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Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge vom 20. Dezember 2016 (Stand 1. Juli 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 41 Abs. 2 der Verordnung über den Natur- und Heimat - schutz vom 13. März 1989, beschliesst:

I. Mähwiesen

Art. 1 Zeitfenster

1 Für das Einhalten bestimmter Zeitfenster, während der Mähwiesen in Na - turschutzflächen gemäht werden, können folgende Abgeltungen vereinbart werden: a) 15. Juli bis 15. August: 2.-- pro Are a bis ) * 1. August bis 1. September: 2.50 pro Are b) 15. August bis 15. September: 3.-- pro Are c) 1. September bis 15. Oktober: 4.-- pro Are d) Anderweitige, individuell vereinbarte Schnittperiode: max. 4.-- pro Are
2 Die Einstufung in die Schnittperiode erfolgt aufgrund einer fachlichen Ein - zelbeurteilung der Flächen durch die Fachstelle für Natur- und Landschafts - schutz.
3 Wird nach der Schnittperiode gemäht, werden die Abgeltungen für das lau - fende Jahr gestrichen. Sie werden gestrichen, und der Kanton hat zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in Höhe der Abgeltungen: a) wenn vor der Schnittperiode gemäht wird; b) wenn wiederholt nach der Schnittperiode gemäht wird und dadurch Schäden beispielsweise durch Fahrspuren entstehen; c) wenn überhaupt nicht gemäht wird.
4 Je eine delegierte Person jedes Bezirksrates und eine Vertretung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz bilden die Arbeitsgruppe Schnittperioden. *
5 Die Arbeitsgruppe Schnittperioden kann Abweichungen von den Schnittpe - rioden oder einen Verzicht auf das Mähen bewilligen, wenn sich das Einhal - ten der Schnittperioden wegen der Witterung, insbesondere bei ausserge - wöhnlich niederschlagsreichen Zeiten, ungünstig auf die Naturschutzflächen auswirken würde. Erfolgt die Bewirtschaftung im Rahmen bewilligter Abwei - chungen und Verzichte, werden keine Beitragskürzungen vorgenommen. *

Art. 2 Weitere Massnahmen

a) Grundsatz
1 Wird eine Vereinbarung über das Einhalten bestimmter Zeitfenster getrof - fen, können Abgeltungen für die folgenden weiteren Massnahmen vereinbart werden.

Art. 3 b) erschwerte Bewirtschaftung

1 Für die erschwerte Bewirtschaftung von Mähwiesen können folgende Ab - geltungen vereinbart werden: a) Einsatz eines Einachs-Motormähers: 2.-- pro Are b) Schnittgut von Hand (Rechen, Blachen usw.) zusam - mennehmen und verladen: 4.-- pro Are c) Alle Arbeitsschritte, einschliesslich Handmahd, von Hand: 6.-- pro Are d) Zusätzliche Erschwernisse: max. 2.-- pro Are
2 Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Bewirtschaftung wiederholt nicht wie vereinbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgel - tungen geleistet.

Art. 4 c) Trocknung

1 Für die Trocknung von Schnittgut auf dem Boden der gemähten oder einer anderen Fläche kann eine Abgeltung von Fr. 1.50 pro Are vereinbart wer - den.
2 Erfolgt die Trocknung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Trocknung wiederholt nicht wie ver - einbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen ge - leistet.

Art. 5 d) Blasgeräte

1 Für den Verzicht auf den Einsatz von Blasgeräten kann eine Abgeltung von Fr. 1.50 pro Are vereinbart werden.
2 Wird ein Blasgerät eingesetzt, werden für das laufende Jahr und den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen für den Verzicht auf den Einsatz von Blasgeräten geleistet.

Art. 6 e) Ausmagerung

1 Für die Einhaltung von Vorgaben bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen, die ausgemagert werden sollen, kann eine Abgeltung von höchstens Fr. 15.-- pro Are vereinbart werden. Sind vertraglich mehr als zwei Schnitt - nutzungen vorgesehen, können zusätzlich Fr. 2.-- pro Are vereinbart wer - den. Erreicht die Ausmagerungsfläche die Qualitätsstufe II nach der Direkt - zahlungsverordnung, wird die Abgeltung angemessen reduziert.
2 Die Abgeltung kann für die Dauer von höchstens zehn aufeinanderfolgen - den Jahren erfolgen.
3 Eine Vereinbarung über die Ausmagerung kann getroffen werden, wenn a) die Eignung der Flächen für eine Ausmagerung aufgrund einer fachli - chen Einzelbeurteilung durch die Fachstelle für Natur- und Land - schaftsschutz oder eine von ihr beigezogene externe Stelle bestätigt wird, und b) die Fläche als extensive Wiese im Sinne der eidgenössischen Direkt - zahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 gilt; und c) die Fläche nicht im Sömmerungsgebiet liegt.
4 Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden für das laufende Jahr und den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen geleistet.

