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Version: 22.12.1997
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Verordnung über Verfahrenskosten in Verwaltungs- und Verfassungssachen

Gestützt auf Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen
1 von der Regierung erlassen am 18. Oktober 1982

Art. Gebühren für Ausfertigung und Mitteilung

Die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen in Verwaltungs- und Verfassungssachen betragen: a)
2
15 Franken je Originalseite für Ausfertigungen; b) Fr. 1.– je Seite für die Abgabe weiterer notwendigen Exemplare, wobei pro Empfänger nur ein Exemplar berechnet wird, sowie für die Abgabe vorhandener Doppel aus dem Staatsarchiv; c)
3 Litera b zur Anwendung.

Art. Berechnung der Seiten

Die volle Ausfertigungsgebühr wird erhoben für jede mit der Schreibmaschine beschriebene Seite im Normalformat A4 mit wenigstens 28 Zeilen. Die Schlussseite ist voll zu berechnen, wenn sie zehn und mehr Zeilen enthält. Bei weniger Text wird nur die halbe Gebühr erhoben.

Art. Barauslagen

1 Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Bei der Festsetzung von Experten- und Übersetzerhonoraren sind Umfang und Schwierigkeit der Arbeit zu berücksichtigen.

Art. Reduktion der Kosten

Sind Ausfertigungen bzw. Mitteilungen ausserordentlich umfangreich oder Barauslagen ungewöhnlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände vor, können die Kosten angemessen reduziert werden.

Art. Subsidiäre Anwendung

Die Vorschriften dieser Verordnung finden nur Anwendung, soweit nicht Sonderbestimmungen in anderen Erlassen abweichende Kostenregelungen vorsehen.

Art. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

Art. Aufhebung bisherigen Rechts

Die Gebührenverordnung für die Standeskanzlei vom 25. August 1980
4 sowie der Gebührentarif für die Standeskanzlei vom 20. Dezember 1935
5 werden aufgehoben. Endnoten
370.500
Version: 23.12.1997
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Verordnung über Verfahrenskosten in Verwaltungs- und Verfassungssachen

Gestützt auf Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen
1 von der Regierung erlassen am 18. Oktober 1982

Art. Gebühren für Ausfertigung und Mitteilung

Die Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen in Verwaltungs- und Verfassungssachen betragen: a)
2
15 Franken je Originalseite für Ausfertigungen; b) Fr. 1.– je Seite für die Abgabe weiterer notwendigen Exemplare, wobei pro Empfänger nur ein Exemplar berechnet wird, sowie für die Abgabe vorhandener Doppel aus dem Staatsarchiv; c)
3 Litera b zur Anwendung.

Art. Berechnung der Seiten

Die volle Ausfertigungsgebühr wird erhoben für jede mit der Schreibmaschine beschriebene Seite im Normalformat A4 mit wenigstens 28 Zeilen. Die Schlussseite ist voll zu berechnen, wenn sie zehn und mehr Zeilen enthält. Bei weniger Text wird nur die halbe Gebühr erhoben.

Art. Barauslagen

1 Barauslagen werden nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt.
2 Bei der Festsetzung von Experten- und Übersetzerhonoraren sind Umfang und Schwierigkeit der Arbeit zu berücksichtigen.

Art. Reduktion der Kosten

Sind Ausfertigungen bzw. Mitteilungen ausserordentlich umfangreich oder Barauslagen ungewöhnlich hoch oder liegen sonst besondere Umstände vor, können die Kosten angemessen reduziert werden.

Art. Subsidiäre Anwendung

Die Vorschriften dieser Verordnung finden nur Anwendung, soweit nicht Sonderbestimmungen in anderen Erlassen abweichende Kostenregelungen vorsehen.

Art. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

Art. Aufhebung bisherigen Rechts

Die Gebührenverordnung für die Standeskanzlei vom 25. August 1980
4 sowie der Gebührentarif für die Standeskanzlei vom 20. Dezember 1935
5 werden aufgehoben. Endnoten
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