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Kantonale Berufsmaturitätsverordnung
Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (kBMV) Vom 17. Februar 2015 (Stand 1. März 2015) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 17. Februar 2015
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über die eidgenössische Be - rufsmaturität an den Berufsfachschulen im Kanton Graubünden.
Art. 2 Zuständigkeiten
1 Die Regierung legt in den Rahmenkontrakten fest, welche Berufsfachschulen Be - rufsmaturitätslehrgänge führen können.
2 Das Departement legt die Ausrichtungen der Berufsmaturitätslehrgänge an den ein - zelnen Schulen fest. Es bestimmt, ob Lehrgänge lehrbegleitend sind und ob sie, nach der beruflichen Grundbildung, in Teilzeit oder Vollzeit angeboten werden können.
3 Das Amt übt die Aufsicht aus.
2. Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgang
Art. 3 Zulassungsvoraussetzung
1 Voraussetzung für die Zulassung zum Aufnahmeverfahren in lehrbegleitende Be - rufsmaturitätslehrgänge ist ein gültiger Lehrvertrag für eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis.
1) BR 110.100
Art. 4 Aufnahmeprüfung
1 Grundsätzlich ist für die Aufnahme in einen lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehr - gang das Bestehen einer schriftlichen Aufnahmeprüfung erforderlich. Zur Aufnah - meprüfung antreten können Schülerinnen und Schüler der dritten Klasse der Ober - stufe sowie Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Schulpflicht erfüllt haben.
2 Keine Aufnahmeprüfung abzulegen hat, wer: a) für die vierte Gymnasialklasse promoviert ist; b) im Jahr des Eintritts oder im vorangehenden Kalenderjahr die Aufnahmeprü - fung einer Fach-, Handels- oder Wirtschaftsmittelschule bestanden und die dritte Klasse der Oberstufe absolviert hat; c) von der Berufsmaturitätsschule aufgrund gleichwertiger Voraussetzungen auf - genommen wird.
3 Die prüfungsfreie Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.
Art. 5 Aufnahme in einen laufenden Lehrgang
1 Für die Aufnahme in einen laufenden Berufsmaturitätslehrgang ist eine dem Aus - bildungsstand im entsprechenden Semester gleichwertige Vorbildung erforderlich.
2 Sofern der Nachweis nicht mit Lernleistungen in einem Berufsmaturitätslehrgang gleicher Ausrichtung erbracht wird, kann die Berufsmaturitätsschule eine Eignungs - prüfung durchführen, deren Form und Inhalt sich nach den Besonderheiten des Ein - zelfalles richten.
Art. 6 Termine
1 Die Berufsmaturitätsschulen koordinieren die Anmelde- und Aufnahmeprüfungs - termine.
2 Die Termine der Aufnahmeprüfungen sind mindestens sechs Monate vor deren Durchführung zu publizieren. Sie finden vor Mitte April statt.
Art. 7 Anmeldung
1 Kandidatinnen und Kandidaten bezeichnen bei der Prüfungsanmeldung eine der Kantonssprachen als ihre Erstsprache.
2 Die Berufsmaturitätsschulen können eine Prüfungsgebühr erheben.
Art. 8 Erstellung, Form und Inhalte
1 Die Berufsmaturitätsschulen legen pro Ausrichtung ein einheitliches Aufnahmever - fahren fest und koordinieren die Erstellung der entsprechenden Aufnahmeprüfung.
2 Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich durchgeführt und umfasst, basierend auf - ters, die Fächer Erstsprache, Englisch und Mathematik.
3 Je nach Voraussetzung kann pro Ausrichtung zusätzlich ein spezifisches Fach ge - prüft werden.
Art. 9 Prüfungsleistungen und Gewichtung der Fächer
1 Die Prüfungsleistungen an den Aufnahmeprüfungen werden mit ganzen oder halb - en Noten bewertet.
2 Die Noten aus den Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: Erstsprache (einfach), Englisch (einfach), Mathematik (doppelt), spezifisches Prüfungsfach (ein - fach).
3 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Noten aus den Prüfungsfächern mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine Note ungenügend ist.
