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Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel

Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 (Stand 29. Mai 1967)
1
1. Ordnung des Viehhandels (1.)

§ 1 1. Begriff des Handels

1 Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln, Rind - vieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
2 Die Kantone sind befugt, die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in grossen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
3 Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewer - bes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstan - des sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der An - kauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb, fallen, unter Vorbehalt von Absatz 2 hiervor, nicht unter den Begriff des Viehhandels.

§ 2 2. Bewilligungspflicht

1 Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rech - nung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes. 2
2 Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein Hauptpatent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
1 GS 18, 34, bGS 3, 107, und Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandels - konkordat) vom 13. September 1943, SR 916.438.5. Von der Konferenz der Kantone be - schlossen am 13. September 1943; vom Bundesrat genehmigt am 29. Oktober 1943; Beitritt des Kantons St.Gallen am 26. November 1943, siehe ABl 1943, 829, ferner G über die Beteili - gung des Kantons an der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Vieh - handels, sGS 641.3. Das Konk ist für alle Kantone und für das Fürstentum Liechtenstein ver - bindlich; Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom
13. September 1943, SR 916.438.5.
2 Vgl. Art. 17.3 der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .
3 Von Behörden oder Zuchtorganisationen delegierte ausländische Käufer und Kommissionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind nicht patentpflichtig.

§ 3 3. Zuständigkeit

a) im allgemeinen
1 Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent und Kantonspa - tent nach § 6 Absatz 2).
2 Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz haben und die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird das Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).

§ 4 b) Ausnahme

1 Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes weder woh - nen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohnsitzkanton er - teilt.
2 Dieser erhebt die Gebühren gemäss § 15 Ziff. 1 und 3.

§ 5 c) Bewilligung für den Händlerstall

1 Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem die Stal - lung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert werden. 3

§ 6 4. Freizügigkeit

1 Patente, die vom Vorort (Vorortspatente) und von einem Konkordatskanton (Konkordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkordatskantonen Gül - tigkeit.
2 Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein Patent vorsehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspatent). In bezug auf diese Patente sind im übrigen alle Vorschriften der Übereinkunft uneingeschränkt massgebend.
3 Vgl. Art. 17.4 lit. b der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nun - mehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .

§ 7 5. Patenterteilung

a) Einreichung des Gesuches
1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstelle des Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vorgeschriebenem Formular einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in § 8 verlangten Voraus - setzungen beizulegen.

§ 8 b) Voraussetzungen

1 Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende Voraus - setzungen erfüllt:
1. Er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz ha - ben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen.
2. Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er den Handel korrekt und unter Beachtung aller hierfür massgebenden Vorschriften betreiben wird. Die Bewilligungsbehörden können Auszüge aus dem schwei - zerischen Zentralstrafenregister 4 und aus den kantonalen Strafenkontrollen 5 einverlangen.
3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Be - werbern, gegen welche Verlustscheine bestehen
6 oder die häufig betrieben werden. Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungs - fähigkeit abgesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde.
4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vorschrif - ten entspricht. 7 Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, ebenso die Nebenpatentinhaber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn oder Auftraggebers benützen.
2 Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Patenter - teilung bleiben vorbehalten.
8
4 Vgl. Art. 62 und 359 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR
311.0 ; Art. 15 ff. der eidgV über das Strafregister, SR 331 (aufgehoben), siehe nunmehr eidgV über das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999, SR 331 .
5 Vgl. Art. 230 StP, sGS 962.1 ; Art. 25 ff. der VV zum StP, sGS 962.11 .
6 Vgl. Art. 149 und 265 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR
281.1 .
7 Vgl. Art. 17.4 lit. b der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nun - mehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .
8 Siehe insbesondere Art. 17.4 lit. a der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .

§ 9 c) Inhalt des Patentes

1 Auf jedem Patent sind anzugeben: a) Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse des Inhabers; die Kantone können die Beifügung der Photographie vorschreiben; b) die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird; c) die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf; d) das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt; e) Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilligungsbe - hörde.

