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Version: 31.12.2020
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Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2021) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
1 ) sowie Art. 7 Abs. 4,

Art. 11 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1 lit. c und d, Art. 34 Abs. 2,

Art. 37 Abs. 4 lit. a und Art. 41 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen

Strafprozessordnung 2 ) von der Regierung erlassen am 21. Dezember 2010
1. Organisation der Staatsanwaltschaft

Art. 1 Gliederung

1 Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in: a) Erste Staatsanwältin/Erster Staatsanwalt und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter; b) Kanzlei; c) Jugendanwaltschaft; d) * Abteilungen Vergehen und Verbrechen; e) Abteilung Übertretungen; f) Zweigstellen.
2 Die Jugendanwaltschaft, die Abteilungen und die Zweigstellen bestehen aus der er - forderlichen Anzahl an Staatsanwältinnen und Staatsanwälten beziehungsweise Ju - gendanwältinnen und Jugendanwälten, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern so - wie Kanzleiangestellten.
3 Die Abteilungen werden von einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt geführt.
1) BR 110.100
2) BR 350.100

Art. 2 Zweigstellen

1 Die Staatsanwaltschaft führt Zweigstellen in Davos, Ilanz, Roveredo, Samedan und Thusis.
2 Die Zweigstellen stehen unter der fachlichen Leitung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts beziehungsweise der Stellvertretenden Ersten Staats - anwältin oder des Stellvertretenden Ersten Staatsanwalts. *
3 Ihr oder ihm kommen hinsichtlich der Zweigstellen die fallbezogenen Aufgaben ei - ner Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staatsanwalts zu.

Art. 3 Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt

1 Die personelle, betriebliche und fachliche Führung der Staatsanwaltschaft umfasst insbesondere folgende Aufgaben: a) die effiziente Organisation des Geschäftsganges; b) die Regelung der Pikettorganisation und der Stellvertretung innerhalb der Staatsanwaltschaft; c) die Überwachung der Arbeit und der Pendenzen; d) die Ausübung der personalrechtlichen Aufgaben, die das kantonale Recht der Dienststellenleitung zuweist; e) der Erlass von Weisungen hinsichtlich der Informationspflicht der Polizei und anderen Aspekten der Zusammenarbeit im Strafverfahren.
2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann einzelne Befugnisse an ihre oder seine Stellvertretung oder hinsichtlich der jeweiligen Abteilung an die Leitende Staatsanwältin oder den Leitenden Staatsanwalt beziehungsweise an die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt übertragen.
3 Die Stellvertretung der Ersten Staatsanwältin oder des Erstes Staatsanwalts übt de - ren oder dessen Aufgaben aus, wenn: a) eine Aufgabe ihr oder ihm im Einzelfall oder generell übertragen worden ist; b) eine Aufgabe während der Abwesenheit der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts erfüllt werden muss.

Art. 4 Kanzlei

1 Die Kanzlei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Erfassung der eingehenden Fälle sowie Führung und Kontrolle der Register; b) Mitteilung und Abrechnung von Entscheiden; c) Erledigung von Korrespondenz und Protokollierungen; d) Archivierung der Akten des Strafverfahrens; e) Betreuung der Bibliothek; f) Erledigung weiterer administrativer Arbeiten im Zusammenhang mit Strafver - fahren oder dem Personalwesen auf Anweisung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts und der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs.

Art. 5 Strafregister

1 Die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister wird nach Massgabe des Bundesrechts von der Staatsanwaltschaft geführt.
2 Ihr obliegen auch die weiteren Aufgaben gemäss der bundesrätlichen Verordnung über das Strafregister
1 )
.
2. Ergänzende Bestimmungen

Art. 6 Mitteilung von Strafentscheiden

1 Der Staatsanwaltschaft sind alle Entscheide in Strafsachen mitzuteilen, auf welche die Bestimmungen der Strafprozessordnung
2 ) Anwendung gefunden haben.
2 Dem Amt für Justizvollzug sind die Entscheide in Strafsachen mitzuteilen, für de - ren Vollzug es zuständig ist.
3 Soweit das Inkasso der Finanzverwaltung obliegt, sind ihr die Entscheide im Dis - positiv mitzuteilen.
4 Entscheide, in denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind der Steuerver - waltung im Dispositiv mitzuteilen.
5 Dem Amt für Migration und Zivilrecht sind die rechtskräftigen Entscheide mitzu - teilen, für deren Vollzug es zuständig ist, und die rechtskräftigen Entscheide, die das Geldspielrecht betreffen. *
6 Der Kantonspolizei sind Verurteilungen, Freisprüche, Einstellungen und Nichtan - handnahmeverfügungen mitzuteilen. *

