Änderungen vergleichen: Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden
Versionen auswählen:
Version: 31.12.1984
Anzahl Änderungen: 0

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ver- gütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) Gestützt auf Art. 29 des Gesetzes vom Grossen Rat erlassen am 22. Februar 1984
1 ) I. Organisation der Kasse

Art. 1 Die Verwaltungskommission der Gebä udeversicherungsanstalt des Kan-

tons Graubünden übt die Funktione n der Verwaltungskommission der Kasse aus. Sie ist ihr oberstes Organ. Verwaltungs- kommission a) Zusammen- setzung

Art. 2

Der Verwaltungskommission obliegen insbesondere: b ) Obliegenheiten a) die Überwachung der Geschäftsführung der Geschäftsstelle; b) die Verabschiedung von Jahresbe richt und Jahresrechnung zuhanden der Regierung; c) die Festlegung der Unterschriftenberechtigung; d) die Beschlussfassung über einm alige Verwaltungsausgaben von über Fr. 10 000.– und wiederkehrende von jährlich über Fr. 5 000.–; e) die Beschlussfassung über die Anlage der Mittel der Kasse; f) der Antrag für die Herabsetzung des Beitrages des Kantons an die Kasse und über den Verzicht des Nothilfefonds auf Beteiligung am Überschuss der Kasse und auf den jä hrlichen Beitrag des Kantons im Sinne von Artikel 21 litera b und Artikel 22 der Verordnung.
Art. 3
1 Die Verwaltungskommission tritt au f Einladung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von drei Mitgliedern zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. c) Sitzungen
2 Die Geschäftsstelle stellt die ents prechenden Anträge und setzt im Ein- vernehmen mit dem Vorsitze nden die Traktanden fest.
1) B vom 14. November 1983, 221; GRP 1983/84, 577

Art. 4

Die Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Stim- menmehr. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag, für den der Vorsitzende stimmt, als angenommen. d) Beschluss- fassung

Art. 5

Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Die- ses wird den Mitgliedern zugestellt und liegt an der folgenden Sitzung zur Genehmigung auf. e) Protokoll

Art. 6

1 Als Geschäftsstelle wi rd die Gebäudeversicher ungsanstalt des Kantons Graubünden bezeichnet. Sie führt die Geschäfte der Kasse und des Nothilfefonds, vertritt diese nach ausse n und vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe. Geschäftsstelle
2 Die Geschäftsstelle ist für alle Gesc häfte zuständig, die nach Gesetz und den dazugehörenden weiteren Erlassen nicht ausdrücklich in die Zustän- digkeit anderer Organe fallen. Insb esondere überwacht sie die Arbeit der Schätzungsstelle und kann ihr Weisunge n erteilen. Sie besorgt den Ver- kehr mit dem Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden sowie mit anderen Hilfsorganisationen.
Art. 7
1 Als Schätzungsstelle amten die Kreisämter. Diese sind befugt, die zu- ständige kantonale Schätz ungskommission beizuziehen. Schätzungsstelle
2 In besonderen Fällen können im Einve rnehmen mit der Geschäftsstelle andere Sachverständige beigezogen werden.
3 Vernachlässigt die Schätzungsstelle ih re Aufgabe, ist die Geschäftsstelle befugt, die Schätzung durch die zust ändige kantonale Schätzungskommis- sion oder andere Sachverständige zu veranlassen.

Art. 8 Die Kontrollstelle prüft jährlich die Rechnung der Kasse und des Nothil-

fefonds. Sie erstattet darüber de r Verwaltungskommission Bericht. Rechnungs- prüfung

Art. 9

1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission, die Geschäftsstelle, die Kontrollstelle sowie die mit der Sc hätzung des Schadens beauftragte Stelle haben Anspruch auf eine Arbeitsentschädigung und auf Spesener- satz. Entschädigungen der Kassenorgane
2 Die Regierung setzt die Entschäd igung für die Verwaltungskommission, die Verwaltungskommission diejenige fü r die übrigen Kassenorgane fest.
W erden in besonderen Fällen zur Sc hadenschätzung andere Sachverstän- dige als die Kreisämter, die kant onale Schätzungsko mmission und andere kantonale Amtsstellen be igezogen, so ist für deren Entschädigung die Ge- schäftsstelle zuständig.