§ 10 d) Geltungsdauer

1 Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Ertei - lung an bis Ende des Jahres. 9

§ 11 6. Entzug des Patentes

a) Voraussetzungen
1 Die kantonale Amtsstelle, die das Patent ausgestellt hat, muss es auf bestimmte oder unbestimmte Dauer entziehen, wenn dessen Inhaber eines der in § 8 aufge - stellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn er sich einer vorsätzli - chen oder grobfahrlässigen Verletzung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften 10 oder eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat.

§ 12 b) Beschwerderecht

1 Gegen den Entzug des Patentes
11 kann der Betroffene nach Massgabe des kanto - nalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen.

§ 13 7. Kaution

a) Haftung
1 Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution
12 zu stellen.
2 Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Reglementes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Angestellten und Be - auftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen: a) Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;
9 Vgl. Art. 17.3 der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .
10 Art. 47 und 48 des eidg Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966, SR 916.40 .
11 Art. 17.6 der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .
12 Art. 31 Abs. 2 TSV, sGS 643.12 .
b) Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen, sowie c) weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.

§ 14 b) Anmeldung von Ansprüchen

1 Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der zustän - digen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt hat, anzumelden.
2 Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.

§ 15 8. Gebühren

1 Für die Erteilung eines Patentes
13 (Haupt- sowie Nebenpatent) sind jährlich zu entrichten:
1. eine Grundgebühr: a) für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über 3 Monaten): Fr. 100.-- b) für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine): Fr. 50.--
2. eine Umsatzgebühr: a) für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel: Fr. 10.-- b) für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von 1 Jahr: Fr. 5.-- c) für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über 3 Monate: Fr. 1.-- d) für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine): Fr. --.50 e) für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein: Fr. --.25
3. eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige, vom Bund vorgeschrie - bene Gebühr.
2 Die Gebühren sind vor Aushändigung des Patentes zu entrichten, wobei die Höhe der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraussichtlichen Umsatz festgelegt wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Ablauf des Jahres.
3 Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das Dop - pelte erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen.
4 Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültigkeit eines Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).
5 Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der Konkor - datspatente festgesetzt.
13 Konkordatspatent.

§ 16 9. Aufsicht und Kontrolle

a) Kantonale Aufsicht
1 Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
2 Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Viehhandels - kontrollen. 14

§ 17 b) Rechtshilfe

1 Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.
2 Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahrneh - mungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.

§ 18 c) Meldung

1 Die Kantone melden dem Vorort, den andern Konkordatskantonen und dem eid - genössischen Veterinäramt die Erteilung, die Änderung sowie den Entzug eines Patentes. 15

§ 19 d) Viehhandelskontrolle

1 Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhan - delskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -abgang ein - zutragen ist. Die kantonale Patentausgabestelle 16 ist ermächtigt, Metzgereiinhaber von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Bedarf in die Viehhandels - kontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser Tierverkehr festgestellt wer - den kann. *
2 Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen und ge - prüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschriften den Amtsstellen einzu - senden.

§ 20 e) Ausweis

1 Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen.
14 Art. 34 und 35 TSV, sGS 643.12 und Art. 17.7 der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .
15 Vgl. Art. 17.9 der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .
16 Volkswirtschaftsdepartement; siehe Art. 32 TSV, sGS 643.12 .
2. Verwaltung des Konkordates (2.)

§ 21 1. Organe

1 Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und be - stellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).

§ 22 a) Konferenz

1 Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
2 Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und berät alle ihr durch diese Übereinkunft übertragenen oder vom Vorstand, einem Kanton oder vom eidgenössischen Veterinäramt unterbreiteten Geschäfte. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Sekretär und den Kas - sier.
3 Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu ihrer Ausführung erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kautionen fest und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
4 Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.