Art. 7 Meldung von Strafverfahren und Urteilen an Behörden

1. Allgemeines
1 Ausserstrafrechtliche Massnahmen im Sinn des Einführungsgesetzes 3 ) sind insbe - sondere: a) der Entzug oder das Verweigern einer Berufsausübungsbewilligung; b) das Aussprechen eines Berufsausübungsverbotes; c) der Entzug eines Fähigkeitsausweises; d) die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit wegen Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines strafbaren Verhal - tens, das die Berufsausübung beziehungsweise die ehrenamtliche Tätigkeit be - einträchtigen könnte; e) andere disziplinar- oder aufsichtsrechtliche Massnahmen; f) der Entzug einer ausländerrechtlichen Bewilligung oder andere ausländer - rechtliche Massnahmen.
1) SR 331
2) SR 312.0
3)

Art. 29 EGzStPO, BR 350.100

2 Die Meldepflicht setzt einen sachlichen Zusammenhang zwischen strafbarem Ver - halten und ausserstrafrechtlicher Massnahme voraus. Die Staatsanwaltschaft und die jeweilige Aufsichtsbehörde verständigen sich über die entsprechenden Sachverhalte sowie die Form und den Umfang der Meldung.
3 Die Meldung erfolgt in der Regel an die jeweilige Aufsichtsbehörde.
4 Spezialgesetzliche Meldepflichten bleiben vorbehalten.

Art. 8 2. Anwendungsbereiche

1 Die Prüfung von ausserstrafrechtlichen Massnahmen kann sich aus der beschuldig - ten Person, dem zu beurteilenden Straftatbestand oder dem geschützten Rechtsgut ergeben.
2 In personeller Hinsicht ist die Möglichkeit von Massnahmen insbesondere bei be - schuldigten Personen zu prüfen, die: a) als Lehrerin oder als Lehrer tätig sind; b) mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten; c) einen Beruf im Gesundheitswesen ausüben; d) in einer bewilligungspflichtigen oder der staatlichen Aufsicht unterstehenden Einrichtung arbeiten, in der Menschen oder Tiere betreut werden; e) ausländische Staatsangehörige sind.
3 In tatbestandsmässiger Hinsicht ist eine Meldung an eine Behörde insbesondere zu prüfen bei Verstössen gegen: a) die Gesundheitsgesetzgebung; b) das Lebensmittelrecht; c) die Ausländer- und Asylgesetzgebung; d) die Jagd- und Fischereigesetzgebung; e) die Landwirtschaftsgesetzgebung; f) die Tierschutzgesetzgebung; g) die Veterinärgesetzgebung; h) die Waldgesetzgebung.
4 Die Staatsanwaltschaft und die jeweilige Aufsichtbehörde verständigen sich über die entsprechenden Tätigkeiten und Sachverhalte.

Art. 9 Amtliche Sachverständige

1. Institutionen
1 Als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige im Sinn der Strafprozessord - nung 1 ) und der kantonalen Einführungsgesetzgebung 2 ) werden bezeichnet: a) als rechtsmedizinisches Institut: die Abteilung für Rechtsmedizin des Kan - tonsspitals Graubünden; b) * als Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie: die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Kinder- und Jugendpsychiatrie;
1) SR 312.0
2)

Art. 34 EGzStPO, BR 350.100

c) als Institution für Kindesschutz: die Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals Graubünden.

Art. 10 2. Fachbereiche

1 Die Anerkennung als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige gilt für fol - gende Bereiche: a) * Amtsärztinnen und -ärzte:
1. einfache Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspek - tion). b) forensischer Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden:
1. Abklärung der Schuldfähigkeit;
2. Abklärung der Notwendigkeit und/oder Zweckmässigkeit von Massnah - men;
3. Beurteilung von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen, wenn deren Fähigkeit auszusagen wegen psychischer Krankheit in Fra - ge steht. c) rechtsmedizinisches Institut:
1. Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspektion, Ob - duktion, Gutachten);
2. Identifikation unbekannter Toter;
3. Begutachtung von Körperverletzungen;
4. Untersuchung von Opfern von Sexualdelikten;
5. Rekonstruktion von Ereignissen anhand von Befunden;
6. Alkoholbegutachtungen (Rückrechnungen, theoretische Berechnungen). d) Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie:
1. psychiatrische und/oder psychologische Abklärungen von Kindern und Jugendlichen. e) Institution für Kindesschutz:
1. Betreuung bei Kindern und Jugendlichen, bei denen der Verdacht auf jegliche Art von Misshandlung besteht.

