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Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) Vom 25. März 1998 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3, 11a Abs . 3 und 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Ge- tränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997 1 ) , * beschliesst:
1. Gastwirtschaften
1.1. Wirtetätigkeit
§ 1 Begriff
1 Eine gewerbsmässige Wirtetätigkei t im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle über dem Einkaufspreis abgegeben werden.
2 Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit liegt auch vor, wenn für die Abgabe von Spei- sen oder Getränken an Stelle eines höheren Verkaufspreises ein Eintrittspreis oder ein Mitgliedschaftsbeitrag erhoben wird.
3 Keine Wirtetätigkeit stellt die Abgabe von Speisen oder Getränken mittels Auto- maten dar.
1 ) SAR 970.100
§ 2 Betriebsführung
1 Die Person, die über den Fähigkeitsausweis verfügt, muss den Gastgewerbebetrieb gesamthaft führen oder den Verpflegungsbereich leiten und während den Hauptbe- triebszeiten in der Regel im Betrieb anwesend sein.
1.2. Wirten ohne Fähigkeitsausweis
§ 3 Besondere Betriebsarten
1 Ein Fähigkeitsausweis ist nicht erforderli ch, wenn der Betrieb a) * über Ausschankräume mit einer Gesamtfläche von maximal 25 m ² verfügt oder maximal 16 Sitzplätze und keine Stehplätze anbietet; b) * im Sortiment maximal 3 einzelne vergorene alkoholhaltige Getränke und kei- ne Spirituosen und spirit uosenhaltigen Getränke führt und c) * selbst gekochte oder sonstwie selbst verarbeitete Lebensmittel ausschliesslich gleichentags abgibt.
§ 4 Einzelanlässe
1 Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anläs- se mit Wirtetätigke it ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durch- führen, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint.
2 Für die Durchführung von Degustationen ist kein Fähigkeitsausweis e rforderlich.
§ 5 Zwischenregelung
1 Im Falle des Todes, bei unfall - oder krankheitsbedingtem Ausfall sowie bei ande- ren begründeten Abwesenheiten der Person, die den Fähigkeitsausweis besitzt, kann der Gastgewerbebetrieb vorübergehend durch eine geeignete Person weitergeführt werden.
2 Einer Person, die neu einen Gastgewerbebetrieb übernehmen will und eine ausrei- chende praktische Tätigkeit gemäss § 10 Abs. 1 nachweist, jedoch nicht über den erforderlichen Fähigkeitsausweis verfügt, erlaubt der Gemeinderat d ie Betriebsfüh- rung während einer Frist von 12 Monaten. Innert dieser Frist ist der Fähigkeitsaus- weis zu erwerben. *
1.3. Aufnahme der Wirtetätigkeit
§ 6 Meldepflicht
1 Die Meldung einer dauerhaften Betriebsaufnahme muss mindestens 30 Tage im Voraus erfolg en und folgende Angaben enthalten: a) Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse) der betriebsführenden Person sowie der Person mit Fähigkeitsausweis, sofern die- se nicht identisch sind; b) Name, Beschreibung und Postzustelladresse des Gastgewerbebetriebes.
2 Die Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass zu melden.
3 Sofern die Art des Betriebes oder des Anlasses es erfordert, sind der Meldung eine Kopie der Bewilligung für den Kleinhande l mit Spirituosen beziehungsweise das Gesuch für die Erteilung der Bewilligung beizulegen sowie alternativ: * a) * eine Kopie des aargauischen Fähigkeitsausweises; b) * eine Kopie des kantonal anerkannten Fähigkeitsausweises oder Berufsbil- dungsnachweises g emäss § 17 Abs. 3; c) * eine Kopie der Niveaubestätigung oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) gemäss § 17 Abs. 4; d) * eine Kopie des anzuerkennenden Fähigkeitsausweises oder Berufsbi ldungs- nachweises und der Nachweis einer ausreichenden praktischen Tätigkeit ge- mäss § 10 Abs. 1; e) * das Gesuch um Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5.
4 Änderungen in der Betriebsführung sind dem Gemeinderat unverzüglich zu mel- den.
§ 7 Prü fung des Fähigkeitsausweises
1 Der Gemeinderat prüft den aargauischen Fähigkeitsausweis, den kantonal aner- kannten Fähigkeitsausweis beziehungsweise den kantonal anerkannten Berufsbil- dungsnachweis (§ 17 Abs. 3) auf die Gültigkeit. *
2 Er übermittelt andere Fähigkeitsausweise oder Berufsbildungsnachweise zusam- men mit dem Praxisnachweis gemäss § 10 Abs. 1, Niveaubestätigungen oder Gleichwertigkeitsanerkennungen des SBFI gemäss § 17 Abs. 4 sowie Anträge auf Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5 dem Amt für Verbraucher- schutz (AVS) zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens. *
1.4. Aargauischer Fähigkeitsausweis
§ 8 Grundsatz
1 Der aargauische Fähigkeitsausweis wird erteilt auf Grund der bestandenen Wirte- fachprüfung.
2 Die Wirtefachprüfung ist vor d er kantonalen Wirteprüfungskommission abzulegen.
§ 9 Wirteprüfungskommission
1 Das AVS wählt eine kantonale Wirteprüfungskommission, die sich aus einer Prä- sidentin oder einem Präsidenten sowie den erforderlichen Fachpersonen zusammen- setzt. *
2 Die Wirtepr üfungskommission bestimmt die Termine sowie den Ablauf der Prü- fungen.
3 Die Wirteprüfungskommission gibt ein Merkblatt über die Prüfungsmodalitäten (namentlich die Anmelde - und Annullationsbedingungen, die Zahlungsmodalitäten sowie die bei der Prüfung zulä ssigen Hilfsmittel) heraus. *
§ 10 Zulassung zur Wirtefachprüfung
1 Zur Wirtefachprüfung wird zugelassen, wer eine praktische Tätigkeit von mindes- tens sechs Monaten nachweist, bei der die erforderlichen praktischen Kenntnisse über die Hygiene erworben wer den konnten.
