Änderungen vergleichen: Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz
Versionen auswählen:
Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz
Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz (VKGS) vom 30. November 2021 (Stand 1. Februar 2022) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 2 des kantonalen Geldspielgesetzes 1 ) , verordnet:
Art. 1 Zuständigkeiten
1 Das Departement Inneres und Sicherheit ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 KGS. Es kann in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Kontrollen vornehmen.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales betreibt die zuständigen Stel - len im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KGS.
Art. 2 Tombolas und Lottoveranstaltungen
a) Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde min - destens einen Monat vor der Veranstaltung unter Verwendung des amtli - chen Formulars schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzu - reichen: a) Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder der Auszug aus dem Handelsregister; b) Name und Adresse der verantwortlichen Person; c) Preise der einzelnen Lose oder der einzelnen Einsatzkarten, Maxi - malsumme der Preise aller Lose oder Einsätze; d) Ort, Zeit und Art der Veranstaltung; e) Verwendungszweck des Ertrags;
1) KGS (bGS 955.31 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
f) Liste der zu gewinnenden Sachpreise mit deren Wert (Verkehrswert); g) Übersicht über das Verhältnis der Veranstaltungskosten und des Reingewinns; h) Art der Bekanntmachung des Ziehergebnisses und Frist, innert wel - cher die Gewinne verfallen.
2 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumin - dest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über de - ren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.
Art. 3 b) Sachpreise
1 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft im Einzelfall, ob ein Preis als Sach- oder Geldpreis einzustufen ist. Dabei berücksichtigt sie: a) die Höhe und die Universalität eines Gutscheins; b) den lokalen Bezug des Ausstellers eines Gutscheins; c) die Struktur des Gewinnplans.
Art. 4 c) Abrechnung
1 Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert 10 Tagen nach Abschluss der Veranstaltung schriftlich eine vollständige Abrechnung einzureichen, beinhaltend: a) das Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten, bei der Lottoveran - staltung separat nach Gang; b) bei der Lottoveranstaltung Art und Wert der je Gang abgegebenen Gewinne; c) bei der selbständigen Lottoveranstaltung Ausgaben für Saalmiete, Entschädigungen und Werbung; d) die Höhe des Brutto-Ertrags der Veranstaltung.
2 Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnah - men- und Ausgabenbelege vorzuweisen.
Art. 5 d) Meldung von bewilligungsfreien Lotterien
1 Eine einfache Meldung an die Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist vorzu - nehmen, wenn die maximale Summe aller Einsätze von Tombolas und un - selbständigen Lottoveranstaltungen weniger als 20'000 Franken beträgt. Für die Meldung ist das amtliche Formular zu verwenden. Es sind mindestens die Angaben gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a bis lit. e zu machen.
Art. 6 Übrige Kleinlotterien
a) Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde unter Verwendung des amtlichen Formulars mindestens sechs Monate vor dem Anlass einzureichen. Gesuche für kontingentierte Lotterien 1 ) sind zudem bis Ende September des Vorjahres einzureichen.
2 Das Gesuch enthält namentlich folgende Angaben und Beilagen: a) Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder der Auszug aus dem Handelsregister; b) Bezeichnung der verantwortlichen Personen; c) Verwendungszweck des Ertrags der Lotterie; d) Organisation des Verkaufs der Lose; e) Festlegung von Trefferplan und Lospreisen; f) Organisation der Gewinnermittlung und Gewinneinlösung; g) Massnahmen zur Missbrauchsverhinderung.
3 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumin - dest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über de - ren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
4 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.
1) Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (bGS 955.32 )
Art. 7 b) Abrechnung
1 Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert drei Mo - naten nach dem Anlass schriftlich eine vollständige Abrechnung einzurei - chen, beinhaltend: a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus ihrem Verkauf; b) die Kosten der Durchführung der Lotterie; c) die verfallenen Gewinne; d) Angaben über den Spielverlauf; e) den Reinertrag; f) den Nachweis über die Verwendung des Reinertrags.
2 Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnah - men- und Ausgabenbelege vorzuweisen.
Art. 8 Lokale Sportwetten
1 Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde min - destens einen Monat vor der Veranstaltung unter Verwendung des amtli - chen Formulars schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzu - reichen: a) Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder den Auszug aus dem Handelsregister; b) Bezeichnung der verantwortlichen Personen; c) Verwendungszweck des Ertrags der Wettveranstaltung; d) vorgesehene Wettarten; e) Grund- und Maximaleinsatz; f) Gewinnauszahlung pro Wettart in Prozent; g) Ablauf der Wetten und der Gewinnauszahlung.
