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Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees
Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees Vom 10. November 2009 / 18. November 2009 Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des B undesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) vom 3. Oktober 1975 1) , § 2 des luzernischen Gesetzes über die Wasserrechte vom 2. März 1875 2) und § 12 des aargauischen Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über di e Binnenschifffahrt vom 7. Mai 1980 3) , vereinbaren: Art. 1 Diese Vereinbarung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt und der darauf ber uhenden Vorschriften des Kantons Luzern sowie die Zuständigkeit für die schifffahrtspolizeiliche Über- wachung auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees. Gegenstand Art. 2 Der Regierungsrat des Kantons Aargau regelt die Organisation des Sturm- warn- und Rettungsdienstes auch für den luzernischen Teil des Hallwiler- sees. Sturm warn- und Rettungsdienst Art. 3
1 Der Kantonspolizei des Kantons Aargau obliegen Schifffahrts- polizeiliche Ü berwachung a) die Aufsicht über den Schiffsverkehr, AGS 2009 S. 395
1) SR 747.201
2) Z III 347 und G VI 123
3) SAR 997.100
b) die Sachverhaltsaufnahme bei Unfällen und die Erstattung von Straf- anzeigen und Meldungen zuhanden de r zuständigen Behörde des Kantons Luzern.
2 Diese Zuständigkeit beschränkt sich auf die Wasserfläche. Art. 4
1 Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau obliegen Prüfungen und Saison- bewilligungen a) die Abnahme von praktischen Schiffsführerprüfungen, b) die Aufgebote zu Schiffsprüfungen, c) die Schiffsprüfungen, d) die Delegation von Schiffsprüfungen, e) die Erteilung von Saisonbewilligungen.
2 Bewerberinnen und Bewerber um den Schiffsführerausweis aus dem Kanton Luzern können selbst bestimmen, ob sie die theoretische Schiffs- führerprüfung im Kanton Luzern oder Aargau absolvieren wollen.
3 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau erhebt für seine Leistungen gemäss Abs. 1 und 2 die Gebühren nach aargauischem Tarif 1) direkt bei den Kundinnen und Kunden. Art. 5 Dem Departement Bau, Verkehr und Um welt des Kantons Aargau obliegt die Erteilung von Bewilligungen für na utische Veranstaltungen und die Erhebung der entsprechenden Gebühren nach aargauischem Tarif direkt bei den Gesuchstelleri nnen und Gesuchstellern. Nautische V eranstaltungen Art. 6 Alle in Art. 2–5 nicht ausdrücklich aufgeführten Aufgaben verbleiben beim Kanton Luzern. Dazu gehören namentlich Ü brige Aufgaben a) der Bezug der Schiffssteuern, b) die Bewilligungserteilung für Standplätze, c) die Erteilung, die Verweiger ung oder der Entzug von Schiffsführer- ausweisen von Personen mit W ohnsitz im Kanton Luzern, d) die Erteilung, die Verweiger ung oder der Entzug von Schiffsauswei- sen für Schiffe mit Standort im Kanton Luzern, e) die Anordnung von Verkehrsbesc hränkungen und Signalisationen auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees.
1) SAR 997.111
Art. 7
Für die Amtshandlungen der Mitarbe iterinnen und Mitarbeiter der Kan- tonspolizei des Kantons Aargau auf luzernischem Gebiet gelten die Ver- fahrensvorschriften des Kantons Luzern. Anwendbares Recht für die schifffahrts- polizeiliche Überwachung Art. 8 Die auf luzernischem Gebiet begange nen Strafhandlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Luzern untersucht und abgeurteilt. G erichtsstand Art. 9
1 Für das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kan- tons Aargau gilt die Gesetzgebung des Kantons Aargau. U nterstellung
2 Der Kanton Aargau kann nach Rücksp rache mit den zuständigen Stellen des Kantons Luzern Weisungen und Rich tlinien für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter au f oder am Hallwilersee erlassen.
3 Polizeiorgane des Kantons Aargau tragen dessen Uniform, Zeichen und Wappen. Art. 10
1 Für den Schaden, den eine Mitarbe iterin oder ein Mitarbeiter des Kantons Aargau im Rahmen der Dienstausübung im Kanton Luzern Dritten zufügt, haftet der Kanton Luzern, wenn nach dessen Recht Geschädigten gegen den Staat oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Ersatzanspruch zusteht. H aftung und Verantwort- lichkeit
2 Das direkte Klagerecht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau ist ausgeschlossen.
3 Dem Kanton Luzern steht das Rüc kgriffsrecht gegenüber dem Kanton Aargau zu, soweit dieser nach sein em Recht ersatzpflichtig würde.
4 Dem Kanton Luzern steht kein direkt es Rückgriffsrecht gegen Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau zu.