§ 23 b) Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
2 Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.

§ 24 c) Vorort

1 Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.
2 Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konferenz übertragenen Geschäfte.

§ 25 2. Finanzierung

1 Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für Vor - ortspatente und andern, von der Konferenz beschlossenen Einnahmen.
2 Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der An - zahl der ausgestellten Patente gedeckt.
3. Straf- und Schlussbestimmungen (3.)

§ 26 1. Strafbestimmungen

a) Strafen
1 Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen Angestellten oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er nicht im Besitze des erforderlichen Patentes ist, wird mit Haft oder mit Busse von Fr. 50.– bis Fr. 1000.– bestraft. 17
2 Wer in anderer Weise dieser Übereinkunft oder den zugehörigen Verordnungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von mindestens Fr. 10.– be - straft. 18

§ 27 b) Verjährung und allgemeine Bestimmungen

1 Diese Übertretungen verjähren nach einem Jahr und die Strafen in zwei Jahren.
2 Im übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches 19 Anwendung.

§ 28 c) Nachzahlung der Gebühren

1 Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur Nachzahlung der umgangenen Gebühr verurteilt werden.
2 Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm soli - darisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.

§ 29 2. Publikationsorgan

1 Amtliches Publikationsorgan für die Bekanntmachungen über den Viehhandel sind die «Mitteilungen des Veterinäramtes».
2 Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet. 20
17 Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden), sGS 962.1 .
18 Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden), sGS 962.1 .
19 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
20 Vgl. Art. 17.8 der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .

§ 30 3. Beitritt und Austritt

1 Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig.

§ 31 4. Inkrafttreten

1 Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat und nach der Beitrittserklärung mindestens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft.
2 Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft betreffend die Ausübung des Vieh - handels vom 1. Juli 1927. 21

§ 32 5. Kantonale Ausführungsbestimmungen

1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt ihres Beitrittes Ausführungsbestimmun - gen, in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeichnen.
22
2 Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem eidge - nössischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen.
3 Also beschlossen durch die Konferenz der Kantone vom 13. September 1943 in Lausanne.
21 GS 17, 198.
22 TSV, sGS 643.12 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 18, 34 13.09.1943 01.01.1944

§ 19, Abs. 1 geändert 6, 352 29.05.1967 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.09.1943 01.01.1944 Erlass Grunderlass GS 18, 34
29.05.1967 keine Angabe § 19, Abs. 1 geändert 6, 352
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Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel

Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 1943 (Stand 29. Mai 1967)
1
1. Ordnung des Viehhandels (1.)

§ 1 1. Begriff des Handels

1 Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Pferden, Maultieren, Eseln, Rind - vieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
2 Die Kantone sind befugt, die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in grossen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
3 Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewer - bes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstan - des sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der An - kauf von Vieh zum Zwecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb, fallen, unter Vorbehalt von Absatz 2 hiervor, nicht unter den Begriff des Viehhandels.

§ 2 2. Bewilligungspflicht

1 Wer den Viehhandel betreiben will, sei es auf eigene Rechnung oder auf Rech - nung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes. 2
2 Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein Hauptpatent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
1 GS 18, 34, bGS 3, 107, und Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandels - konkordat) vom 13. September 1943, SR 916.438.5. Von der Konferenz der Kantone be - schlossen am 13. September 1943; vom Bundesrat genehmigt am 29. Oktober 1943; Beitritt des Kantons St.Gallen am 26. November 1943, siehe ABl 1943, 829, ferner G über die Beteili - gung des Kantons an der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Vieh - handels, sGS 641.3. Das Konk ist für alle Kantone und für das Fürstentum Liechtenstein ver - bindlich; Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom
13. September 1943, SR 916.438.5.
2 Vgl. Art. 17.3 der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .
3 Von Behörden oder Zuchtorganisationen delegierte ausländische Käufer und Kommissionen, die in der Schweiz Zuchtvieh ankaufen, sind nicht patentpflichtig.

