesungen; c) endgültiger Verweis von der FHW-GS; d) Ausschluss aus dem Studiengang oder auch aus dem Fachbereich der HES-SO, wenn die Richtlinien des Bereichs dies vorsehen.
3 Bevor eine Sanktion ausgesprochen wird, muss der Student angehört werden.
4 Sanktionen werden von der Direktion ausgesprochen. Der Beschluss wird dem Studenten schriftlich unter Angabe der Rechtsmittel mitgeteilt.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Rechtsmittel

1 Gegen die gestützt auf das vorliegende Reglement erlassenen Verfügungen der Direktion der FHW-GS kann innert 30 Tagen nach deren Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
3 Folgende Verfügungen können Gegenstand einer Beschwerde sein: a) Verweis von der FHW-GS; b) definitives Nichtbestehen eines Moduls; c) Verweigerung des Titels.
4 Die Beschwerdeentscheide der kantonalen Instanz können bei der Rekurskommission der HES-S2 angefochten werden.
Art. 29
2 Exmatrikulation
1 Der Student wird exmatrikuliert, wenn er: a) das Diplom erhalten hat; b) aufgrund eines definitiven Nichtbestehens ausgeschlossen wird; c) infolge von Disziplinarstrafen ausgeschlossen wird;
- 10 - d) die Studiengebühren und Beiträge zu den Studienkosten auch nach zwei Mahnungen noch nicht entrichtet hat; e) seine Ausbildung abgebrochen hat.
2 Die Exmatrikulation hat den unmittelbaren Entzug der Studentenkarte und die sofortige Einstellung der Entschädigungszahlung zur Folge.
3 Die Exmatrikulation führt zu einem Verbot der Wiederaufnahme des Studiums im jeweiligen Studiengang oder auch im jeweiligen Fachbereich, wenn die Richtlinien des Bereichs dies vorsehen, während eines Zeitraums von fünf Jahren in den unter Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels vorgesehenen Fällen. Im Falle einer Disziplinarstrafe aufgrund eines groben Verschuldens und/oder eines Gerichtsurteils kann das Verbot der Wiederaufnahme des Studiums durch den Rektor der HES-SO über die vorgenannte Dauer hinaus verlängert werden.
4 In den unter Absatz 1 Buchstaben d und e dieses Artikels vorgesehenen Fällen kann der Student einen Antrag auf Wiederzulassung einreichen. Im Falle einer Nichtzahlung der Studiengebühren oder der Beiträge zu den Studienkosten ist der geschuldete Betrag bei einem erneuten Zulassungsantrag zu begleichen.
5 Eine erneute Zulassung zur HES-SO ist ausgeschlossen: a) nach einem zweiten definitiven Nichtbestehen in demselben Studiengang; b) nach einem dritten definitiven Nichtbestehen in mehreren Studiengängen.
6 Nach einem Exmatrikulationsbeschluss und im Falle einer Wiederaufnahme des Studiums ist der Student gezwungen, sich einem Zulassungs- und Immatrikulationsverfahren zu unterziehen.

Art. 30 Übergangsbestimmungen

1 Alle bei Inkrafttreten des vorliegenden Reglements laufenden Verfahren unterliegen grundsätzlich dem bisherigen Recht.
2 Im Falle des Nichtbestehens eines Moduls des FH-Programms wird die Gleichwertigkeit der Credits des nicht bestandenen Moduls garantiert; die Modalitäten bezüglich der Wiederholung des Moduls, insbesondere bezüglich der Form des Unterrichts, werden von der Direktion auf Vorschlag des Leiters des Studiengangs festgelegt.
3 Für die Vollzeitstudiengänge Pflege und Physiotherapie gilt für die Anerkennung der unter dem FH-Recht erworbenen Credits Folgendes: a) Studenten, die nicht bestanden und die Credits aus dem 1. Zyklus oder den beiden ersten Semestern erhalten haben: Gutschrift von 60 Credits; b) Studenten, die nicht bestanden und mehr als 60 Credits erhalten haben: Anerkennung der anrechenbaren Leistungen durch die Direktion, auf Vorbescheid des Leiters des Studiengangs: Gutschrift von maximal 120 Credits.
4 Für die Studenten der Studiengänge Pflege und Physiotherapie übernimmt die FHW-GS bis zum Ende des Studienjahres 2006/2007 die Unfallversicherungsprämien.
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Art. 31 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den Beginn des Studienjahres 2006/2007 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 4. April 2007. Der Präsident des Staatsrats: Thomas Burgener Der Staatskanzler: Henri v. Roten Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. Oktober 2013 Für die Absolventen der Studiengänge Pflege und Physiotherapie, die ihre Ausbildung vor dem Beginn des Studienjahres 2012/2013 begonnen haben, gelten weiterhin: a) die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Science HES-SO in Pflege vom 8. September 2006; b) die Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Science HES-SO in Physiotherapie vom 8. September 2006. Für die Studenten des Studiengangs Soziale Arbeit, die ihre Ausbildung vor dem Beginn des Studienjahres 2012/2013 begonnen haben, gelten die Bestimmungen von Artikel 28 der Richtlinien des Studiengangs Bachelor of Arts in Sozialer Arbeit der HES-SO vom 10. Mai 2012. Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten GS/VS 2007, 386 15.09.2006
1 Änderung vom 17.09.2008 Abl. Nr. 40/2008 15.09.2008
2 Änderung vom 5.10.2011 Abl. Nr. 41/2011 19.09.2011
3 Änderung vom 30.10.13 Abl. Nr. 45/2013 16.09.2013
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