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Version: 28.02.2009
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen Vom 27. Januar 2009 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Gemeinde Dit - tingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf - genommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 514, 633, 1441, 1490,
1491, 1494, 1517 und 1518, alle im Grundbuch Dittingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 202,27 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der für das Laufental charakteristischen Ele - mente der traditionellen Kulturlandschaft (Allmend);
b. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Magerweiden und Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit ihren cha - rakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung und Förderung der typischen Kleinstrukturen wie Felsblöcke, Steinhaufen, Asthaufen, Trockenmauern, Gebüsche, Einzelbäume, He - cken und Feldgehölze mit deren spezifischen Faunen und Floren;
d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit der typischen Fauna und Flora;
e. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf - gebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der selte - nen Baumarten;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
f. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbe - sondere Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, Wild-Birne und Reptilien;
g. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzer Waldgebiete sowie des Totholz-Anteils als Lebensraum für störungsempfindliche so - wie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
h. Reaktivierung und Erhaltung der Mittel- und Niederwald-Bewirtschaftung als kulturhistorische Bewirtschaftungsformen;
i. Förderung und Erhaltung ungestörter Fels-Standorte mit ihren charakte - ristischen Lebensgemeinschaften;
j. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
k. Förderung des Gebiets als Tagfalter-Lebensraum und des Teilgebiets «Schachlete» als Amphibien- und Reptilien-Lebensraum;
l. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Schmetterlinge, Heuschrecken, Amphi - bien und Reptilien.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als
50 Personen;
d. Durchführen von Veranstaltungen auf der Magerweide;
e. Campieren, Modellfliegen sowie Klettern ausserhalb der erlaubten Klet - terstandorte;
f. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
h. Verlassen der erlaubten Wege auf der Magerweide;
i. Laufenlassen von Hunden; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
j. Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG so - wie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art. 15 Abs. 2 WaG;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerweiden und an den Waldrändern;
l. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
m. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
n. Veränderungen der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neu - anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehöl - zen, soweit diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind oder im Widerspruch zu den Schutzzielen stehen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Bekämpfung von fremdländischen Problempflanzen sowie zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets.
4 Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen sowie die Rechte der Grundeigentümer und Bewirtschafter bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
5 Die Durchführung von OL-Veranstaltungen auf der Magerweide kann wäh - rend des Winterhalbjahres bewilligt werden, sofern keine wertvollen Magerwei - den-Bereiche tangiert werden und zum Zeitpunkt des Anlasses eine mindes - tens 10 cm dicke Schneedecke liegt.
6 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
7 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Be - willigungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets ent - stehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrecht - lichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Ausnahmebewilligungen für OL-Veranstaltungen auf der Ma - gerweide erteilt der Gemeinderat im Einverständnis mit der kantonalen Natur - schutzfachstelle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grund - eigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Ba - sel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkon - zept mit Abgeltungsberechnung für die Wald-Naturschutzgebiete Dittingen Süd vom 23. Juli 2008 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des Waldes im Naturschutzgebiet. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentü - mern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupas - sen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Teilflächen mit Nutzungsverzicht gelten als Schutzziel mindestens 50 Jahre.
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenver - hältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Ausnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzu - sprechen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.01.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0931 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.01.2009 01.03.2009 Erstfassung GS 36.0931 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
Version: 01.03.2009
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Dittingen Vom 27. Januar 2009 (Stand 1. März 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Dittinger Weide und Dittinger Wald», Gemeinde Dit - tingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft auf - genommen, besteht aus Teilflächen der Parzellen Nr. 514, 633, 1441, 1490,
1491, 1494, 1517 und 1518, alle im Grundbuch Dittingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Ge - samtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 202,27 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der für das Laufental charakteristischen Ele - mente der traditionellen Kulturlandschaft (Allmend);
b. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten Magerweiden und Magerwiesen von nationaler Bedeutung mit ihren cha - rakteristischen Lebensgemeinschaften;
c. Erhaltung und Förderung der typischen Kleinstrukturen wie Felsblöcke, Steinhaufen, Asthaufen, Trockenmauern, Gebüsche, Einzelbäume, He - cken und Feldgehölze mit deren spezifischen Faunen und Floren;
d. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit der typischen Fauna und Flora;
e. Förderung von extensiv bewirtschafteten, strukturreichen und stufig auf - gebauten Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung der selte - nen Baumarten;
1) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
f. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten, insbe - sondere Waldföhre, Eiche, Sorbus-Arten, Wild-Birne und Reptilien;
g. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzer Waldgebiete sowie des Totholz-Anteils als Lebensraum für störungsempfindliche so - wie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
h. Reaktivierung und Erhaltung der Mittel- und Niederwald-Bewirtschaftung als kulturhistorische Bewirtschaftungsformen;
i. Förderung und Erhaltung ungestörter Fels-Standorte mit ihren charakte - ristischen Lebensgemeinschaften;
j. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
k. Förderung des Gebiets als Tagfalter-Lebensraum und des Teilgebiets «Schachlete» als Amphibien- und Reptilien-Lebensraum;
l. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Schmetterlinge, Heuschrecken, Amphi - bien und Reptilien.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen im Wald mit mehr als
50 Personen;
d. Durchführen von Veranstaltungen auf der Magerweide;
e. Campieren, Modellfliegen sowie Klettern ausserhalb der erlaubten Klet - terstandorte;
f. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
h. Verlassen der erlaubten Wege auf der Magerweide;
i. Laufenlassen von Hunden; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
j. Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG so - wie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art. 15 Abs. 2 WaG;
k. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerweiden und an den Waldrändern;
l. Pflücken, Ausgraben (ausser für die Problempflanzenbekämpfung) oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
m. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege;
n. Veränderungen der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neu - anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehöl - zen, soweit diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen sind oder im Widerspruch zu den Schutzzielen stehen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und Schutzkonzept zur Bekämpfung von fremdländischen Problempflanzen sowie zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets.
4 Der Unterhalt bestehender Wege, Bauten und Anlagen sowie die Rechte der Grundeigentümer und Bewirtschafter bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
5 Die Durchführung von OL-Veranstaltungen auf der Magerweide kann wäh - rend des Winterhalbjahres bewilligt werden, sofern keine wertvollen Magerwei - den-Bereiche tangiert werden und zum Zeitpunkt des Anlasses eine mindes - tens 10 cm dicke Schneedecke liegt.
6 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
7 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Be - willigungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets ent - stehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrecht - lichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig. Ausnahmebewilligungen für OL-Veranstaltungen auf der Ma - gerweide erteilt der Gemeinderat im Einverständnis mit der kantonalen Natur - schutzfachstelle. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grund - eigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Amt für Wald beider Ba - sel und den Grundeigentümern gemeinsam erarbeitete Nutz- und Schutzkon - zept mit Abgeltungsberechnung für die Wald-Naturschutzgebiete Dittingen Süd vom 23. Juli 2008 bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des Waldes im Naturschutzgebiet. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentü - mern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupas - sen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die im Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Teilflächen mit Nutzungsverzicht gelten als Schutzziel mindestens 50 Jahre.
4 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche ist mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sicherzustellen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und trockenen Bodenver - hältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Ausnahmen sind mit den zuständigen kantonalen Fachstellen abzu - sprechen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
2) SGS 790 , GS 31.59 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann, je nach Zuständigkeit, das Amt für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.01.2009 01.03.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0931 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.01.2009 01.03.2009 Erstfassung GS 36.0931 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0931
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