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Version: 31.12.2006
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Tarifordnung für Organisationen der häuslichen Pflege und Betreuung

Gestützt auf Art. 27 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege
1 von der Regierung erlassen am 26. September 1994
Art.
2
1. Pflegerische Leistungen
1 Für die pflegerischen Leistungen gelten die zwischen dem Spitex-Verband Graubünden oder einzelnen Leistungserbringern und dem Kantonalverband Bündnerischer Krankenkassen vereinbarten und von der Regierung genehmigten Tarife. Im vertragslosen Zustand gelten die von der Regierung erlassenen Tarife.
2
...
3
Art.
4
1
...
5
2
6 Der Maximaltarif wird auf 25 Franken pro Stunde, der Minimaltarif auf 22 Franken pro Stunde festgelegt. Ab der 31. Stunde pro Monat beträgt der Maximaltarif 20 Franken pro Stunde und der Minimaltarif 18 Franken pro Stunde.
3
7 Für öffentlich-rechtliche Institutionen, die keine Bundesbeiträge erhalten, sind Taxen bis zum 2-fachen des Maximalansatzes zulässig.
4 Als Verrechnungseinheit sind Stunden respektive 1/4 Stundenansätze massgebend. Es können zusätzlich Tages- beziehungsweise Nachtpauschalen festgelegt werden.
Art.
8
1 Ein spezieller Gästetarif ist zulässig für: a) hauswirtschaftliche Leistungen bei Klienten ausserhalb der Spitex-Region; b) für pflegerische Leistungen bei Klienten ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in Graubünden.
2 Es wird folgende Berechnung empfohlen: a) für hauswirtschaftliche Leistungen bei Klienten mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Graubünden das 2 1/2- fache des Normaltarifes; für Klienten mit steuerrechtlichem Wohnsitz ausserhalb Graubünden das 5-fache des Normaltarifes; b) für pflegerische Leistungen bei Gästen mit ausserkantonalem Wohnsitz und Gästen aus dem Ausland kann der vertraglich festgelegte oder ein kostendeckender Tarif verrechnet werden.

Art. Austauschtarife

Für Austauschtarife gilt das Reglement über den Austausch von Pflegekräften.
Art.
9
1. Pflegerische Leistungen Es gilt der Normaltarif. Zuschläge sind nicht zulässig. Ausnahme: für Pflegerische Leistungen bei Klienten mit ausserkantonalem Wohnsitz kann der übliche Zuschlag verrechnet werden.
Art.
10
2. Hauswirtschaftliche Leistungen Für Nacht- und Wochenendeinsätze kann ein Zuschlag verrechnet werden (Ansatz Fr. 5.– pro Arbeitsstunde).
Art. 6a
11 Wegpauschale Den Klienten wird eine Wegkostenpauschale von drei Franken pro Einsatztag in Rechnung gestellt.

Art. Aufhebung bisherigen Rechts

Endnoten
506.000
Version: 01.01.2007
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Tarifordnung für Organisationen der häuslichen Pflege und Betreuung

Gestützt auf Art. 27 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege
1 von der Regierung erlassen am 26. September 1994
Art.
2
1. Pflegerische Leistungen
1 Für die pflegerischen Leistungen gelten die zwischen dem Spitex-Verband Graubünden oder einzelnen Leistungserbringern und dem Kantonalverband Bündnerischer Krankenkassen vereinbarten und von der Regierung genehmigten Tarife. Im vertragslosen Zustand gelten die von der Regierung erlassenen Tarife.
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Art.
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...
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6 Der Maximaltarif wird auf 25 Franken pro Stunde, der Minimaltarif auf 22 Franken pro Stunde festgelegt. Ab der 31. Stunde pro Monat beträgt der Maximaltarif 20 Franken pro Stunde und der Minimaltarif 18 Franken pro Stunde.
3
7 Für öffentlich-rechtliche Institutionen, die keine Bundesbeiträge erhalten, sind Taxen bis zum 2-fachen des Maximalansatzes zulässig.
4 Als Verrechnungseinheit sind Stunden respektive 1/4 Stundenansätze massgebend. Es können zusätzlich Tages- beziehungsweise Nachtpauschalen festgelegt werden.
Art.
8
1 Ein spezieller Gästetarif ist zulässig für: a) hauswirtschaftliche Leistungen bei Klienten ausserhalb der Spitex-Region; b) für pflegerische Leistungen bei Klienten ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in Graubünden.
2 Es wird folgende Berechnung empfohlen: a) für hauswirtschaftliche Leistungen bei Klienten mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Graubünden das 2 1/2- fache des Normaltarifes; für Klienten mit steuerrechtlichem Wohnsitz ausserhalb Graubünden das 5-fache des Normaltarifes; b) für pflegerische Leistungen bei Gästen mit ausserkantonalem Wohnsitz und Gästen aus dem Ausland kann der vertraglich festgelegte oder ein kostendeckender Tarif verrechnet werden.

Art. Austauschtarife

Für Austauschtarife gilt das Reglement über den Austausch von Pflegekräften.
Art.
9
1. Pflegerische Leistungen Es gilt der Normaltarif. Zuschläge sind nicht zulässig. Ausnahme: für Pflegerische Leistungen bei Klienten mit ausserkantonalem Wohnsitz kann der übliche Zuschlag verrechnet werden.
Art.
10
2. Hauswirtschaftliche Leistungen Für Nacht- und Wochenendeinsätze kann ein Zuschlag verrechnet werden (Ansatz Fr. 5.– pro Arbeitsstunde).
Art. 6a
11 Wegpauschale Den Klienten wird eine Wegkostenpauschale von drei Franken pro Einsatztag in Rechnung gestellt.

Art. Aufhebung bisherigen Rechts

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