Art. 10 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Geschäftsjah r II. Entschädigungen

Art. 11 Nicht entschädigt gemäss Artikel 11 Absatz 1 litera a des Gesetzes werden

Schäden, die den Betrag von Fr. 300.– nicht erreichen. Minimalschaden III. Verfahren im Schadenfall
Art. 12
1 Die Schadenmeldungen sind an das zu ständige Kreisamt zu richten. Schadenmeldungen, die bei Gemeinde instanzen oder bei der Geschäfts- stelle eingehen, sind unverzüglich an das zuständige Kr eisamt weiterzu- leiten. Schadenmeldung
2 Die Kreisämter haben die Geschäft sstelle über schwere Schadenfälle ohne Verzug zu orientieren und ihr den Zeitpunkt der Schadenschätzung mitzuteilen.
Art. 13
1 Die Kreisämter haben unverzüglich zu prüfen, ob ein Schaden im Sinne des Gesetzes vorliegt und diesen ge gebenenfalls aufgrund der Schät- zungsgrundsätze zu ermitteln. Schaden- schätzung
2 Vorbehalten bleibt Artikel 7.

Art. 14 Der Geschädigte ist zum Augenschein ei nzuladen. Er ist berechtigt, sich

vertreten zu lassen und auf seine Kosten Sachverständige einzuladen. Aufgebot zur Schätzung

Art. 15 Die Kreisämter haben die Schätzungs protokolle umgehend der Geschäfts-

stelle zukommen zu lassen. Zustellung des Schätzungs- protokolls
Art. 16
1 Die Geschäftsstelle entscheidet, ob für den angemeldeten Fall eine Ver- gütungspflicht besteht. Sie setzt au fgrund des von ihr überprüften Schät- zungsprotokolls, in der Regel nach Vo rliegen des Entscheides des Schwei- zerischen Fonds für Hilfe bei nicht ve rsicherbaren Elem entarschäden, die Entschädigung fest. Entschädigungs- verfügung
2 Die Entschädigungsverfügung ist dem Geschädigten mit Rechtsmittel- belehrung schriftlich mitzuteilen.

Art. 17 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden sind verpflich-

tet, der Geschäftsstelle und den Krei sämtern kostenlos alle zur Durchfüh- rung dieses Gesetzes erforder lichen Auskünfte zu erteilen. Auskunftspflicht

Art. 18 Die Entschädigung wird grundsätzlich nach Eintritt der Rechtskraft der

Entschädigungsverfügung, bei Schäden gemäss Artikel 10 Absatz 2 litera a–d des Gesetzes nach deren Be hebung und Räumung des Schadenplatzes ausbezahlt. Auszahlung der Entschädigung

Art. 19 Erfolgt die Behebung des Schadens nich t innert einem Jahr seit Inkraft-

treten der Entschädigungsverfügung, so ist der Anspruch auf Entschädi- gung verjährt. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist angemessen ver- längert werden. Das Gesuch um Fris tverlängerung ist der Geschäftsstelle vor Eintritt der Verjährung einzureichen. Verjährung der Entschädigung

Art. 20 Bei grösseren Schäden ka nn die Kasse in Härtefällen, entsprechend dem

Fortschritt der Wiederherstellungsarbeiten, Teilzahlungen leisten. Eben- falls kann sie aufgrund von provisori schen Beitragszusicherungen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschä- den oder von Hilfswerken deren Beiträg e ganz oder teilweise bevorschus- sen. Bevorschusste Beiträge sind im Falle nachträglicher Beitragsableh- nungen oder -kürzungen entsprechend zurückzuerstatten. Teil- und Vorschuss- zahlungen IV. Finanzierung

