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Version: 30.11.2021
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Justizvollzugsverordnung

Justizvollzugsverordnung * (JVV) vom 12. Dezember 2006 (Stand 1. Dezember 2021)
1. Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen, die Durchfüh - rung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der Vorbereitungs-, Ausschaf - fungs- und Durchsetzungshaft.

§ 2 Departement für Justiz und Sicherheit

1 Der Vollzug rechtskräftiger Strafurteile und Strafverfügungen steht unter der Auf - sicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.
2 Es entscheidet über Rekurse gegen Entscheide des Amtes für Justizvollzug sowie seiner Abteilungen und Betriebe. *
3 Soweit sich das Departement im Vollzugsverfahren Entscheide selber vorbehält, unterbreitet das Amt für Justizvollzug die Akten samt Antrag. *

§ 3 Amt für Justizvollzug *

1 Das Amt für Justizvollzug besteht aus den Vollzugs- und Bewährungsdiensten, dem Massnahmenzentrum Kalchrain und den Gefängnissen. *
2 Soweit das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (EG StGB)
1 ) dem Departement im Zusammenhang mit konkreten Vollzugsfällen Aufgaben zuweist, trifft das Amt für Justizvollzug die notwendigen Anordnungen und Entscheide. Des - sen Abteilungen und Betriebe sind in ihrem Aufgabenbereich befugt, für das Amt zu entscheiden. *
3 Es verkehrt mit den privaten Institutionen, welche Strafen und Massnahmen voll - ziehen. *
4 Bei Bedarf kann es in Straf- oder Massnahmenvollzugsfällen und bei eingewiese - nen Personen die entsprechenden inner- und ausserkantonalen polizeilichen Fach - stellen für Gewaltschutz und Bedrohungsmanagement beiziehen. Dies gilt insbeson - dere für die Kontrolle strafrechtlicher Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote. *
1) RB 311.1
5 Es kann unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde zwingend erforderlich sind. *

§ 4 Vollzugs- und Bewährungsdienste *

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste *
1. * sind zuständig für sämtliche Entscheide im Bereich des Straf- und Massnah - menvollzuges, die weder gemäss Bundesrecht noch nach kantonalem Recht einer gerichtlichen Behörde oder einer anderen Stelle obliegen
1a. * sorgen für Kontrolle und Bericht bei gerichtlich angeordneten Ersatzmassnah - men nach Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozess - ordnung, StPO)
1 )
1b. * sind zuständig für die Durchführung der Bewährungshilfe im Sinne von

Art. 93 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)

2 )
2. * sorgen auf Ersuchen der Betroffenen, der zuständigen Behörden oder der Angehörigen für die soziale Betreuung von erwachsenen Personen während des Strafverfahrens und des Strafvollzugs gemäss Art. 96 StGB
3. * ...
4. * betreuen Angehörige von straffälligen Personen
5. * befassen sich mit der Sanierung der finanziellen Verhältnisse der Betreuten
6. * klären auf Verlangen von Gerichten und Vollzugsbehörden die soziale Situati - on ab und erstatten Bericht
7. * können freiwillige Helferinnen und Helfer einsetzen
8. * können bei Bedarf Lernprogramme und Kurse anbieten
9. * sind Vollzugsstelle für die elektronische Überwachung (electronic Monito - ring)

§ 4a * Migrationsamt

1 Landesverweisungen nach Art. 66a ff. StGB werden durch das Migrationsamt voll - zogen. Dem Migrationsamt obliegen die in diesem Zusammenhang anfallenden Auf - gaben und Entscheide.

§ 5 Jugendanwaltschaft

1 Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen bei Jugendlichen. Sie übt die Begleitung während der Probezeit aus. *
1) SR 312.0
2) SR 311.0

§ 6 Massnahmenzentrum Kalchrain *

1 Ins Massnahmenzentrum (MZ) Kalchrain werden aufgenommen: *
1. zu einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB verurteilte junge Erwachsene
1a. * zu einer stationären Massnahme oder Behandlung gemäss Art. 61 StGB in Verbindung mit den Art. 59 oder Art. 60 StGB verurteilte junge Erwachsene
2. * zu einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über das Ju - gendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)
1 ) verurteilte Jugendliche
3. * ...
4. * Jugendliche ab 17 Jahren zum Vollzug von Massnahmen des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 310 und Art. 314b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
2 )
5. * junge Erwachsene zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung gemäss

Art. 426 ZGB

2 Das MZ Kalchrain sorgt für die notwendige berufliche Ausbildung und fördert die eingewiesenen Personen in ihrer persönlichen Entwicklung. *

§ 7 * Gefängnisse *

1 Inhaftierungen werden im Kantonalgefängnis und im regionalen Untersuchungsge - fängnis Kreuzlingen vollzogen. Inhaftierte Personen können bei Bedarf in ausser - kantonale Vollzugseinrichtungen eingewiesen oder verlegt werden. *

§ 8 Hausordnungen

1 Das Amt für Justizvollzug erlässt die Hausordnungen für das MZ Kalchrain, das Kantonalgefängnis und die regionalen Untersuchungsgefängnisse. *
2 Die Hausordnungen sind durch das Departement für Justiz und Sicherheit zu ge - nehmigen.
3 Die Hausordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über Betreuung, Schu - lung, Fürsorge, Gesundheitsdienst, Arbeit, Freizeit, Entlöhnung, Urlaubswesen, Be - suche, Briefverkehr, Verpflegung und Kleidung der inhaftierten Personen.
1) SR 311.1
2) SR 210
2. Vollzugsverfahren
2.1. Allgemeines

§ 9 Einweisung

1 Niemand darf ohne entsprechenden Entscheid in das MZ Kalchrain, das Kantonal - gefängnis oder ein regionales Untersuchungsgefängnis eingewiesen werden. *
2 Als Einweisungsentscheide gelten:
1. * polizeilicher Gewahrsam und vorläufige Festnahmen durch die Polizei
1a. * Haftbefehle der Staatsanwaltschaft und Haftanordnungen des Zwangsmass - nahmengerichts
2. Vollzugsaufträge von Vollzugsbehörden und Jugendanwaltschaften
3. * polizeiliche Transportbefehle
4. Anordnungen des Migrationsamtes betreffend ausländerrechtlicher Freiheits - entzüge
4a. * fürsorgerische Unterbringungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörden
5. militärische Arrestbefehle

§ 10 Zustellung von Urteilen und Strafverfügungen

1 Die Strafgerichte stellen den Vollzugs- und Bewährungsdiensten ihre Urteile, Vollzugsentscheide und Strafbefehle unverzüglich zu, wenn diese *
1. auf eine unbedingte Freiheits- oder Nebenstrafe oder auf eine bedingte Frei - heitsstrafe verbunden mit Bewährungshilfe oder Weisungen lauten und
2. rechtskräftig oder vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbar sind.
2
... *
3 Wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, ist dieses ebenfalls den Vollzugs- und Bewährungsdiensten einzureichen. *
4 Wird Sicherheitshaft oder deren Fortsetzung angeordnet, informiert das Gericht die Vollzugs- und Bewährungsdienste sofort durch Zustellung des Urteilsdispositivs und des Haftbefehls. *
5 Lautet das Urteil oder der Vollzugsentscheid auf eine ambulante oder stationäre Massnahme und ist die verurteilte Person mit dem sofortigen Vollzugsantritt einver - standen, teilt das Gericht den Vollzugs- und Bewährungsdiensten diesen Entscheid unter Beilage der Akten unverzüglich mit. *

§ 11 Vorprüfung

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste prüfen ihre Zuständigkeit, die Vollstreck - barkeit und die Frage offener Sanktionen in anderen Kantonen und regeln die Vollzugsübernahme oder -abtretung. Das Verfahren richtet sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Abtretung der Vollzugs - kompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug. *
2 Ist die Verbüssung in verschiedenen Vollzugsformen möglich, orientieren die Vollzugs- und Bewährungsdienste die verurteilte Person und setzen ihr Frist zur Ge - suchsstellung an. *

§ 11a * Risikoorientierter Sanktionenvollzug

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste führen die Vollzugsfälle gemäss den Richt - linien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Risikoorientierten Sank - tionenvollzug (ROS)
1 )
.

§ 12 Prüfung der Gefährlichkeit und Vollzugsöffnungen *

1 Die Prüfung der Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen oder von Verän - derungen bei dieser Einstufung erfolgen gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentzie - henden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen
2 )
. *
2 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste führen die Prüfung der Gefährlichkeit vor der Bewilligung einer Vollzugsöffnung durch. Sie analysieren das Risiko für eine neue Straftat oder eine Flucht. *
3 Diese Grundsätze werden auf Personen im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvoll - zug sinngemäss angewendet. Vollzugsöffnungen können gewährt werden, wenn die Verfahrensleitung nicht wegen strafprozessualen Haftgründen Einspruch erhebt. *

§ 13 * ... *

1) https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/ Rl+Risikoorientierter+Sanktionenvollzug+(27-10-2017).pdf
2) https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/ RL+potentiell+gefaehrliche+Straftaeter+KK-26.10.2012_Fassung%202018.pdf

§ 14 Normalvollzug *

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste entscheiden, in welcher Einrichtung ein vor - zeitiger oder ein ordentlicher Straf- oder Massnahmenvollzug erfolgt. Sie legen ins - besondere fest, ob der Vollzug in einer geschlossenen oder in einer offenen Einrich - tung oder Abteilung erfolgt. Eine spätere Versetzung vom geschlossenen in den of - fenen Vollzug kann bewilligt werden, sofern *
1. * keine Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Strafta - ten begeht,
2. * die eingewiesene Person den Vollzugsplan eingehalten und an den Eingliede - rungsbemühungen aktiv mitgewirkt hat,
3. * ihre Einstellung und Haltung im geschlossenen Vollzug wie auch ihre Arbeits - leistung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat und
4. * Grund zur Annahme besteht, dass sich die eingewiesene Person an die Rah - menbedingungen des offenen Vollzuges hält.
1bis Erfüllt die eingewiesene Person die Bedingungen für den offenen Vollzug nach den Ziff. 1 bis Ziff. 4 nicht mehr, können die Vollzugs- und Bewährungsdienste die Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug anordnen. Bei Dringlichkeit steht die - se Kompetenz auch der Leitung der Vollzugseinrichtung zu. Diese informiert die Vollzugs- und Bewährungsdienste umgehend über die Rückversetzung. *
2 Sie stellen der mit dem Vollzug betrauten Einrichtung den mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie die weiteren zur Durchführung des Vollzugs erforderlichen Informationen gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Laufakte zur Verfügung. *

§ 14a * Abweichende Vollzugsformen

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste entscheiden, ob im Sinne von Art. 80 StGB zu Gunsten der eingewiesenen Person von den für den Vollzug geltenden Regeln ab - gewichen werden darf.
2 Der Vollzug der Strafe in einer anderen geeigneten Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine andere Erleichterung von Vollzugsbedingungen sich als nicht ausreichend erwiesen hat.