2 Über die Zulassung zur Wirtefachprüfung entscheidet das AVS. *
3 Der Zulassungsentscheid steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten Zahlung der Prüfungsgebühr. *
§ 10a * Einzahlung Prüfungsgebühr
1 Die Prüfungsgebühr ist nach dem Zulassun gsentscheid zu entrichten.
2 Die einbezahlte Prüfungsgebühr verfällt, wenn die Prüfung ohne fristgerechte Ab- meldung oder nachgewiesenem Verhinderungsgrund gemäss Merkblatt (§ 9 Abs. 3) nicht angetreten wird.
§ 10b * Termine
1 Die Wirtefachprüfungen werden drei bis fünf Mal jährlich durch die Wirteprü- fungskommission durchgeführt. Die maximale Teilnehmerzahl pro Prüfungstermin kann durch die Wirteprüfungskommission beschränkt werden.
2 Die Prüfungsdaten und die dazugehörigen Fristen werden spätestens zu Begi nn des Kalenderjahres durch die Wirteprüfungskommission in geeigneter Form bekannt gegeben.
§ 10c * Modalitäten Wirtefachprüfung
1 Die Prüfung findet unter Aufsicht statt.
2 Während der Wirtefachprüfung ist einzig die Verwendung der im Merkblatt (§ 9 Abs. 3) genannten oder am Prüfungstag abgegebenen Hilfsmittel erlaubt.
3 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird für mindestens ein Jahr von einer weiteren Prüfung aus- geschlossen. Allfällig be reits bestandene Teilprüfungen und die einbezahlte Prü- fungsgebühr verfallen.
4 Im Rahmen der Prüfungseinsicht haben die Kandidatinnen und Kandidaten keinen Anspruch auf die Aushändigung der Aufgaben und der schriftlichen Lösungen der einzelnen Prüfungsfäch er. Es dürfen davon keine Fotografien oder andere technische Kopien gemacht werden.
§ 11 Umfang der Wirtefachprüfung
1 Die Wirtefachprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: a) Gastgewerberecht (inklusive Alkoholgesetzgebung) sowie betriebsbezog ene Rechtsvorschriften der Bau - und Umweltschutzgesetzgebung (inklusive Brandschutzvorschriften); b) Lebensmittelrecht; c) Personalrecht (Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Sozialversicherungsrecht); d) Rechtsvorschriften über die kaufmännische Buchführung und das Steuerwe- sen.
2 Jedes Prüfungsfach wird 90 Minuten schriftlich geprüft. Prüfungssprache ist deutsch.
3 Die Prüfungsfächer können einzeln abgelegt werden, wobei die ganze Wirtefach- prüfung innerhalb von zwei Jahren seit der ersten Teilprüfung zu absolvier en ist.
§ 12 Notengebung
1 Die Fachpersonen bewerten die einzelnen Prüfungsfächer mit den Noten 6 (sehr gut), 5 (gut), 4 (genügend), 3 (ungenügend), 2 (schwach) und 1 (unbrauchbar oder nicht ausgeführt).
2 Halbe Noten sind zulässig.
1 Die Wirtefachprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der Fachno- ten den Wert von 4,0 erreicht, und höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt, jedoch den Wert von 3,0 nicht unterschreitet.
§ 14 Eröffnung des Prüfungsergebnisses
1 Nach Abschluss der Wirtefachprüfung orientiert der Präsident oder die Präsidentin der Wirteprüfungskommission die Kandidaten und Kandidatinnen über das Prü- fungsergebnis.
2 Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Wirtefachprüfung nicht bestanden, wird d as Prüfungsergebnis mit schriftlicher Verfügung eröffnet.
§ 15 Nachprüfung
1 Kandidaten und Kandidatinnen, die in höchstens zwei Prüfungsfächern die Note
4,0 nicht erreichen, können die betreffenden Fächer im Rahmen der ordentlichen Wirtefachprüfung wiede rholen.
2 Die Wirtefachprüfung gilt als bestanden, wenn das Ergebnis der Nachprüfung zu- sammen mit den bestandenen Fächern der Hauptprüfung gesamthaft ausreichend ist im Sinne von § 13.
3 Die Wiederholung der Nachprüfung ist ausgeschlossen.
§ 16 Erteilung des Fähigkeitsausweises
1 Die erfolgreichen Kandidaten und Kandidatinnen erhalten einen Fähigkeitsaus- weis.
1.5. Anerkennung von Fähigkeitsausweisen
§ 17 Grundsatz
1 Nichtaargauische Fähigkeitsausweise werden kantonal anerkannt, wenn sie auf Grund einer Fa chprüfung, die der aargauischen Wirtefachprüfung gleichwertig ist, ausgestellt worden sind, und die ausweistragende Person eine ausreichende prakti- sche Tätigkeit gemäss § 10 nachweist.