§ 3 3. Zuständigkeit

a) im allgemeinen
1 Das Viehhandelspatent wird durch den Kanton ausgestellt, in welchem sich der Hauptgeschäftssitz der Viehhandlung befindet (Konkordatspatent und Kantonspa - tent nach § 6 Absatz 2).
2 Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz haben und die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird das Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).

§ 4 b) Ausnahme

1 Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes weder woh - nen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohnsitzkanton er - teilt.
2 Dieser erhebt die Gebühren gemäss § 15 Ziff. 1 und 3.

§ 5 c) Bewilligung für den Händlerstall

1 Die Bewilligung für einen Händlerstall wird vom Kanton erteilt, in dem die Stal - lung liegt. Sie kann aus sanitätspolizeilichen Gründen verweigert werden. 3

§ 6 4. Freizügigkeit

1 Patente, die vom Vorort (Vorortspatente) und von einem Konkordatskanton (Konkordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkordatskantonen Gül - tigkeit.
2 Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein Patent vorsehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspatent). In bezug auf diese Patente sind im übrigen alle Vorschriften der Übereinkunft uneingeschränkt massgebend.
3 Vgl. Art. 17.4 lit. b der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nun - mehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .

§ 7 5. Patenterteilung

a) Einreichung des Gesuches
1 Wer den Viehhandel betreiben will, hat der zuständigen Amtsstelle des Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vorgeschriebenem Formular einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die erforderlichen Ausweise über die in § 8 verlangten Voraus - setzungen beizulegen.

§ 8 b) Voraussetzungen

1 Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende Voraus - setzungen erfüllt:
1. Er muss das Schweizerbürgerrecht besitzen und in der Schweiz Wohnsitz ha - ben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen.
2. Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass er den Handel korrekt und unter Beachtung aller hierfür massgebenden Vorschriften betreiben wird. Die Bewilligungsbehörden können Auszüge aus dem schwei - zerischen Zentralstrafenregister 4 und aus den kantonalen Strafenkontrollen 5 einverlangen.
3. Er muss zahlungsfähig sein. Die Zahlungsfähigkeit fehlt insbesondere bei Be - werbern, gegen welche Verlustscheine bestehen
6 oder die häufig betrieben werden. Für einen Nebenpatentinhaber kann vom Erfordernis der Zahlungs - fähigkeit abgesehen werden, wenn sie ohne seine eigene Schuld eingebüsst wurde.
4. Er muss einen Händlerstall besitzen, der den sanitätspolizeilichen Vorschrif - ten entspricht. 7 Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, ebenso die Nebenpatentinhaber, sofern sie den Stall ihres Dienstherrn oder Auftraggebers benützen.
2 Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Patenter - teilung bleiben vorbehalten.
8
4 Vgl. Art. 62 und 359 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937, SR
311.0 ; Art. 15 ff. der eidgV über das Strafregister, SR 331 (aufgehoben), siehe nunmehr eidgV über das automatisierte Strafregister vom 1. Dezember 1999, SR 331 .
5 Vgl. Art. 230 StP, sGS 962.1 ; Art. 25 ff. der VV zum StP, sGS 962.11 .
6 Vgl. Art. 149 und 265 des BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR
281.1 .
7 Vgl. Art. 17.4 lit. b der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nun - mehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .
8 Siehe insbesondere Art. 17.4 lit. a der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .

§ 9 c) Inhalt des Patentes

1 Auf jedem Patent sind anzugeben: a) Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse des Inhabers; die Kantone können die Beifügung der Photographie vorschreiben; b) die Firma der Viehhandlung, auf deren Rechnung der Handel ausgeübt wird; c) die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf; d) das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt; e) Ort und Datum der Ausstellung und die Unterschrift der Bewilligungsbe - hörde.