§ 14b * Timeout

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können eine vorübergehende Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung anordnen, wenn
1. dies der physische oder psychische Zustand der inhaftierten Person erforder - lich macht,
2. dies zur Sicherheit der eingewiesenen Person oder Dritter notwendig ist,
3. der Behandlung der eingewiesenen Person dadurch besser entsprochen werden kann oder
4. einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung durch die eingewiesene Per - son nicht anderweitig begegnet werden kann.
2 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste prüfen innert sechs Monaten, ob die vor - übergehende Versetzung beendet werden kann.
3 Die Versetzung kann um jeweils längstens sechs Monate verlängert werden.

§ 14c * Einzelhaft, Einzelunterbringung und Kleingruppenvollzug

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können Einzelhaft im Sinne von Art. 78 StGB und Einzelunterbringung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 StGB anordnen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine teilweise Trennung von anderen ein - gewiesenen Personen angeordnet werden.
2 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste prüfen innert sechs Monaten, ob die vor - übergehende Versetzung beendet werden kann. Sie entscheiden gestützt auf einen Bericht der Vollzugsinstitution und nach Anhörung der eingewiesenen Person. In dringlichen Fällen kann die Anhörung nachträglich erfolgen.
3 Die Versetzung kann um jeweils längstens sechs Monate verlängert werden.

§ 15 Vorladung zum Straf- und Massnahmenantritt

1 Verurteilte, die sich in Freiheit befinden, sind mit eingeschriebenem Brief zum Strafantritt vorzuladen. Der Strafantrittstermin ist so festzulegen, dass eine angemes - sene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Der Strafantritt hat gemäss § 14 EG StGB innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen.

§ 16 Verhaftung und polizeiliche Zuführung

1 Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann sie zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung ausgeschrieben und polizeilich zugeführt werden.
2 In diesen Fällen wird nach der Verhaftung umgehend entschieden, ob die verurteil - te Person ihre Strafe vorerst im geschlossenen Vollzug zu verbüssen hat oder in eine offene Anstalt versetzt werden kann. Der Vollzug der Strafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit, der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwa - chung ist in der Regel nicht mehr möglich. *

§ 17 Sanktionsaufschub *

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste befinden über Sanktionsaufschubsgesu - che. *
2 Ein Sanktionsaufschub ist nur zulässig, wenn die verurteilte Person für unabsehba - re oder lange Dauer schwer erkrankt und vollständig straf- oder massnahmeerste - hungsunfähig ist und wenn ihrem Zustand nicht durch andere Massnahmen wie durch die Anordnung einer abweichenden Vollzugsform Rechnung getragen werden kann. *
3 Die Bewilligung eines Sanktionsaufschubs kann mit Auflagen über Verhalten, Be - schäftigung, Aufenthaltsort und mit einer Meldepflicht sowie mit der Anordnung zu einer Überwachung oder Betreuung verbunden werden. *

§ 18 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1 Auf Gesuch der beschuldigten Person und im Einvernehmen mit den Vollzugs- und Bewährungsdiensten kann die Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO
1 ) die Einweisung in eine Anstalt zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt bewilli - gen. Für dessen Durchführung gelten dieselben Bestimmungen wie für den ordentli - chen Straf- und Massnahmenvollzug mit Ausnahme derjenigen über die bedingte Entlassung. *
2 Über Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Zwangsmassnahmengerichtes in Analogie zum Verfahren gemäss Art. 228 Abs. 1–4 und Art. 230 StPO. *

§ 19 Vollzugsplanung

1 Die Vollzugsplanung erfasst Stärken und Schwächen der eingewiesenen Person und zielt darauf ab, Massnahmen für eine straffreie Lebensgestaltung schrittweise zu verwirklichen und die Legalprognose dadurch nachhaltig zu verbessern.
2 Für die Vollzugsplanung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugs - kommission für die Vollzugsplanung. *
3 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können die verurteilte Person im Rahmen der Vollzugsplanung anweisen, an Interventionen zur Senkung des Rückfallrisikos mitzuwirken. Dies betrifft namentlich die Teilnahme an rückfallpräventiven Sozial - gesprächen, an einer persönlichkeits- oder deliktorientierten Psychotherapie, an ei - ner abhängigkeitsspezifischen Behandlung, an einem Lernprogramm oder an ande - ren Sozialprogrammen. *
4 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können der verurteilten Person im Rahmen der Vollzugsplanung oder im Rahmen der Sozialbetreuung im Zusammenhang mit Tätigkeitsverboten nach Art. 67 StGB sowie von Kontakt- und Rayonverboten im Sinne von Art. 67b StGB: *
1. eine Meldepflicht bezüglich eintretender Veränderungen der psychosozialen Verhältnisse, des Verlassens des Kantonsgebietes und des Verlassens des Staatsgebietes auferlegen und
1) SR 312.0
2. Weisungen für eine Teilnahme an Interventionen im Sinne von Abs. 3 ertei - len.
5 Den Vollzugs- und Bewährungsdiensten steht ein Informationsrecht an inner- und ausserkantonale Stellen gemäss § 3 Abs. 4 und Abs. 5 zu. *

§ 20 Vollzugsunterbruch *

1 Über Gesuche um Unterbrechung des Vollzugs im Sinne von Art. 92 StGB ent - scheiden die Vollzugs- und Bewährungsdienste. *
2 Die Bewilligung des Vollzugsunterbruchs kann mit Auflagen über Verhalten, Be - schäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie der Anordnung einer Beaufsichti - gung oder Betreuung verbunden werden. *
3 Die Bewilligung eines Vollzugsunterbruchs ist gegenüber einer abweichenden Vollzugsform subsidiär. *

§ 21 Entweichung

1 Entweichungen von inhaftierten Personen sind dem Polizeikommando zur Fahn - dung und Zuführung zu melden. Dem Departement und der einweisenden Behörde ist Bericht zu erstatten. *

§ 21a * Vollzugshandlungen mittels Videokonferenz

1 Vollzugshandlungen wie mündliche Anhörungen (Gewährung rechtliches Gehör), Vollzugskonferenzen und Vollzugskoordinationssitzungen können mittels Video - konferenz durchgeführt werden.
2.2. Arbeits- und Wohnexternat, elektronische Überwachung *

§ 22 Grundsatz

1 Für Zuständigkeit, Voraussetzungen, Dauer, Durchführung, Abbruch und Kosten des Arbeits- und des Wohnexternats sowie der elektronischen Überwachung anstelle der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber. *
2 Das Disziplinarwesen nach den Bestimmungen des Abschnitts 7 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar. *

§ 23–35a * ...

2.3. Bedingte Entlassung

§ 36 Grundsatz *

1 Für die Gewährung der bedingten Entlassung gelten die Richtlinien der Ostschwei - zer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvoll - zug. *
2 Die verurteilte Person kann im Verfahren um bedingte Entlassung auf eine Anhö - rung verzichten. *

§ 37 Bewährungshilfe

1 Die Anordnung der Bewährungshilfe erfolgt gemäss den Richtlinien der Ost - schweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlas - sung. *
2
... *

§ 38–41 * ...

§ 42 Eintragung im Strafregister

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste nehmen die Eintragungen in das automati - sierte Strafregister vor. *
2
... *
3 Sie unterstützen das Bundesamt für Justiz bei der Kontrolle der Datenbearbeitung und die innerkantonalen Stellen bei der Einhaltung der bundesrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie Weisungen zum Strafregister. *
3. Vollzugsformen
3.1. ... *

§ 43 Besondere Vollzugsformen *

1 Als besondere Vollzugsformen gelten: *
1. * die gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 79a StGB
2. * die elektronische Überwachung im Sinne von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB
3. * die Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB
2 Für Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendi - gung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die be - sonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [elec - tronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft). *
3 Die Bewilligung einer besonderen Vollzugsform kann mit Bedingungen und Aufla - gen verbunden werden. *
4 Das Disziplinarwesen nach den Bestimmungen des Abschnitts 7 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar für die elektronische Überwachung. *

§ 44–50 * ...

3.2. ... *

§ 51–55 * ... *

3.3. ... *

§ 55a–55e * ...

4. Durchführung des Vollzugs
4.1. Eintrittsgespräch, Untersuchung, Effekten

§ 56 Eintrittsgespräch

1 Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung werden die verurteilten Personen in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die mass - geblichen Vollzugsbestimmungen der Vollzugseinrichtung werden ihnen abgegeben.
2
... *

§ 57 Ärztliche Untersuchung bei Eintritt *

1 Der Gesundheitszustand der verurteilten Personen wird bei Eintritt in die Vollzugs - einrichtung, sofern gewünscht oder angeordnet, durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt. *

§ 57a * Medizinische Massnahmen während des Freiheitsentzugs

1 Medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren wäh - rend eines Straf- oder Massnahmenvollzugs bedürfen der Zustimmung der betroffe - nen Person.
2 Wenn keine andere Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist, dürfen medizinische Massnahmen ohne Zustimmung oder gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden:
1. im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme gestützt auf Art. 59–61, Art. 63 oder Art. 64 StGB, oder
2. falls eine Notfallsituation vorliegt, in der die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig ist und ohne Behandlung das Leben oder die körperliche Integrität von sich selbst oder von Dritten ernsthaft gefährdet.
3 Ist keine Gefahr in Verzug, wird die betroffene Person über die geplante Massnah - me aufgeklärt.