2 Vom SBFI anerkannte eidgenössische Diplome und Fachausweise der Leben smit- telbranche ab Niveau Berufsprüfung werden kantonal als gleichwertig zum aargaui- schen Fähigkeitsausweis anerkannt. *
3 Das AVS konkretisiert in einer Weisung, welche Fähigkeitsausweise gemäss Ab- satz 1 und Berufsbildungsnachweise gemäss Absatz 2 ohne Ane rkennungsverfahren kantonal anerkannt sind, und veröffentlicht eine entsprechende Liste im Internet. *
4 Im Ausland erworbene Berufsbildungsnachweise werden kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt, wenn eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des SBFI zu einer Berufsausbildung gemäss Absatz 2 vorgelegt wird. *
5 Wer über einen tadellosen Leumund verfügt und den Nachweis erbringen kann, ununterbrochen während dreier Jahre einen Gastgewerbebetrieb, der nicht die Krite- rien der besonderen Betriebsarten gemäss § 3 erfüllt, in einem anderen Kanton ge- führt zu haben, dessen Berufserfahrung wird kantonal als gleichwertig zum aargaui- schen Fähigkeitsausweis anerkannt. *
6 Der tadellose Leumund ist mit einem Straf - und einem Betreibungsregisterauszug nachzuweisen. Deren Ausstellungsdatum darf nicht mehr als sechs Monate zurück- liegen. *
§ 18 Anerkennungsverfahren *
1 Das AVS ist zuständig für die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen und Berufs- bildungsnachweisen, die nicht bereits im Rahmen von § 17 Abs. 3 allgemein aner- kannt worden sind, wie auch für die Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5. *
2 Der Entscheid wird der ausweistragenden Person schriftlich eröffnet.
3 Das Anerkennungsverfahren ist kostenlo s.
§ 19 Ergänzungsprüfung
1 Personen mit einem Fähigkeitsausweis oder einem Berufsbildungsnachweis, der dem aargauischen Fähigkeitsausweis nicht gleichwertig ist, werden zur Absolvie- rung einer Ergänzungsprüfung in den erforderlichen Fächern im Rahmen der or- dentlichen Wirtefachprüfung zugelassen. *
2 Die Ergänzungsprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der erreich- ten Fachnoten den Wert von 4,0 erreicht, und höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt, jedoch den Wert von 3,0 nicht unterschreitet .
3 Gilt die Ergänzungsprüfung nicht als bestanden, kann sie einmal wiederholt wer- den.
1.6. Verlängerung der Öffnungszeiten
§ 20 Gesuch
1 Das Gesuch für die Bewilligung der Verlängerung der Öffnungszeit für einen be- stimmten Anlass muss in der Regel mindes tens zwei Werktage im Voraus beim Gemeinderat eingereicht werden.
2. Beherbergung
§ 21 Aufbewahrungsfrist
1 Die Unterlagen der Gästekontrolle sind während fünf Jahren aufzubewahren.
3. Kleinhandel mit Spirituosen
§ 22 Bewilligung
1 Die Bewilligung für de n Kleinhandel mit Spirituosen lautet auf die für die Be- triebsführung verantwortliche natürliche Person.
2 Die Bewilligung wird durch das AVS erteilt, wenn nicht nach Gesetz die Gemein- de dafür zuständig ist. *
4. Abgaben
§ 23 Gebühren
1 Es gelten folgende Gebührenansätze: a) Für die Bearbeitung der Meldung über die dauerhafte Aufnahme der Wirtetätigkeit Fr. 150. – b) Für die Bearbeitung der Meldung von Änderungen in der Betriebsführung Fr. 100. – c) Für die Abnahme der Wirtefachprüfung pro Prüfungs- fach der Ha upt - , Nach - und Ergänzungsprüfung Fr. 120. – d) * Für die Prüfung von Gesuchen für den Kleinhandel mit Spirituosen nach Aufwand Fr. 20. – bis Fr. 200. – e) * Für die Prüfung von Gesuchen auf Verlängerung der Öffnungszeit, wenn diese nicht Bestandteil eines Ba u- bewilligungsverfahrens sind Fr. 30. – bis Fr. 100. – f) * Für die Festsetzung der Alkoholabgabe nach Ermessen infolge Nichtdeklarierung des Spirituosenumsatzes (§
24 Abs. 2 ter ) Fr. 250. –
§ 24 Alkoholabgabe
1 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung f ür den Kleinhandel mit Spirituo- sen sind verpflichtet, die zur Festsetzung der Alkoholabgabe erforderlichen Umsatz- zahlen dem AVS mitzuteilen. *
1bis Gastwirtschaftsbetriebe, die den Umsatz mit Spirituosen nicht separat erfassen, können alternativ zu Absatz 1 das Total des Wareneinkaufswerts mitteilen. Wird der Wareneinkaufswert deklariert, so gilt dieser multipliziert mit dem Faktor 10 als massgeblicher Umsatz zur Festsetzung der Alkoholabgabe. *
2 Die Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Alkoholabgabe erfolgt alle vier Jahre durch Verfügung des AVS auf Grund des Umsatzes im vorletzten Jahr der vergan- genen Veranlagungsperiode. *
2bis Weicht der effektive Spirituosenumsatz innerhalb der vierjährigen Veranla- gungsperiode um mindestens 20 % von dem der letzt en Festsetzung zu Grunde ge- legten Umsatz ab, nimmt das AVS auf entsprechenden Antrag eine Zwischenveran- lagung vor. *
2ter Kommt die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen der Pflicht zur Selbstdeklaration trotz Mah nung nicht innert gesetz- ter Frist nach, erfolgt eine Festsetzung der Alkoholabgabe nach Ermessen. Eine Zwischenveranlagung gemäss Absatz 2 bis ist in diesen Fällen frühestens nach Ablauf eines Jahres wieder möglich. *
3 Bei Aufnahme der Wirte - oder Verkaufs tätigkeit während einer Veranlagungsperi- ode wird die Alkoholabgabe bis zur nächsten ordentlichen Veranlagung nach Er- messen festgesetzt.