Art. 21 Abgabe und Beiträge gemäss Artikel 20 Absatz 1 litera a und b des Ge-

setzes betragen jährlich: Abgabe und Beiträge an die Kasse a) die Abgabe der Grundeigentümer und Baurechtberechtigten
– für überbaute Grundstücke 1 Ra ppen je Fr. 1 000.– der Gebäude- versicherungssumme der versicherten Gebäude und gebäudeähn- lichen Objekte, mindestens jedoc h Fr. 5.– je Grundeigentümer und Standortgemeinde; – für nicht überbaute Grundstücke 0,5 Promille des Vermögens- steuerwertes, ohne Abzug der Sc hulden, mindestens jedoch Fr.
5.– je Grundeigentümer und Standortgemeinde; b) der Beitrag des Kantons Fr. 100 000.–. Dieser Beitrag kann herabgesetzt we rden, sofern die Schadenreserve die Summe von 10 Millionen Franken übersteigt.
Art. 22
1 Der jährliche Beitrag des Kantons an den Nothilfefonds gemäss Artikel
26 litera b des Gesetzes beträgt Fr. 150 000.–. Beitrag an den Nothilfefonds
2 Verfügt der Nothilfefonds über genügend Mittel, kann auf die Beteili- gung am Überschuss der Kasse und auf den jährlichen Beitrag des Kan- tons vorübergehend verzichtet werden.
Art. 23
1 Die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden besorgt den Einzug der Abgabe für die überbauten Grundstücke, die kantonale Steu- erverwaltung denjenigen für die nicht überbauten Grundstücke. Sie leiten diese ohne Abzug an die Kasse weiter. Einzug der Abgabe und Verfall der Beiträge
2 Die Beiträge des Kantons sind jeweils bis Ende März der Kasse zu über- weisen. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung werden aufgehoben:

Aufhebung bisherigen Rechts a) die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementa rschäden vom 29. Mai 1959;
1 ) b) die Verordnung über Unterstützungen aus der Kantonskasse bei aus- serordentlichen Unglücksfällen vom 16. Juni 1849; 2 ) c) die Verordnung über die kantonale Hilfskasse vom 27. Mai 1925.
3 ) Das Vermögen dieser Hilfskasse fällt dem Nothilfefonds gemäss Arti- kel 24 des Gesetzes
4 ) zu.
1) AGS 1959, 77
2) aRB 1089
3) aRB 1422
4) BR 835.100

Art. 25 Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft. 1 )

Inkrafttreten
1) Mit RB vom 8. Oktober 1984 auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt
Version: 01.01.1985
Anzahl Änderungen: 0

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Ver- gütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) Gestützt auf Art. 29 des Gesetzes vom Grossen Rat erlassen am 22. Februar 1984
1 ) I. Organisation der Kasse

Art. 1 Die Verwaltungskommission der Gebä udeversicherungsanstalt des Kan-

tons Graubünden übt die Funktione n der Verwaltungskommission der Kasse aus. Sie ist ihr oberstes Organ. Verwaltungs- kommission a) Zusammen- setzung

Art. 2

Der Verwaltungskommission obliegen insbesondere: b ) Obliegenheiten a) die Überwachung der Geschäftsführung der Geschäftsstelle; b) die Verabschiedung von Jahresbe richt und Jahresrechnung zuhanden der Regierung; c) die Festlegung der Unterschriftenberechtigung; d) die Beschlussfassung über einm alige Verwaltungsausgaben von über Fr. 10 000.– und wiederkehrende von jährlich über Fr. 5 000.–; e) die Beschlussfassung über die Anlage der Mittel der Kasse; f) der Antrag für die Herabsetzung des Beitrages des Kantons an die Kasse und über den Verzicht des Nothilfefonds auf Beteiligung am Überschuss der Kasse und auf den jä hrlichen Beitrag des Kantons im Sinne von Artikel 21 litera b und Artikel 22 der Verordnung.
Art. 3
1 Die Verwaltungskommission tritt au f Einladung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von drei Mitgliedern zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. c) Sitzungen
2 Die Geschäftsstelle stellt die ents prechenden Anträge und setzt im Ein- vernehmen mit dem Vorsitze nden die Traktanden fest.
1) B vom 14. November 1983, 221; GRP 1983/84, 577

Art. 4

Die Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Stim- menmehr. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag, für den der Vorsitzende stimmt, als angenommen. d) Beschluss- fassung

Art. 5

Über die Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Die- ses wird den Mitgliedern zugestellt und liegt an der folgenden Sitzung zur Genehmigung auf. e) Protokoll

