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Version: 16.05.2012
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Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS)

Tierkörpersammelstelle: Reglement Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS)
1 ) Vom 8. Mai 2012 (Stand 17. Mai 2012) Gesundheitsdepartement, gestützt auf die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011
2 ) und § 11 der Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 20. Dezember
2011
3 ) , beschliesst:

§ 1 Organisation

1 Das Kantonale Veterinäramt betreibt eine Tierkörpersammelstelle (TKS). Diese steht unter der fach - technischen und administrativen Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

§ 2 Aufgabe der TKS

1 In der TKS werden tierische Nebenprodukte zum Zweck der unschädlichen Entsorgung gemäss VTNP gesammelt.

§ 3 Zuführung tierischer Nebenprodukte und Entsorgung

1 Im Kantonsgebiet anfallende tierische Nebenprodukte sind in die TKS zu verbringen, sofern nach der VTNP oder der kantonalen Tierseuchenverordnung keine andere Entsorgung vorgeschrieben oder zu - lässig ist.
2 Ausserhalb der Öffnungszeiten der TKS anfallende einzelne Tierkörper von kleinen Haustieren kön - nen von der Inhaberin oder dem Inhaber jederzeit im Kleinkühlhaus deponiert werden.
3 Die Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip gebührenpflichtig. Die von der Inhaberin oder dem Inhaber von tierischen Nebenprodukten zu entrichtenden Gebühren werden gestützt auf den vom Re - gierungsrat erlassenen Tarif erhoben.
4 Auf die Erhebung einer Gebühr kann verzichtet werden, wenn ein unverhältnismässig hoher administrativer Aufwand entsteht.

§ 4 Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen

1 Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen dürfen nur mit Genehmigung des Kantonalen Veteri - näramtes in die TKS verbracht werden. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen mit anderen Kantonen.

§ 5 Desinfektion der Transportbehälter und -fahrzeuge

1 Das Kantonale Veterinäramt besorgt die Reinigung und Desinfektion der entleerten Transportbehäl - - rer zuständig.

§ 6 Pflichten vor der Einlieferung von tierischen Nebenprodukten

1 Vor der Einlieferung tierischer Nebenprodukte von Tieren, die an einer Tierseuche gelitten haben benachrichtigen.
1) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement formell zur Kenntnis genommen am 14. 5. 2012.
2) SR .
3) SG 361.300 .
1
Tierkörpersammelstelle: Reglement
2 Bei sämtlichen Arbeiten mit solchen tierischen Nebenprodukten ist Schutzkleidung zu tragen (Gum - mistiefel, Gummihandschuhe, Overall usw.). Die Reinigung und Desinfektion hat unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes des Kantonalen Veterinäramtes zu erfolgen.

§ 7 Empfangsbestätigung

1 Für alle Anlieferungen während der Öffnungszeiten werden Empfangsbestätigungen abgegeben.

§ 8 Amtliche Probenentnahmen

1 Amtliche Probenentnahmen von tierischen Nebenprodukten, die in der TKS durchgeführt werden, dürfen nur von amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzten in den dafür vorgesehenen Räumen ausgeführt werden.

§ 9 Zutritt zur TKS

1 Zum Betreten der TKS sind nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantonalen Veterinäramtes und Angehörige der Kantonspolizei befugt. Die oder der für die TKS zuständige Mitarbeiterin oder Mitar - beiter des Kantonalen Veterinäramts hat Weisungsbefugnis.

§ 10 Strafbestimmung

1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Strafbestimmungen der eidgenössi - schen Tierseuchengesetzgebung geahndet. Schlussbestimmung ¹ Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
4 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) vom 18. Juni 1999 aufgehoben. ² Das Reglement ist gemäss Art. 60 TSG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen.
4) Wirksam seit 17. 5. 2012.
2
Version: 17.05.2012
Anzahl Änderungen: 7

Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS)

Tierkörpersammelstelle: Reglement Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS)
1 ) Vom 8. Mai 2012 (Stand 17. Mai 2012) Gesundheitsdepartement, gestützt auf die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011
2 ) und § 11 der Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 20. Dezember
2011
3 ) , beschliesst:

§ 1 Organisation

1 Das Kantonale Veterinäramt betreibt eine Tierkörpersammelstelle (TKS). Diese steht unter der fach - technischen und administrativen Leitung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

§ 2 Aufgabe der TKS

1 In der TKS werden tierische Nebenprodukte zum Zweck der unschädlichen Entsorgung gemäss VT - NP gesammelt.

§ 3 Zuführung tierischer Nebenprodukte und Entsorgung

1 Im Kantonsgebiet anfallende tierische Nebenprodukte sind in die TKS zu verbringen, sofern nach der VTNP oder der kantonalen Tierseuchenverordnung keine andere Entsorgung vorgeschrieben oder zu - lässig ist.
2 Ausserhalb der Öffnungszeiten der TKS anfallende einzelne Tierkörper von kleinen Haustieren kön - nen von der Inhaberin oder dem Inhaber jederzeit im Kleinkühlhaus deponiert werden.
3 Die Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip gebührenpflichtig. Die von der Inhaberin oder dem Inhaber von tierischen Nebenprodukten zu entrichtenden Gebühren werden gestützt auf den vom Re - gierungsrat erlassenen Tarif erhoben.
4 Auf die Erhebung einer Gebühr kann verzichtet werden, wenn ein unverhältnismässig hoher administrativer Aufwand entsteht.

§ 4 Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen

1 Tierische Nebenprodukte aus anderen Kantonen dürfen nur mit Genehmigung des Kantonalen Veteri - näramtes in die TKS verbracht werden. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen mit anderen Kantonen.

§ 5 Desinfektion der Transportbehälter und -fahrzeuge

1 Das Kantonale Veterinäramt besorgt die Reinigung und Desinfektion der entleerten Transportbehäl - - rer zuständig.

§ 6 Pflichten vor der Einlieferung von tierischen Nebenprodukten

1 Vor der Einlieferung tierischer Nebenprodukte von Tieren, die an einer Tierseuche gelitten haben benachrichtigen.
1) Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement formell zur Kenntnis genommen am 14. 5. 2012.
2) SR .
3) SG 361.300 .
1
Tierkörpersammelstelle: Reglement
2 Bei sämtlichen Arbeiten mit solchen tierischen Nebenprodukten ist Schutzkleidung zu tragen (Gum - mistiefel, Gummihandschuhe, Overall usw.). Die Reinigung und Desinfektion hat unter Aufsicht einer amtlichen Tierärztin oder eines amtlichen Tierarztes des Kantonalen Veterinäramtes zu erfolgen.

§ 7 Empfangsbestätigung

1 Für alle Anlieferungen während der Öffnungszeiten werden Empfangsbestätigungen abgegeben.

§ 8 Amtliche Probenentnahmen

1 Amtliche Probenentnahmen von tierischen Nebenprodukten, die in der TKS durchgeführt werden, dürfen nur von amtlichen Tierärztinnen oder amtlichen Tierärzten in den dafür vorgesehenen Räumen ausgeführt werden.

§ 9 Zutritt zur TKS

1 Zum Betreten der TKS sind nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantonalen Veterinäramtes und Angehörige der Kantonspolizei befugt. Die oder der für die TKS zuständige Mitarbeiterin oder Mitar - beiter des Kantonalen Veterinäramts hat Weisungsbefugnis.

§ 10 Strafbestimmung

1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden nach den Strafbestimmungen der eidgenössi - schen Tierseuchengesetzgebung geahndet. Schlussbestimmung ¹ Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.
4 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für den Betrieb einer Tierkörpersammelstelle (TKS) vom 18. Juni 1999 aufgehoben. ² Das Reglement ist gemäss Art. 60 TSG dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zur Kenntnis zu bringen.
4) Wirksam seit 17. 5. 2012.
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Tierkörpersammelstelle: Reglement Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle

08.05.2012 17.05.2012 Erlass Erstfassung KB 16.05.2012

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Tierkörpersammelstelle: Reglement Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.05.2012 17.05.2012 Erstfassung KB 16.05.2012
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