5 Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ab lauf eines Jahres, nachdem die Haft- barkeit des Staates durch Gerichtsur teil, Vergleich, Prozessabstand oder sonst wie anerkannt worden und die oder der Fehlbare ermittelt ist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von der Feststellung oder Anerkennung der Haftbarkeit an. Art. 11 Hat sich eine Mitarbeiterin oder ei n Mitarbeiter des Kantons Aargau wegen Handlungen im Rahmen der Di enstausübung im Kanton Luzern in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahr en zu verantworten, leisten die Behörden des Kantons Luzern in glei chem Mass Beistand, wie die Mitar- Beistandspflicht
beiterin oder der Mitarbeiter ihn im Kanton Aargau erhält, und nicht weniger, als er Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Luzern zusteht. Art. 12 Der Kanton Luzern richtet für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Aargau einen jährlichen Pauschalbe itrag von Fr. 3'000.– (Indexstand der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik Ende Dezember 2009) aus und übernimmt 15 % der Kosten für den Sturmwarn- und Rettungs- dienst. Das Justiz- und Sicherheitsde partement des Kantons Luzern sowie das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau legen die Berechnungsgrundlagen und das Abrechnungsverfahren fest. Sie können den Pauschalbetrag der Kostenentwicklung anpassen. Kostenverteilung Art. 13 Streitigkeiten zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsger icht unterbreitet. Beide Kantone bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter und diese eine Präsi- dentin oder einen Präsidenten. Können sie sich nicht einigen, erfolgt die Ernennung durch das Bundesamt für Verkehr. Streitigkeiten Art. 14 Beide Kantone können diese Vereinba rung unter Einhaltung einer einjäh- rigen Frist auf Ende eine s Kalenderjahrs kündigen. K ündigung Art. 15 Die Vereinbarung zwischen den Ka ntonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hall- wilersees vom 27. Januar 1989/13. März 1989 1) wird aufgehoben. A ufhebung bisherigen Rechts Art. 16 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentli- chen. Inkrafttreten
1) AGS Bd. 13 S. 85, 136 (SAR 997.020)
Luzern, 10. November 2009 Regierungsrat Luzern Regierungspräsident P FISTER Staatsschreiber H ODEL Aarau, 18. November 2009 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R . G RÜNENFELDER
Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees
Vereinbarung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees Vom 10. November 2009 / 18. November 2009 Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des B undesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) vom 3. Oktober 1975 1) , § 2 des luzernischen Gesetzes über die Wasserrechte vom 2. März 1875 2) und § 12 des aargauischen Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über di e Binnenschifffahrt vom 7. Mai 1980 3) , vereinbaren: Art. 1 Diese Vereinbarung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt und der darauf ber uhenden Vorschriften des Kantons Luzern sowie die Zuständigkeit für die schifffahrtspolizeiliche Über- wachung auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees. Gegenstand Art. 2 Der Regierungsrat des Kantons Aargau regelt die Organisation des Sturm- warn- und Rettungsdienstes auch für den luzernischen Teil des Hallwiler- sees. Sturm warn- und Rettungsdienst Art. 3
1 Der Kantonspolizei des Kantons Aargau obliegen Schifffahrts- polizeiliche Ü berwachung a) die Aufsicht über den Schiffsverkehr, AGS 2009 S. 395
1) SR 747.201
2) Z III 347 und G VI 123
3) SAR 997.100
b) die Sachverhaltsaufnahme bei Unfällen und die Erstattung von Straf- anzeigen und Meldungen zuhanden de r zuständigen Behörde des Kantons Luzern.
2 Diese Zuständigkeit beschränkt sich auf die Wasserfläche. Art. 4
1 Dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau obliegen Prüfungen und Saison- bewilligungen a) die Abnahme von praktischen Schiffsführerprüfungen, b) die Aufgebote zu Schiffsprüfungen, c) die Schiffsprüfungen, d) die Delegation von Schiffsprüfungen, e) die Erteilung von Saisonbewilligungen.
2 Bewerberinnen und Bewerber um den Schiffsführerausweis aus dem Kanton Luzern können selbst bestimmen, ob sie die theoretische Schiffs- führerprüfung im Kanton Luzern oder Aargau absolvieren wollen.
3 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau erhebt für seine Leistungen gemäss Abs. 1 und 2 die Gebühren nach aargauischem Tarif 1) direkt bei den Kundinnen und Kunden. Art. 5 Dem Departement Bau, Verkehr und Um welt des Kantons Aargau obliegt die Erteilung von Bewilligungen für na utische Veranstaltungen und die Erhebung der entsprechenden Gebühren nach aargauischem Tarif direkt bei den Gesuchstelleri nnen und Gesuchstellern. Nautische V eranstaltungen Art. 6 Alle in Art. 2–5 nicht ausdrücklich aufgeführten Aufgaben verbleiben beim Kanton Luzern. Dazu gehören namentlich Ü brige Aufgaben a) der Bezug der Schiffssteuern, b) die Bewilligungserteilung für Standplätze, c) die Erteilung, die Verweiger ung oder der Entzug von Schiffsführer- ausweisen von Personen mit W ohnsitz im Kanton Luzern, d) die Erteilung, die Verweiger ung oder der Entzug von Schiffsauswei- sen für Schiffe mit Standort im Kanton Luzern, e) die Anordnung von Verkehrsbesc hränkungen und Signalisationen auf dem luzernischen Teil des Hallwilersees.