Art. 6

1 Als Geschäftsstelle wi rd die Gebäudeversicher ungsanstalt des Kantons Graubünden bezeichnet. Sie führt die Geschäfte der Kasse und des Nothilfefonds, vertritt diese nach ausse n und vollzieht die Beschlüsse der übergeordneten Organe. Geschäftsstelle
2 Die Geschäftsstelle ist für alle Gesc häfte zuständig, die nach Gesetz und den dazugehörenden weiteren Erlassen nicht ausdrücklich in die Zustän- digkeit anderer Organe fallen. Insb esondere überwacht sie die Arbeit der Schätzungsstelle und kann ihr Weisunge n erteilen. Sie besorgt den Ver- kehr mit dem Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden sowie mit anderen Hilfsorganisationen.
Art. 7
1 Als Schätzungsstelle amten die Kreisämter. Diese sind befugt, die zu- ständige kantonale Schätz ungskommission beizuziehen. Schätzungsstelle
2 In besonderen Fällen können im Einve rnehmen mit der Geschäftsstelle andere Sachverständige beigezogen werden.
3 Vernachlässigt die Schätzungsstelle ih re Aufgabe, ist die Geschäftsstelle befugt, die Schätzung durch die zust ändige kantonale Schätzungskommis- sion oder andere Sachverständige zu veranlassen.

Art. 8 Die Kontrollstelle prüft jährlich die Rechnung der Kasse und des Nothil-

fefonds. Sie erstattet darüber de r Verwaltungskommission Bericht. Rechnungs- prüfung

Art. 9

1 Die Mitglieder der Verwaltungskommission, die Geschäftsstelle, die Kontrollstelle sowie die mit der Sc hätzung des Schadens beauftragte Stelle haben Anspruch auf eine Arbeitsentschädigung und auf Spesener- satz. Entschädigungen der Kassenorgane
2 Die Regierung setzt die Entschäd igung für die Verwaltungskommission, die Verwaltungskommission diejenige fü r die übrigen Kassenorgane fest.
W erden in besonderen Fällen zur Sc hadenschätzung andere Sachverstän- dige als die Kreisämter, die kant onale Schätzungsko mmission und andere kantonale Amtsstellen be igezogen, so ist für deren Entschädigung die Ge- schäftsstelle zuständig.

Art. 10 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Geschäftsjah r II. Entschädigungen

Art. 11 Nicht entschädigt gemäss Artikel 11 Absatz 1 litera a des Gesetzes werden

Schäden, die den Betrag von Fr. 300.– nicht erreichen. Minimalschaden III. Verfahren im Schadenfall
Art. 12
1 Die Schadenmeldungen sind an das zu ständige Kreisamt zu richten. Schadenmeldungen, die bei Gemeinde instanzen oder bei der Geschäfts- stelle eingehen, sind unverzüglich an das zuständige Kr eisamt weiterzu- leiten. Schadenmeldung
2 Die Kreisämter haben die Geschäft sstelle über schwere Schadenfälle ohne Verzug zu orientieren und ihr den Zeitpunkt der Schadenschätzung mitzuteilen.
Art. 13
1 Die Kreisämter haben unverzüglich zu prüfen, ob ein Schaden im Sinne des Gesetzes vorliegt und diesen ge gebenenfalls aufgrund der Schät- zungsgrundsätze zu ermitteln. Schaden- schätzung
2 Vorbehalten bleibt Artikel 7.

Art. 14 Der Geschädigte ist zum Augenschein ei nzuladen. Er ist berechtigt, sich

vertreten zu lassen und auf seine Kosten Sachverständige einzuladen. Aufgebot zur Schätzung

Art. 15 Die Kreisämter haben die Schätzungs protokolle umgehend der Geschäfts-

stelle zukommen zu lassen. Zustellung des Schätzungs- protokolls
Art. 16
1 Die Geschäftsstelle entscheidet, ob für den angemeldeten Fall eine Ver- gütungspflicht besteht. Sie setzt au fgrund des von ihr überprüften Schät- zungsprotokolls, in der Regel nach Vo rliegen des Entscheides des Schwei- zerischen Fonds für Hilfe bei nicht ve rsicherbaren Elem entarschäden, die Entschädigung fest. Entschädigungs- verfügung
2 Die Entschädigungsverfügung ist dem Geschädigten mit Rechtsmittel- belehrung schriftlich mitzuteilen.

