Änderungen vergleichen: Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden
Versionen auswählen:
Version: 31.12.2013
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden

1
1)
. Gegenstand und Geltungs- bereich Zustellplattform
1/2014
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 3
1 Die unterschriftsbedürftigen Dokumente müssen mit einer qualifi- zierten elektronischen Signatur versehen sein.
2 Sie muss auf einem qualifizierten Zertifikat eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES)
3) beruhen.
§ 4
1 Eingaben müssen im Format PDF oder PDF/A übermittelt wer- den.
2 Die Behörde kann die Formatgrösse von Eingaben beschränken und bei Bedarf verlangen, dass Eingaben oder Beilagen in Papier- form nachgereicht werden. II. Eingaben an eine Behörde

§ 5 Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr

verwendeten Zustellplattform zu senden.

§ 6 Ist das qualifizierte Zertifikat mit dem Signaturprüfschlüssel weder

im Verzeichnis der anerkannten Anbieter gemäss ZertES aufge- führt noch auf der von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich, so muss es der Sendung beigefügt werden.
§ 7
1 Die Behörde prüft die elektronische Signatur von Eingaben.
2 Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung bei sowie eine Bestätigung, dass der Ausdruck den Inhalt der elekt- ronischen Eingabe korrekt wiedergibt.

§ 8 Der Fristenlauf gemäss Art. 9 Abs. 2 VRG ist gewahrt, wenn die

Zustellplattform den Empfang vor Ablauf der Frist bestätigt hat. Signatur Format Zustelladresse Zertifikat Signaturprüfung und Papieraus- druck Fristwahrung
3
4) und in die kantonale Ge- Zustimmung Modalitäten Zeitpunkt der Zustellung Inkrafttreten
1/2014
Version: 01.01.2014
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Verfahren vor Verwaltungsbehörden

1
1)
. Gegenstand und Geltungs- bereich Zustellplattform
1/2014
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 3
1 Die unterschriftsbedürftigen Dokumente müssen mit einer qualifi- zierten elektronischen Signatur versehen sein.
2 Sie muss auf einem qualifizierten Zertifikat eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdiensten nach dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES)
3) beruhen.
§ 4
1 Eingaben müssen im Format PDF oder PDF/A übermittelt wer- den.
2 Die Behörde kann die Formatgrösse von Eingaben beschränken und bei Bedarf verlangen, dass Eingaben oder Beilagen in Papier- form nachgereicht werden. II. Eingaben an eine Behörde

§ 5 Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr

verwendeten Zustellplattform zu senden.

§ 6 Ist das qualifizierte Zertifikat mit dem Signaturprüfschlüssel weder

im Verzeichnis der anerkannten Anbieter gemäss ZertES aufge- führt noch auf der von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich, so muss es der Sendung beigefügt werden.
§ 7
1 Die Behörde prüft die elektronische Signatur von Eingaben.
2 Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung bei sowie eine Bestätigung, dass der Ausdruck den Inhalt der elekt- ronischen Eingabe korrekt wiedergibt.

§ 8 Der Fristenlauf gemäss Art. 9 Abs. 2 VRG ist gewahrt, wenn die

Zustellplattform den Empfang vor Ablauf der Frist bestätigt hat. Signatur Format Zustelladresse Zertifikat Signaturprüfung und Papieraus- druck Fristwahrung
3
4) und in die kantonale Ge- Zustimmung Modalitäten Zeitpunkt der Zustellung Inkrafttreten
1/2014
Markierungen
Leseansicht