4 Bleibt jemand unentschuldigt der Prüfung fern, gilt diese als nicht bestanden.
Art. 10 Zusätzlicher Prüfungstermin
1 In begründeten Fällen führt die Berufsmaturitätsschule eine zusätzliche Prüfung durch.
Art. 11 Unredlichkeit an der Prüfung
1 Wer unerlaubte Hilfsmittel in Anspruch nimmt oder sich einer anderen Unredlich - keit schuldig macht, hat die Aufnahmeprüfung nicht bestanden.
Art. 12 Eröffnung des Prüfungsresultats
1 Die Berufsmaturitätsschule informiert die Kandidatinnen und Kandidaten spätes - tens drei Wochen nach der Prüfung schriftlich und im Falle der nicht bestandenen Prüfung mit einer Rechtsmittelbelehrung über das Ergebnis.
2 Eine bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt während des laufenden sowie während der zwei folgenden Kalenderjahre zur Aufnahme der Berufsmaturitätsaus - bildung.
3. Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen Berufsmaturitätslehrgang nach der beruflichen Grundbildung
Art. 13 Zulassungsvoraussetzung
1 Zum Aufnahmeverfahren für Berufsmaturitätslehrgänge nach beruflicher Grundbil - dung zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähig - keitszeugnisses oder eines vom Bund als gleichwertig anerkannten Berufsabschlus - ses.
Art. 14 Eignungsprüfung
1 Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis sind vor der Aufnahme hin - sichtlich ihrer Eignung zu prüfen. Abhängig von den Anforderungen des Lehrgangs können neben der Abschlussnote hierfür weitere Elemente wie Aufnahmegespräch, Eignungstest oder die Prüfung eines spezifischen Faches beigezogen werden.
2 Die Berufsmaturitätsschulen legen pro Ausrichtung einheitliche Anforderungen für die Eignungsprüfung fest.
3 Die Eignungsprüfungen finden in der Regel bis spätestens drei Monate vor dem Beginn der Lehrgänge statt.
Art. 15 Aufnahmeentscheid
1 Die Berufsmaturitätsschule informiert die Kandidatinnen und Kandidaten spätes - tens drei Wochen nach der Eignungsprüfung schriftlich und im Falle eines abschlä - gigen Bescheids mit einer Rechtsmittelbelehrung über das Ergebnis.
2 Ein positiver Aufnahmeentscheid berechtigt während des laufenden sowie während der zwei folgenden Kalenderjahre zur Aufnahme der Berufsmaturitätsausbildung.
3 Die Aufnahme erfolgt provisorisch. Werden die schulinternen Promotionsbedin - gungen am Ende des ersten Semesters nicht erfüllt, hat dies den Austritt zur Folge.
4. Berufsmaturitätsunterricht
Art. 16 Schulsprache
1 Die Schulsprache ist eine der Kantonssprachen, in der Regel Deutsch.
5. Berufsmaturitätsprüfung
Art. 17 Organisation, Durchführung, Administration
1 Die Organisation, Durchführung und Administration der Berufsmaturitätsprüfung obliegen der prüfenden Berufsmaturitätsschule.
Art. 18 Erstellung und Inhalte
1 Die Berufsmaturitätsschulen: a) legen pro Ausrichtung und Lehrgang einheitliche Prüfungsfächer und ein ein - heitliches Prüfungsverfahren fest und erlassen dazu Wegleitungen; b) setzen zur Erstellung und Validierung der Prüfungen Fachgruppen ein; c) legen unter Berücksichtigung des Rahmenlehrplans die Hilfsmittel fest und orientieren die Kandidatinnen und Kanditaten darüber im Voraus.
Art. 19 Zutritt zu den Prüfungen
1 Die Berufsmaturitätsprüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben nur die zuständi - gen Aufsichts- und Prüfungsbehörden.
Art. 20 Teilprüfungen
1 Die Berufsmaturitätsschule legt die Prüfungsfächer und den Zeitpunkt von Teilprü - fungen im Sinne der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität fest.
Art. 21 Einsatz von Fachpersonen
1 Die Prüfungen erfolgen gemeinsam durch Lehrpersonen der Berufsmaturitätsschu - le (Examinatorinnen und Examinatoren) und externe Fachpersonen (Expertinnen und Experten).
2 Die Wahl der Fachpersonen erfolgt auf Antrag der prüfenden Berufsmaturitätsschu - le durch das Amt.
Art. 22 Unredlichkeit an der Prüfung
1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit haben das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung zur Folge.