2 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumin - dest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über de - ren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.
Art. 9 Kleine Pokerturniere
a) Gesuch
1 Gesuche für kleine Pokerturniere sind zwei Monate vor Durchführung der Aufsichts- und Vollzugsbehörde unter Verwendung des amtlichen Formulars inklusive aller verlangten Beilagen einzureichen, insbesondere: a) Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsangaben, wie Veranstaltungsort und -dauer, Anzahl Turniere, Anmelde- und Teil - nahmebedingungen, ersichtlich sind; b) Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln.
2 Es ist eine Person für die Gesamtverantwortung der Durchführung zu be - zeichnen.
3 Das geschulte Personal nach Art. 11 Abs. 1 KGS ist namentlich zu be - zeichnen. Die Schulung muss bei einer anerkannten Institution absolviert worden sein und ist mit einem schriftlichen Nachweis zu belegen.
4 Die Massnahmen zur Überprüfung der Altersgrenze nach Art. 10 Abs. 1 KGS sind darzulegen.
5 Führt die Veranstalterin drei oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durch, ist zusätzlich ein Konzept der getroffenen Massnahmen gegen das exzessi - ve Geldspiel und gegen illegale Spiele einzureichen.
6 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.
Art. 10 b) Abrechnung
1 Der Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist innert zwei Monaten nach der Tur - nierdurchführung eine Turnierabrechnung zuzustellen.
2 Werden von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchgeführt, muss als zusätzlicher Beleg der Prüfungsbericht der Revisionsstelle eingereicht werden.
Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz
Verordnung zum kantonalen Geldspielgesetz (VKGS) vom 30. November 2021 (Stand 1. Februar 2022) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 2 des kantonalen Geldspielgesetzes 1 ) , verordnet:
Art. 1 Zuständigkeiten
1 Das Departement Inneres und Sicherheit ist die kantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 KGS. Es kann in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Kontrollen vornehmen.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales betreibt die zuständigen Stel - len im Sinne von Art. 2 Abs. 2 KGS.
Art. 2 Tombolas und Lottoveranstaltungen
a) Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde min - destens einen Monat vor der Veranstaltung unter Verwendung des amtli - chen Formulars schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzu - reichen: a) Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder der Auszug aus dem Handelsregister; b) Name und Adresse der verantwortlichen Person; c) Preise der einzelnen Lose oder der einzelnen Einsatzkarten, Maxi - malsumme der Preise aller Lose oder Einsätze; d) Ort, Zeit und Art der Veranstaltung; e) Verwendungszweck des Ertrags;
1) KGS (bGS 955.31 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
f) Liste der zu gewinnenden Sachpreise mit deren Wert (Verkehrswert); g) Übersicht über das Verhältnis der Veranstaltungskosten und des Reingewinns; h) Art der Bekanntmachung des Ziehergebnisses und Frist, innert wel - cher die Gewinne verfallen.
2 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumin - dest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über de - ren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.
Art. 3 b) Sachpreise
1 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde prüft im Einzelfall, ob ein Preis als Sach- oder Geldpreis einzustufen ist. Dabei berücksichtigt sie: a) die Höhe und die Universalität eines Gutscheins; b) den lokalen Bezug des Ausstellers eines Gutscheins; c) die Struktur des Gewinnplans.
Art. 4 c) Abrechnung
1 Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert 10 Tagen nach Abschluss der Veranstaltung schriftlich eine vollständige Abrechnung einzureichen, beinhaltend: a) das Total der verkauften Lose oder Einsatzkarten, bei der Lottoveran - staltung separat nach Gang; b) bei der Lottoveranstaltung Art und Wert der je Gang abgegebenen Gewinne; c) bei der selbständigen Lottoveranstaltung Ausgaben für Saalmiete, Entschädigungen und Werbung; d) die Höhe des Brutto-Ertrags der Veranstaltung.
2 Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnah - men- und Ausgabenbelege vorzuweisen.
Art. 5 d) Meldung von bewilligungsfreien Lotterien
1 Eine einfache Meldung an die Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist vorzu - nehmen, wenn die maximale Summe aller Einsätze von Tombolas und un - selbständigen Lottoveranstaltungen weniger als 20'000 Franken beträgt. Für die Meldung ist das amtliche Formular zu verwenden. Es sind mindestens die Angaben gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a bis lit. e zu machen.