§ 57b * Hungerstreik und Zwangsernährung *

1 Die Vollzugseinrichtung orientiert das medizinische Fachpersonal, wenn die verur - teilte Person aus Protest fastet oder die Aufnahme von Essen und Trinken verwei - gert.
2 Das medizinische Fachpersonal klärt die verurteilte Person über die Risiken von längerem Fasten auf. Ist eine klare und sichere Verständigung zwischen dem medizi - nischen Fachpersonal und der verurteilten Person nicht möglich, wird eine Überset - zerin oder ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.
2bis Entsteht aufgrund der verweigerten Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme für die eingewiesene Person eine Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit, ordnet die einweisende Behörde eine Zwangsernährung an. Bei Dring - lichkeit oder Unerreichbarkeit der einweisenden Behörde kann die Zwangsernäh - rung durch einen Arzt oder eine Ärztin angeordnet werden. *
3 Wenn die verurteilte Person unterschriftlich bestätigt, dass sie medizinische Zwangsmassnahmen, namentlich eine zwangsweise künstliche Ernährung auch bei Verlust des Bewusstseins ablehnt, wird dieser Wunsch respektiert, so lange von ei - ner freien Willensbestimmung und Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann.
4 Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden der verurteil - ten Person dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und der jederzeitige Zugang zu Getränken sichergestellt. Zudem gilt § 15 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsra - tes über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen
1 ) sinngemäss.
1) RB 811.314

§ 58 Kontrollen

1 Die verurteilten Personen haben alle Gegenstände vorzulegen, die sie mit sich füh - ren. Sie können abgetastet und visuell kontrolliert werden. Ihre Kleider und Effekten können durchsucht werden. Leibesöffnungen werden nur bei besonderem Verdacht auf Schmuggel und nur durch medizinisch geschultes Personal untersucht. Abtastun - gen, visuelle Körperkontrolle und die Untersuchung von Leibesöffnungen erfolgen durch Personen des gleichen Geschlechts.
2 Bei Verdacht auf schwere Disziplinarvergehen oder strafbare Handlungen sowie aus Sicherheitsgründen können solche Untersuchungen während des Vollzugs wie - derholt werden.

§ 59 Effekten

1 Die entbehrlichen persönlichen Gegenstände werden den verurteilten Personen ab - genommen. Die abgenommenen Gegenstände sind sachgemäss zu verwahren und bei der Entlassung vollständig und unversehrt zurückzugeben.
2 Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis erstellt, das sowohl von der eingewiesenen Person als auch von der kontrollierenden Mitarbeiterin oder vom kontrollierenden Mitarbeiter der Einrichtung zu unterzeichnen ist. Die Rückga - be erfolgt gemäss diesem Verzeichnis gegen unterschriftliche Bestätigung der Emp - fängerin oder des Empfängers.
3 Übermässig umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Aufbewahrung be - sonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen oder auf Kosten der verur - teilten Person eingelagert werden. Die Effekten können zu Gunsten der verurteilten Person verwertet werden, wenn diese sich nicht anderweitig unterbringen lassen oder wenn die verurteilte Person die Kosten für die Einlagerung nicht bezahlen will oder kann. Nicht verwertbare Artikel werden vernichtet.

§ 60 Bargeld

1 Bargeld, das einer verurteilten Person beim Eintritt abgenommen wird oder das sie während des Vollzugs von Dritten erhält, wird ihr auf einem von der Vollzugsein - richtung verwalteten Konto gutgeschrieben. Die Vollzugseinrichtung gibt die ent - sprechenden Beträge für begründete Ausgaben im Interesse der verurteilten Person frei. Das Guthaben wird ihr bei der Entlassung ausbezahlt.

§ 61 Verwertung von Gegenständen und Wertsachen

1 Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, werden fünf Jahre nach der Flucht, die übrigen Effekten ein Jahr nach der Flucht zu ihren Gunsten verwertet oder vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich ist.
2 Zehn Jahre nach der Flucht wird die Gutschrift dem Fonds der Gefangenen- und Entlassenenhilfe überwiesen.

§ 61a * Anwendung unmittelbaren Zwangs

1 Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf gegenüber eingewiese - nen Personen angewendet werden:
1. um Personal, eingewiesene Personen oder andere mit der Vollzugseinrichtung in Beziehung stehende Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen
2. um die Flucht von eingewiesenen Personen zu verhindern oder um flüchtige Personen wieder zu ergreifen.
2 Unmittelbar wirksamer Zwang darf in einer Vollzugseinrichtung oder in deren Um - feld ferner angewendet werden, um die betriebliche Sicherheit oder Ordnung auf - recht zu erhalten oder wieder herzustellen.

§ 61b * Beizug von Privaten

1 Zur Erfüllung einzelner Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Betreuung, Schule, Seelsorge, Sicherheit und Transport, können private Fachperso - nen beigezogen werden.
2 Die privaten Personen haben über die erforderlichen Fachkompetenzen zu verfü - gen. Das Amt für Justizvollzug kann die privaten Personen einer Sicherheitsprüfung unterziehen. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung unterstehen die privaten Personen dem Amtsgeheimnis und der Aufsicht des Amtes.
3 Private Personen, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, können insbesondere bei der Überwachung oder Intervention in einer Vollzugseinrichtung, bei Bewa - chungsaufgaben in einem Spital oder in einer Klinik und der Sicherung eines Trans - ports unmittelbaren Zwang gemäss § 61a dieser Verordnung anwenden, wenn die Sicherheit und Ordnung nicht anders gewährleistet werden können.

§ 61c * Polizeiliche Interventionen

1 Für Notfall- und Sicherheitsinterventionen in den Gefängnissen und im Massnah - menzentrum Kalchrain kann die Kantonspolizei beigezogen werden.
4.2. Arbeit und Entgelt

§ 62 Grundsatz

1 Die eingewiesene Person erhält für ihre Arbeit ein von den Anforderungen des Arbeitsplatzes und ihrer Leistung abhängiges Entgelt. *
2 Dieses soll ihr ermöglichen, ihre persönlichen Auslagen während des Vollzugs zu decken, ihren sozialen Verpflichtungen nachzukommen, Wiedergutmachungsleis - tungen zu erbringen und sich ein Startkapital für die Zeit nach der Entlassung zu ersparen.

§ 63 Ansatz, Bemessung und Verwendung *

1 Für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsent - gelt. *
2 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann eine Arbeit zugewiesen wer - den. In diesem Fall erhalten sie für ihre Tätigkeit ein Arbeitsentgelt gemäss Abs. 1. *
3–4
... *

§ 64–69 * ...

§ 70 Verwendung des Guthabens bei Flucht oder Tod

1 Stirbt die verurteilte Person während des Strafvollzugs, so fliesst ein dem Kanton Thurgau zufallender Teil der Erbschaft in den Fonds der Gefangenen- und Entlasse - nenhilfe.
2 Guthaben flüchtiger Personen fallen nach Ablauf von fünf Jahren dem in Abs. 1 genannten Fonds zu, soweit sie auf den der verurteilten Person gutgeschriebenen Verdienstanteil zurückgehen.
4.3. Ausgang und Urlaub

§ 71 Grundsatz *

1 Ausgang und Urlaub werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvoll - zugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung und den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft)
1 ) bewilligt. *
2 Einer eingewiesenen Person im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug kann Ausgang und Urlaub nur bewilligt werden, wenn die zuständige Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO
2 ) zustimmt beziehungsweise keinen Einspruch erhebt. *
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbe - sondere können eine Begleitung während des Ausgangs und Urlaubs angeordnet oder die Einhaltung eines Urlaubsprogramms verlangt werden. Die Vollzugseinrich - tung überprüft die von der eingewiesenen Person angegebene Urlaubsadresse.
1) https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL+besondere+Vollzugsformen+ (KK+31-03-2017).pdf
2) SR 312.0
4 Die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung
1 ) gelten nicht für eingewiesene Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. *

§ 72 * ...

4.4. Kosten *

§ 73 Vollzugskosten und persönliche Auslagen *

1 Für die Vollzugskosten und die persönlichen Auslagen der eingewiesenen Perso - nen gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen
2 )
. Sie werden für die Un - tersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im Verkehr mit privat geführten Einrichtun - gen sinngemäss angewendet. *
2
... *

§ 74 Umtriebsentschädigung *

1 In den Gefängnissen haben die inhaftierten Personen pro Krankheitsfall und pro zahnärztliche Behandlung grundsätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5 zu entrichten. *
2
... *

§ 75–78 * ...

5. Untersuchungs- und Sicherheitshaft

§ 79 Anwendbare Bestimmungen

1 Die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den Be - stimmungen der Abschnitte 2 und 4 dieser Verordnung, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
2 Entscheide nach den Abschnitten 2 und 4 dieser Verordnung obliegen der Verfah - rensleitung nach Art. 61 StPO. *
1) https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL-Urlaub-Ausgang-2022-11-03- erg.pdf
2) https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL-persoenliche-Auslagen-2021-03-
26-korr.pdf

§ 80 Aufnahme und Entlassung

1 Die Aufnahme in den Vollzug von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erfolgt auf Grund einer Anordnung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, des zuständigen Strafgerichts oder der Vollzugs- und Bewährungsdienste. Die Entlassung erfolgt ge - mäss Entscheid der gleichen Behörde. *
2 Einweisungen in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik im Sinne von Art. 234 Abs. 2 StPO werden durch die Verfahrensleitung angeordnet. Bei Notfällen ent - scheidet die Vollzugseinrichtung. Diese informiert die Verfahrensleitung umgehend über die Einweisung. *

§ 81 Unterbringung in Einzelhaft

1 Die zuständige Einweisungsbehörde kann die Unterbringung in der Einzelhaft an - ordnen, wenn der Inhaftierungszweck dies erfordert.
2 In der Einzelhaft verbringen die inhaftierten Personen ihre Freizeit in der Zelle. Beim Spazieren ist ihnen die Kontaktaufnahme mit anderen Inhaftierten untersagt.

§ 82 Sozialberatung

1 Die inhaftierten Personen können zur Unterstützung bei persönlichen Problemen im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Entlassung Sozialbera - tung durch den Sozialdienst der Abteilung Gefängnisse beantragen. *
2 Die Vollzugseinrichtung oder die Strafbehörden teilen dem Sozialdienst mit, wenn eine inhaftierte Person der Sozialberatung bedarf. *
3 Die Kontakte des Sozialdienstes mit den inhaftierten Personen erfolgen unbeauf - sichtigt; vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der Strafverfolgungsbehörde. Durch den Sozialdienst herzustellende Kontakte zu Drittpersonen bedürfen der Zu - stimmung der Strafverfolgungsbehörde. *
4 Die Strafverfolgungsbehörde erteilt Auskünfte über wichtige soziale Probleme und gewährt, soweit notwendig und vertretbar, Einsicht in die Strafakten.

§ 83 Verkehr mit der Aussenwelt, Briefe und Telefonverkehr

1 Die Strafverfolgungsbehörde kontrolliert die Korrespondenz und andere Sendun - gen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnun - gen erlassen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen, enge Angehörige ausgenommen, untersagen. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an die Einrichtung delegieren.
2 Die Strafverfolgungsbehörde kann im Rahmen der Hausordnungen gemäss § 8 te - lefonische Kontakte bewilligen und deren Überwachung oder Aufzeichnung veran - lassen. *

§ 84 Besuche

1 Die inhaftierten Personen können mindestens einmal pro Woche besucht werden.
2 Besuche sind nur mit Bewilligung der Strafverfolgungsbehörde zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen erlassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen und andere Personen als Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner, Kinder, Eltern und Geschwister vom Besuch ausschliessen.