4 Die Alkoholabgabe ist im Voraus zu entrichten.
§ 24a * Einzelanlässe
1 Die Alkoholabgabe für den Kleinhandel mit Spir ituosen an Einzelanlässen beträgt: a) Für Einzelanlässe, die höchstens einen Tag dauern Fr. 30. – b) Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern, pro Folge- tag Fr. 10. – bis Fr. 30. – c) Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern und mehre- re Festwirtschaften um fassen Fr. 250. – bis Fr. 2'000. –
5. Verfahren
§ 25 Zuständigkeit
1 Soweit durch Gesetz oder Verordnung keine besondere Behörde bezeichnet wird, liegt der Vollzug beim Gemeinderat.
6. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 26 Aufhebung geltenden Rechts
1 Mi t dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben: a) die Bestimmungen der Verordnung zum Wirtschaftsgesetz vom 16. August
1976 1 ) mit Ausnahme von §§ 13 – 18 sowie § 31 Abs. 2 lit. b und lit. c; b) die Verordnung über die Fremdenkontrolle in Hotels un d Gasthöfen (Taver- nenwirtschaften) vom 18. Februar 1965 2 ) ; c) die Verordnung über die Wirtefachprüfung zum Erwerb des gastgewerblichen Fähigkeitsausweises (Wirteprüfungsverordnung) vom 1. Juni 1992 3 ) ; d) § 6 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz üb er Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 20. November 1972 4 ) .
§ 27 Änderung geltenden Rechts
1 Die Verordnung zum Wirtschaftsgesetz vom 16. August 1976 5 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2 Die Verordnung über die Delegatio n von Kompetenzen des Regierungsrates vom
8. November 1982
6 ) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
§ 28 * ...
§ 28a * Übergangsbestimmung zu § 3
1 Wer bisher ohne Fähigkeitsausweis einen Betrieb geführt hat, der nicht unter die b esonderen Betriebsarten gemäss § 3 fällt, hat ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ein Jahr Zeit, den Fähigkeitsausweis zu erlangen.
2 Auf langjährige Wirtinnen und Wirte ist die Regelung gemäss § 17 Abs. 5 sinnge- mäss anwendbar.
1 ) AGS Bd. 9 S. 314; aufgehoben (AGS 2000 S. 307)
2 ) AGS Bd. 6 S. 238
3 ) AGS Bd. 14 S. 83
4 ) AGS Bd. 8 S. 360; aufgehoben (AGS 2007 S. 543)
5 ) AGS Bd. 9 S. 314; aufgehoben (AGS 2000 S. 307)
6 ) AGS Bd. 10 S. 734; Bd. 11 S. 412; 1995 S. 75, 109; 1996 S. 79; 1997 S. 69 (SAR 153.111 )
§ 29 Publikation; Inkrafttr eten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt zusammen mit dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997 1 ) am 1. Mai 1998 in Kraft. Aarau, 2 5. März 1998 Regierungsrat Aargau Landammann M ÖRIKOFER Staatsschreiber P FIRTER
1 ) SAR 970.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.08.2005 01.09.2005 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 22 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 24 Abs. 1 geände rt AGS 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 28 totalrevidiert AGS 2005 S. 462
01.07.2015 01.09.2015 § 23 Abs. 1, lit. d) geändert AGS 2015/4 - 3
01.07.2015 01.09.2015 § 24a eingefügt AGS 2015/4 - 3
02.11.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 2 2 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 28 aufgehoben AGS 2016/7 - 39
17.01.2018 01.03.2018 Ingress geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 10 Abs. 2 geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 22 Abs. 2 geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 23 Abs. 1, lit. e) geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 24 Abs. 1 geändert AGS 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 24 Abs. 2 geändert AGS 2018/1 - 11
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. a) geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. c) eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 2 eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3 geä ndert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. a) eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. b) eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. c) eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. d) eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. e) eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 3 e ingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 3 geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10a eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10b eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10c eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 2 eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 3 eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 4 eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 5 eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 6 eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 18 Titel geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 18 Abs. 1 geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 19 Abs. 1 geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 23 Abs. 1, lit. f) ein gefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1 geändert AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1
bis eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 2
bis eingefügt AGS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 2
ter eingefügt A GS 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 28a eingefügt AGS 2020/15 - 16
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 17.01.2018 01.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 3 Abs. 1, lit. a) 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 3 Abs. 1, lit. b) 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 3 Abs. 1, lit. c) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 5 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 geän dert AGS 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. a) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. b) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. c) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. d) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. e) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 7 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 7 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 461
§ 7 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 g eändert AGS 2016/7 - 39
§ 7 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 7 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 9 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 461
§ 9 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 39
§ 9 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 9 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 10 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 461
§ 10 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 39
§ 10 Abs. 2 17.01.2018 0 1.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 10 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 10a 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 10b 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 10c 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 4 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 5 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 6 21.10 .2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 18 21.10.2020 01.01.2021 Titel geändert AGS 2020/15 - 16
§ 18 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 461
§ 18 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 39
§ 18 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geä ndert AGS 2018/1 - 11
§ 18 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 19 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 22 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 461
§ 22 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 39
§ 22 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 23 Abs. 1, lit. d) 01.07.2015 01.09.2015 geändert AGS 2015/4 - 3
§ 23 Abs. 1, lit. e) 17.01.2018 01.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 23 Abs. 1, lit. f) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 24 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 461
§ 24 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 39
§ 24 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 24 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert AGS 2020/15 - 16
§ 24 Abs. 1
bis 2 1.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 24 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert AGS 2005 S. 461
§ 24 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 39
§ 24 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert AGS 2018/1 - 11
§ 24 Abs. 2
bis 21.10.2020 01.01.2 021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 24 Abs. 2
ter 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
§ 24a 01.07.2015 01.09.2015 eingefügt AGS 2015/4 - 3
§ 28 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert AGS 2005 S. 462
§ 28 02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben AGS 2016/7 - 39
§ 28a 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt AGS 2020/15 - 16
Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) Vom 25. März 1998 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 2, 10 Abs. 2, 11 Abs. 3, 11a Abs. 3 und 12 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997 1 ) , * beschliesst:
1. Gastwirtschaften
1.1. Wirtetätigkeit
§ 1 Begriff
1 Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle über dem Einkaufspreis abgegeben werden.
