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Version: 31.07.2000
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Interkantonale Fachschulvereinbarung

Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) Vom 27. August 1998 (Stand 1. August 2000)
1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Uni - versitäten und Fachhochschulen):
a. den interkantonalen Zugang,
b. die Stellung der Studierenden,
c. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trä - gern der Fachschulen leisten.
2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzie - rung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehe - nen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.

Art. 2 Liste der Schulen und der zahlenden Kantone

1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,
a. welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den inter - kantonalen Zugang anbieten,
b. welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausser - kantonalen Studierenden zu entrichten sind,
c. von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Ge - brauch machen.
2 Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.

Art. 3 Wohnsitzkanton

1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
1) Vom Landrat am 4. Mai 2000 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el - ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununter - brochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, fi - nanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zi - vilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zustän - digen Vormundschaftsbehörde.
2 Beiträge

Art. 4 Festsetzung der Beiträge

1 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester fest - gelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Jahreswo - chenstunden) oder auf Teilzeitausbildungen.
2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schu - len und Studiengänge fest.
3 Dabei gelten folgende Grundsätze:
a. Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbil - dungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
b. Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbil - dungskosten abdecken.
c. Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
4 Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.

Art. 5 Modalitäten

1 Die Beiträge werden in die Liste nach Art. 2 eingetragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433
2 Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest der Bei - tragsperiode (Art. 16 Abs. 2).
3 Studierende

Art. 6 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen

1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.

Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskanto -

nen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleich - behandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindes - tens der Abgeltung nach Art. 4 entspricht.

Art. 8 Studiengebühren

1 Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
4 Vollzug

Art. 9 Beitragsverfahren

1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.

Art. 10 Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe

1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Information der Vereinbarungskantone,
b. Koordination, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433
c. Regelung von Verfahrensfragen.
2 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfeh - lungen gemäss Art. 4 Absatz 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der vier EDKRegionen sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).

Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl

1 Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studie - renden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese ent - hält den Wohnsitzkanton gemäss Art. 3 und führt die Studierenden des Voll - zeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.

Art. 12 Vollzugskosten

1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tra - gen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärun - gen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
5 Rechtspflege

Art. 13 Schiedsinstanz

1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds - gericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969
2 ) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
2) SR 279 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzu - teilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

Art. 15 In-Kraft-Treten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Bei - tritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres
1999/2000
3 )
.
2 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird die Interregionale Vereinbarung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.

Art. 16 Revision

1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteilig - ten Kantone revidiert werden.
2 Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des Anhanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin voran - gehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.

Art. 17 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle ge - kündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen

1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang ei - nes Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Ver - einbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten.
3) Am 30. November 2000 waren 16 Kantone beigetreten. Rückwirkend in Kraft seit 1. August 2000. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433

Art. 19 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.08.1998 01.08.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1433 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.08.1998 01.08.2000 Erstfassung GS 33.1433 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433
SGS - Nr . 649. 611 GS- Nr . 33. 1433 Er l assdat um 27. August 199 8 ( Vom L an dr at a m 4. Mai 200 0 g en eh mi gt ; L RV 2000- 016 ) I n Kr aft sei t 1. August 200 0 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s u n g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- s ion s ber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
Version: 31.07.2000
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Interkantonale Fachschulvereinbarung

Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) Vom 27. August 1998 (Stand 1. August 2000)
1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Uni - versitäten und Fachhochschulen):
a. den interkantonalen Zugang,
b. die Stellung der Studierenden,
c. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trä - gern der Fachschulen leisten.
2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzie - rung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Vereinbarung vorgesehe - nen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.

Art. 2 Liste der Schulen und der zahlenden Kantone

1 Die Vereinbarungskantone halten in einer Liste fest,
a. welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den inter - kantonalen Zugang anbieten,
b. welche Beiträge für den Studienbesuch vom Wohnsitzkanton der ausser - kantonalen Studierenden zu entrichten sind,
c. von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Ge - brauch machen.
2 Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt.

Art. 3 Wohnsitzkanton

1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
1) Vom Landrat am 4. Mai 2000 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el - ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,
d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununter - brochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, fi - nanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zi - vilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zustän - digen Vormundschaftsbehörde.
2 Beiträge

Art. 4 Festsetzung der Beiträge

1 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester fest - gelegt. Sie beziehen sich auf Vollzeitausbildungen (mindestens 18 Jahreswo - chenstunden) oder auf Teilzeitausbildungen.
2 Die Standortkantone legen die Beiträge für die von ihnen angebotenen Schu - len und Studiengänge fest.
3 Dabei gelten folgende Grundsätze:
a. Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbil - dungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
b. Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbil - dungskosten abdecken.
c. Die Beitragshöhe für ausserkantonale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton.
4 Eine vom Vorstand der EDK eingesetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und gibt eine Empfehlung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbeitsgruppe die Beitragshöhe zu belegen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.

Art. 5 Modalitäten

1 Die Beiträge werden in die Liste nach Art. 2 eingetragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433
2 Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest der Bei - tragsperiode (Art. 16 Abs. 2).
3 Studierende

Art. 6 Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen

1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.

Art. 7 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskanto -

nen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleich - behandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindes - tens der Abgeltung nach Art. 4 entspricht.

Art. 8 Studiengebühren

1 Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Studiengebühren pro Studiengang müssen für alle Studierenden, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein.
4 Vollzug

Art. 9 Beitragsverfahren

1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.

Art. 10 Geschäftsstelle und Arbeitsgruppe

1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Information der Vereinbarungskantone,
b. Koordination, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433
c. Regelung von Verfahrensfragen.
2 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung von Empfeh - lungen gemäss Art. 4 Absatz 4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der vier EDKRegionen sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Finanzdirektorenkonferenz (FDK).

Art. 11 Ermittlung der Studierendenzahl

1 Jede Schule erstellt zu Beginn eines Semesters eine Namensliste der Studie - renden je Studiengang zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons. Diese ent - hält den Wohnsitzkanton gemäss Art. 3 und führt die Studierenden des Voll - zeit- bzw. berufsbegleitenden Studiums getrennt auf.

Art. 12 Vollzugskosten

1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tra - gen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärun - gen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
5 Rechtspflege

Art. 13 Schiedsinstanz

1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schieds - gericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969
2 ) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
2) SR 279 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Beitritt

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzu - teilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.

Art. 15 In-Kraft-Treten

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünfzehn Kantone den Bei - tritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres
1999/2000
3 )
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2 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird die Interregionale Vereinbarung über Beiträge an Fachschulen im tertiären Bereich vom 17. September 1992 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben.

Art. 16 Revision

1 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteilig - ten Kantone revidiert werden.
2 Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Änderungen des Anhanges werden aufgenommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin voran - gehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eintreffen. Alle Änderungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft.

Art. 17 Kündigung

1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle ge - kündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

Art. 18 Weiterdauer der Verpflichtungen

1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung oder streicht er einen Studiengang ei - nes Kantons aus dem Anhang, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Ver - einbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten.
3) Am 30. November 2000 waren 16 Kantone beigetreten. Rückwirkend in Kraft seit 1. August 2000. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433

Art. 19 Fürstentum Liechtenstein

1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.08.1998 01.08.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1433 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.08.1998 01.08.2000 Erstfassung GS 33.1433 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1433
SGS - Nr . 649. 611 GS- Nr . 33. 1433 Er l assdat um 27. August 199 8 ( Vom L an dr at a m 4. Mai 200 0 g en eh mi gt ; L RV 2000- 016 ) I n Kr aft sei t 1. August 200 0 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s u n g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- s ion s ber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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