§ 85 * Privilegierte Kontakte

1 Das Recht auf unkontrollierten Verkehr und Besuche ohne Überwachung steht nur der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechtsvertreter, der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzten Betreuungsperson sowie schweizerischen Amtspersonen zu.
6. Ausländerrechtliche Freiheitsentzüge

§ 86 Anwendbare Bestimmungen

1 Die Durchführung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs-, Dublin- und Durchset - zungshaft erfolgt nach den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 4 dieser Verord - nung, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden. *

§ 87 Aufnahme und Entlassung

1 Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlassung erfolgen auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Migrationsamtes.

§ 88 Trennung von anderen Haftarten

1 Der Vollzug des ausländerrechtlichen Freiheitsentzugs erfolgt getrennt vom Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Vollzug von Strafen oder Massnahmen.
7. Disziplinarwesen

§ 89 Grundsatz

1 Für das Disziplinarwesen gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugs - kommission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten
1 )
. *
2
... *
1) https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL_Disziplinarrecht_KK_07-04-
06.pdf

§ 90 Strafkompetenzen

1 Die Leiterinnen und Leiter des Amtes für Justizvollzug, seiner Abteilungen und Betriebe sowie die von ihnen bestimmten Personen können sämtliche Disziplinar - strafen, die Leiterinnen und Leiter der regionalen Untersuchungsgefängnisse können Disziplinarstrafen gemäss § 22 Ziff. 1 bis Ziff. 4 EG StGB anordnen. *

§ 91–94 * ...

8. Bewährungshilfe

§ 95 Zweck

1 Die Anordnung von Bewährungshilfe hat folgende Ziele:
1. Rückfallverhütung
2. Förderung der sozialen Integration
3. Förderung der sozialen Kompetenz
2 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste leisten oder vermitteln im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe die notwendige Sozialberatung und Fachhilfe. *
3 Die Bewährungshilfe erfolgt nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugs - kommission über den Risikoorientierten Sanktionenvollzug (ROS). Bei der beding - ten Entlassung erfolgt die Durchführung der Bewährungshilfe nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung
1 )
. *
4 Die Bewährungshilfe stützt sich in der Regel auf einen Beratungsplan. Dieser bil - det die Grundlage für die Beratungsvereinbarung, die mit der verurteilten Person zu schliessen ist. *

§ 96 Anordnung, Begründung

1 Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder Ent - scheid festzuhalten und zu begründen.

§ 97 * Erwachsenenschutzmassnahmen

1 Eine bestehende Erwachsenenschutzmassnahme entbindet nicht von der Prüfung, ob Bewährungshilfe anzuordnen ist. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können das Betreuungsmandat nach Absprache, soweit sinnvoll und zweckmässig, der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzten Betreuungsperson übertra - gen. *
1) https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL-Bewaehrungshilfe-2022-11-
03.pdf

§ 98 * ...

§ 99 Akteneinsicht

1 Die Behörden gewähren den Vollzugs- und Bewährungsdiensten im Rahmen ihrer Aufgaben Akteneinsicht. *

§ 100 Finanzielle Mittel

1 Zur Sicherung der finanziellen Verhältnisse und zur Ausrichtung von Über - brückungsbeiträgen können die Vollzugs- und Bewährungsdienste zinslose Darlehen gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
1 ) gewäh - ren. *
2 Über die Ausrichtung solcher Darlehen von über Fr. 1'000 entscheidet das Amt für Justizvollzug. *

§ 101 Meldung an die zuständige Behörde

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste erstatten der zuständigen Behörde Bericht und Antrag, wenn sich die betreute Person der Bewährungshilfe entzieht oder Ab - machungen und Anordnungen nicht einhält. *
2 Bei leichten Fällen kann im Rahmen der Bewährungshilfe eine Verwarnung ausge - sprochen werden. *

§ 102 Ausschreibung

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können betreute Personen, die sich der Be - währungshilfe entziehen oder unbekannten Aufenthaltes sind, zur Aufenthaltsnach - forschung ausschreiben lassen. *

§ 103 Freiwillige Betreuung

1 Die Betreuung kann nach Beendigung der Bewährungshilfe bei Bedarf weiter ge - führt werden.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 104–106 * ...

1) SR 220

§ 107 Mehrere Freiheitsstrafen

1 Für die bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen, die teil - weise vor und teilweise nach Inkrafttreten des neuen Rechts ausgefällt wurden, gilt sowohl bezüglich frühestem Zeitpunkt als auch bezüglich Verfahren und Widerruf das neue Recht.

§ 108–110 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung ABl. 51/2006 Erlasstitel 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 2 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 2 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 3 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015

§ 3 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 3 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 3 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 3 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 3 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 3 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 3 Abs. 5 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 4 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 1. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 1a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 1b. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 2. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 3. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 4 Abs. 1, 4. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 5. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 6. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 7. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 8. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 8. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 4 Abs. 1, 9. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 4a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 5 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 6 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015

§ 6 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 6 Abs. 1, 1a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 6 Abs. 1, 2. 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 6 Abs. 1, 3. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 6 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 6 Abs. 1, 4. 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012

§ 6 Abs. 1, 4. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 6 Abs. 1, 5. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 6 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 7 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010

§ 7 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015

§ 7 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 8 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 9 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 9 Abs. 2, 1. 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010

§ 9 Abs. 2, 1. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 9 Abs. 2, 1a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 9 Abs. 2, 3. 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010

§ 9 Abs. 2, 4a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 10 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 10 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 10 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 10 Abs. 4 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 10 Abs. 5 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 11 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 11 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 11 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 11a 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 12 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015

§ 12 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 12 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 12 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 12 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 12 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 12 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 13 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015

§ 13 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 13 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 1, 1. 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 1, 2. 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 1, 3. 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 2, 1. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 2, 2. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 2, 3. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 2, 4. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 2, 5. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 14 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 14 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 14 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 14 Abs. 1, 1. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 14 Abs. 1, 2. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 14 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 14 Abs. 1, 4. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 14 Abs. 1 bis

02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 14 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 14a 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 14b 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 14c 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 16 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 17 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 17 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 17 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 17 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 17 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 18 Abs. 1 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010

§ 18 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 18 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 18 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010

§ 18 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 19 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 19 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 19 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 19 Abs. 5 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 20 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 20 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 20 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 20 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 21 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 21a 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

Titel 2.2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 22 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 22 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 22 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 23 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 24 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 24 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 24 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 25 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 26 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 27 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 28 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 29 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 30 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 31 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 31 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 32 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 33 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 33 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 34 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 34 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 35 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 35 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 35 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 35a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 35a 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 36 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 36 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 36 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 37 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 37 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 38 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 39 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 39 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 39 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 39 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 40 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 40 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 41 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 42 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 42 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010

§ 42 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 42 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

Titel 3.1. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 43 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 43 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 43 Abs. 1, 1. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 43 Abs. 1, 2. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 43 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 43 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 43 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 43 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 44 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 44 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 44 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 1, 4. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 1, 5. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 1, 6. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 44 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 2, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 2, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 45 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 45 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 45 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 45 Abs. 1, 5. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 45 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 46 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 47 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 47 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 47 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 48 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 48 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 48 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 49 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 50 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 50 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 50 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 50 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 50 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017

§ 50 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 50 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 50 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 50 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 50 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 50 Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

Titel 3.2. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 51 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 51 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 1, 4. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 1, 5. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 1, 6. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 1, 7. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 2, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 2, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 52 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 52 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 52 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 52 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 52 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 53 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert ABl. 50/2017

§ 53 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 53 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 53 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 53 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 53 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 54 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 54 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 54 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 54 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 55 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 2, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 2, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 2, 3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 2, 4. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 2, 5. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

Titel 3.3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017 Titel 3.3. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 55a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55a 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 55b 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55b 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 55c 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55c 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 55d 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55d 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 55e 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55e 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 56 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 56 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 57 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015

§ 57 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 57a 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 57b 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 57b 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 57b Abs. 2 bis 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 61a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 61b 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 61c 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 62 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 63 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 63 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 63 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 63 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 63 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 64 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 65 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 66 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 66 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012

§ 66 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 66 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 66 Abs. 3, 3a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 66 Abs. 3, 4. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 67 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 68 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 69 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 71 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 71 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 71 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 71 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 72 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 72 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

Titel 4.4. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 73 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 73 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 73 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 74 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 74 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 74 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 75 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 76 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 77 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 78 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 79 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 80 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 80 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 82 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 82 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 82 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 82 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 82 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 82 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 83 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 85 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012

§ 86 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 89 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 89 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 90 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 91 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 92 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 93 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 94 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 95 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 95 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 95 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 97 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012

§ 97 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 98 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 99 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 100 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 100 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 101 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 101 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 102 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 102 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 104 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 105 04.12.2007 08.12.2007 aufgehoben ABl. 49/2007

§ 106 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 108 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 109 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 110 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

Version: 01.12.2021
Anzahl Änderungen: 5

Justizvollzugsverordnung

Justizvollzugsverordnung * (JVV) vom 12. Dezember 2006 (Stand 1. Dezember 2021)
1. Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen, die Durchfüh - rung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der Vorbereitungs-, Ausschaf - fungs- und Durchsetzungshaft.