2 Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit liegt auch vor, wenn für die Abgabe von Spei- sen oder Getränken an Stelle eines höheren Verkaufspreises ein Eintrittspreis oder ein Mitgliedschaftsbeitrag erhoben wird.
3 Keine Wirtetätigkeit stellt die Abgabe von Speisen oder Getränken mittels Automa- ten dar.
§ 2 Betriebsführung
1 Die Person, die über den Fähigkeitsausweis verfügt, muss den Gastgewerbebetrieb gesamthaft führen oder den Verpflegungsbereich leiten und während den Hauptbe- triebszeiten in der Regel im Betrieb anwesend sein.
1 ) SAR 970.100
1.2. Wirten ohne Fähigkeitsausweis
§ 3 Besondere Betriebsarten
1 Ein Fähigkeitsausweis ist nicht erforderlich, wenn der Betrieb a) * über Ausschankräume mit einer Gesamtfläche von maximal 25 m ² verfügt oder maximal 16 Sitzplätze und keine Stehplätze anbietet; b) * im Sortiment maximal 3 einzelne vergorene alkoholhaltige Getränke und keine Spirituosen und spirituosenhaltigen Getränke führt und c) * selbst gekochte oder sonstwie selbst verarbeitete Lebensmittel ausschliesslich gleichentags abgibt.
§ 4 Einzelanlässe
1 Landwirtschaftsbetriebe sowie Vereine und ähnliche Organisationen dürfen Anlässe mit Wirtetätigkeit ohne Beizug einer Person mit einem Fähigkeitsausweis durchfüh- ren, sofern die Durchführung solcher Anlässe als Nebentätigkeit des Betriebs, des Vereins oder der Organisation erscheint.
2 Für die Durchführung von Degustationen ist kein Fähigkeitsausweis erforderlich.
§ 5 Zwischenregelung
1 Im Falle des Todes, bei unfall - oder krankheitsbedingtem Ausfall sowie bei anderen begründeten Abwesenheiten der Person, die den Fähigkeitsausweis besitzt, kann der Gastgewerbebetrieb vorübergehend durch eine geeignete Person weitergeführt wer- den.
2 Einer Person, die neu einen Gastgewerbebetrieb übernehmen will und eine ausrei- chende praktische Tätigkeit gemäss § 10 Abs. 1 nachweist, jedoch nicht über den er- forderlichen Fähigkeitsausweis verfügt, erlaubt der Gemeinderat die Betriebsführung während ein er Frist von 12 Monaten. Innert dieser Frist ist der Fähigkeitsausweis zu erwerben. *
1.3. Aufnahme der Wirtetätigkeit
§ 6 Meldepflicht
1 Die Meldung einer dauerhaften Betriebsaufnahme muss mindestens 30 Tage im Vo- raus erfolgen und folgende Angaben enthalten: a) Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse) der be- triebsführenden Person sowie der Person mit Fähigkeitsausweis, sofern diese nicht identisch sind; b) Name, Beschreibung und Postzustelladresse des Gastgewerbebetriebes.
2 Die Durchführung eines Einzelanlasses mit Wirtetätigkeit ist mindestens 10 Tage vor dem Anlass zu melden.
3 Sofern die Art des Betriebes oder des Anlasses es erfordert, sind der Meldung eine Kopie der Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen beziehungsweise das Ge- such für die Erteilung der Bewilligung beizulegen sowie alternativ: * a) * eine Kopie des aargauischen Fähigkeitsausweises; b) * eine Kopie des kantonal anerkannten Fähigkeitsausweises oder Berufsbildungs- nachweises gemäss § 17 Abs. 3; c) * eine Kopie der Niveaubestätigung oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) gemäss § 17 Abs. 4; d) * eine Kopie des anzuerkennenden Fähigkeitsausweises oder Berufsbildungs- nachweises und der Nachweis einer ausreichenden praktischen Tätigkeit ge- mäss § 10 Abs. 1; e) * das Gesuch um Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5.
4 Änderungen in der Betriebsführung sind dem Gemeinderat unverzüglich zu melden.
