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Version: 31.07.2021
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Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen

2021 ldung der Lehrperso- - und Sekundarstufe I. die Wirtschaft". Sie er- auseinanderzusetzen; Gegenstand Zweck
f) die Fortsetzung der Berufstätigkeit mit neuen Handlungsper- spektiven vorzubereiten.
§ 3
1 Die Mindestvorau ssetzungen für die Absolvierung einer Intensiv- weiterbildung sind kumulativ: a) Mindestens zehn Jahre Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen für den Besuch eines Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung bzw. fünf Jahre Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen für den Besuch ei- nes Wirtschaftspraktikums; b) Nachweis der freiwilligen Weiterbildung während der vorherge- henden fünf Jahre; c) Platz in einem Angebot für einen Vollzeitkurs Langzeitweiterbil- dung einer Pädagogischen Hochschule oder einem gleichwerti- gen Programm einer anerkannten Weiterbildungsinstitution bzw. Platz an einem Wirtschaftspraktikum im Rahmen des Projekts "Lehrpersonen in die Wirtschaft".
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Intensivwei- terbildung.
§ 4
1 Der Besuch eines Vollzeitk urses Langzeitweiterbildung dauert in der Regel zwischen vier und zwölf Wochen.
2 Das Wirtschaftspraktikum dauert mindestens eine und maximal vier Wochen.
§ 5
1 Gesuche sind spätestens sechs Monate vor Beginn der Intensiv- weiterbildung über die Schulbehörde bzw. Schulleitung an das Er- ziehungsdepartement einzureichen.
2 Die Dienststelle Primar - und Sekundarstufe I entscheidet über das Gesuch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des bewilligten Budgets.
§ 6
1 Die Besoldungs - und die Stellvertretungskosten während der Inten- sivweiterbildung werden vom Kanton und von den Gemeinden ent- sprechend der Kostenteilung bei den Besoldungen gemäss Schul- gesetz getragen. Voraussetzun- gen Dauer Verfahren Kostenreg elung
der Spesenentschä- - und Sekundar stufe I ein entlichen 1 ) und in die kantonale Ge- S . 1301. Rückzahlungs- pflicht Berichter - stattung Inkrafttreten
Version: 01.08.2021
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Verordnung über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen

2021 ldung der Lehrperso- - und Sekundarstufe I. die Wirtschaft". Sie er- auseinanderzusetzen; Gegenstand Zweck
f) die Fortsetzung der Berufstätigkeit mit neuen Handlungsper- spektiven vorzubereiten.
§ 3
1 Die Mindestvorau ssetzungen für die Absolvierung einer Intensiv- weiterbildung sind kumulativ: a) Mindestens zehn Jahre Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen für den Besuch eines Vollzeitkurses Langzeitweiterbildung bzw. fünf Jahre Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen für den Besuch ei- nes Wirtschaftspraktikums; b) Nachweis der freiwilligen Weiterbildung während der vorherge- henden fünf Jahre; c) Platz in einem Angebot für einen Vollzeitkurs Langzeitweiterbil- dung einer Pädagogischen Hochschule oder einem gleichwerti- gen Programm einer anerkannten Weiterbildungsinstitution bzw. Platz an einem Wirtschaftspraktikum im Rahmen des Projekts "Lehrpersonen in die Wirtschaft".
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Intensivwei- terbildung.
§ 4
1 Der Besuch eines Vollzeitk urses Langzeitweiterbildung dauert in der Regel zwischen vier und zwölf Wochen.
2 Das Wirtschaftspraktikum dauert mindestens eine und maximal vier Wochen.
§ 5
1 Gesuche sind spätestens sechs Monate vor Beginn der Intensiv- weiterbildung über die Schulbehörde bzw. Schulleitung an das Er- ziehungsdepartement einzureichen.
2 Die Dienststelle Primar - und Sekundarstufe I entscheidet über das Gesuch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des bewilligten Budgets.
§ 6
1 Die Besoldungs - und die Stellvertretungskosten während der Inten- sivweiterbildung werden vom Kanton und von den Gemeinden ent- sprechend der Kostenteilung bei den Besoldungen gemäss Schul- gesetz getragen. Voraussetzun- gen Dauer Verfahren Kostenreg elung
der Spesenentschä- - und Sekundar stufe I ein entlichen 1 ) und in die kantonale Ge- S . 1301. Rückzahlungs- pflicht Berichter - stattung Inkrafttreten
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