§ 2 Departement für Justiz und Sicherheit

1 Der Vollzug rechtskräftiger Strafurteile und Strafverfügungen steht unter der Auf - sicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.
2 Es entscheidet über Rekurse gegen Entscheide des Amtes für Justizvollzug sowie seiner Abteilungen und Betriebe. *
3 Soweit sich das Departement im Vollzugsverfahren Entscheide selber vorbehält, unterbreitet das Amt für Justizvollzug die Akten samt Antrag. *

§ 3 Amt für Justizvollzug *

1 Das Amt für Justizvollzug besteht aus den Vollzugs- und Bewährungsdiensten, dem Massnahmenzentrum Kalchrain und den Gefängnissen. *
2 Soweit das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (EG StGB)
1 ) dem Departement im Zusammenhang mit konkreten Vollzugsfällen Aufgaben zuweist, trifft das Amt für Justizvollzug die notwendigen Anordnungen und Entscheide. Des - sen Abteilungen und Betriebe sind in ihrem Aufgabenbereich befugt, für das Amt zu entscheiden. *
3 Es verkehrt mit den privaten Institutionen, welche Strafen und Massnahmen voll - ziehen. *
4 Bei Bedarf kann es in Straf- oder Massnahmenvollzugsfällen und bei eingewiese - nen Personen die entsprechenden inner- und ausserkantonalen polizeilichen Fach - stellen für Gewaltschutz und Bedrohungsmanagement beiziehen. Dies gilt insbeson - dere für die Kontrolle strafrechtlicher Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote. *
1) RB 311.1
5 Es kann unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde zwingend erforderlich sind. *

§ 4 Vollzugs- und Bewährungsdienste *

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste *
1. * sind zuständig für sämtliche Entscheide im Bereich des Straf- und Massnah - menvollzuges, die weder gemäss Bundesrecht noch nach kantonalem Recht einer gerichtlichen Behörde oder einer anderen Stelle obliegen
1a. * sorgen für Kontrolle und Bericht bei gerichtlich angeordneten Ersatzmassnah - men nach Art. 237 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozess - ordnung, StPO)
1 )
1b. * sind zuständig für die Durchführung der Bewährungshilfe im Sinne von

Art. 93 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)

2 )
2. * sorgen auf Ersuchen der Betroffenen, der zuständigen Behörden oder der Angehörigen für die soziale Betreuung von erwachsenen Personen während des Strafverfahrens und des Strafvollzugs gemäss Art. 96 StGB
3. * ...
4. * betreuen Angehörige von straffälligen Personen
5. * befassen sich mit der Sanierung der finanziellen Verhältnisse der Betreuten
6. * klären auf Verlangen von Gerichten und Vollzugsbehörden die soziale Situati - on ab und erstatten Bericht
7. * können freiwillige Helferinnen und Helfer einsetzen
8. * können bei Bedarf Lernprogramme und Kurse anbieten
9. * sind Vollzugsstelle für die elektronische Überwachung (electronic Monito - ring)

§ 4a * Migrationsamt

1 Landesverweisungen nach Art. 66a ff. StGB werden durch das Migrationsamt voll - zogen. Dem Migrationsamt obliegen die in diesem Zusammenhang anfallenden Auf - gaben und Entscheide.

§ 5 Jugendanwaltschaft

1 Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für den Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen bei Jugendlichen. Sie übt die Begleitung während der Probezeit aus. *
1) SR 312.0
2) SR 311.0

§ 6 Massnahmenzentrum Kalchrain *

1 Ins Massnahmenzentrum (MZ) Kalchrain werden aufgenommen: *
1. zu einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB verurteilte junge Erwachsene
1a. * zu einer stationären Massnahme oder Behandlung gemäss Art. 61 StGB in Verbindung mit den Art. 59 oder Art. 60 StGB verurteilte junge Erwachsene
2. * zu einer Schutzmassnahme gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über das Ju - gendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)
1 ) verurteilte Jugendliche
3. * ...
4. * Jugendliche ab 17 Jahren zum Vollzug von Massnahmen des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 310 und Art. 314b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)
2 )
5. * junge Erwachsene zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung gemäss

Art. 426 ZGB

2 Das MZ Kalchrain sorgt für die notwendige berufliche Ausbildung und fördert die eingewiesenen Personen in ihrer persönlichen Entwicklung. *

§ 7 * Gefängnisse *

1 Inhaftierungen werden im Kantonalgefängnis und im regionalen Untersuchungsge - fängnis Kreuzlingen vollzogen. Inhaftierte Personen können bei Bedarf in ausser - kantonale Vollzugseinrichtungen eingewiesen oder verlegt werden. *

§ 8 Hausordnungen

1 Das Amt für Justizvollzug erlässt die Hausordnungen für das MZ Kalchrain, das Kantonalgefängnis und die regionalen Untersuchungsgefängnisse. *
2 Die Hausordnungen sind durch das Departement für Justiz und Sicherheit zu ge - nehmigen.
3 Die Hausordnungen enthalten insbesondere Bestimmungen über Betreuung, Schu - lung, Fürsorge, Gesundheitsdienst, Arbeit, Freizeit, Entlöhnung, Urlaubswesen, Be - suche, Briefverkehr, Verpflegung und Kleidung der inhaftierten Personen.
1) SR 311.1
2) SR 210
2. Vollzugsverfahren
2.1. Allgemeines

§ 9 Einweisung

1 Niemand darf ohne entsprechenden Entscheid in das MZ Kalchrain, das Kantonal - gefängnis oder ein regionales Untersuchungsgefängnis eingewiesen werden. *
2 Als Einweisungsentscheide gelten:
1. * polizeilicher Gewahrsam und vorläufige Festnahmen durch die Polizei
1a. * Haftbefehle der Staatsanwaltschaft und Haftanordnungen des Zwangsmass - nahmengerichts
2. Vollzugsaufträge von Vollzugsbehörden und Jugendanwaltschaften
3. * polizeiliche Transportbefehle
4. Anordnungen des Migrationsamtes betreffend ausländerrechtlicher Freiheits - entzüge
4a. * fürsorgerische Unterbringungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörden
5. militärische Arrestbefehle

§ 10 Zustellung von Urteilen und Strafverfügungen

1 Die Strafgerichte stellen den Vollzugs- und Bewährungsdiensten ihre Urteile, Vollzugsentscheide und Strafbefehle unverzüglich zu, wenn diese *
1. auf eine unbedingte Freiheits- oder Nebenstrafe oder auf eine bedingte Frei - heitsstrafe verbunden mit Bewährungshilfe oder Weisungen lauten und
2. rechtskräftig oder vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbar sind.
2
... *
3 Wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, ist dieses ebenfalls den Vollzugs- und Bewährungsdiensten einzureichen. *
4 Wird Sicherheitshaft oder deren Fortsetzung angeordnet, informiert das Gericht die Vollzugs- und Bewährungsdienste sofort durch Zustellung des Urteilsdispositivs und des Haftbefehls. *
5 Lautet das Urteil oder der Vollzugsentscheid auf eine ambulante oder stationäre Massnahme und ist die verurteilte Person mit dem sofortigen Vollzugsantritt einver - standen, teilt das Gericht den Vollzugs- und Bewährungsdiensten diesen Entscheid unter Beilage der Akten unverzüglich mit. *

§ 11 Vorprüfung

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste prüfen ihre Zuständigkeit, die Vollstreck - barkeit und die Frage offener Sanktionen in anderen Kantonen und regeln die Vollzugsübernahme oder -abtretung. Das Verfahren richtet sich nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Abtretung der Vollzugs - kompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug. *
2 Ist die Verbüssung in verschiedenen Vollzugsformen möglich, orientieren die Vollzugs- und Bewährungsdienste die verurteilte Person und setzen ihr Frist zur Ge - suchsstellung an. *

§ 11a * Risikoorientierter Sanktionenvollzug

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste führen die Vollzugsfälle gemäss den Richt - linien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Risikoorientierten Sank - tionenvollzug (ROS)
1 )
.

§ 12 Prüfung der Gefährlichkeit und Vollzugsöffnungen *

1 Die Prüfung der Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen oder von Verän - derungen bei dieser Einstufung erfolgen gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentzie - henden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen
2 )
. *
2 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste führen die Prüfung der Gefährlichkeit vor der Bewilligung einer Vollzugsöffnung durch. Sie analysieren das Risiko für eine neue Straftat oder eine Flucht. *
3 Diese Grundsätze werden auf Personen im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvoll - zug sinngemäss angewendet. Vollzugsöffnungen können gewährt werden, wenn die Verfahrensleitung nicht wegen strafprozessualen Haftgründen Einspruch erhebt. *

§ 13 * ... *

1) https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/ Rl+Risikoorientierter+Sanktionenvollzug+(27-10-2017).pdf
2) https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/ RL+potentiell+gefaehrliche+Straftaeter+KK-26.10.2012_Fassung%202018.pdf

§ 14 Normalvollzug *

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste entscheiden, in welcher Einrichtung ein vor - zeitiger oder ein ordentlicher Straf- oder Massnahmenvollzug erfolgt. Sie legen ins - besondere fest, ob der Vollzug in einer geschlossenen oder in einer offenen Einrich - tung oder Abteilung erfolgt. Eine spätere Versetzung vom geschlossenen in den of - fenen Vollzug kann bewilligt werden, sofern *
1. * keine Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Strafta - ten begeht,
2. * die eingewiesene Person den Vollzugsplan eingehalten und an den Eingliede - rungsbemühungen aktiv mitgewirkt hat,
3. * ihre Einstellung und Haltung im geschlossenen Vollzug wie auch ihre Arbeits - leistung zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat und
4. * Grund zur Annahme besteht, dass sich die eingewiesene Person an die Rah - menbedingungen des offenen Vollzuges hält.
1bis Erfüllt die eingewiesene Person die Bedingungen für den offenen Vollzug nach den Ziff. 1 bis Ziff. 4 nicht mehr, können die Vollzugs- und Bewährungsdienste die Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug anordnen. Bei Dringlichkeit steht die - se Kompetenz auch der Leitung der Vollzugseinrichtung zu. Diese informiert die Vollzugs- und Bewährungsdienste umgehend über die Rückversetzung. *
2 Sie stellen der mit dem Vollzug betrauten Einrichtung den mit den wesentlichen Vollzugsdaten versehenen Vollzugsauftrag sowie die weiteren zur Durchführung des Vollzugs erforderlichen Informationen gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Laufakte zur Verfügung. *

§ 14a * Abweichende Vollzugsformen

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste entscheiden, ob im Sinne von Art. 80 StGB zu Gunsten der eingewiesenen Person von den für den Vollzug geltenden Regeln ab - gewichen werden darf.
2 Der Vollzug der Strafe in einer anderen geeigneten Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine andere Erleichterung von Vollzugsbedingungen sich als nicht ausreichend erwiesen hat.

§ 14b * Timeout

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können eine vorübergehende Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung anordnen, wenn
1. dies der physische oder psychische Zustand der inhaftierten Person erforder - lich macht,
2. dies zur Sicherheit der eingewiesenen Person oder Dritter notwendig ist,
3. der Behandlung der eingewiesenen Person dadurch besser entsprochen werden kann oder
4. einer schweren Störung von Ruhe und Ordnung durch die eingewiesene Per - son nicht anderweitig begegnet werden kann.
2 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste prüfen innert sechs Monaten, ob die vor - übergehende Versetzung beendet werden kann.
3 Die Versetzung kann um jeweils längstens sechs Monate verlängert werden.

