Änderungen vergleichen: Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Versionen auswählen:
Version: 31.01.2022
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 09.12.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzube - hör und Munition (WG) sowie die entsprechende Verordnung vom 21. Sep - tember 1998 (WV); gestützt auf das Gesetz vom 14. November 2002 über die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOG; auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition zuständige Behörde.

Art. 2 Vollzugsorgan

1 Die Kantonspolizei ist für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waf - fen, Waffenzubehör und Munition zuständig.
2 Sie ist zuständig für alle auf der Bundesgesetzgebung beruhenden Entschei - de und Massnahmen.
3 Sie kontrolliert die Geschäftsräume der Waffenhändler, die im Besitz einer Waffenhandelsbewilligung sind.

Art. 3 Prüfungen für das Waffenhändlerpatent

1 Die Prüfungen für den Erhalt der Waffenhandelsbewilligung werden zusam - men mit anderen Kantonen durchgeführt.

Art. 4 Gebühren

1 Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen sind im Bundesrecht festgelegt.
2 Die Gebühren für die Verweigerung und den Widerruf von Bewilligungen betragen je nach Arbeitsaufwand und Auslagen 20-300 Franken.
3 Gebühren bis zu einer Höhe von 200 Franken können im Voraus eingefor - dert werden.

Art. 5 Rechtsmittel

1 Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Art. 6 Übergangsbestimmung

1 Bis zur endgültigen Übertragung der Aufgaben und Befugnisse des Polizei - departements an die Kantonspolizei ist die Sicherheits-, Justiz- und Sportdi - rektion (die Direktion) dafür zuständig.
2 Die Kantonspolizei nimmt zuhanden der Direktion zu den Bewilligungsge - suchen Stellung und kontrolliert die Geschäftsräume der Waffenhändler. Sie kann von der Direktion mit weiteren Aufgaben betraut werden.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Beschluss vom 22. Dezember 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SGF 947.6.11) wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2003 2002_143
08.04.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.12.2002 01.01.2003 2002_143

Art. 6 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046

Version: 01.02.2022
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 09.12.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzube - hör und Munition (WG) sowie die entsprechende Verordnung vom 21. Sep - tember 1998 (WV); gestützt auf das Gesetz vom 14. November 2002 über die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das SVOG; auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition zuständige Behörde.

Art. 2 Vollzugsorgan

1 Die Kantonspolizei ist für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Waf - fen, Waffenzubehör und Munition zuständig.
2 Sie ist zuständig für alle auf der Bundesgesetzgebung beruhenden Entschei - de und Massnahmen.
3 Sie kontrolliert die Geschäftsräume der Waffenhändler, die im Besitz einer Waffenhandelsbewilligung sind.

Art. 3 Prüfungen für das Waffenhändlerpatent

1 Die Prüfungen für den Erhalt der Waffenhandelsbewilligung werden zusam - men mit anderen Kantonen durchgeführt.

Art. 4 Gebühren

1 Die Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen sind im Bundesrecht festgelegt.
2 Die Gebühren für die Verweigerung und den Widerruf von Bewilligungen betragen je nach Arbeitsaufwand und Auslagen 20-300 Franken.
3 Gebühren bis zu einer Höhe von 200 Franken können im Voraus eingefor - dert werden.

Art. 5 Rechtsmittel

1 Die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Entscheide sind mit Be - schwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Art. 6 Übergangsbestimmung

1 Bis zur endgültigen Übertragung der Aufgaben und Befugnisse des Polizei - departements an die Kantonspolizei ist die Sicherheits-, Justiz- und Sportdi - rektion (die Direktion) dafür zuständig.
2 Die Kantonspolizei nimmt zuhanden der Direktion zu den Bewilligungsge - suchen Stellung und kontrolliert die Geschäftsräume der Waffenhändler. Sie kann von der Direktion mit weiteren Aufgaben betraut werden.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Beschluss vom 22. Dezember 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (SGF 947.6.11) wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2002 Erlass Grunderlass 01.01.2003 2002_143
08.04.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_046 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.12.2002 01.01.2003 2002_143

Art. 6 Abs. 1 geändert 08.04.2022 01.02.2022 2022_046

Markierungen
Leseansicht