Art. 7 f) Pufferzonen

1 Für die Einhaltung von Vorgaben bei der Bewirtschaftung von Pufferzonen kann eine Abgeltung von höchstens Fr. 15.-- pro Are vereinbart werden. Er - reicht die Pufferzone die Qualitätsstufe II nach der Direktzahlungsverord - nung, wird die Abgeltung angemessen reduziert. In Sömmerungsgebieten beträgt die Abgeltung höchstens Fr. 1.--.
2 Eine Vereinbarung über Pufferzonen kann getroffen werden, wenn a) die Pufferzone aufgrund einer fachlichen Einzelbeurteilung auf der Grundlage des eidgenössischen Pufferzonenschlüssels durch die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz oder eine von ihr beige - zogene externe Stelle festgelegt worden ist; b) die Fläche als extensive Wiese im Sinne der Direktzahlungsverord - nung gilt oder im Sömmerungsgebiet liegt.
3 Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet.

II. Beweidung

Art. 8 Sperrfristen

1 Werden für die Beweidung von Trocken- und Moorweiden Sperrfristen für die Beweidung vorgegeben, können folgende Abgeltungen vereinbart wer - den: a) Frühestmögliche Beweidung ab 1. Juni: 1.-- pro Are b) Frühestmögliche Beweidung ab 15. Juni: 2.-- pro Are c) Frühestmögliche Beweidung ab 1. Juli: 3.-- pro Are d) Zusätzliche Vorgaben (z.B. Besatzstärke, Nutzung nur mit Jungvieh): 2.-- pro Are
2 In Sömmerungsgebieten werden keine Sperrfristen für die Beweidung vor - gegeben.
3 Erfolgt die Beweidung vor dem vereinbarten Zeitpunkt oder gar nicht, wer - den die Abgeltungen für das laufende Jahr gestrichen und der Kanton hat zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in Höhe der Abgeltun - gen.
4 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kann nach Anhören des Bezirks Abweichungen von den Sperrfristen für die Beweidung oder das gänzliche Unterlassen der Beweidung bewilligen, wenn sich das Einhalten der Sperrfristen für die Beweidung wegen der Witterung, insbesondere bei aussergewöhnlich niederschlagsreichen Vegetationszeiten, ungünstig auf die Weiden in Naturschutzflächen auswirken würde. Erfolgt die Bewirtschaf - tung in Übereinstimmung mit den bewilligten Abweichungen, werden keine Kürzungen vorgenommen

Art. 9 Sömmerungsgebiete

1 Für die erschwerte Bewirtschaftung von Weiden in Sömmerungsgebieten können folgende Abgeltungen vereinbart werden: a) Auszäunen am Weiderand, wenn für den Weidegang der Tiere wenige Einschränkungen entstehen: 2.-- pro Are b) Auszäunen innerhalb der Weide: 4.-- pro Are c) Auszäunen von Hochmooren und anderen besonders sensiblen Flächen in Sömmerungsgebieten: 4.50 pro Are d) Pflegeschnitt ohne Abführung des Schnittgutes von Pflanzenbeständen, Horsten, vernässten Stellen und dergleichen, die vom Vieh schlecht oder nicht genutzt werden, bis 15. Oktober: 1.-- pro Are
2 Der Zaun ist im Herbst wegzuräumen oder abzulegen. Für den Zaun darf kein Stacheldraht verwendet werden. In Hochmooren und besonders sensi - blen Flächen entfernt der Bewirtschafter einwachsende Gehölze.
3 Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Bewirtschaftung wiederholt nicht wie vereinbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgel - tungen geleistet.

III. Stundenabgeltung

Art. 10 Abgeltung nach Zeitaufwand

1 Für die Abgeltung von Massnahmen, die durch die Vereinbarungen nach den Art. 1 bis 9 dieses Standeskommissionsbeschlusses nicht abgegolten werden, wie das Entbuschen, das Pflegen einer Hecke oder das Anlegen oder Pflegen von Feuchtgebieten, können Abgeltungen von höchstens Fr. 28.-- pro Stunde vereinbart werden.
2 Bei unsachgemässer Ausführung der Massnahmen können die Abgeltun - gen ganz oder teilweise gekürzt werden.