Art. 10a * Lernprogramme gegen Gewalt

1 Die Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen führt die von der Staatsanwalt - schaft und den Gerichten angeordneten Lernprogramme gegen Gewalt durch.
2 Sie verlangt für diese Leistung eine Gebühr von 50 bis 500 Franken.
3. Gebühren für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft

Art. 11 Gebührentarif

1. Staatsanwaltschaft
1 Die Gebühr zur Deckung des Aufwands von Strafverfahren vor der Staatsanwalt - schaft beträgt: a) Entscheid über die Zuständigkeit 50.– bis 500.– b) Untersuchung und Entscheid im Strafbefehlsverfahren bei Übertretungen Fr. 100.– bis 1000.– c) Untersuchung und Entscheid in anderen Strafbefehlsverfahren Fr. 100.– bis
2000.– d) Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Fr. 200.– bis 20 000.– e) Erlass von nachträglichen und selbstständigen Entscheiden Fr. 50.– bis 2000.–
2 In Strafverfahren nach der Jugendstrafprozessordnung 1 ) ist der Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren.
3 In Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang, von besonderer Schwierigkeit oder mit mehreren beschuldigten Personen können die Maximalgebühren entspre - chend erhöht werden.
4 Ausserhalb des Strafverfahrens richten sich die Gebühren der Staatsanwaltschaft nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden Bestimmungen 2 ) .

Art. 12 2. Verwaltungsbehörden

1 Die Gebühr zur Deckung des Aufwands von Strafverfahren vor Verwaltungsbehör - den setzt sich aus einer Staatsgebühr und den Gebühren für Ausfertigung und Mittei - lungen zusammen.
2 Die Gebührenansätze richten sich nach den für das Verwaltungsverfahren gelten - den Bestimmungen 3 ) .

Art. 13 Zeugenentschädigung

1 Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und Rückfahrt mit 30 Franken pro Stunde entschädigt.
2 Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder dem Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500 Franken pro Tag.
3 Spesen nach kantonalem Personalrecht
4 ) werden auf Verlangen ausgerichtet.
1) SR 312.1
2)

Art. 72 VRG. BR 370.100 und VO über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) BR

370.120
3) VO über die Kosten in Verwaltungsverfahren, BR 370.120 oder spezialgesetzliche Rege - lung
4)

Art. 26 ff. PV, BR 170.410

4. Rechnungswesen

Art. 14 Staatsanwaltschaft

1 Die im Untersuchungsverfahren entstandenen Auslagen werden von der Staatsan - waltschaft vorschussweise übernommen.
2 Sicherheitsleistungen und Beschlagnahmen zur Kostendeckung sind unverzüglich der Finanzverwaltung zu überweisen. Nach Schluss der Untersuchungen macht ihr die Staatsanwaltschaft Mitteilung über die weitere Verwendung.

Art. 15 Regionalgerichte *

1 Das Regionalgericht sorgt für den Einzug der den am Verfahren Beteiligten über - bundenen Kosten. Es rechnet periodisch mit der Finanzverwaltung über die Untersu - chungskosten ab und überweist diese umgehend. *
2 Werden die Kosten im Urteil nur teilweise den Beteiligten überbunden oder sind sie nicht in vollem Umfang einzutreiben, so ist der eingegangene Betrag vorerst zur Begleichung der Busse zu verwenden.
3 Das Regionalgericht hat über den nicht erhältlichen Teil der Verfahrenskosten der Finanzverwaltung eine Verlustanzeige unter Beilage der Eintreibungsdokumente oder einer begründeten Abschreibungsverfügung einzureichen. Die Abschreibung darf erst erfolgen, wenn der Schuldner erfolglos betrieben worden oder die Einlei - tung des Betreibungsverfahrens aussichtslos ist. *
4 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist durch die Regionalgerichts - kasse auszuzahlen. *
5. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwalt - schaft vom 16. Dezember 1974
1 ) ; b) Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle vom
11. November 1974
2 ) ; c) Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwir - kenden Personen sowie das Rechnungswesen vom 16. Dezember 1974 3 ) ; d) Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden vom 24. Fe - bruar 1975 4 ) .
1) AGS 1974, 682
2) AGS 1974, 628
3) AGS 1974, 687
4) AGS 1975, 723
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung aufge - hoben werden, so finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung 1 ) beziehungsweise Jugendstrafprozessordnung 2 ) und der kanto - nalen Einführungsgesetzgebung
3 ) dazu Anwendung.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderung von Regierungsverordnungen wird im Anhang
4 ) geregelt.