§ 10 d) Geltungsdauer

1 Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Ertei - lung an bis Ende des Jahres. 9

§ 11 6. Entzug des Patentes

a) Voraussetzungen
1 Die kantonale Amtsstelle, die das Patent ausgestellt hat, muss es auf bestimmte oder unbestimmte Dauer entziehen, wenn dessen Inhaber eines der in § 8 aufge - stellten Erfordernisse nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn er sich einer vorsätzli - chen oder grobfahrlässigen Verletzung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften 10 oder eines ernsten Vergehens schuldig gemacht hat.

§ 12 b) Beschwerderecht

1 Gegen den Entzug des Patentes
11 kann der Betroffene nach Massgabe des kanto - nalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen.

§ 13 7. Kaution

a) Haftung
1 Wer den Handel auf eigene Rechnung betreibt, hat eine Kaution
12 zu stellen.
2 Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Reglementes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Angestellten und Be - auftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen: a) Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;
9 Vgl. Art. 17.3 der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .
10 Art. 47 und 48 des eidg Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966, SR 916.40 .
11 Art. 17.6 der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .
12 Art. 31 Abs. 2 TSV, sGS 643.12 .
b) Ansprüche zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zufolge anderer Verletzung tierseuchenpolizeilicher Bestimmungen, sowie c) weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.

§ 14 b) Anmeldung von Ansprüchen

1 Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der zustän - digen Amtsstelle des Kantons, der das Hauptpatent ausgestellt hat, anzumelden.
2 Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.

§ 15 8. Gebühren

1 Für die Erteilung eines Patentes
13 (Haupt- sowie Nebenpatent) sind jährlich zu entrichten:
1. eine Grundgebühr: a) für den Handel mit Pferden, Maultieren oder Eseln, Grossvieh (Rindvieh über 3 Monaten): Fr. 100.-- b) für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine): Fr. 50.--
2. eine Umsatzgebühr: a) für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte Pferd, Maultier oder Esel: Fr. 10.-- b) für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter von 1 Jahr: Fr. 5.-- c) für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über 3 Monate: Fr. 1.-- d) für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber unter 3 Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine): Fr. --.50 e) für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein: Fr. --.25
3. eine bescheidene Kanzleigebühr und eine allfällige, vom Bund vorgeschrie - bene Gebühr.
2 Die Gebühren sind vor Aushändigung des Patentes zu entrichten, wobei die Höhe der Umsatzgebühr provisorisch nach dem voraussichtlichen Umsatz festgelegt wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Ablauf des Jahres.
3 Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das Dop - pelte erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen.
4 Sie können die Grundgebühr auf die Hälfte herabsetzen, falls die Gültigkeit eines Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).
5 Die Gebühren für Vorortspatente werden im Rahmen derjenigen der Konkor - datspatente festgesetzt.
13 Konkordatspatent.

§ 16 9. Aufsicht und Kontrolle

a) Kantonale Aufsicht
1 Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
2 Insbesondere überwachen sie auch die Händlerstallungen und die Viehhandels - kontrollen. 14

§ 17 b) Rechtshilfe

1 Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.
2 Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahrneh - mungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.

§ 18 c) Meldung

1 Die Kantone melden dem Vorort, den andern Konkordatskantonen und dem eid - genössischen Veterinäramt die Erteilung, die Änderung sowie den Entzug eines Patentes. 15

§ 19 d) Viehhandelskontrolle

1 Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Viehhan - delskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -abgang ein - zutragen ist. Die kantonale Patentausgabestelle 16 ist ermächtigt, Metzgereiinhaber von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Bedarf in die Viehhandels - kontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser Tierverkehr festgestellt wer - den kann. *
2 Diese Kontrollen können von den Kontrollbeamten jederzeit eingesehen und ge - prüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschriften den Amtsstellen einzu - senden.