1) SAR 997.111
Art. 7
Für die Amtshandlungen der Mitarbe iterinnen und Mitarbeiter der Kan- tonspolizei des Kantons Aargau auf luzernischem Gebiet gelten die Ver- fahrensvorschriften des Kantons Luzern. Anwendbares Recht für die schifffahrts- polizeiliche Überwachung Art. 8 Die auf luzernischem Gebiet begange nen Strafhandlungen werden von den zuständigen Behörden des Kantons Luzern untersucht und abgeurteilt. G erichtsstand Art. 9
1 Für das Dienstverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kan- tons Aargau gilt die Gesetzgebung des Kantons Aargau. U nterstellung
2 Der Kanton Aargau kann nach Rücksp rache mit den zuständigen Stellen des Kantons Luzern Weisungen und Rich tlinien für die Tätigkeit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter au f oder am Hallwilersee erlassen.
3 Polizeiorgane des Kantons Aargau tragen dessen Uniform, Zeichen und Wappen. Art. 10
1 Für den Schaden, den eine Mitarbe iterin oder ein Mitarbeiter des Kantons Aargau im Rahmen der Dienstausübung im Kanton Luzern Dritten zufügt, haftet der Kanton Luzern, wenn nach dessen Recht Geschädigten gegen den Staat oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Ersatzanspruch zusteht. H aftung und Verantwort- lichkeit
2 Das direkte Klagerecht gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau ist ausgeschlossen.
3 Dem Kanton Luzern steht das Rüc kgriffsrecht gegenüber dem Kanton Aargau zu, soweit dieser nach sein em Recht ersatzpflichtig würde.
4 Dem Kanton Luzern steht kein direkt es Rückgriffsrecht gegen Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter des Kantons Aargau zu.
5 Das Rückgriffsrecht verjährt mit Ab lauf eines Jahres, nachdem die Haft- barkeit des Staates durch Gerichtsur teil, Vergleich, Prozessabstand oder sonst wie anerkannt worden und die oder der Fehlbare ermittelt ist, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren von der Feststellung oder Anerkennung der Haftbarkeit an. Art. 11 Hat sich eine Mitarbeiterin oder ei n Mitarbeiter des Kantons Aargau wegen Handlungen im Rahmen der Di enstausübung im Kanton Luzern in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahr en zu verantworten, leisten die Behörden des Kantons Luzern in glei chem Mass Beistand, wie die Mitar- Beistandspflicht
beiterin oder der Mitarbeiter ihn im Kanton Aargau erhält, und nicht weniger, als er Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Luzern zusteht. Art. 12 Der Kanton Luzern richtet für die Aufwendungen der Polizei des Kantons Aargau einen jährlichen Pauschalbe itrag von Fr. 3'000.– (Indexstand der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik Ende Dezember 2009) aus und übernimmt 15 % der Kosten für den Sturmwarn- und Rettungs- dienst. Das Justiz- und Sicherheitsde partement des Kantons Luzern sowie das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau legen die Berechnungsgrundlagen und das Abrechnungsverfahren fest. Sie können den Pauschalbetrag der Kostenentwicklung anpassen. Kostenverteilung Art. 13 Streitigkeiten zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem Schiedsger icht unterbreitet. Beide Kantone bezeichnen je eine Vertreterin oder einen Vertreter und diese eine Präsi- dentin oder einen Präsidenten. Können sie sich nicht einigen, erfolgt die Ernennung durch das Bundesamt für Verkehr. Streitigkeiten Art. 14 Beide Kantone können diese Vereinba rung unter Einhaltung einer einjäh- rigen Frist auf Ende eine s Kalenderjahrs kündigen. K ündigung Art. 15 Die Vereinbarung zwischen den Ka ntonen Luzern und Aargau über den Vollzug der Schifffahrtsvorschriften auf dem luzernischen Teil des Hall- wilersees vom 27. Januar 1989/13. März 1989 1) wird aufgehoben. A ufhebung bisherigen Rechts Art. 16 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentli- chen. Inkrafttreten
1) AGS Bd. 13 S. 85, 136 (SAR 997.020)
Luzern, 10. November 2009 Regierungsrat Luzern Regierungspräsident P FISTER Staatsschreiber H ODEL Aarau, 18. November 2009 Regierungsrat Aargau Landammann B ROGLI Staatsschreiber D R . G RÜNENFELDER
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