Art. 6 Übrige Kleinlotterien
a) Gesuch
1 Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde unter Verwendung des amtlichen Formulars mindestens sechs Monate vor dem Anlass einzureichen. Gesuche für kontingentierte Lotterien 2 ) sind zudem bis Ende September des Vorjahres einzureichen.
2 Das Gesuch enthält namentlich folgende Angaben und Beilagen: a) Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder der Auszug aus dem Handelsregister; b) Bezeichnung der verantwortlichen Personen; c) Verwendungszweck des Ertrags der Lotterie; d) Organisation des Verkaufs der Lose; e) Festlegung von Trefferplan und Lospreisen; f) Organisation der Gewinnermittlung und Gewinneinlösung; g) Massnahmen zur Missbrauchsverhinderung.
3 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumin - dest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über de - ren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
4 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.
2) Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (bGS 955.32 )
Art. 7 b) Abrechnung
1 Die Veranstalterin hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde innert drei Mo - naten nach dem Anlass schriftlich eine vollständige Abrechnung einzurei - chen, beinhaltend: a) die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus ihrem Verkauf; b) die Kosten der Durchführung der Lotterie; c) die verfallenen Gewinne; d) Angaben über den Spielverlauf; e) den Reinertrag; f) den Nachweis über die Verwendung des Reinertrags.
2 Auf Verlangen sind der Aufsichts- und Vollzugsbehörde sämtliche Einnah - men- und Ausgabenbelege vorzuweisen.
Art. 8 Lokale Sportwetten
1 Das Gesuch um Bewilligung ist der Aufsichts- und Vollzugsbehörde min - destens einen Monat vor der Veranstaltung unter Verwendung des amtli - chen Formulars schriftlich mit den folgenden Angaben und Beilagen einzu - reichen: a) Name und Sitz der Veranstalterin sowie die Vereinsstatuten oder den Auszug aus dem Handelsregister; b) Bezeichnung der verantwortlichen Personen; c) Verwendungszweck des Ertrags der Wettveranstaltung; d) vorgesehene Wettarten; e) Grund- und Maximaleinsatz; f) Gewinnauszahlung pro Wettart in Prozent; g) Ablauf der Wetten und der Gewinnauszahlung.
2 Sofern die Organisation oder Durchführung von der Veranstalterin zumin - dest teilweise an Dritte übertragen wird, muss zusätzlich ein Beleg über de - ren gemeinnützige Zweckverfolgung eingereicht werden.
3 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.
Art. 9 Kleine Pokerturniere
a) Gesuch
1 Gesuche für kleine Pokerturniere sind zwei Monate vor Durchführung der Aufsichts- und Vollzugsbehörde unter Verwendung des amtlichen Formulars inklusive aller verlangten Beilagen einzureichen, insbesondere: a) Ausschreibungsunterlagen, aus denen Veranstaltungsangaben, wie Veranstaltungsort und -dauer, Anzahl Turniere, Anmelde- und Teil - nahmebedingungen, ersichtlich sind; b) Veranstaltungsreglement mit den Spielregeln.
2 Es ist eine Person für die Gesamtverantwortung der Durchführung zu be - zeichnen.
3 Das geschulte Personal nach Art. 11 Abs. 1 KGS ist namentlich zu be - zeichnen. Die Schulung muss bei einer anerkannten Institution absolviert worden sein und ist mit einem schriftlichen Nachweis zu belegen.
4 Die Massnahmen zur Überprüfung der Altersgrenze nach Art. 10 Abs. 1 KGS sind darzulegen.
5 Führt die Veranstalterin drei oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durch, ist zusätzlich ein Konzept der getroffenen Massnahmen gegen das exzessi - ve Geldspiel und gegen illegale Spiele einzureichen.
6 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann weitere zweckdienliche Angaben und Belege verlangen.
Art. 10 b) Abrechnung
1 Der Aufsichts- und Vollzugsbehörde ist innert zwei Monaten nach der Tur - nierdurchführung eine Turnierabrechnung zuzustellen.
2 Werden von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter 24 oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr durchgeführt, muss als zusätzlicher Beleg der Prüfungsbericht der Revisionsstelle eingereicht werden.
Feedback