Art. 18 Zuständigkeit von Verwaltungsstrafbehörden

1 Für Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Landwirtschafts - rechts ist das Departement zuständig.

Art. 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
1) SR 312.0
2) SR 312.1
3) BR 350.100
4) Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2010, S. 4814 ff.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
26.11.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert -
23.06.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1, a) geändert 2015-019
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Titel geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1 geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 3 geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 4 geändert 2016-010
20.09.2016 01.10.2016 Art. 6 Abs. 5 eingefügt 2016-021
18.12.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 6 eingefügt 2018-024
12.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 2019-025
12.11.2019 01.01.2020 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 2019-025
12.11.2019 01.01.2020 Art. 10a eingefügt 2019-025
15.12.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 5 geändert 2020-063
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1, d) 12.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-025

Art. 2 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 6 Abs. 5 20.09.2016 01.10.2016 eingefügt 2016-021

Art. 6 Abs. 5 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-063

Art. 6 Abs. 6 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-024

Art. 9 Abs. 1, b) 12.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-025

Art. 10 Abs. 1, a) 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019

Art. 10a 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-025

Art. 15 24.05.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-010

Art. 15 Abs. 1 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010

Art. 15 Abs. 3 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010

Art. 15 Abs. 4 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010

Version: 31.12.2023
Anzahl Änderungen: 75

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (RVzEGzStPO) Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2024) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) sowie Art. 7 Abs. 4,

Art. 11 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1 lit. c und d, Art. 34 Abs. 2,

Art. 37 Abs. 4 lit. a und Art. 41 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen

Strafprozessordnung
2 ) von der Regierung erlassen am 21. Dezember 2010
1. Organisation der Staatsanwaltschaft

Art. 1 Gliederung

1 Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in: a) Erste Staatsanwältin/Erster Staatsanwalt und deren/dessen Stellvertreterin/ Stellvertreter; b) Kanzlei; c) Jugendanwaltschaft; d) * Abteilungen Vergehen und Verbrechen; e) Abteilung Übertretungen; f) Zweigstellen.
2 Die Jugendanwaltschaft, die Abteilungen und die Zweigstellen bestehen aus der er - forderlichen Anzahl an Staatsanwältinnen und Staatsanwälten beziehungsweise Ju - gendanwältinnen und Jugendanwälten, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern so - wie Kanzleiangestellten.
3 Die Abteilungen werden von einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt geführt.
1) BR 110.100
2) BR 350.100

Art. 2 Zweigstellen

1 Die Staatsanwaltschaft führt Zweigstellen in Davos, Ilanz, Roveredo, Samedan und Thusis.
2 Die Zweigstellen stehen unter der fachlichen Leitung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts beziehungsweise der Stellvertretenden Ersten Staats - anwältin oder des Stellvertretenden Ersten Staatsanwalts. *
3 Ihr oder ihm kommen hinsichtlich der Zweigstellen die fallbezogenen Aufgaben ei - ner Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staatsanwalts zu.

Art. 3 Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt

1 Die personelle, betriebliche und fachliche Führung der Staatsanwaltschaft umfasst insbesondere folgende Aufgaben: a) die effiziente Organisation des Geschäftsganges; b) die Regelung der Pikettorganisation und der Stellvertretung innerhalb der Staatsanwaltschaft; c) die Überwachung der Arbeit und der Pendenzen; d) die Ausübung der personalrechtlichen Aufgaben, die das kantonale Recht der Dienststellenleitung zuweist; e) der Erlass von Weisungen hinsichtlich der Informationspflicht der Polizei und anderen Aspekten der Zusammenarbeit im Strafverfahren.
2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann einzelne Befugnisse an ihre oder seine Stellvertretung oder hinsichtlich der jeweiligen Abteilung an die Leitende Staatsanwältin oder den Leitenden Staatsanwalt beziehungsweise an die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt übertragen.
3 Die Stellvertretung der Ersten Staatsanwältin oder des Erstes Staatsanwalts übt de - ren oder dessen Aufgaben aus, wenn: a) eine Aufgabe ihr oder ihm im Einzelfall oder generell übertragen worden ist; b) eine Aufgabe während der Abwesenheit der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts erfüllt werden muss.