IV. Sanktionen

Art. 11 Einsatz von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln

1 Die gesamten in der Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Bewirtschafter vereinbarten Abgeltungen werden gestrichen und der Kanton hat zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in doppelter Höhe dieser Abgel - tungen, wenn Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden und die Vereinbarung keine Ausnahme vorsieht.

Art. 12 Mehrere Sanktionen

1 Sind für eine vertraglich vereinbarte Massnahme aus mehreren in diesem Standeskommissionsbeschluss vorgesehenen Gründen die Abgeltungen zu streichen oder Rückforderungen vorzunehmen, erfolgt keine Kumulation die - ser Sanktionen. Es wird die schärfste Sanktion berücksichtigt.

Art. 13 Sanktion übersteigt Abgeltung

1 Übersteigen die Sanktionen die Abgeltungen, die einem Bewirtschafter ins - gesamt ausbezahlt werden können, hat der Kanton Appenzell I.Rh. gegen den Bewirtschafter eine Forderung im Ausmass der übersteigenden Sanktio - nen. Bis dahin werden die Sanktionen bei anderen Abgeltungsansprüchen abgezogen, auf die der Bewirtschafter nach diesem Standeskommissionsbe - schluss Anspruch hat.

V. Dauer der Vereinbarung

Art. 14 Dauer

1 Vereinbarungen werden in der Regel für acht Jahre abgeschlossen.
2 Sie können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Vereinbarungsende schriftlich gekündigt werden.
3 Werden sie nicht gekündigt, verlängern sie sich um weitere acht Jahre.

Art. 15 Bewirtschafterwechsel

1 Endet das Bewirtschaftungsrecht des Bewirtschafters einer Vereinbarungs - fläche, endet die Vereinbarung, sofern a) für die Vereinbarungsfläche eine Vereinbarung mit einem anderen Bewirtschafter vorliegt oder b) die Fachstelle bestätigt hat, dass für die Vereinbarungsfläche keine neue Vereinbarung abgeschlossen wird oder c) das Bewirtschaftungsrecht durch den Eigentümer der Vereinbarungs - fläche aufgehoben oder trotz Verlängerungsbereitschaft des Bewirt - schafters nicht verlängert wurde.

VI. Allgemeine Verfahrensvorschriften

Art. 16 Gesuche

1 Der Bewirtschafter oder Grundeigentümer hat der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zu Handen des Bezirks ein Begehren um Abschluss ei - ner Vereinbarung über Abgeltungen von Mehrleistungen für den Naturschutz einzureichen.
2 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft das Gesuch und stellt den Parteien den Entwurf einer Vereinbarung zu.
3 Der Grundeigentümer oder Bewirtschafter, der Bezirk, die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz und das Landwirtschaftsamt erhalten eine Ko - pie der unterzeichneten Vereinbarung.
4 Bei Streitigkeiten über Sanktionen erlässt die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz eine Verfügung.

Art. 17 Mindestabgeltung *

1 Unterschreiten die jährlichen Abgeltungen an einen Bewirtschafter oder Grundeigentümer insgesamt Fr. 10.--, werden sie nicht ausbezahlt.

VII. Schlussbestimmung

Art. 18 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

20.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung -

02.01.2018 02.01.2018 Art. 1 Abs. 1, a bis ) eingefügt -

23.06.2020 01.07.2020 Art. 1 Abs. 4 geändert 2020-16

23.06.2020 01.07.2020 Art. 1 Abs. 5 eingefügt 2020-16

23.06.2020 01.07.2020 Art. 17 Titel geändert 2020-16

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 20.12.2016 01.01.2017 Erstfassung - Art. 1 Abs. 1, a bis ) 02.01.2018 02.01.2018 eingefügt - Art. 1 Abs. 4 23.06.2020 01.07.2020 geändert 2020-16 Art. 1 Abs. 5 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt 2020-16

Art. 17 23.06.2020 01.07.2020 Titel geändert 2020-16

Version: 01.07.2020
Anzahl Änderungen: 0

Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Naturschutzbeiträge vom 20. Dezember 2016 (Stand 1. Juli 2020) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 41 Abs. 2 der Verordnung über den Natur- und Heimat - schutz vom 13. März 1989, beschliesst:

I. Mähwiesen

Art. 1 Zeitfenster

1 Für das Einhalten bestimmter Zeitfenster, während der Mähwiesen in Na - turschutzflächen gemäht werden, können folgende Abgeltungen vereinbart werden: a) 15. Juli bis 15. August: 2.-- pro Are a bis ) * 1. August bis 1. September: 2.50 pro Are b) 15. August bis 15. September: 3.-- pro Are c) 1. September bis 15. Oktober: 4.-- pro Are d) Anderweitige, individuell vereinbarte Schnittperiode: max. 4.-- pro Are
2 Die Einstufung in die Schnittperiode erfolgt aufgrund einer fachlichen Ein - zelbeurteilung der Flächen durch die Fachstelle für Natur- und Landschafts - schutz.
3 Wird nach der Schnittperiode gemäht, werden die Abgeltungen für das lau - fende Jahr gestrichen. Sie werden gestrichen, und der Kanton hat zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in Höhe der Abgeltungen: a) wenn vor der Schnittperiode gemäht wird; b) wenn wiederholt nach der Schnittperiode gemäht wird und dadurch Schäden beispielsweise durch Fahrspuren entstehen; c) wenn überhaupt nicht gemäht wird.
4 Je eine delegierte Person jedes Bezirksrates und eine Vertretung der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz bilden die Arbeitsgruppe Schnittperioden. *
5 Die Arbeitsgruppe Schnittperioden kann Abweichungen von den Schnittpe - rioden oder einen Verzicht auf das Mähen bewilligen, wenn sich das Einhal - ten der Schnittperioden wegen der Witterung, insbesondere bei ausserge - wöhnlich niederschlagsreichen Zeiten, ungünstig auf die Naturschutzflächen auswirken würde. Erfolgt die Bewirtschaftung im Rahmen bewilligter Abwei - chungen und Verzichte, werden keine Beitragskürzungen vorgenommen. *

Art. 2 Weitere Massnahmen

a) Grundsatz
1 Wird eine Vereinbarung über das Einhalten bestimmter Zeitfenster getrof - fen, können Abgeltungen für die folgenden weiteren Massnahmen vereinbart werden.

Art. 3 b) erschwerte Bewirtschaftung

1 Für die erschwerte Bewirtschaftung von Mähwiesen können folgende Ab - geltungen vereinbart werden: a) Einsatz eines Einachs-Motormähers: 2.-- pro Are b) Schnittgut von Hand (Rechen, Blachen usw.) zusam - mennehmen und verladen: 4.-- pro Are c) Alle Arbeitsschritte, einschliesslich Handmahd, von Hand: 6.-- pro Are d) Zusätzliche Erschwernisse: max. 2.-- pro Are
2 Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Bewirtschaftung wiederholt nicht wie vereinbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgel - tungen geleistet.

Art. 4 c) Trocknung

1 Für die Trocknung von Schnittgut auf dem Boden der gemähten oder einer anderen Fläche kann eine Abgeltung von Fr. 1.50 pro Are vereinbart wer - den.
2 Erfolgt die Trocknung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Trocknung wiederholt nicht wie ver - einbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen ge - leistet.

Art. 5 d) Blasgeräte

1 Für den Verzicht auf den Einsatz von Blasgeräten kann eine Abgeltung von Fr. 1.50 pro Are vereinbart werden.
2 Wird ein Blasgerät eingesetzt, werden für das laufende Jahr und den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen für den Verzicht auf den Einsatz von Blasgeräten geleistet.

Art. 6 e) Ausmagerung

1 Für die Einhaltung von Vorgaben bei der Bewirtschaftung von Mähwiesen, die ausgemagert werden sollen, kann eine Abgeltung von höchstens Fr. 15.-- pro Are vereinbart werden. Sind vertraglich mehr als zwei Schnitt - nutzungen vorgesehen, können zusätzlich Fr. 2.-- pro Are vereinbart wer - den. Erreicht die Ausmagerungsfläche die Qualitätsstufe II nach der Direkt - zahlungsverordnung, wird die Abgeltung angemessen reduziert.
2 Die Abgeltung kann für die Dauer von höchstens zehn aufeinanderfolgen - den Jahren erfolgen.
3 Eine Vereinbarung über die Ausmagerung kann getroffen werden, wenn a) die Eignung der Flächen für eine Ausmagerung aufgrund einer fachli - chen Einzelbeurteilung durch die Fachstelle für Natur- und Land - schaftsschutz oder eine von ihr beigezogene externe Stelle bestätigt wird, und b) die Fläche als extensive Wiese im Sinne der eidgenössischen Direkt - zahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 gilt; und c) die Fläche nicht im Sömmerungsgebiet liegt.
4 Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden für das laufende Jahr und den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgeltungen geleistet.