Art. 23 Eröffnung des Prüfungsresultats
1 Die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfungen werden den Kandidatinnen und Kandidaten innert drei Tagen nach dem Entscheid der prüfenden Berufsmaturitäts - schule mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich und bei nicht bestandener Prü - fung mit einer Rechtsmittelbelehrung.
Art. 24 Ersatzprüfung
1 Bei Nichtbestehen der erweiterten Allgemeinbildung in einem lehrbegleitenden Lehrgang, in dem diese mit Berufskunde integrativ vermittelt wird, nimmt die Be - rufsmaturitätsschule eine Ersatzprüfung vor. Damit wird festgestellt, ob die Ergeb - nisse der Berufsmaturitätsprüfung den Anforderungen für den Erwerb des Eidgenös - sischen Fähigkeitzeugnisses genügen.
Art. 25 Wiederholungsprüfung
1 Wer weder die Bedingungen für den Erwerb des Eidgenössischen Fähigkeitszeug - nisses noch die Bedingungen für den Berufsmaturitätsabschluss erfüllt, kann das Qualifikationsverfahren und den Berufsmaturitätsabschluss oder nur das Qualifikati - onsverfahren wiederholen.
2 Eine Prüfungswiederholung findet frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungs - termin statt.
6. Rechtsweg
Art. 26 Rechtsweg
1 Entscheide betreffend Nichtbestehen der Aufnahme- beziehungsweise Eignungs - prüfung können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden.
7. Schlussbestimmungen
Art. 27 Übergangsbestimmung
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahmeprüfung 2014 bestanden ha - ben, werden zum Berufsmaturitätslehrgang des Kalenderjahrs 2015 zugelassen.
2 Für Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem
1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.02.2015 01.03.2015 Erlass Erstfassung 2015-011
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 17.02.2015 01.03.2015 Erstfassung 2015-011
Kantonale Berufsmaturitätsverordnung
Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (kBMV) Vom 17. Februar 2015 (Stand 1. August 2024) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung
1 ) von der Regierung erlassen am 17. Februar 2015
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität an den Berufsfachschulen im Kanton Graubünden.
Art. 2 Zuständigkeiten
1 Die Regierung legt in den Rahmenkontrakten fest, welche Berufsfachschulen Berufsmaturitätslehrgänge führen können.
2 Das Departement legt die Ausrichtungen der Berufsmaturitätslehrgänge an den ein - zelnen Schulen fest. Es bestimmt, ob Lehrgänge lehrbegleitend sind und ob sie, nach der beruflichen Grundbildung, in Teilzeit oder Vollzeit angeboten werden können.
3 Das Amt übt die Aufsicht aus.
2. Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehrgang
Art. 3 Zulassungsvoraussetzung
1 Voraussetzung für die Zulassung zum Aufnahmeverfahren in lehrbegleitende Berufsmaturitätslehrgänge ist ein gültiger Lehrvertrag für eine berufliche Grundbil - dung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis.
1) BR 110.100
Art. 4 Aufnahmeprüfung
1 Grundsätzlich ist für die Aufnahme in einen lehrbegleitenden Berufsmaturitätslehr - gang das Bestehen einer schriftlichen Aufnahmeprüfung erforderlich. Zur Aufnah - meprüfung antreten können Schülerinnen und Schüler der dritten Klasse der Ober - stufe sowie Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Schulpflicht erfüllt haben.
2 Keine Aufnahmeprüfung abzulegen hat, wer: a) für die vierte Gymnasialklasse promoviert ist; b) * im Jahr des Eintritts oder im vorangehenden Kalenderjahr die Aufnahmeprü - fung in eine Fach-, Informatik-, Handels- oder Wirtschaftsmittelschule bestan - den und die dritte Klasse der Sekundarstufe I absolviert hat; c) von der Berufsmaturitätsschule aufgrund gleichwertiger Voraussetzungen auf - genommen wird.
3 Die prüfungsfreie Aufnahme erfolgt provisorisch für ein Semester.
Art. 5 Aufnahme in einen laufenden Lehrgang
1 Für die Aufnahme in einen laufenden Berufsmaturitätslehrgang ist eine dem Aus - bildungsstand im entsprechenden Semester gleichwertige Vorbildung erforderlich.