Art. 4 Kanzlei

1 Die Kanzlei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Erfassung der eingehenden Fälle sowie Führung und Kontrolle der Register; b) Mitteilung und Abrechnung von Entscheiden; c) Erledigung von Korrespondenz und Protokollierungen; d) Archivierung der Akten des Strafverfahrens; e) Betreuung der Bibliothek; f) Erledigung weiterer administrativer Arbeiten im Zusammenhang mit Strafver - fahren oder dem Personalwesen auf Anweisung der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts und der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs.

Art. 5 Strafregister

1 Die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister wird nach Massgabe des Bundesrechts von der Staatsanwaltschaft geführt.
2 Ihr obliegen auch die weiteren Aufgaben gemäss der bundesrätlichen Verordnung über das Strafregister 1 ) .

Art. 5a * Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem

1 Die Kantonspolizei (Kriminaltechnischer Dienst) ist als zentrale Stelle (zentrale Meldestelle) im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten 2 ) für die Meldung von Löschungsereig - nissen verantwortlich.
2 Die meldepflichtigen Behörden melden der zentralen Meldestelle Löschungsereig - nisse spätestens 20 Tage nach Eintritt des für die Löschung massgeblichen Ereignis - ses.
2. Ergänzende Bestimmungen

Art. 6 Mitteilung von Strafentscheiden

1 Der Staatsanwaltschaft sind alle Entscheide in Strafsachen mitzuteilen, auf welche die Bestimmungen der Strafprozessordnung 3 ) Anwendung gefunden haben.
2 Dem Amt für Justizvollzug sind die Entscheide in Strafsachen mitzuteilen, für de - ren Vollzug es zuständig ist.
3 Soweit das Inkasso der Finanzverwaltung obliegt, sind ihr die Entscheide im Dis - positiv mitzuteilen.
4 Entscheide, in denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind der Steuerver - waltung im Dispositiv mitzuteilen.
5 Dem Amt für Migration und Zivilrecht sind die rechtskräftigen Entscheide mitzu - teilen, für deren Vollzug es zuständig ist, und die rechtskräftigen Entscheide, die das Geldspielrecht betreffen. *
6 Der Kantonspolizei sind Verurteilungen, Freisprüche, Einstellungen und Nichtan - handnahmeverfügungen mitzuteilen. *
1) SR 331
2) SR 361.3
3) SR 312.0

Art. 7 Meldung von Strafverfahren und Urteilen an Behörden

1. Allgemeines
1 Ausserstrafrechtliche Massnahmen im Sinn des Einführungsgesetzes
1 ) sind insbe - sondere: a) der Entzug oder das Verweigern einer Berufsausübungsbewilligung; b) das Aussprechen eines Berufsausübungsverbotes; c) der Entzug eines Fähigkeitsausweises; d) die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer ehrenamtlichen Tätig - keit wegen Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines strafbaren Ver - haltens, das die Berufsausübung beziehungsweise die ehrenamtliche Tätigkeit beeinträchtigen könnte; e) andere disziplinar- oder aufsichtsrechtliche Massnahmen; f) der Entzug einer ausländerrechtlichen Bewilligung oder andere ausländer - rechtliche Massnahmen.
2 Die Meldepflicht setzt einen sachlichen Zusammenhang zwischen strafbarem Ver - halten und ausserstrafrechtlicher Massnahme voraus. Die Staatsanwaltschaft und die jeweilige Aufsichtsbehörde verständigen sich über die entsprechenden Sachverhalte sowie die Form und den Umfang der Meldung.
3 Die Meldung erfolgt in der Regel an die jeweilige Aufsichtsbehörde.
4 Spezialgesetzliche Meldepflichten bleiben vorbehalten.

