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Version: 30.09.1998
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Satzung für die Weiterbildungsseminare der Universität St.Gallen

Satzung für die Weiterbildungsseminare der Universität St.Gallen vom 20. August 1998 (Stand 1. Oktober 1998) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988
1 als Satzung:
2 I. Bestand und Ziele (1.)
Art. 1
1 An der Universität werden im Rahmen der Weiterbildungsstufe neben den von den Instituten durchgeführten Veranstaltungen Weiterbildungsseminare angebo - ten mit dem Ziel, es den Absolventen sowie anderen Interessierten mit der erfor - derlichen Vorbildung zu ermöglichen, ihr Wissen zu ergänzen und sich über neuere Entwicklungen in den Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften zu orientieren.
2 Die Veranstaltungen der Weiterbildungsseminare sollen die Teilnehmer zum Selbststudium anregen und ihnen den Kontakt mit der Universität und den Do - zenten erleichtern.
1 sGS 217.11 .
2 Von der Regierung genehmigt am 7. Dezember 1999; in Vollzug ab 1. Oktober 1998.
II. Veranstaltungen und Zulassung (2.)
Art. 2
1 Die Veranstaltungen der Weiterbildungsseminare bestehen aus ein- oder mehrtä - gigen Kursen und Seminaren im Bereich der an der Universität gepflegten Wissen - schaften.
Art. 3
1 Die Veranstaltungen der Weiterbildungsseminare sind gebührenpflichtig.
2 Sie stehen den Absolventen der Universität offen. Absolventen anderer Hoch - schulen mit vergleichbaren Studienabschlüssen sowie andere Interessenten mit entsprechender Vorbildung und Studierende können zugelassen werden. Aus orga - nisatorischen Gründen kann die Zulassung beschränkt werden.
Art. 4
1 Die Veranstaltungen werden von den Organen der Weiterbildungsseminare ge - plant und durchgeführt. Diese sind berechtigt, die Durchführung einzelner Veran - staltungen anderen Institutionen der Universität, insbesondere wissenschaftlichen Instituten und Forschungsstellen im Einverständnis mit deren Leitungen, zu über - tragen.
2 Die Organe der Weiterbildungsseminare können Referenten von anderen Hoch - schulen und aus der Praxis beiziehen und gemeinsame Veranstaltungen mit ande - ren Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen durchführen.
Art. 5
1 In den Weiterbildungsseminaren können Teilnahmebestätigungen ausgestellt werden. III. Organisation (3.)
Art. 6
1 Mit den Weiterbildungsseminaren befassen sich die folgenden Organe: a) Kommission; b) Leitung; c) Beirat.
2 Die Organe der Weiterbildungsseminare bestehen gemäss den Vorschriften dieser Satzung. Im Übrigen konstituieren sie sich selbst.
1. Kommission (3.1.)
Art. 7
1 Der Kommission gehören fünf bis neun sachverständige Persönlichkeiten aus dem Lehrkörper der Universität St.Gallen an. Die Mehrheit der Mitglieder soll dem Senat angehören.
2 Die Mitglieder der Kommission werden vom Senat gewählt. Der Universitätsrat bestimmt aus ihnen den Präsidenten auf Antrag des Senats.
3 Ein Angehöriger der Leitung hat in der Kommission beratende Stimme. Er führt das Protokoll.
Art. 8
1 Die Kommission plant und beaufsichtigt die Weiterbildungsseminare.
2 Ihr obliegen namentlich: a) die Festlegung des Jahresprogramms sowie die Genehmigung von Programm und Budget der einzelnen Veranstaltungen; b) die Wahl der Dozenten auf Vorschlag der Leitung; c) die Erstellung des Jahresberichts zuhanden von Senat und Universitätsrat; d) die Zusammenstellung des Voranschlags und der Jahresrechnung zuhanden des Universitätsrates; e) der Erlass von Bestimmungen betreffend die Festlegung der Dozentenhono - rare; f) die Bewilligung ausserordentlicher Ausgaben; g) der Antrag an den Senat zur Wahl der Leitung.