2 Sofern der Nachweis nicht mit Lernleistungen in einem Berufsmaturitätslehrgang gleicher Ausrichtung erbracht wird, kann die Berufsmaturitätsschule eine Eignungs - prüfung durchführen, deren Form und Inhalt sich nach den Besonderheiten des Ein - zelfalles richten.
Art. 6 Termine
1 Die Berufsmaturitätsschulen koordinieren die Anmelde- und Aufnahmeprüfungs - termine.
2 Die Termine der Aufnahmeprüfungen sind mindestens sechs Monate vor deren Durchführung zu publizieren. Sie finden vor Mitte April statt.
Art. 7 Anmeldung
1 Kandidatinnen und Kandidaten bezeichnen bei der Prüfungsanmeldung eine der Kantonssprachen als ihre Erstsprache.
2 Die Berufsmaturitätsschulen können eine Prüfungsgebühr erheben.
Art. 8 Erstellung, Form und Inhalte
1 Die Berufsmaturitätsschulen legen pro Ausrichtung ein einheitliches Aufnahmever - fahren fest und koordinieren die Erstellung der entsprechenden Aufnahmeprüfung.
2 Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich durchgeführt und umfasst, basierend auf dem Lehrplan der dritten Klasse der Sekundarschule am Ende des fünften Semes - ters, die Fächer Erstsprache, Englisch und Mathematik.
3 Je nach Voraussetzung kann pro Ausrichtung zusätzlich ein spezifisches Fach ge - prüft werden.
Art. 9 Prüfungsleistungen und Gewichtung der Fächer
1 Die Prüfungsleistungen an den Aufnahmeprüfungen werden mit ganzen oder halb - en Noten bewertet.
2 Die Noten aus den Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet: Erstsprache (einfach), Englisch (einfach), Mathematik (doppelt), spezifisches Prüfungsfach (ein - fach).
3 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aller Noten aus den Prüfungsfächern mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine Note ungenügend ist.
4 Bleibt jemand unentschuldigt der Prüfung fern, gilt diese als nicht bestanden.
Art. 10 Zusätzlicher Prüfungstermin
1 In begründeten Fällen führt die Berufsmaturitätsschule eine zusätzliche Prüfung durch.
Art. 11 Unredlichkeit an der Prüfung
1 Wer unerlaubte Hilfsmittel in Anspruch nimmt oder sich einer anderen Unredlich - keit schuldig macht, hat die Aufnahmeprüfung nicht bestanden.
Art. 12 Eröffnung des Prüfungsresultats
1 Die Berufsmaturitätsschule informiert die Kandidatinnen und Kandidaten spätes - tens drei Wochen nach der Prüfung schriftlich und im Falle der nicht bestandenen Prüfung mit einer Rechtsmittelbelehrung über das Ergebnis.
2 Eine bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt während des laufenden sowie wäh - rend der zwei folgenden Kalenderjahre zur Aufnahme der Berufsmaturitätsausbil - dung.
3. Zulassungsvoraussetzung und Aufnahmeverfahren in einen Berufsmaturitätslehrgang nach der beruflichen Grundbildung
Art. 13 Zulassungsvoraussetzung
1 Zum Aufnahmeverfahren für Berufsmaturitätslehrgänge nach beruflicher Grundbil - dung zugelassen werden Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähig - keitszeugnisses oder eines vom Bund als gleichwertig anerkannten Berufsabschlus - ses.
Art. 14 Eignungsprüfung
1 Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis sind vor der Aufnahme hinsichtlich ihrer Eignung zu prüfen. Abhängig von den Anforderungen des Lehr - gangs können neben der Abschlussnote hierfür weitere Elemente wie Aufnahmege - spräch, Eignungstest oder die Prüfung eines spezifischen Faches beigezogen werden.
2 Die Berufsmaturitätsschulen legen pro Ausrichtung einheitliche Anforderungen für die Eignungsprüfung fest.
3 Die Eignungsprüfungen finden in der Regel bis spätestens drei Monate vor dem Beginn der Lehrgänge statt.
Art. 15 Aufnahmeentscheid
1 Die Berufsmaturitätsschule informiert die Kandidatinnen und Kandidaten spätes - tens drei Wochen nach der Eignungsprüfung schriftlich und im Falle eines abschlä - gigen Bescheids mit einer Rechtsmittelbelehrung über das Ergebnis.