§ 7 Prüfung des Fähigkeitsausweises
1 Der Gemeinderat prüft den aargauischen Fähigkeitsausweis, den kantonal anerkann- ten Fähigkeitsausweis beziehungsweise den kantonal anerkannten Berufsbildungs- nachweis (§ 17 Abs. 3) auf die Gültigkeit. *
2 Er übermittelt andere Fähigkeitsausweise oder Berufsbildungsnachweise zusammen mit dem Praxisnachweis gemäss § 10 Abs. 1, Niveaubestätigungen oder Gleichwer- tigkeitsanerkennungen des SBFI gemäss § 17 Abs. 4 sowie Anträge auf Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5 dem Amt für Verbraucherschutz (AVS) zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens. *
1.4. Aargauischer Fähigkeitsausweis
§ 8 Grundsatz
1 Der aargauische Fähigkeitsausweis wird erteilt auf Grund der bestandenen Wirte- fachprüfung.
2 Die Wirtefachprüfung ist vor der kantonalen Wirteprüfungskommission abzulegen.
§ 9 Wirteprüfungskommission
1 Das AVS wählt eine kantonale Wirteprüfungskommission, die sich aus einer Präsi- dentin oder einem Präsidenten sowie den erforderlichen Fachpersonen zusammen- setzt. *
2 Die Wirteprüfungskommission bestimmt die Termine sowie den Ablauf der Prüfun- gen.
3 Die Wirteprüfungskommission gibt ein Merkblatt über die Prüfungsmodalitäten (na- mentlich die Anmelde - und Annullationsbedingungen, die Zahlungsmodalitäten so- wie die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel) heraus. *
§ 10 Zulassung zur Wirtefachprüfung
1 Zur Wirtefachprüfung wird zugelassen, wer eine praktische Tätigkeit von mindes- tens sechs Monaten nachweist, bei der die erforderlichen praktischen Kenntnisse über die Hygiene erworben werden konnten.
2 Über die Zulassung zur Wirtefachprüfung entscheidet das AVS. *
3 Der Zulassungsentscheid steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten Zahlung der Prüfungsgebühr. *
§ 10a * ...
§ 10b * Termine
1 Die Wirtefachprüfungen werden drei bis fünf Mal jährlich durch die Wirteprüfungs- kommission durchgeführt. Die maximale Teilnehmerzahl pro Prüfungstermin kann durch die Wirteprüfungskommission beschränkt werden.
2 Die Prüfungsdaten und die dazugehörigen Fristen werden spätestens zu Beginn des Kalenderjahres durch die Wirteprüfungskommission in geeigneter Form bekannt ge- geben.
§ 10c * Modalitäten Wirtefachprüfung
1 Die Prüfung findet unter Aufsicht statt.
2 Während der Wirtefachprüfung ist einzig die Verwendung der im Merkblatt (§ 9 Abs. 3) genannten oder am Prüfungstag abgegebenen Hilfsmittel erlaubt.
3 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird für mindestens ein Jahr von einer weiteren Prüfung aus- geschlossen. Allfällig bereits bestandene Teilprüfungen und die einbezahlte Prüfungs- gebühr verfallen.
4 Im Rahmen der Prüfungseinsicht haben die Kandidatinnen und Kandidaten keinen Anspruch auf die Aushändigung der Aufgaben und der schriftlichen Lösungen der einzelnen Prüfungsfächer. Es dürfen davon keine Fotografien oder andere technische Kopien gemacht we rden.
§ 11 Umfang der Wirtefachprüfung
1 Die Wirtefachprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: a) Gastgewerberecht (inklusive Alkoholgesetzgebung) sowie betriebsbezogene Rechtsvorschriften der Bau - und Umweltschutzgesetzgebung (inklusive Brand- schutzvorschriften); b) Lebensmittelrecht; c) Personalrecht (Arbeitsrecht, Ausländerrecht, Sozialversicherungsrecht); d) Rechtsvorschriften über die kaufmännische Buchführung und das Steuerwesen.
2 Jedes Prüfungsfach wird 90 Minuten schriftlich geprüft. Prüfungssprache ist deutsch.
3 Die Prüfungsfächer können einzeln abgelegt werden, wobei die ganze Wirtefachprü- fung innerhalb von zwei Jahren seit der ersten Teilprüfung zu absolvieren ist.
§ 12 Notengebung
1 Die Fachpersonen bewerten die einzelnen Prüfungsfächer mit den Noten 6 (sehr gut), 5 (gut), 4 (genügend), 3 (ungenügend), 2 (schwach) und 1 (unbrauchbar oder nicht ausgeführt).
2 Halbe Noten sind zulässig.
§ 13 Bestehen der Wirtefachprüfung
1 Die Wirtefachprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der Fachnoten den Wert von 4,0 erreicht, und höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt, jedoch den Wert von 3,0 nicht unterschreitet.
§ 14 Eröffnung des Prüfungsergebnisses
1 Nach Abschluss der Wirtefachprüfung orientiert der Präsident oder die Präsidentin der Wirteprüfungskommission die Kandidaten und Kandidatinnen über das Prüfungs- ergebnis.
2 Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Wirtefachprüfung nicht bestanden, wird das Prüfungsergebnis mit schriftlicher Verfügung eröffnet.
§ 15 Nachprüfung
1 Kandidaten und Kandidatinnen, die in höchstens zwei Prüfungsfächern die Note 4,0 nicht erreichen, können die betreffenden Fächer im Rahmen der ordentlichen Wirte- fachprüfung wiederholen.
2 Die Wirtefachprüfung gilt als bestanden, wenn das Ergebnis der Nachprüfung zu- sammen mit den bestandenen Fächern der Hauptprüfung gesamthaft ausreichend ist im Sinne von § 13.
3 Die Wiederholung der Nachprüfung ist ausgeschlossen.
§ 16 Erteilung des Fähigkeitsausweises
1 Die erfolgreichen Kandidaten und Kandidatinnen erhalten einen Fähigkeitsausweis.
1.5. Anerkennung von Fähigkeitsausweisen
§ 17 Grundsatz
1 Nichtaargauische Fähigkeitsausweise werden kantonal anerkannt, wenn sie auf Grund einer Fachprüfung, die der aargauischen Wirtefachprüfung gleichwertig ist, ausgestellt worden sind, und die ausweistragende Person eine ausreichende praktische Tätigkeit gem äss § 10 nachweist.