2. Leitung (3.2.)
Art. 9
1 Die Leitung wird vom Senat gewählt. Der Rektor legt die Anstellungsbedingun - gen fest.
2 Ihr obliegen: a) die unmittelbare Leitung der Weiterbildungsseminare; b) die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung der Veranstal - tungen; c) die Vorbereitung der Geschäfte und der Vollzug der Beschlüsse der Kommis - sion; d) die Pflege von Kontakten zu den an den Weiterbildungsseminaren interessier -
3 Der Leitung steht für die administrativen Belange der Weiterbildung geeignetes Sekretariatspersonal zur Verfügung.
3. Beirat (3.3.)
Art. 10
1 Der Beirat ist ein aus Absolventen der Universität zusammengesetztes beratendes Organ.
2 Der Präsident wird auf Antrag des Senats vom Universitätsrat gewählt, die übri - gen Mitglieder vom Senat.
3 Der Beirat konstituiert sich selbst.
Art. 11
1 Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe der Weiterbildungsseminare. IV. Betriebsmittel und Jahresrechnung (4.)
Art. 12
1 Die Weiterbildungsseminare sind grundsätzlich selbsttragend zu gestalten.
2 In begründeten Fällen kann der Universitätsrat im Rahmen des Voranschlags Beiträge sprechen.
Art. 13
1 Innerhalb des Universitätshaushaltes wird für die Weiterbildungsseminare eine besondere Rechnung geführt.
2 Überschüsse und Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf neue Rechnung vorgetragen. V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 14
1 Das Reglement über die Weiterbildungsstufe der Hochschule St.Gallen vom
26. November 1976
3 wird aufgehoben.
3 nGS 11–132
Art. 15
1 Diese Satzung wird nach Genehmigung der Regierung ab 1. Oktober 1998 ange - wendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 37–25 20.08.1998 01.10.1998 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.08.1998 01.10.1998 Erlass Grunderlass 37–25
Version: 01.10.1998
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Satzung für die Weiterbildungsseminare der Universität St.Gallen

Satzung für die Weiterbildungsseminare der Universität St.Gallen vom 20. August 1998 (Stand 1. Oktober 1998) Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988
1 als Satzung:
2 I. Bestand und Ziele (1.)
Art. 1
1 An der Universität werden im Rahmen der Weiterbildungsstufe neben den von den Instituten durchgeführten Veranstaltungen Weiterbildungsseminare angebo - ten mit dem Ziel, es den Absolventen sowie anderen Interessierten mit der erfor - derlichen Vorbildung zu ermöglichen, ihr Wissen zu ergänzen und sich über neuere Entwicklungen in den Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften zu orientieren.
2 Die Veranstaltungen der Weiterbildungsseminare sollen die Teilnehmer zum Selbststudium anregen und ihnen den Kontakt mit der Universität und den Do - zenten erleichtern.
1 sGS 217.11 .
2 Von der Regierung genehmigt am 7. Dezember 1999; in Vollzug ab 1. Oktober 1998.
II. Veranstaltungen und Zulassung (2.)
Art. 2
1 Die Veranstaltungen der Weiterbildungsseminare bestehen aus ein- oder mehrtä - gigen Kursen und Seminaren im Bereich der an der Universität gepflegten Wissen - schaften.
Art. 3
1 Die Veranstaltungen der Weiterbildungsseminare sind gebührenpflichtig.
2 Sie stehen den Absolventen der Universität offen. Absolventen anderer Hoch - schulen mit vergleichbaren Studienabschlüssen sowie andere Interessenten mit entsprechender Vorbildung und Studierende können zugelassen werden. Aus orga - nisatorischen Gründen kann die Zulassung beschränkt werden.
Art. 4
1 Die Veranstaltungen werden von den Organen der Weiterbildungsseminare ge - plant und durchgeführt. Diese sind berechtigt, die Durchführung einzelner Veran - staltungen anderen Institutionen der Universität, insbesondere wissenschaftlichen Instituten und Forschungsstellen im Einverständnis mit deren Leitungen, zu über - tragen.