Art. 17 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden sind verpflich-

tet, der Geschäftsstelle und den Krei sämtern kostenlos alle zur Durchfüh- rung dieses Gesetzes erforder lichen Auskünfte zu erteilen. Auskunftspflicht

Art. 18 Die Entschädigung wird grundsätzlich nach Eintritt der Rechtskraft der

Entschädigungsverfügung, bei Schäden gemäss Artikel 10 Absatz 2 litera a–d des Gesetzes nach deren Be hebung und Räumung des Schadenplatzes ausbezahlt. Auszahlung der Entschädigung

Art. 19 Erfolgt die Behebung des Schadens nich t innert einem Jahr seit Inkraft-

treten der Entschädigungsverfügung, so ist der Anspruch auf Entschädi- gung verjährt. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist angemessen ver- längert werden. Das Gesuch um Fris tverlängerung ist der Geschäftsstelle vor Eintritt der Verjährung einzureichen. Verjährung der Entschädigung

Art. 20 Bei grösseren Schäden ka nn die Kasse in Härtefällen, entsprechend dem

Fortschritt der Wiederherstellungsarbeiten, Teilzahlungen leisten. Eben- falls kann sie aufgrund von provisori schen Beitragszusicherungen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschä- den oder von Hilfswerken deren Beiträg e ganz oder teilweise bevorschus- sen. Bevorschusste Beiträge sind im Falle nachträglicher Beitragsableh- nungen oder -kürzungen entsprechend zurückzuerstatten. Teil- und Vorschuss- zahlungen IV. Finanzierung

Art. 21 Abgabe und Beiträge gemäss Artikel 20 Absatz 1 litera a und b des Ge-

setzes betragen jährlich: Abgabe und Beiträge an die Kasse a) die Abgabe der Grundeigentümer und Baurechtberechtigten
– für überbaute Grundstücke 1 Ra ppen je Fr. 1 000.– der Gebäude- versicherungssumme der versicherten Gebäude und gebäudeähn- lichen Objekte, mindestens jedoc h Fr. 5.– je Grundeigentümer und Standortgemeinde; – für nicht überbaute Grundstücke 0,5 Promille des Vermögens- steuerwertes, ohne Abzug der Sc hulden, mindestens jedoch Fr.
5.– je Grundeigentümer und Standortgemeinde; b) der Beitrag des Kantons Fr. 100 000.–. Dieser Beitrag kann herabgesetzt we rden, sofern die Schadenreserve die Summe von 10 Millionen Franken übersteigt.
Art. 22
1 Der jährliche Beitrag des Kantons an den Nothilfefonds gemäss Artikel
26 litera b des Gesetzes beträgt Fr. 150 000.–. Beitrag an den Nothilfefonds
2 Verfügt der Nothilfefonds über genügend Mittel, kann auf die Beteili- gung am Überschuss der Kasse und auf den jährlichen Beitrag des Kan- tons vorübergehend verzichtet werden.
Art. 23
1 Die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden besorgt den Einzug der Abgabe für die überbauten Grundstücke, die kantonale Steu- erverwaltung denjenigen für die nicht überbauten Grundstücke. Sie leiten diese ohne Abzug an die Kasse weiter. Einzug der Abgabe und Verfall der Beiträge
2 Die Beiträge des Kantons sind jeweils bis Ende März der Kasse zu über- weisen. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollziehungsverordnung werden aufgehoben:

Aufhebung bisherigen Rechts a) die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementa rschäden vom 29. Mai 1959;
1 ) b) die Verordnung über Unterstützungen aus der Kantonskasse bei aus- serordentlichen Unglücksfällen vom 16. Juni 1849; 2 ) c) die Verordnung über die kantonale Hilfskasse vom 27. Mai 1925.
3 ) Das Vermögen dieser Hilfskasse fällt dem Nothilfefonds gemäss Arti- kel 24 des Gesetzes
4 ) zu.
1) AGS 1959, 77
2) aRB 1089
3) aRB 1422
4) BR 835.100

Art. 25 Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft. 1 )

Inkrafttreten
1) Mit RB vom 8. Oktober 1984 auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt
Markierungen
Leseansicht