Art. 8 2. Anwendungsbereiche

1 Die Prüfung von ausserstrafrechtlichen Massnahmen kann sich aus der beschuldig - ten Person, dem zu beurteilenden Straftatbestand oder dem geschützten Rechtsgut ergeben.
2 In personeller Hinsicht ist die Möglichkeit von Massnahmen insbesondere bei be - schuldigten Personen zu prüfen, die: a) als Lehrerin oder als Lehrer tätig sind; b) mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten; c) einen Beruf im Gesundheitswesen ausüben; d) in einer bewilligungspflichtigen oder der staatlichen Aufsicht unterstehenden Einrichtung arbeiten, in der Menschen oder Tiere betreut werden; e) ausländische Staatsangehörige sind.
3 In tatbestandsmässiger Hinsicht ist eine Meldung an eine Behörde insbesondere zu prüfen bei Verstössen gegen: a) die Gesundheitsgesetzgebung; b) das Lebensmittelrecht; c) die Ausländer- und Asylgesetzgebung; d) die Jagd- und Fischereigesetzgebung; e) die Landwirtschaftsgesetzgebung; f) die Tierschutzgesetzgebung;
1)

Art. 29 EGzStPO, BR 350.100

g) die Veterinärgesetzgebung; h) die Waldgesetzgebung.
4 Die Staatsanwaltschaft und die jeweilige Aufsichtbehörde verständigen sich über die entsprechenden Tätigkeiten und Sachverhalte.

Art. 9 Amtliche Sachverständige

1. Institutionen
1 Als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige im Sinn der Strafprozessord - nung
1 ) und der kantonalen Einführungsgesetzgebung
2 ) werden bezeichnet: a) als rechtsmedizinisches Institut: die Abteilung für Rechtsmedizin des Kan - tonsspitals Graubünden; b) * als Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie: die Psychiatrischen Dienste Graubünden, Kinder- und Jugendpsychiatrie; c) als Institution für Kindesschutz: die Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals Graubünden.

Art. 10 2. Fachbereiche

1 Die Anerkennung als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige gilt für fol - gende Bereiche: a) * Amtsärztinnen und -ärzte:
1. einfache Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspek - tion). b) forensischer Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden:
1. Abklärung der Schuldfähigkeit;
2. Abklärung der Notwendigkeit und/oder Zweckmässigkeit von Massnah - men;
3. Beurteilung von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen, wenn deren Fähigkeit auszusagen wegen psychischer Krankheit in Fra - ge steht. c) rechtsmedizinisches Institut:
1. Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspektion, Ob - duktion, Gutachten);
2. Identifikation unbekannter Toter;
3. Begutachtung von Körperverletzungen;
4. Untersuchung von Opfern von Sexualdelikten;
5. Rekonstruktion von Ereignissen anhand von Befunden;
6. Alkoholbegutachtungen (Rückrechnungen, theoretische Berechnungen). d) Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie:
1. psychiatrische und/oder psychologische Abklärungen von Kindern und Jugendlichen.
1) SR 312.0
2)

Art. 34 EGzStPO, BR 350.100

e) Institution für Kindesschutz:
1. Betreuung bei Kindern und Jugendlichen, bei denen der Verdacht auf jegliche Art von Misshandlung besteht.

Art. 10a * Lernprogramme gegen Gewalt

1 Die Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen führt die von der Staatsanwalt - schaft und den Gerichten angeordneten Lernprogramme gegen Gewalt durch.
2 Sie verlangt für diese Leistung eine Gebühr von 50 bis 500 Franken.
3. Gebühren für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft

Art. 11 Gebührentarif

1. Staatsanwaltschaft
1 Die Gebühr zur Deckung des Aufwands von Strafverfahren vor der Staatsanwalt - schaft beträgt: a) Entscheid über die Zuständigkeit Fr. 50.– bis 500.– b) Untersuchung und Entscheid im Strafbefehlsverfahren bei Übertretungen Fr. 100.– bis 1000.– c) Untersuchung und Entscheid in anderen Strafbefehlsverfahren Fr. 100.– bis
2000.– d) Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Fr. 200.– bis 20 000.– e) Erlass von nachträglichen und selbstständigen Entscheiden Fr. 50.– bis 2000.–
2 In Strafverfahren nach der Jugendstrafprozessordnung 1 ) ist der Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren.
3 In Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang, von besonderer Schwierigkeit oder mit mehreren beschuldigten Personen können die Maximalgebühren entspre - chend erhöht werden.
4 Ausserhalb des Strafverfahrens richten sich die Gebühren der Staatsanwaltschaft nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden Bestimmungen 2 ) .

