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Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden
Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (VDT) Vom 15. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) von der Regierung erlassen am 15. Dezember 2020
Art. 1 Zuständigkeiten
1 Die Regierung entscheidet unabhängig von der Ausgabenhöhe über: a) die Gewährung von Beiträgen; b) den Mittelumfang für eigene Vorhaben und Massnahmen; c) den kantonalen Anteil und die Höhe der Finanzierung im Rahmen von Beteili - gungen und Kooperationen.
2 Jedes Departement ist in seinem sachlichen Zuständigkeitsbereich für die Bearbei - tung von Fördergesuchen besorgt.
3 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: a) stellt die jährliche Budgetierung und Abrechnung der Mittel aus dem Rahmen - verpflichtungskredit sicher; b) koordiniert die Berichterstattung; c) legt allfällige weitere Ablaufprozesse und administrative Vorgaben fest.
Art. 2 Fachorganisation
1 Die Finanzierung der Fachorganisation erfolgt über einen Leistungsauftrag.
2 Fördergesuche sind grundsätzlich der Fachorganisation vor der Beitragsgewährung zur Beurteilung vorzulegen.
3 Das zuständige Departement holt in der Regel die Beurteilung der Fachorganisati - on ein, bevor eigene Vorhaben und Massnahmen durchgeführt oder Kooperationen und Beteiligungen eingegangen werden.
1) BR 110.100
Art. 3 Voraussetzung der Förderung
1 Es können nur Vorhaben gefördert werden, welche zur Erreichung eines Ziels ge - mäss Artikel 1 des Gesetzes beitragen sowie: a) eine auf digitalen Technologien beruhende Veränderung in Prozessen, Produk - ten, Dienstleistungen oder Geschäftsmodellen zum Inhalt haben oder bewir - ken können; oder b) den Menschen, insbesondere Arbeitskräften, Kompetenzen vermitteln und sie dazu befähigen, eine solche auf digitalen Technologien beruhende Verände - rung zu initialisieren, zu begleiten und umzusetzen.
2 Einzelbetriebliche Vorhaben können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn da - durch ein Multiplikatoreffekt zur Beschleunigung der digitalen Transformation zu erwarten ist oder wenn es von besonderer kantonaler oder regionaler Bedeutung ist.
Art. 4 Subsidiarität
1 Die Finanzierung von eigenen Vorhaben und Massnahmen ist nur zulässig, wenn sie nicht über spezialgesetzliche Bestimmungen gefördert werden können oder keine ausreichenden Mittel auf einem anderen Kredit vorhanden sind.
Art. 5 Einreichung von Gesuchen
1 Fördergesuche können entweder beim zuständigen Departement oder bei der Fach - organisation eingereicht werden.
Art. 6 Berichterstattung
1 Die Berichterstattung an den Grossen Rat erfolgt im Rahmen der Botschaft zur Jahresrechnung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-067
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-067
Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden
Verordnung zur Förderung der digitalen Transformation in Graubünden (VDT) Vom 15. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 15. Dezember 2020
Art. 1 Zuständigkeiten
1 Die Regierung entscheidet unabhängig von der Ausgabenhöhe über: a) die Gewährung von Beiträgen; b) den Mittelumfang für eigene Vorhaben und Massnahmen; c) den kantonalen Anteil und die Höhe der Finanzierung im Rahmen von Beteili - gungen und Kooperationen.
2 Jedes Departement ist in seinem sachlichen Zuständigkeitsbereich für die Bearbei - tung von Fördergesuchen besorgt.
3 Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: a) stellt die jährliche Budgetierung und Abrechnung der Mittel aus dem Rahmen - verpflichtungskredit sicher; b) koordiniert die Berichterstattung; c) legt allfällige weitere Ablaufprozesse und administrative Vorgaben fest.
Art. 2 Fachorganisation
1 Die Finanzierung der Fachorganisation erfolgt über einen Leistungsauftrag.
2 Fördergesuche sind grundsätzlich der Fachorganisation vor der Beitragsgewährung zur Beurteilung vorzulegen.
3 Das zuständige Departement holt in der Regel die Beurteilung der Fachorganisati - on ein, bevor eigene Vorhaben und Massnahmen durchgeführt oder Kooperationen und Beteiligungen eingegangen werden.
1) BR 110.100
Art. 3 Voraussetzung der Förderung
1 Es können nur Vorhaben gefördert werden, welche zur Erreichung eines Ziels ge - mäss Artikel 1 des Gesetzes beitragen sowie: a) eine auf digitalen Technologien beruhende Veränderung in Prozessen, Pro - dukten, Dienstleistungen oder Geschäftsmodellen zum Inhalt haben oder be - wirken können; oder b) den Menschen, insbesondere Arbeitskräften, Kompetenzen vermitteln und sie dazu befähigen, eine solche auf digitalen Technologien beruhende Verände - rung zu initialisieren, zu begleiten und umzusetzen.
2 Einzelbetriebliche Vorhaben können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn da - durch ein Multiplikatoreffekt zur Beschleunigung der digitalen Transformation zu erwarten ist oder wenn es von besonderer kantonaler oder regionaler Bedeutung ist.
Art. 4 Subsidiarität
1 Die Finanzierung von eigenen Vorhaben und Massnahmen ist nur zulässig, wenn sie nicht über spezialgesetzliche Bestimmungen gefördert werden können oder keine ausreichenden Mittel auf einem anderen Kredit vorhanden sind.
Art. 5 Einreichung von Gesuchen
1 Fördergesuche können entweder beim zuständigen Departement oder bei der Fach - organisation eingereicht werden.
Art. 6 Berichterstattung
1 Die Berichterstattung an den Grossen Rat erfolgt im Rahmen der Botschaft zur Jahresrechnung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
15.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020-067
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 15.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020-067
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