§ 14c * Einzelhaft, Einzelunterbringung und Kleingruppenvollzug

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können Einzelhaft im Sinne von Art. 78 StGB und Einzelunterbringung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 StGB anordnen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch eine teilweise Trennung von anderen ein - gewiesenen Personen angeordnet werden.
2 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste prüfen innert sechs Monaten, ob die vor - übergehende Versetzung beendet werden kann. Sie entscheiden gestützt auf einen Bericht der Vollzugsinstitution und nach Anhörung der eingewiesenen Person. In dringlichen Fällen kann die Anhörung nachträglich erfolgen.
3 Die Versetzung kann um jeweils längstens sechs Monate verlängert werden.

§ 15 Vorladung zum Straf- und Massnahmenantritt

1 Verurteilte, die sich in Freiheit befinden, sind mit eingeschriebenem Brief zum Strafantritt vorzuladen. Der Strafantrittstermin ist so festzulegen, dass eine angemes - sene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Der Strafantritt hat gemäss § 14 EG StGB innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen.

§ 16 Verhaftung und polizeiliche Zuführung

1 Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann sie zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung ausgeschrieben und polizeilich zugeführt werden.
2 In diesen Fällen wird nach der Verhaftung umgehend entschieden, ob die verurteil - te Person ihre Strafe vorerst im geschlossenen Vollzug zu verbüssen hat oder in eine offene Anstalt versetzt werden kann. Der Vollzug der Strafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit, der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwa - chung ist in der Regel nicht mehr möglich. *

§ 17 Sanktionsaufschub *

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste befinden über Sanktionsaufschubsgesu - che. *
2 Ein Sanktionsaufschub ist nur zulässig, wenn die verurteilte Person für unabsehba - re oder lange Dauer schwer erkrankt und vollständig straf- oder massnahmeerste - hungsunfähig ist und wenn ihrem Zustand nicht durch andere Massnahmen wie durch die Anordnung einer abweichenden Vollzugsform Rechnung getragen werden kann. *
3 Die Bewilligung eines Sanktionsaufschubs kann mit Auflagen über Verhalten, Be - schäftigung, Aufenthaltsort und mit einer Meldepflicht sowie mit der Anordnung zu einer Überwachung oder Betreuung verbunden werden. *

§ 18 Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1 Auf Gesuch der beschuldigten Person und im Einvernehmen mit den Vollzugs- und Bewährungsdiensten kann die Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO
1 ) die Einweisung in eine Anstalt zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt bewilli - gen. Für dessen Durchführung gelten dieselben Bestimmungen wie für den ordentli - chen Straf- und Massnahmenvollzug mit Ausnahme derjenigen über die bedingte Entlassung. *
2 Über Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Zwangsmassnahmengerichtes in Analogie zum Verfahren gemäss Art. 228 Abs. 1–4 und Art. 230 StPO. *

§ 19 Vollzugsplanung

1 Die Vollzugsplanung erfasst Stärken und Schwächen der eingewiesenen Person und zielt darauf ab, Massnahmen für eine straffreie Lebensgestaltung schrittweise zu verwirklichen und die Legalprognose dadurch nachhaltig zu verbessern.
2 Für die Vollzugsplanung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugs - kommission für die Vollzugsplanung. *
3 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können die verurteilte Person im Rahmen der Vollzugsplanung anweisen, an Interventionen zur Senkung des Rückfallrisikos mitzuwirken. Dies betrifft namentlich die Teilnahme an rückfallpräventiven Sozial - gesprächen, an einer persönlichkeits- oder deliktorientierten Psychotherapie, an ei - ner abhängigkeitsspezifischen Behandlung, an einem Lernprogramm oder an ande - ren Sozialprogrammen. *
4 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können der verurteilten Person im Rahmen der Vollzugsplanung oder im Rahmen der Sozialbetreuung im Zusammenhang mit Tätigkeitsverboten nach Art. 67 StGB sowie von Kontakt- und Rayonverboten im Sinne von Art. 67b StGB: *
1. eine Meldepflicht bezüglich eintretender Veränderungen der psychosozialen Verhältnisse, des Verlassens des Kantonsgebietes und des Verlassens des Staatsgebietes auferlegen und
1) SR 312.0
2. Weisungen für eine Teilnahme an Interventionen im Sinne von Abs. 3 ertei - len.
5 Den Vollzugs- und Bewährungsdiensten steht ein Informationsrecht an inner- und ausserkantonale Stellen gemäss § 3 Abs. 4 und Abs. 5 zu. *

§ 20 Vollzugsunterbruch *

1 Über Gesuche um Unterbrechung des Vollzugs im Sinne von Art. 92 StGB ent - scheiden die Vollzugs- und Bewährungsdienste. *
2 Die Bewilligung des Vollzugsunterbruchs kann mit Auflagen über Verhalten, Be - schäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie der Anordnung einer Beaufsichti - gung oder Betreuung verbunden werden. *
3 Die Bewilligung eines Vollzugsunterbruchs ist gegenüber einer abweichenden Vollzugsform subsidiär. *

§ 21 Entweichung

1 Entweichungen von inhaftierten Personen sind dem Polizeikommando zur Fahn - dung und Zuführung zu melden. Dem Departement und der einweisenden Behörde ist Bericht zu erstatten. *

§ 21a * Vollzugshandlungen mittels Videokonferenz

1 Vollzugshandlungen wie mündliche Anhörungen (Gewährung rechtliches Gehör), Vollzugskonferenzen und Vollzugskoordinationssitzungen können mittels Video - konferenz durchgeführt werden.
2.2. Arbeits- und Wohnexternat, elektronische Überwachung *

§ 22 Grundsatz

1 Für Zuständigkeit, Voraussetzungen, Dauer, Durchführung, Abbruch und Kosten des Arbeits- und des Wohnexternats sowie der elektronischen Überwachung anstelle der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber. *
2 Das Disziplinarwesen nach den Bestimmungen des Abschnitts 7 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar. *

§ 23–35a * ...

2.3. Bedingte Entlassung

§ 36 Grundsatz *

1 Für die Gewährung der bedingten Entlassung gelten die Richtlinien der Ostschwei - zer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvoll - zug. *
2 Die verurteilte Person kann im Verfahren um bedingte Entlassung auf eine Anhö - rung verzichten. *

§ 37 Bewährungshilfe

1 Die Anordnung der Bewährungshilfe erfolgt gemäss den Richtlinien der Ost - schweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlas - sung. *
2
... *

§ 38–41 * ...

§ 42 Eintragung im Strafregister

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste nehmen die Eintragungen in das automati - sierte Strafregister vor. *
2
... *
3 Sie unterstützen das Bundesamt für Justiz bei der Kontrolle der Datenbearbeitung und die innerkantonalen Stellen bei der Einhaltung der bundesrechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie Weisungen zum Strafregister. *
3. Vollzugsformen
3.1. ... *

§ 43 Besondere Vollzugsformen *

1 Als besondere Vollzugsformen gelten: *
1. * die gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 79a StGB
2. * die elektronische Überwachung im Sinne von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB
3. * die Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB
2 Für Zulassung und Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendi - gung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die be - sonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [elec - tronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft). *
3 Die Bewilligung einer besonderen Vollzugsform kann mit Bedingungen und Aufla - gen verbunden werden. *
4 Das Disziplinarwesen nach den Bestimmungen des Abschnitts 7 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar für die elektronische Überwachung. *

§ 44–50 * ...

3.2. ... *

§ 51–55 * ... *

3.3. ... *

§ 55a–55e * ...

4. Durchführung des Vollzugs
4.1. Eintrittsgespräch, Untersuchung, Effekten

§ 56 Eintrittsgespräch

1 Beim Eintritt in eine Vollzugseinrichtung werden die verurteilten Personen in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informiert. Die mass - geblichen Vollzugsbestimmungen der Vollzugseinrichtung werden ihnen abgegeben.
2
... *

§ 57 Ärztliche Untersuchung bei Eintritt *

1 Der Gesundheitszustand der verurteilten Personen wird bei Eintritt in die Vollzugs - einrichtung, sofern gewünscht oder angeordnet, durch medizinisches Fachpersonal abgeklärt. *

§ 57a * Medizinische Massnahmen während des Freiheitsentzugs

1 Medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren wäh - rend eines Straf- oder Massnahmenvollzugs bedürfen der Zustimmung der betroffe - nen Person.
2 Wenn keine andere Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist, dürfen medizinische Massnahmen ohne Zustimmung oder gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden:
1. im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme gestützt auf Art. 59–61, Art. 63 oder Art. 64 StGB, oder
2. falls eine Notfallsituation vorliegt, in der die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit nicht urteilsfähig ist und ohne Behandlung das Leben oder die körperliche Integrität von sich selbst oder von Dritten ernsthaft gefährdet.
3 Ist keine Gefahr in Verzug, wird die betroffene Person über die geplante Massnah - me aufgeklärt.

§ 57b * Hungerstreik und Zwangsernährung *

1 Die Vollzugseinrichtung orientiert das medizinische Fachpersonal, wenn die verur - teilte Person aus Protest fastet oder die Aufnahme von Essen und Trinken verwei - gert.
2 Das medizinische Fachpersonal klärt die verurteilte Person über die Risiken von längerem Fasten auf. Ist eine klare und sichere Verständigung zwischen dem medizi - nischen Fachpersonal und der verurteilten Person nicht möglich, wird eine Überset - zerin oder ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.
2bis Entsteht aufgrund der verweigerten Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme für die eingewiesene Person eine Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit, ordnet die einweisende Behörde eine Zwangsernährung an. Bei Dring - lichkeit oder Unerreichbarkeit der einweisenden Behörde kann die Zwangsernäh - rung durch einen Arzt oder eine Ärztin angeordnet werden. *
3 Wenn die verurteilte Person unterschriftlich bestätigt, dass sie medizinische Zwangsmassnahmen, namentlich eine zwangsweise künstliche Ernährung auch bei Verlust des Bewusstseins ablehnt, wird dieser Wunsch respektiert, so lange von ei - ner freien Willensbestimmung und Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann.
4 Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden der verurteil - ten Person dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und der jederzeitige Zugang zu Getränken sichergestellt. Zudem gilt § 15 Abs. 2 der Verordnung des Regierungsra - tes über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen
1 ) sinngemäss.
1) RB 811.314

§ 58 Kontrollen

1 Die verurteilten Personen haben alle Gegenstände vorzulegen, die sie mit sich füh - ren. Sie können abgetastet und visuell kontrolliert werden. Ihre Kleider und Effekten können durchsucht werden. Leibesöffnungen werden nur bei besonderem Verdacht auf Schmuggel und nur durch medizinisch geschultes Personal untersucht. Abtastun - gen, visuelle Körperkontrolle und die Untersuchung von Leibesöffnungen erfolgen durch Personen des gleichen Geschlechts.
2 Bei Verdacht auf schwere Disziplinarvergehen oder strafbare Handlungen sowie aus Sicherheitsgründen können solche Untersuchungen während des Vollzugs wie - derholt werden.