Art. 12 2. Verwaltungsbehörden

1 Die Gebühr zur Deckung des Aufwands von Strafverfahren vor Verwaltungsbehör - den setzt sich aus einer Staatsgebühr und den Gebühren für Ausfertigung und Mittei - lungen zusammen.
2 Die Gebührenansätze richten sich nach den für das Verwaltungsverfahren gelten - den Bestimmungen 3 ) .
1) SR 312.1
2)

Art. 72 VRG. BR 370.100 und VO über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) BR

370.120

Art. 13 Zeugenentschädigung

1 Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und Rückfahrt mit 30 Franken pro Stunde entschädigt.
2 Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder dem Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500 Franken pro Tag.
3 Spesen nach kantonalem Personalrecht 4 ) werden auf Verlangen ausgerichtet.
4. Rechnungswesen

Art. 14 Staatsanwaltschaft

1 Die im Untersuchungsverfahren entstandenen Auslagen werden von der Staatsan - waltschaft vorschussweise übernommen.
2 Sicherheitsleistungen und Beschlagnahmen zur Kostendeckung sind unverzüglich der Finanzverwaltung zu überweisen. Nach Schluss der Untersuchungen macht ihr die Staatsanwaltschaft Mitteilung über die weitere Verwendung.

Art. 15 Regionalgerichte *

1 Das Regionalgericht sorgt für den Einzug der den am Verfahren Beteiligten über - bundenen Kosten. Es rechnet periodisch mit der Finanzverwaltung über die Untersu - chungskosten ab und überweist diese umgehend. *
2 Werden die Kosten im Urteil nur teilweise den Beteiligten überbunden oder sind sie nicht in vollem Umfang einzutreiben, so ist der eingegangene Betrag vorerst zur Begleichung der Busse zu verwenden.
3 Das Regionalgericht hat über den nicht erhältlichen Teil der Verfahrenskosten der Finanzverwaltung eine Verlustanzeige unter Beilage der Eintreibungsdokumente oder einer begründeten Abschreibungsverfügung einzureichen. Die Abschreibung darf erst erfolgen, wenn der Schuldner erfolglos betrieben worden oder die Einlei - tung des Betreibungsverfahrens aussichtslos ist. *
4 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist durch die Regionalgerichts - kasse auszuzahlen. *
3) VO über die Kosten in Verwaltungsverfahren, BR 370.120 oder spezialgesetzliche Rege - lung
4)

Art. 26 ff. PV, BR 170.410

5. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: a) Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwalt - schaft vom 16. Dezember 1974 1 ) ; b) Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle vom
11. November 1974 2 ) ; c) Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwir - kenden Personen sowie das Rechnungswesen vom 16. Dezember 1974
3 ) ; d) Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden vom 24. Fe - bruar 1975
4 )
.
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung aufge - hoben werden, so finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung
5 ) beziehungsweise Jugendstrafprozessordnung
6 ) und der kanto - nalen Einführungsgesetzgebung 7 ) dazu Anwendung.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderung von Regierungsverordnungen wird im Anhang 8 ) geregelt.

Art. 18 Zuständigkeit von Verwaltungsstrafbehörden

1 Für Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Landwirtschafts - rechts ist das Departement zuständig.

Art. 19 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
1) AGS 1974, 682
2) AGS 1974, 628
3) AGS 1974, 687
4) AGS 1975, 723
5) SR 312.0
6) SR 312.1
7) BR 350.100
8) Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2010, S. 4814 ff.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
26.11.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert -
23.06.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1, a) geändert 2015-019
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Titel geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1 geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 3 geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 4 geändert 2016-010
20.09.2016 01.10.2016 Art. 6 Abs. 5 eingefügt 2016-021
18.12.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 6 eingefügt 2018-024
12.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 2019-025
12.11.2019 01.01.2020 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 2019-025
12.11.2019 01.01.2020 Art. 10a eingefügt 2019-025
15.12.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 5 geändert 2020-063
19.12.2023 01.01.2024 Art. 5a eingefügt 2023-040
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1, d) 12.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-025

Art. 2 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 5a 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-040

Art. 6 Abs. 5 20.09.2016 01.10.2016 eingefügt 2016-021

Art. 6 Abs. 5 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-063

Art. 6 Abs. 6 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-024

Art. 9 Abs. 1, b) 12.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-025

Art. 10 Abs. 1, a) 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019

Art. 10a 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-025

Art. 15 24.05.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-010

Art. 15 Abs. 1 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010

Art. 15 Abs. 3 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010

Art. 15 Abs. 4 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010

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