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Version: 31.12.2016
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Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung Vom 21. Mai 2015 (Stand 1. Januar 2017) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1, § 107 und § 121 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleich - tern.
2 Es regelt die Grundzüge betreffend das Betreuungsangebot für Kinder im Al - ter von 3 Monaten bis zum Ende der Primarstufe.

§ 2 Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung

1 Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gelten:
a. Tagesfamilien, welche einer gemäss § 3 dieses Gesetzes anerkannten Tagesfamilienorganisation angehören;
b. Einrichtungen der Kinderbetreuung (z.B. Kindertagesstätten) im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen;
c. von den Gemeinden anerkannte und periodisch überprüfte Betreuungs - formen, welche nicht den bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen unterstehen, sofern die Angebote allen Kindern der Gemeinde nach Massgabe der verfügbaren Plätze offen stehen.

§ 3 Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen

1 Der Kanton ist zuständig für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisatio - nen.
2 Eine Tagesfamilienorganisation wird anerkannt, wenn
a. sie gewährleistet, dass die angeschlossenen Tagesfamilien die Voraus - setzungen im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pfle - gekinderwesen erfüllen;
b. sie die angeschlossenen Tagesfamilien zur Aus- und Weiterbildung ver - pflichtet;
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
c. sie die angeschlossenen Tagesfamilien berät.
3 Die Anerkennung wird befristet erteilt und periodisch überprüft.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 4 Aus- und Weiterbildungsbeiträge

1 Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für
a. die Aus- und Weiterbildung des Personals von anerkannten Tagesfamili - enorganisationen;
b. die Aus- und Weiterbildung von Tageseltern;
c. die Weiterbildung des Personals, das in Einrichtungen der Kinderbetreu - ung (z.B. Kindertagesstätten) tätig ist;
d. die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in einer von einer Gemein - de anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 5 Beiträge an familienergänzende Betreuungsplätze

1 Der Kanton gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen, sofern der Bund keine solchen Beiträge mehr ausrichtet.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er orientiert sich dabei an den Kri - terien des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002
2 ) über Finanzhilfen für famili - energänzende Kinderbetreuung.

§ 6 Pflichten der Gemeinden

1 Die Gemeinden erheben den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung in ihrer Gemeinde und überprüfen diese Erhebung periodisch. Die Gemeinden sind in der Wahl der Erhebungsmethode frei.
2 Sie melden die Ergebnisse ihrer Erhebungen dem Kanton.
3 Soweit Bedarf besteht, stellt die Gemeinde das Angebot sicher, indem sie
a. die Erziehungsberechtigten so weit unterstützt, dass deren Kosten für die Nutzung der Angebote ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspre - chen (Subjektfinanzierung), oder
b. eigene Angebote oder Angebote Dritter so weit unterstützt, dass die Kosten für die Erziehungsberechtigten deren Leistungsfähigkeit entspre - chen (Objektfinanzierung).
4 Die Gemeinden können die beiden Formen miteinander kombinieren.
5 Die Gemeinden stellen sicher, dass mit ihrem Angebot die Bestimmungen über den Schulort gemäss §§ 23 und 26 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni
2002
3 ) eingehalten werden.
2) SR 861
3) GS 34.0637, SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
6 Die Gemeinden informieren ihre Einwohnerinnen und Einwohner in geeigne - ter Form über das Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.05.2015 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.05.2015 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
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Version: 01.01.2017
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Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung Vom 21. Mai 2015 (Stand 1. Januar 2017) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1, § 107 und § 121 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz bezweckt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleich - tern.
2 Es regelt die Grundzüge betreffend das Betreuungsangebot für Kinder im Al - ter von 3 Monaten bis zum Ende der Primarstufe.

§ 2 Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung

1 Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gelten:
a. Tagesfamilien, welche einer gemäss § 3 dieses Gesetzes anerkannten Tagesfamilienorganisation angehören;
b. Einrichtungen der Kinderbetreuung (z.B. Kindertagesstätten) im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen;
c. von den Gemeinden anerkannte und periodisch überprüfte Betreuungs - formen, welche nicht den bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pflegekinderwesen unterstehen, sofern die Angebote allen Kindern der Gemeinde nach Massgabe der verfügbaren Plätze offen stehen.

§ 3 Anerkennung von Tagesfamilienorganisationen

1 Der Kanton ist zuständig für die Anerkennung von Tagesfamilienorganisatio - nen.
2 Eine Tagesfamilienorganisation wird anerkannt, wenn
a. sie gewährleistet, dass die angeschlossenen Tagesfamilien die Voraus - setzungen im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen über das Pfle - gekinderwesen erfüllen;
b. sie die angeschlossenen Tagesfamilien zur Aus- und Weiterbildung ver - pflichtet;
1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
c. sie die angeschlossenen Tagesfamilien berät.
3 Die Anerkennung wird befristet erteilt und periodisch überprüft.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 4 Aus- und Weiterbildungsbeiträge

1 Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für
a. die Aus- und Weiterbildung des Personals von anerkannten Tagesfamili - enorganisationen;
b. die Aus- und Weiterbildung von Tageseltern;
c. die Weiterbildung des Personals, das in Einrichtungen der Kinderbetreu - ung (z.B. Kindertagesstätten) tätig ist;
d. die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in einer von einer Gemein - de anerkannten Betreuungsinstitution tätig sind.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 5 Beiträge an familienergänzende Betreuungsplätze

1 Der Kanton gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Schaffung von familienergänzenden Betreuungsplätzen, sofern der Bund keine solchen Beiträge mehr ausrichtet.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er orientiert sich dabei an den Kri - terien des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002
2 ) über Finanzhilfen für famili - energänzende Kinderbetreuung.

§ 6 Pflichten der Gemeinden

1 Die Gemeinden erheben den Bedarf an familienergänzender Kinderbetreuung in ihrer Gemeinde und überprüfen diese Erhebung periodisch. Die Gemeinden sind in der Wahl der Erhebungsmethode frei.
2 Sie melden die Ergebnisse ihrer Erhebungen dem Kanton.
3 Soweit Bedarf besteht, stellt die Gemeinde das Angebot sicher, indem sie
a. die Erziehungsberechtigten so weit unterstützt, dass deren Kosten für die Nutzung der Angebote ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspre - chen (Subjektfinanzierung), oder
b. eigene Angebote oder Angebote Dritter so weit unterstützt, dass die Kosten für die Erziehungsberechtigten deren Leistungsfähigkeit entspre - chen (Objektfinanzierung).
4 Die Gemeinden können die beiden Formen miteinander kombinieren.
5 Die Gemeinden stellen sicher, dass mit ihrem Angebot die Bestimmungen über den Schulort gemäss §§ 23 und 26 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni
3 )
2) SR 861
3) GS 34.0637, SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
6 Die Gemeinden informieren ihre Einwohnerinnen und Einwohner in geeigne - ter Form über das Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.05.2015 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.05.2015 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.076 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.076
SGS - Nr . 852 GS- Nr . 2016. 076 E r l a s s d a t u m 21. Mai 201 5 ( LR V 2014- 271 ) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 201 7 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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