2 Die Organe der Weiterbildungsseminare können Referenten von anderen Hoch - schulen und aus der Praxis beiziehen und gemeinsame Veranstaltungen mit ande - ren Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen durchführen.
Art. 5
1 In den Weiterbildungsseminaren können Teilnahmebestätigungen ausgestellt werden. III. Organisation (3.)
Art. 6
1 Mit den Weiterbildungsseminaren befassen sich die folgenden Organe: a) Kommission; b) Leitung; c) Beirat.
2 Die Organe der Weiterbildungsseminare bestehen gemäss den Vorschriften dieser Satzung. Im Übrigen konstituieren sie sich selbst.
1. Kommission (3.1.)
Art. 7
1 Der Kommission gehören fünf bis neun sachverständige Persönlichkeiten aus dem Lehrkörper der Universität St.Gallen an. Die Mehrheit der Mitglieder soll dem Senat angehören.
2 Die Mitglieder der Kommission werden vom Senat gewählt. Der Universitätsrat bestimmt aus ihnen den Präsidenten auf Antrag des Senats.
3 Ein Angehöriger der Leitung hat in der Kommission beratende Stimme. Er führt das Protokoll.
Art. 8
1 Die Kommission plant und beaufsichtigt die Weiterbildungsseminare.
2 Ihr obliegen namentlich: a) die Festlegung des Jahresprogramms sowie die Genehmigung von Programm und Budget der einzelnen Veranstaltungen; b) die Wahl der Dozenten auf Vorschlag der Leitung; c) die Erstellung des Jahresberichts zuhanden von Senat und Universitätsrat; d) die Zusammenstellung des Voranschlags und der Jahresrechnung zuhanden des Universitätsrates; e) der Erlass von Bestimmungen betreffend die Festlegung der Dozentenhono - rare; f) die Bewilligung ausserordentlicher Ausgaben; g) der Antrag an den Senat zur Wahl der Leitung.
2. Leitung (3.2.)
Art. 9
1 Die Leitung wird vom Senat gewählt. Der Rektor legt die Anstellungsbedingun - gen fest.
2 Ihr obliegen: a) die unmittelbare Leitung der Weiterbildungsseminare; b) die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung der Veranstal - tungen; c) die Vorbereitung der Geschäfte und der Vollzug der Beschlüsse der Kommis - sion; d) die Pflege von Kontakten zu den an den Weiterbildungsseminaren interessier -
3 Der Leitung steht für die administrativen Belange der Weiterbildung geeignetes Sekretariatspersonal zur Verfügung.
3. Beirat (3.3.)
Art. 10
1 Der Beirat ist ein aus Absolventen der Universität zusammengesetztes beratendes Organ.
2 Der Präsident wird auf Antrag des Senats vom Universitätsrat gewählt, die übri - gen Mitglieder vom Senat.
3 Der Beirat konstituiert sich selbst.
Art. 11
1 Der Beirat berät und unterstützt die übrigen Organe der Weiterbildungsseminare. IV. Betriebsmittel und Jahresrechnung (4.)
Art. 12
1 Die Weiterbildungsseminare sind grundsätzlich selbsttragend zu gestalten.
2 In begründeten Fällen kann der Universitätsrat im Rahmen des Voranschlags Beiträge sprechen.
Art. 13
1 Innerhalb des Universitätshaushaltes wird für die Weiterbildungsseminare eine besondere Rechnung geführt.
2 Überschüsse und Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf neue Rechnung vorgetragen. V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 14
1 Das Reglement über die Weiterbildungsstufe der Hochschule St.Gallen vom
26. November 1976
3 wird aufgehoben.
3 nGS 11–132
Art. 15
1 Diese Satzung wird nach Genehmigung der Regierung ab 1. Oktober 1998 ange - wendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 37–25 20.08.1998 01.10.1998 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.08.1998 01.10.1998 Erlass Grunderlass 37–25
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