§ 59 Effekten

1 Die entbehrlichen persönlichen Gegenstände werden den verurteilten Personen ab - genommen. Die abgenommenen Gegenstände sind sachgemäss zu verwahren und bei der Entlassung vollständig und unversehrt zurückzugeben.
2 Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis erstellt, das sowohl von der eingewiesenen Person als auch von der kontrollierenden Mitarbeiterin oder vom kontrollierenden Mitarbeiter der Einrichtung zu unterzeichnen ist. Die Rückga - be erfolgt gemäss diesem Verzeichnis gegen unterschriftliche Bestätigung der Emp - fängerin oder des Empfängers.
3 Übermässig umfangreiches Gepäck oder Gegenstände, deren Aufbewahrung be - sonderen Aufwand verursacht, können zurückgewiesen oder auf Kosten der verur - teilten Person eingelagert werden. Die Effekten können zu Gunsten der verurteilten Person verwertet werden, wenn diese sich nicht anderweitig unterbringen lassen oder wenn die verurteilte Person die Kosten für die Einlagerung nicht bezahlen will oder kann. Nicht verwertbare Artikel werden vernichtet.

§ 60 Bargeld

1 Bargeld, das einer verurteilten Person beim Eintritt abgenommen wird oder das sie während des Vollzugs von Dritten erhält, wird ihr auf einem von der Vollzugsein - richtung verwalteten Konto gutgeschrieben. Die Vollzugseinrichtung gibt die ent - sprechenden Beträge für begründete Ausgaben im Interesse der verurteilten Person frei. Das Guthaben wird ihr bei der Entlassung ausbezahlt.

§ 61 Verwertung von Gegenständen und Wertsachen

1 Wertsachen einer Person, die sich auf der Flucht befindet, werden fünf Jahre nach der Flucht, die übrigen Effekten ein Jahr nach der Flucht zu ihren Gunsten verwertet oder vernichtet, wenn eine Verwertung nicht möglich ist.
2 Zehn Jahre nach der Flucht wird die Gutschrift dem Fonds der Gefangenen- und Entlassenenhilfe überwiesen.

§ 61a * Anwendung unmittelbaren Zwangs

1 Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf gegenüber eingewiese - nen Personen angewendet werden:
1. um Personal, eingewiesene Personen oder andere mit der Vollzugseinrichtung in Beziehung stehende Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen
2. um die Flucht von eingewiesenen Personen zu verhindern oder um flüchtige Personen wieder zu ergreifen.
2 Unmittelbar wirksamer Zwang darf in einer Vollzugseinrichtung oder in deren Um - feld ferner angewendet werden, um die betriebliche Sicherheit oder Ordnung auf - recht zu erhalten oder wieder herzustellen.

§ 61b * Beizug von Privaten

1 Zur Erfüllung einzelner Aufgaben, insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Betreuung, Schule, Seelsorge, Sicherheit und Transport, können private Fachperso - nen beigezogen werden.
2 Die privaten Personen haben über die erforderlichen Fachkompetenzen zu verfü - gen. Das Amt für Justizvollzug kann die privaten Personen einer Sicherheitsprüfung unterziehen. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung unterstehen die privaten Personen dem Amtsgeheimnis und der Aufsicht des Amtes.
3 Private Personen, die mit Sicherheitsaufgaben betraut sind, können insbesondere bei der Überwachung oder Intervention in einer Vollzugseinrichtung, bei Bewa - chungsaufgaben in einem Spital oder in einer Klinik und der Sicherung eines Trans - ports unmittelbaren Zwang gemäss § 61a dieser Verordnung anwenden, wenn die Sicherheit und Ordnung nicht anders gewährleistet werden können.

§ 61c * Polizeiliche Interventionen

1 Für Notfall- und Sicherheitsinterventionen in den Gefängnissen und im Massnah - menzentrum Kalchrain kann die Kantonspolizei beigezogen werden.
4.2. Arbeit und Entgelt

§ 62 Grundsatz

1 Die eingewiesene Person erhält für ihre Arbeit ein von den Anforderungen des Arbeitsplatzes und ihrer Leistung abhängiges Entgelt. *
2 Dieses soll ihr ermöglichen, ihre persönlichen Auslagen während des Vollzugs zu decken, ihren sozialen Verpflichtungen nachzukommen, Wiedergutmachungsleis - tungen zu erbringen und sich ein Startkapital für die Zeit nach der Entlassung zu ersparen.

§ 63 Ansatz, Bemessung und Verwendung *

1 Für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über das Arbeitsent - gelt. *
2 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft kann eine Arbeit zugewiesen wer - den. In diesem Fall erhalten sie für ihre Tätigkeit ein Arbeitsentgelt gemäss Abs. 1. *
3–4
... *

§ 64–69 * ...

§ 70 Verwendung des Guthabens bei Flucht oder Tod

1 Stirbt die verurteilte Person während des Strafvollzugs, so fliesst ein dem Kanton Thurgau zufallender Teil der Erbschaft in den Fonds der Gefangenen- und Entlasse - nenhilfe.
2 Guthaben flüchtiger Personen fallen nach Ablauf von fünf Jahren dem in Abs. 1 genannten Fonds zu, soweit sie auf den der verurteilten Person gutgeschriebenen Verdienstanteil zurückgehen.
4.3. Ausgang und Urlaub

§ 71 Grundsatz *

1 Ausgang und Urlaub werden gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvoll - zugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung und den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft)
1 ) bewilligt. *
2 Einer eingewiesenen Person im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug kann Ausgang und Urlaub nur bewilligt werden, wenn die zuständige Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO
2 ) zustimmt beziehungsweise keinen Einspruch erhebt. *
3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbe - sondere können eine Begleitung während des Ausgangs und Urlaubs angeordnet oder die Einhaltung eines Urlaubsprogramms verlangt werden. Die Vollzugseinrich - tung überprüft die von der eingewiesenen Person angegebene Urlaubsadresse.
1) https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL+besondere+Vollzugsformen+ (KK+31-03-2017).pdf
2) SR 312.0
4 Die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung
1 ) gelten nicht für eingewiesene Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. *

§ 72 * ...

4.4. Kosten *

§ 73 Vollzugskosten und persönliche Auslagen *

1 Für die Vollzugskosten und die persönlichen Auslagen der eingewiesenen Perso - nen gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen
2 )
. Sie werden für die Un - tersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im Verkehr mit privat geführten Einrichtun - gen sinngemäss angewendet. *
2
... *

§ 74 Umtriebsentschädigung *

1 In den Gefängnissen haben die inhaftierten Personen pro Krankheitsfall und pro zahnärztliche Behandlung grundsätzlich eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5 zu entrichten. *
2
... *

§ 75–78 * ...

5. Untersuchungs- und Sicherheitshaft

§ 79 Anwendbare Bestimmungen

1 Die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfolgt nach den Be - stimmungen der Abschnitte 2 und 4 dieser Verordnung, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.
2 Entscheide nach den Abschnitten 2 und 4 dieser Verordnung obliegen der Verfah - rensleitung nach Art. 61 StPO. *
1) https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL-Urlaub-Ausgang-2022-11-03- korr.pdf
2) https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL-persoenliche-Auslagen-2023-10-
27.pdf

§ 80 Aufnahme und Entlassung

1 Die Aufnahme in den Vollzug von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft erfolgt auf Grund einer Anordnung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, des zuständigen Strafgerichts oder der Vollzugs- und Bewährungsdienste. Die Entlassung erfolgt ge - mäss Entscheid der gleichen Behörde. *
2 Einweisungen in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik im Sinne von Art. 234 Abs. 2 StPO werden durch die Verfahrensleitung angeordnet. Bei Notfällen ent - scheidet die Vollzugseinrichtung. Diese informiert die Verfahrensleitung umgehend über die Einweisung. *

§ 81 Unterbringung in Einzelhaft

1 Die zuständige Einweisungsbehörde kann die Unterbringung in der Einzelhaft an - ordnen, wenn der Inhaftierungszweck dies erfordert.
2 In der Einzelhaft verbringen die inhaftierten Personen ihre Freizeit in der Zelle. Beim Spazieren ist ihnen die Kontaktaufnahme mit anderen Inhaftierten untersagt.

§ 82 Sozialberatung

1 Die inhaftierten Personen können zur Unterstützung bei persönlichen Problemen im Zusammenhang mit der Haft oder der Vorbereitung der Entlassung Sozialbera - tung durch den Sozialdienst der Abteilung Gefängnisse beantragen. *
2 Die Vollzugseinrichtung oder die Strafbehörden teilen dem Sozialdienst mit, wenn eine inhaftierte Person der Sozialberatung bedarf. *
3 Die Kontakte des Sozialdienstes mit den inhaftierten Personen erfolgen unbeauf - sichtigt; vorbehalten bleiben besondere Anordnungen der Strafverfolgungsbehörde. Durch den Sozialdienst herzustellende Kontakte zu Drittpersonen bedürfen der Zu - stimmung der Strafverfolgungsbehörde. *
4 Die Strafverfolgungsbehörde erteilt Auskünfte über wichtige soziale Probleme und gewährt, soweit notwendig und vertretbar, Einsicht in die Strafakten.

§ 83 Verkehr mit der Aussenwelt, Briefe und Telefonverkehr

1 Die Strafverfolgungsbehörde kontrolliert die Korrespondenz und andere Sendun - gen. Sie kann zur Sicherung des Untersuchungszwecks einschränkende Anordnun - gen erlassen oder die Korrespondenz mit bestimmten Personen, enge Angehörige ausgenommen, untersagen. Die Strafverfolgungsbehörde kann die Kontrolle ganz oder teilweise an die Einrichtung delegieren.
2 Die Strafverfolgungsbehörde kann im Rahmen der Hausordnungen gemäss § 8 te - lefonische Kontakte bewilligen und deren Überwachung oder Aufzeichnung veran - lassen. *

§ 84 Besuche

1 Die inhaftierten Personen können mindestens einmal pro Woche besucht werden.
2 Besuche sind nur mit Bewilligung der Strafverfolgungsbehörde zulässig. Diese kann bei Kollusionsgefahr Auflagen erlassen, die Überwachung oder Aufzeichnung der Gespräche anordnen und andere Personen als Ehe- und Lebenspartnerinnen oder -partner, Kinder, Eltern und Geschwister vom Besuch ausschliessen.