2 Vom SBFI anerkannte eidgenössische Diplome und Fachausweise der Lebensmit- telbranche ab Niveau Berufsprüfung werden kantonal als gleichwertig zum aargaui- schen Fähigkeitsausweis anerkannt. *
3 Das AVS konkretisiert in einer Weisung, welche Fähigkeitsausweise gemäss Ab- satz 1 und Berufsbildungsnachweise gemäss Absatz 2 ohne Anerkennungsverfahren kantonal anerkannt sind, und veröffentlicht eine entsprechende Liste im Internet. *
4 Im Ausland erworbene Berufsbildungsnachweise werden kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fähigkeitsausweis anerkannt, wenn eine Niveaubestätigung oder eine Anerkennung der Gleichwertigkeit des SBFI zu einer Berufsausbildung gemäss Absatz 2 vorgelegt wird. *
5 Wer über einen tadellosen Leumund verfügt und den Nachweis erbringen kann, un- unterbrochen während dreier Jahre einen Gastgewerbebetrieb, der nicht die Kriterien der besonderen Betriebsarten gemäss § 3 erfüllt, in einem anderen Kanton geführt zu haben, des sen Berufserfahrung wird kantonal als gleichwertig zum aargauischen Fä- higkeitsausweis anerkannt. *
6 Der tadellose Leumund ist mit einem Straf - und einem Betreibungsregisterauszug nachzuweisen. Deren Ausstellungsdatum darf nicht mehr als sechs Monate zurücklie- gen. *
§ 18 Anerkennungsverfahren *
1 Das AVS ist zuständig für die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen und Berufs- kannt worden sind, wie auch für die Anerkennung der Berufserfahrung gemäss § 17 Abs. 5. *
2 Der Entscheid wird der ausweistragenden Person schriftlich eröffnet.
3 Das Anerkennungsverfahren ist unentgeltlich. *
§ 19 Ergänzungsprüfung
1 Personen mit einem Fähigkeitsausweis oder einem Berufsbildungsnachweis, der dem aargauischen Fähigkeitsausweis nicht gleichwertig ist, werden zur Absolvierung einer Ergänzungsprüfung in den erforderlichen Fächern im Rahmen der ordentlichen Wirtefachprüfun g zugelassen. *
2 Die Ergänzungsprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote der erreich- ten Fachnoten den Wert von 4,0 erreicht, und höchstens eine Fachnote unter 4,0 liegt, jedoch den Wert von 3,0 nicht unterschreitet.
3 Gilt die Ergänzungsprüfung nicht als bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
1.6. Verlängerung der Öffnungszeiten
§ 20 Gesuch
1 Das Gesuch für die Bewilligung der Verlängerung der Öffnungszeit für einen be- stimmten Anlass muss in der Regel mindestens zwei Werktage im Voraus beim Ge- meinderat eingereicht werden.
2. Beherbergung
§ 21 Aufbewahrungsfrist
1 Die Unterlagen der Gästekontrolle sind während fünf Jahren aufzubewahren.
3. Kleinhandel mit Spirituosen
§ 22 Bewilligung
1 Die Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen lautet auf die für die Betriebs- führung verantwortliche natürliche Person.
2 Die Bewilligung wird durch das AVS erteilt, wenn nicht nach Gesetz die Gemeinde dafür zuständig ist. *
4. Abgaben
§ 23 Gebühren
1 Die Gemeinderäte erheben folgende Gebühren: * a) Für die Bearbeitung der Meldung über die dauerhafte Aufnahme der Wirtetätigkeit Fr. 150. – b) Für die Bearbeitung der Meldung von Änderungen in der Betriebsführung Fr. 100. – c) * ... d) * ... e) * Für die Prüfung von Gesuchen auf Verlängerung der Öff- nungszeit, wenn diese nicht Bestandteil eines Baubewil- ligungsverfahrens sind Fr. 30. – bis Fr. 100. – f) * ...
§ 24 Alkoholabgabe
1 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituo- sen sind verpflichtet, die zur Festsetzung der Alkoholabgabe erforderlichen Umsatz- zahlen dem AVS mitzuteilen. *
1bis Gastwirtschaftsbetriebe, die den Umsatz mit Spirituosen nicht separat erfassen, können alternativ zu Absatz 1 das Total des Wareneinkaufswerts mitteilen. Wird der Wareneinkaufswert deklariert, so gilt dieser multipliziert mit dem Faktor 10 als mas- sgeblich er Umsatz zur Festsetzung der Alkoholabgabe. *
2 Die Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Alkoholabgabe erfolgt alle vier Jahre durch Verfügung des AVS auf Grund des Umsatzes im vorletzten Jahr der vergange- nen Veranlagungsperiode. *
2bis Weicht der effektive Spirituosenumsatz innerhalb der vierjährigen Veranlagungs- periode um mindestens 20 % von dem der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Umsatz ab, nimmt das AVS auf entsprechenden Antrag eine Zwischenveranlagung vor. *
2ter Kommt die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen der Pflicht zur Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht innert gesetzter Frist nach, erfolgt eine Festsetzung der Alkoholabgabe nach Ermessen. Eine Zwischenver- anlagun g gemäss Absatz 2 bis ist in diesen Fällen frühestens nach Ablauf eines Jahres wieder möglich. *
3 Bei Aufnahme der Wirte - oder Verkaufstätigkeit während einer Veranlagungsperi- ode wird die Alkoholabgabe bis zur nächsten ordentlichen Veranlagung nach Ermes- sen festgesetzt.
