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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck Vom 11. September 2018 (Stand 1. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) über den Natur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Holznacht», Gemeinden Waldenburg und Langen - bruck, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf - genommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 521 des Grundbuchs Waldenburg und Nr. 382 des Grundbuchs Langenbruck.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieses Beschluss bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 39,38 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung der abgeschiedenen, waldumsäumten und kleinräumig geglie - derten Landschaftskammer mit ihrem charakteristischen Erscheinungs - bild;
b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden mit ihren spezifi - schen Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung unerschlossener, extensiv genutzter und strukturreicher Wald - bestände als Lebensräume für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
e. Förderung lichter Waldbestände und Weidewälder als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
f. Erhaltung der Einzelbäume, Feldgehölze, Hecken, Gebüsche und Klein - strukturen;
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Arten der Roten Liste, insbesondere Schmetter - linge und Reptilien;
h. Erhaltung und Förderung von Elementen der traditionellen Kulturland - schaft.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
e. das Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer;
f. dasBefliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
g. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
h. das Radfahren und Biken sowie unberechtigtes Befahren mit Motorfahrzeugen abseits der Hof-Zufahrtsstrassen;
i. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflan - zenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
j. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen so - wie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie - ren.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleis - tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
4 Weiterhin gewährleistet bleiben unter Beachtung der Schutzziele und in Ab - sprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch, insbesondere die Durchführung der 1.-August-Feier, Nutzung und Unterhalt der beiden benachbarten Gebäude als Ferienhäuser, der bestehenden Wege, der bestehenden und allenfalls neu - er Grundwasserfassungen sowie Bodeneingriffe zur Dokumentation archäolo - gischer Befunde.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Aus - nahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden Waldenburg und Langenbruck, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verant - wortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirt - schaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Sämtliche Eingriffe dürfen nur mit dem Einverständnis der Eigentümerschaft ausgeführt werden.
4 Das Schutz- und Pflegekonzept vom 9. November 2017 für das Naturschutz - gebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck, sowie die Berechnung der Abgeltungen für die Waldflächen des Naturschutzgebiets «Holznacht» vom
19. Januar 2018 bilden die Grundlage für die Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu über - prüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzei - tig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 6 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 7 Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 8 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.09.2018 01.10.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.059 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.09.2018 01.10.2018 Erstfassung GS 2018.059 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
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556
400 m Name: Holznacht Gemeinde: Waldenburg
1 :3'200 (A3) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. vom
522
2018-1393
11. September 2018 Puplikation des Regier ungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. _____ vom _____ _ Der 2 . Landschreiber: /
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck
Verordnung über das Naturschutzgebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck Vom 11. September 2018 (Stand 1. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) über den Natur- und Landschaftsschutz, beschliesst:
§ 1 Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Holznacht», Gemeinden Waldenburg und Langen - bruck, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf - genommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 521 des Grundbuchs Waldenburg und Nr. 382 des Grundbuchs Langenbruck.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieses Beschluss bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 39,38 ha.
§ 2 Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung der abgeschiedenen, waldumsäumten und kleinräumig geglie - derten Landschaftskammer mit ihrem charakteristischen Erscheinungs - bild;
b. Erhaltung und Förderung der Magerwiesen und -weiden mit ihren spezifi - schen Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung unerschlossener, extensiv genutzter und strukturreicher Wald - bestände als Lebensräume für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
e. Förderung lichter Waldbestände und Weidewälder als Lebensräume für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
f. Erhaltung der Einzelbäume, Feldgehölze, Hecken, Gebüsche und Klein - strukturen;
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der Arten der Roten Liste, insbesondere Schmetter - linge und Reptilien;
h. Erhaltung und Förderung von Elementen der traditionellen Kulturland - schaft.
§ 3 Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächigen Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
e. das Campieren sowie unbewilligtes Entfachen von Feuer;
f. dasBefliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
g. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
h. das Radfahren und Biken sowie unberechtigtes Befahren mit Motorfahrzeugen abseits der Hof-Zufahrtsstrassen;
i. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflan - zenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln;
j. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen so - wie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie - ren.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleis - tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
4 Weiterhin gewährleistet bleiben unter Beachtung der Schutzziele und in Ab - sprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch, insbesondere die Durchführung der 1.-August-Feier, Nutzung und Unterhalt der beiden benachbarten Gebäude als Ferienhäuser, der bestehenden Wege, der bestehenden und allenfalls neu - er Grundwasserfassungen sowie Bodeneingriffe zur Dokumentation archäolo - gischer Befunde.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Aus - nahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.
§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden Waldenburg und Langenbruck, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigentümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz. Die verant - wortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirt - schaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Sämtliche Eingriffe dürfen nur mit dem Einverständnis der Eigentümerschaft ausgeführt werden.
4 Das Schutz- und Pflegekonzept vom 9. November 2017 für das Naturschutz - gebiet «Holznacht», Waldenburg und Langenbruck, sowie die Berechnung der Abgeltungen für die Waldflächen des Naturschutzgebiets «Holznacht» vom
19. Januar 2018 bilden die Grundlage für die Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu über - prüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzei - tig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
§ 5 Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.
§ 6 Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 7 Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.
§ 8 Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.09.2018 01.10.2018 Erlass Erstfassung GS 2018.059 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.09.2018 01.10.2018 Erstfassung GS 2018.059 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.059
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400 m Name: Holznacht Gemeinde: Waldenburg
1 :3'200 (A3) Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. vom
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11. September 2018 Puplikation des Regier ungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. _____ vom _____ _ Der 2 . Landschreiber: /
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