§ 85 * Privilegierte Kontakte

1 Das Recht auf unkontrollierten Verkehr und Besuche ohne Überwachung steht nur der zugelassenen Rechtsvertreterin oder dem zugelassenen Rechtsvertreter, der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzten Betreuungsperson sowie schweizerischen Amtspersonen zu.
6. Ausländerrechtliche Freiheitsentzüge

§ 86 Anwendbare Bestimmungen

1 Die Durchführung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs-, Dublin- und Durchset - zungshaft erfolgt nach den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 4 dieser Verord - nung, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden. *

§ 87 Aufnahme und Entlassung

1 Die Aufnahme in die Vollzugseinrichtung und die Entlassung erfolgen auf Grund einer schriftlichen Anordnung des Migrationsamtes.

§ 88 Trennung von anderen Haftarten

1 Der Vollzug des ausländerrechtlichen Freiheitsentzugs erfolgt getrennt vom Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und dem Vollzug von Strafen oder Massnahmen.
7. Disziplinarwesen

§ 89 Grundsatz

1 Für das Disziplinarwesen gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugs - kommission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten
1 )
. *
2
... *
1) https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL_Disziplinarrecht_KK_07-04-
06.pdf

§ 90 Strafkompetenzen

1 Die Leiterinnen und Leiter des Amtes für Justizvollzug, seiner Abteilungen und Betriebe sowie die von ihnen bestimmten Personen können sämtliche Disziplinar - strafen, die Leiterinnen und Leiter der regionalen Untersuchungsgefängnisse können Disziplinarstrafen gemäss § 22 Ziff. 1 bis Ziff. 4 EG StGB anordnen. *

§ 91–94 * ...

8. Bewährungshilfe

§ 95 Zweck

1 Die Anordnung von Bewährungshilfe hat folgende Ziele:
1. Rückfallverhütung
2. Förderung der sozialen Integration
3. Förderung der sozialen Kompetenz
2 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste leisten oder vermitteln im Rahmen der angeordneten Bewährungshilfe die notwendige Sozialberatung und Fachhilfe. *
3 Die Bewährungshilfe erfolgt nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugs - kommission über den Risikoorientierten Sanktionenvollzug (ROS). Bei der beding - ten Entlassung erfolgt die Durchführung der Bewährungshilfe nach den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Bewährungshilfe bei bedingter Entlassung
1 )
. *
4 Die Bewährungshilfe stützt sich in der Regel auf einen Beratungsplan. Dieser bil - det die Grundlage für die Beratungsvereinbarung, die mit der verurteilten Person zu schliessen ist. *

§ 96 Anordnung, Begründung

1 Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder Ent - scheid festzuhalten und zu begründen.

§ 97 * Erwachsenenschutzmassnahmen

1 Eine bestehende Erwachsenenschutzmassnahme entbindet nicht von der Prüfung, ob Bewährungshilfe anzuordnen ist. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können das Betreuungsmandat nach Absprache, soweit sinnvoll und zweckmässig, der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzten Betreuungsperson übertra - gen. *
1) https://www.osk-web.ch/assets/files/pdf/rechtserlasse/RL-Bewaehrungshilfe-2022-11-
03.pdf

§ 98 * ...

§ 99 Akteneinsicht

1 Die Behörden gewähren den Vollzugs- und Bewährungsdiensten im Rahmen ihrer Aufgaben Akteneinsicht. *

§ 100 Finanzielle Mittel

1 Zur Sicherung der finanziellen Verhältnisse und zur Ausrichtung von Über - brückungsbeiträgen können die Vollzugs- und Bewährungsdienste zinslose Darlehen gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR)
1 ) gewäh - ren. *
2 Über die Ausrichtung solcher Darlehen von über Fr. 1'000 entscheidet das Amt für Justizvollzug. *

§ 101 Meldung an die zuständige Behörde

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste erstatten der zuständigen Behörde Bericht und Antrag, wenn sich die betreute Person der Bewährungshilfe entzieht oder Ab - machungen und Anordnungen nicht einhält. *
2 Bei leichten Fällen kann im Rahmen der Bewährungshilfe eine Verwarnung ausge - sprochen werden. *

§ 102 Ausschreibung

1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können betreute Personen, die sich der Be - währungshilfe entziehen oder unbekannten Aufenthaltes sind, zur Aufenthaltsnach - forschung ausschreiben lassen. *

§ 103 Freiwillige Betreuung

1 Die Betreuung kann nach Beendigung der Bewährungshilfe bei Bedarf weiter ge - führt werden.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 104–106 * ...

1) SR 220

§ 107 Mehrere Freiheitsstrafen

1 Für die bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen, die teil - weise vor und teilweise nach Inkrafttreten des neuen Rechts ausgefällt wurden, gilt sowohl bezüglich frühestem Zeitpunkt als auch bezüglich Verfahren und Widerruf das neue Recht.

§ 108–110 * ...

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 12.12.2006 01.01.2007 Erstfassung ABl. 51/2006 Erlasstitel 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 2 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 2 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 3 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015

§ 3 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 3 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 3 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 3 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 3 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 3 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 3 Abs. 5 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 4 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 1. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 1a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 1b. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 2. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 3. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 4 Abs. 1, 4. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 5. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 6. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 7. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 8. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 4 Abs. 1, 8. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 4 Abs. 1, 9. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 4a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 5 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 6 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015

§ 6 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 6 Abs. 1, 1a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 6 Abs. 1, 2. 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 6 Abs. 1, 3. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 6 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 6 Abs. 1, 4. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 6 Abs. 1, 5. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 6 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 7 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010

§ 7 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015

§ 7 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 8 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 9 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 9 Abs. 2, 1. 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010

§ 9 Abs. 2, 1. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 9 Abs. 2, 1a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 9 Abs. 2, 3. 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010

§ 9 Abs. 2, 4a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 10 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 10 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 10 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 10 Abs. 4 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 10 Abs. 5 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 11 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 11 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 11 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 11a 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 12 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015

§ 12 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 12 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 12 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 12 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 12 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 12 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 13 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015

§ 13 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 13 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 1, 1. 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 1, 2. 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 1, 3. 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 2, 1. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 2, 2. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 2, 3. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 2, 4. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 2, 5. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 13 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 14 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 14 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 14 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 14 Abs. 1, 1. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 14 Abs. 1, 2. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 14 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 14 Abs. 1, 4. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 14 Abs. 1 bis

02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 14 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 14a 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 14b 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 14c 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 16 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 17 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 17 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 17 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 17 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 17 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 18 Abs. 1 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010

§ 18 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 18 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 18 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010

§ 18 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 19 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 19 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 19 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 19 Abs. 5 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 20 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 20 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 20 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 20 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 21 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 21a 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

Titel 2.2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 22 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 22 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 22 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 23 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 24 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 24 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 24 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 25 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 26 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 27 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 28 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 29 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 30 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 31 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 31 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 32 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 33 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 33 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 34 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 34 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 35 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 35 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 35 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 35a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 35a 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 36 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 36 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 36 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 37 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 37 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 38 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 39 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 39 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 39 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 39 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 40 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 40 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 41 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 42 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 42 Abs. 2 21.09.2010 01.01.2011 geändert ABl. 38/2010

§ 42 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 42 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

Titel 3.1. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 43 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 43 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 43 Abs. 1, 1. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 43 Abs. 1, 2. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 43 Abs. 1, 3. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 43 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 43 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 43 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 44 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 44 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 44 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 1, 4. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 1, 5. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 1, 6. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 44 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 2, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 2, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 44 Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 45 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 45 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 45 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 45 Abs. 1, 5. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 45 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 46 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 47 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 47 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 47 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 48 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 48 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 48 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 49 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 50 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 50 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 50 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 50 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 50 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017

§ 50 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 50 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 50 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 50 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 50 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 50 Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

Titel 3.2. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 51 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 51 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 1, 3. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 1, 4. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 1, 5. 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 1, 6. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 1, 7. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 2, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 2, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 51 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 52 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 52 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 52 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 52 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 52 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 53 12.12.2017 01.01.2018 Titel geändert ABl. 50/2017

§ 53 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 53 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 53 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 53 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 53 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 54 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 54 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 54 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 54 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 55 Abs. 1 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 1, 1. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 1, 2. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 2 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 2, 1. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 2, 2. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 2, 3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 2, 4. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 2, 5. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 3 12.12.2017 01.01.2018 geändert ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 4 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55 Abs. 5 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

Titel 3.3. 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017 Titel 3.3. 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 55a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55a 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 55b 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55b 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 55c 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55c 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 55d 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55d 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 55e 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 55e 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 56 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 56 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 57 08.12.2015 01.01.2016 Titel geändert ABl. 50/2015

§ 57 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 57a 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 57b 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 57b 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 57b Abs. 2 bis 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 61a 12.12.2017 01.01.2018 eingefügt ABl. 50/2017

§ 61b 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 61c 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 62 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 63 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 63 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 63 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 63 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 63 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 64 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 65 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 66 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 66 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012

§ 66 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 66 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 66 Abs. 3, 3a. 08.12.2015 01.01.2016 eingefügt ABl. 50/2015

§ 66 Abs. 3, 4. 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 67 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 68 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 69 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 71 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 71 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 71 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 71 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 72 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 72 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

Titel 4.4. 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 73 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 73 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 73 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 74 02.11.2021 01.12.2021 Titel geändert ABl. 44/2021

§ 74 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 74 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 75 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 76 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 77 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 78 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 79 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 80 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 80 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 82 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 82 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 82 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 82 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 82 Abs. 3 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 82 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 83 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 85 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012

§ 86 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 89 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 89 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 90 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 91 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 92 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 93 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 94 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt

§ 95 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 95 Abs. 3 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 95 Abs. 4 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 97 04.12.2012 01.01.2013 geändert ABl. 49/2012

§ 97 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 98 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 99 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 100 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 100 Abs. 2 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 101 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 101 Abs. 2 02.11.2021 01.12.2021 eingefügt ABl. 44/2021

§ 102 Abs. 1 08.12.2015 01.01.2016 geändert ABl. 50/2015

§ 102 Abs. 1 02.11.2021 01.12.2021 geändert ABl. 44/2021

§ 104 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 105 04.12.2007 08.12.2007 aufgehoben ABl. 49/2007

§ 106 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 108 08.12.2015 01.01.2016 aufgehoben ABl. 50/2015

§ 109 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

§ 110 02.11.2021 01.12.2021 aufgehoben ABl. 44/2021

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