§ 20 e) Ausweis

1 Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen.
14 Art. 34 und 35 TSV, sGS 643.12 und Art. 17.7 der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .
15 Vgl. Art. 17.9 der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .
16 Volkswirtschaftsdepartement; siehe Art. 32 TSV, sGS 643.12 .
2. Verwaltung des Konkordates (2.)

§ 21 1. Organe

1 Die der Übereinkunft angeschlossenen Kantone bilden eine Konferenz und be - stellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).

§ 22 a) Konferenz

1 Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
2 Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und berät alle ihr durch diese Übereinkunft übertragenen oder vom Vorstand, einem Kanton oder vom eidgenössischen Veterinäramt unterbreiteten Geschäfte. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren den Präsidenten, den Vorstand, den Sekretär und den Kas - sier.
3 Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu ihrer Ausführung erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kautionen fest und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
4 Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.

§ 23 b) Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
2 Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.

§ 24 c) Vorort

1 Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.
2 Er erledigt die laufenden und die ihm vom Vorstand und von der Konferenz übertragenen Geschäfte.

§ 25 2. Finanzierung

1 Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für Vor - ortspatente und andern, von der Konferenz beschlossenen Einnahmen.
2 Ein allfälliges Defizit wird von den Konkordatskantonen nach Massgabe der An - zahl der ausgestellten Patente gedeckt.
3. Straf- und Schlussbestimmungen (3.)

§ 26 1. Strafbestimmungen

a) Strafen
1 Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen Angestellten oder Beauftragten ausüben lässt, von dem er wissen muss, dass er nicht im Besitze des erforderlichen Patentes ist, wird mit Haft oder mit Busse von Fr. 50.– bis Fr. 1000.– bestraft. 17
2 Wer in anderer Weise dieser Übereinkunft oder den zugehörigen Verordnungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse von mindestens Fr. 10.– be - straft. 18

§ 27 b) Verjährung und allgemeine Bestimmungen

1 Diese Übertretungen verjähren nach einem Jahr und die Strafen in zwei Jahren.
2 Im übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches 19 Anwendung.

§ 28 c) Nachzahlung der Gebühren

1 Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur Nachzahlung der umgangenen Gebühr verurteilt werden.
2 Hat der Verurteilte im Auftrag gehandelt, so haftet der Auftraggeber mit ihm soli - darisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.

§ 29 2. Publikationsorgan

1 Amtliches Publikationsorgan für die Bekanntmachungen über den Viehhandel sind die «Mitteilungen des Veterinäramtes».
2 Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet. 20
17 Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden), sGS 962.1 .
18 Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden), sGS 962.1 .
19 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
20 Vgl. Art. 17.8 der eidg Tierseuchenverordnung, SR 916.401 (aufgehoben), siehe nunmehr eidg Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, SR 916.401 .

§ 30 3. Beitritt und Austritt

1 Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist unter Beachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Jahres zulässig.

§ 31 4. Inkrafttreten

1 Diese interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat und nach der Beitrittserklärung mindestens zweier Kantone auf 1. Januar 1944 in Kraft.
2 Sie ersetzt die interkantonale Übereinkunft betreffend die Ausübung des Vieh - handels vom 1. Juli 1927. 21

§ 32 5. Kantonale Ausführungsbestimmungen

1 Die Kantone erlassen auf den Zeitpunkt ihres Beitrittes Ausführungsbestimmun - gen, in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeichnen.
22
2 Die Ausführungsbestimmungen der Kantone sind dem Vorort und dem eidge - nössischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen.
3 Also beschlossen durch die Konferenz der Kantone vom 13. September 1943 in Lausanne.
21 GS 17, 198.
22 TSV, sGS 643.12 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 18, 34 13.09.1943 01.01.1944

§ 19, Abs. 1 geändert 6, 352 29.05.1967 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.09.1943 01.01.1944 Erlass Grunderlass GS 18, 34
29.05.1967 keine Angabe § 19, Abs. 1 geändert 6, 352
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