4 Die Alkoholabgabe ist im Voraus zu entrichten.
§ 24a * Einzelanlässe
1 Die Alkoholabgabe für den Kleinhandel mit Spirituosen an Einzelanlässen beträgt: a) Für Einzelanlässe, die höchstens einen Tag dauern Fr. 30. – b) Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern, pro Folge- tag Fr. 10. – bis Fr. 30. – c) Für Einzelanlässe, die mehrere Tage dauern und mehrere Festwirtschaften umfassen Fr. 250. – bis Fr. 2'000. –
5. Verfahren
§ 25 Zuständigkeit
1 Soweit durch Gesetz oder Verordnung keine besondere Behörde bezeichnet wird, liegt der Vollzug beim Gemeinderat.
6. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 26 * ...
§ 27 * ...
§ 28 * ...
§ 28a * Übergangsbestimmung zu § 3
1 Wer bisher ohne Fähigkeitsausweis einen Betrieb geführt hat, der nicht unter die besonderen Betriebsarten gemäss § 3 fällt, hat ab Inkrafttreten dieser Bestimmung ein Jahr Zeit, den Fähigkeitsausweis zu erlangen.
2 Auf langjährige Wirtinnen und Wirte ist die Regelung gemäss § 17 Abs. 5 sinnge- mäss anwendbar.
§ 29 Publikation; Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt zusammen mit dem Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Ge- tränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997 1 ) am 1. Mai 1998 in Kraft. Aarau, 25. März 1998 Regierungsrat Aargau Landammann M ÖRIKOFER Staatsschreiber P FIRTER
1 ) SAR 970.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.08.2005 01.09.2005 § 7 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 9 Abs. 1 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 10 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 18 Abs. 1 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 22 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 24 Abs. 1 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 24 Abs. 2 geändert 2005 S. 461
10.08.2005 01.09.2005 § 28 totalrevidiert 2005 S. 462
01.07.2015 01.09.2015 § 23 Abs. 1, lit. d) geändert 2015/4 - 03
01.07.2015 01.09.2015 § 24a eingefügt 2015/4 - 03
02.11.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 2 geändert 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 1 geändert 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 2 geändert 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 18 Abs. 1 geändert 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 2 geändert 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 1 geändert 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 2 geändert 2016/7 - 39
02.11.2016 01.01.2017 § 28 aufgehoben 2016/7 - 39
17.01.2018 01.03.2018 Ingress geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 7 Abs. 2 geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 9 Abs. 1 geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 10 Abs. 2 geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 18 Abs. 1 geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 22 Abs. 2 geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 23 Abs. 1, lit. e) geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 24 Abs. 1 geändert 2018/1 - 11
17.01.2018 01.03.2018 § 24 Abs. 2 geändert 2018/1 - 11
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. a) geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. b) geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 3 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 5 Abs. 2 eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3 geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. c) eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 6 Abs. 3, lit. e) eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 1 geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 7 Abs. 2 geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 3 eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 3 geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10a eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10b eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 10c eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 2 eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 3 eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 4 eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 5 eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 17 Abs. 6 eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 18 Titel geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 18 Abs. 1 geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 19 Abs. 1 geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 23 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1 geändert 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 1
bis eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 2
bis eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 24 Abs. 2
ter eingefügt 2020/15 - 16
21.10.2020 01.01.2021 § 28a eingefügt 2020/15 - 16
13.03.2024 01.07.2024 § 10a aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 18 Abs. 3 geändert 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1 geändert 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 23 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2024/04 - 03
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
13.03.2024 01.07.2024 § 26 aufgehoben 2024/04 - 03
13.03.2024 01.07.2024 § 27 aufgehoben 2024/04 - 03
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 3 Abs. 1, lit. a) 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 3 Abs. 1, lit. b) 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 3 Abs. 1, lit. c) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 5 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. a) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. b) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. c) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. d) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 6 Abs. 3, lit. e) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 7 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 7 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 7 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 39
§ 7 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 7 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 9 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 9 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 39
§ 9 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 9 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 10 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 10 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 39
§ 10 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 10 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 10a 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 10a 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 10b 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 10c 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 2 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 3 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 4 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 5 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 17 Abs. 6 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 18 21.10.2020 01.01.2021 Titel geändert 2020/15 - 16
§ 18 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 18 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 39
§ 18 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 18 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 18 Abs. 3 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04 - 03
§ 19 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 22 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 22 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 39
§ 22 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 23 Abs. 1 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04 - 03
§ 23 Abs. 1, lit. c) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 23 Abs. 1, lit. d) 01.07.2015 01.09.2015 geändert 2015/4 - 03
§ 23 Abs. 1, lit. d) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 23 Abs. 1, lit. e) 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 23 Abs. 1, lit. f) 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 23 Abs. 1, lit. f) 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 24 Abs. 1 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 24 Abs. 1 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 39
§ 24 Abs. 1 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 24 Abs. 1 21.10.2020 01.01.2021 geändert 2020/15 - 16
§ 24 Abs. 1
bis 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 24 Abs. 2 10.08.2005 01.09.2005 geändert 2005 S. 461
§ 24 Abs. 2 02.11.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 39
§ 24 Abs. 2 17.01.2018 01.03.2018 geändert 2018/1 - 11
§ 24 Abs. 2
bis 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 24 Abs. 2
ter 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
§ 24a 01.07.2015 01.09.2015 eingefügt 2015/4 - 03
§ 26 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 27 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 03
§ 28 10.08.2005 01.09.2005 totalrevidiert 2005 S. 462
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 28 02.11.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 39
§ 28a 21.10.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 16
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