2 Ein positiver Aufnahmeentscheid berechtigt während des laufenden sowie während der zwei folgenden Kalenderjahre zur Aufnahme der Berufsmaturitätsausbildung.
3 Die Aufnahme erfolgt provisorisch. Werden die schulinternen Promotionsbedin - gungen am Ende des ersten Semesters nicht erfüllt, hat dies den Austritt zur Folge.
4. Berufsmaturitätsunterricht
Art. 16 Schulsprache
1 Die Schulsprache ist eine der Kantonssprachen, in der Regel Deutsch.
5. Berufsmaturitätsprüfung
Art. 17 Organisation, Durchführung, Administration
1 Die Organisation, Durchführung und Administration der Berufsmaturitätsprüfung obliegen der prüfenden Berufsmaturitätsschule.
Art. 18 Erstellung und Inhalte
1 Die Berufsmaturitätsschulen: a) legen pro Ausrichtung und Lehrgang einheitliche Prüfungsfächer und ein ein - heitliches Prüfungsverfahren fest und erlassen dazu Wegleitungen; b) setzen zur Erstellung und Validierung der Prüfungen Fachgruppen ein; c) legen unter Berücksichtigung des Rahmenlehrplans die Hilfsmittel fest und orientieren die Kandidatinnen und Kanditaten darüber im Voraus.
Art. 19 Zutritt zu den Prüfungen
1 Die Berufsmaturitätsprüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben nur die zuständi - gen Aufsichts- und Prüfungsbehörden.
Art. 20 Teilprüfungen
1 Die Berufsmaturitätsschule legt die Prüfungsfächer und den Zeitpunkt von Teilprü - fungen im Sinne der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität fest.
Art. 21 Einsatz von Fachpersonen
1 Die Prüfungen erfolgen gemeinsam durch Lehrpersonen der Berufsmaturitätsschu - le (Examinatorinnen und Examinatoren) und externe Fachpersonen (Expertinnen und Experten).
2 Die Wahl der Fachpersonen erfolgt auf Antrag der prüfenden Berufsmaturitäts - schule durch das Amt.
Art. 22 Unredlichkeit an der Prüfung
1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit haben das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung zur Folge.
Art. 23 Eröffnung des Prüfungsresultats
1 Die Ergebnisse der Berufsmaturitätsprüfungen werden den Kandidatinnen und Kandidaten innert drei Tagen nach dem Entscheid der prüfenden Berufsmaturitäts - schule mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich und bei nicht bestandener Prü - fung mit einer Rechtsmittelbelehrung.
Art. 24 Ersatzprüfung
1 Bei Nichtbestehen der erweiterten Allgemeinbildung in einem lehrbegleitenden Lehrgang, in dem diese mit Berufskunde integrativ vermittelt wird, nimmt die Berufsmaturitätsschule eine Ersatzprüfung vor. Damit wird festgestellt, ob die Er - gebnisse der Berufsmaturitätsprüfung den Anforderungen für den Erwerb des eidge - nössischen Fähigkeitszeugnisses genügen.
Art. 25 Wiederholungsprüfung
1 Wer weder die Bedingungen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeug - nisses noch die Bedingungen für den Berufsmaturitätsabschluss erfüllt, kann das Qualifikationsverfahren und den Berufsmaturitätsabschluss oder nur das Qualifikati - onsverfahren wiederholen.
2 Eine Prüfungswiederholung findet frühestens am nächsten ordentlichen Prüfungs - termin statt.
6. Rechtsweg
Art. 26 Rechtsweg
1 Entscheide betreffend Nichtbestehen der Aufnahme- beziehungsweise Eignungs - prüfung können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden.
7. Schlussbestimmungen
Art. 27 Übergangsbestimmung
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Aufnahmeprüfung 2014 bestanden ha - ben, werden zum Berufsmaturitätslehrgang des Kalenderjahrs 2015 zugelassen.
2 Für Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem
1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.02.2015 01.03.2015 Erlass Erstfassung 2015-011
29.04.2024 01.08.2024 Art. 4 Abs. 2, b) geändert 2024-009
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 17.02.2015 01.03.2015 Erstfassung 2015-011
Art. 4 Abs. 2, b) 29.04.2024 01.08.2024 geändert 2024-009
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