Art. 7 f) Pufferzonen

1 Für die Einhaltung von Vorgaben bei der Bewirtschaftung von Pufferzonen kann eine Abgeltung von höchstens Fr. 15.-- pro Are vereinbart werden. Er - reicht die Pufferzone die Qualitätsstufe II nach der Direktzahlungsverord - nung, wird die Abgeltung angemessen reduziert. In Sömmerungsgebieten beträgt die Abgeltung höchstens Fr. 1.--.
2 Eine Vereinbarung über Pufferzonen kann getroffen werden, wenn a) die Pufferzone aufgrund einer fachlichen Einzelbeurteilung auf der Grundlage des eidgenössischen Pufferzonenschlüssels durch die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz oder eine von ihr beige - zogene externe Stelle festgelegt worden ist; b) die Fläche als extensive Wiese im Sinne der Direktzahlungsverord - nung gilt oder im Sömmerungsgebiet liegt.
3 Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet.

II. Beweidung

Art. 8 Sperrfristen

1 Werden für die Beweidung von Trocken- und Moorweiden Sperrfristen für die Beweidung vorgegeben, können folgende Abgeltungen vereinbart wer - den: a) Frühestmögliche Beweidung ab 1. Juni: 1.-- pro Are b) Frühestmögliche Beweidung ab 15. Juni: 2.-- pro Are c) Frühestmögliche Beweidung ab 1. Juli: 3.-- pro Are d) Zusätzliche Vorgaben (z.B. Besatzstärke, Nutzung nur mit Jungvieh): 2.-- pro Are
2 In Sömmerungsgebieten werden keine Sperrfristen für die Beweidung vor - gegeben.
3 Erfolgt die Beweidung vor dem vereinbarten Zeitpunkt oder gar nicht, wer - den die Abgeltungen für das laufende Jahr gestrichen und der Kanton hat zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in Höhe der Abgeltun - gen.
4 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kann nach Anhören des Bezirks Abweichungen von den Sperrfristen für die Beweidung oder das gänzliche Unterlassen der Beweidung bewilligen, wenn sich das Einhalten der Sperrfristen für die Beweidung wegen der Witterung, insbesondere bei aussergewöhnlich niederschlagsreichen Vegetationszeiten, ungünstig auf die Weiden in Naturschutzflächen auswirken würde. Erfolgt die Bewirtschaf - tung in Übereinstimmung mit den bewilligten Abweichungen, werden keine Kürzungen vorgenommen

Art. 9 Sömmerungsgebiete

1 Für die erschwerte Bewirtschaftung von Weiden in Sömmerungsgebieten können folgende Abgeltungen vereinbart werden: a) Auszäunen am Weiderand, wenn für den Weidegang der Tiere wenige Einschränkungen entstehen: 2.-- pro Are b) Auszäunen innerhalb der Weide: 4.-- pro Are c) Auszäunen von Hochmooren und anderen besonders sensiblen Flächen in Sömmerungsgebieten: 4.50 pro Are d) Pflegeschnitt ohne Abführung des Schnittgutes von Pflanzenbeständen, Horsten, vernässten Stellen und dergleichen, die vom Vieh schlecht oder nicht genutzt werden, bis 15. Oktober: 1.-- pro Are
2 Der Zaun ist im Herbst wegzuräumen oder abzulegen. Für den Zaun darf kein Stacheldraht verwendet werden. In Hochmooren und besonders sensi - blen Flächen entfernt der Bewirtschafter einwachsende Gehölze.
3 Erfolgt die Bewirtschaftung nicht wie vereinbart, werden keine Abgeltungen für das laufende Jahr geleistet. Erfolgt die Bewirtschaftung wiederholt nicht wie vereinbart, werden für den Rest der Vereinbarungsdauer keine Abgel - tungen geleistet.

III. Stundenabgeltung

Art. 10 Abgeltung nach Zeitaufwand

1 Für die Abgeltung von Massnahmen, die durch die Vereinbarungen nach den Art. 1 bis 9 dieses Standeskommissionsbeschlusses nicht abgegolten werden, wie das Entbuschen, das Pflegen einer Hecke oder das Anlegen oder Pflegen von Feuchtgebieten, können Abgeltungen von höchstens Fr. 28.-- pro Stunde vereinbart werden.
2 Bei unsachgemässer Ausführung der Massnahmen können die Abgeltun - gen ganz oder teilweise gekürzt werden.

IV. Sanktionen

Art. 11 Einsatz von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln

1 Die gesamten in der Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Bewirtschafter vereinbarten Abgeltungen werden gestrichen und der Kanton hat zusätzlich eine Forderung gegen den Bewirtschafter in doppelter Höhe dieser Abgel - tungen, wenn Dünger oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden und die Vereinbarung keine Ausnahme vorsieht.

Art. 12 Mehrere Sanktionen

1 Sind für eine vertraglich vereinbarte Massnahme aus mehreren in diesem Standeskommissionsbeschluss vorgesehenen Gründen die Abgeltungen zu streichen oder Rückforderungen vorzunehmen, erfolgt keine Kumulation die - ser Sanktionen. Es wird die schärfste Sanktion berücksichtigt.

Art. 13 Sanktion übersteigt Abgeltung

1 Übersteigen die Sanktionen die Abgeltungen, die einem Bewirtschafter ins - gesamt ausbezahlt werden können, hat der Kanton Appenzell I.Rh. gegen den Bewirtschafter eine Forderung im Ausmass der übersteigenden Sanktio - nen. Bis dahin werden die Sanktionen bei anderen Abgeltungsansprüchen abgezogen, auf die der Bewirtschafter nach diesem Standeskommissionsbe - schluss Anspruch hat.

V. Dauer der Vereinbarung

Art. 14 Dauer

1 Vereinbarungen werden in der Regel für acht Jahre abgeschlossen.
2 Sie können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Vereinbarungsende schriftlich gekündigt werden.
3 Werden sie nicht gekündigt, verlängern sie sich um weitere acht Jahre.

Art. 15 Bewirtschafterwechsel

1 Endet das Bewirtschaftungsrecht des Bewirtschafters einer Vereinbarungs - fläche, endet die Vereinbarung, sofern a) für die Vereinbarungsfläche eine Vereinbarung mit einem anderen Bewirtschafter vorliegt oder b) die Fachstelle bestätigt hat, dass für die Vereinbarungsfläche keine neue Vereinbarung abgeschlossen wird oder c) das Bewirtschaftungsrecht durch den Eigentümer der Vereinbarungs - fläche aufgehoben oder trotz Verlängerungsbereitschaft des Bewirt - schafters nicht verlängert wurde.

VI. Allgemeine Verfahrensvorschriften

Art. 16 Gesuche

1 Der Bewirtschafter oder Grundeigentümer hat der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz zu Handen des Bezirks ein Begehren um Abschluss ei - ner Vereinbarung über Abgeltungen von Mehrleistungen für den Naturschutz einzureichen.
2 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft das Gesuch und stellt den Parteien den Entwurf einer Vereinbarung zu.
3 Der Grundeigentümer oder Bewirtschafter, der Bezirk, die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz und das Landwirtschaftsamt erhalten eine Ko - pie der unterzeichneten Vereinbarung.
4 Bei Streitigkeiten über Sanktionen erlässt die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz eine Verfügung.

Art. 17 Mindestabgeltung *

1 Unterschreiten die jährlichen Abgeltungen an einen Bewirtschafter oder Grundeigentümer insgesamt Fr. 10.--, werden sie nicht ausbezahlt.

VII. Schlussbestimmung

Art. 18 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

20.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung -

02.01.2018 02.01.2018 Art. 1 Abs. 1, a bis ) eingefügt -

23.06.2020 01.07.2020 Art. 1 Abs. 4 geändert 2020-16

23.06.2020 01.07.2020 Art. 1 Abs. 5 eingefügt 2020-16

23.06.2020 01.07.2020 Art. 17 Titel geändert 2020-16

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 20.12.2016 01.01.2017 Erstfassung - Art. 1 Abs. 1, a bis ) 02.01.2018 02.01.2018 eingefügt - Art. 1 Abs. 4 23.06.2020 01.07.2020 geändert 2020-16 Art. 1 Abs. 5 23.06.2020 01.07.2020 eingefügt 2020-16

Art. 17 23.06.2020 01.07.2020 Titel geändert 2020-16

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