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Version: 28.02.2021
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Kantonale Grundbuchverordnung

Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) vom 12. Dezember 2017 (Stand 1. März 2021) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 247 ff. des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zuständiges Departement

1 Die Aufsicht über das Grundbuchwesen wird vom Regierungsrat über das Departement Inneres und Sicherheit ausgeübt.

Art. 2 Grundbuchinspektionen

1 Das Departement Inneres und Sicherheit ist insbesondere zuständig für die Organisation und Durchführung von Grundbuchinspektionen. Es setzt zu diesem Zweck einen Grundbuchinspektor ein. Der Grundbuchinspektor hat ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Grundbuchämtern.
2 Der Grundbuchinspektor hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Überprüfung der Organisation und der Führung der Grundbuchämter; b) Überprüfung der Einhaltung der für die Grundbuchführung und der mit dieser verbundenen Beurkundungstätigkeit massgebenden Vor - schriften des Bundes und des Kantons, insbesondere durch die stich - probenweise Prüfung von Belegen und deren Verarbeitung im Grund - buch; c) Erhebung statistischer Daten; d) Überprüfung der sachgerechten Archivierung der Grundbuchdaten;
1) EG zum ZGB (bGS 211.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
e) Erteilen von allgemeinen Fachauskünften zu Grundbuchfragen.

Art. 3 Grundbuchverwaltung

1 Als Grundbuchverwalter oder Stellvertreter kann gewählt werden, wer über einen Fähigkeitsausweis zur Grundbuchführung verfügt. Als gleichwertig an - erkannt wird eine langjährige Praxis im Grundbuchrecht.
2 Das Departement Inneres und Sicherheit kann einer Gemeinde den Beizug von Mitarbeitenden mit beschränkter Zeichnungsberechtigung bewilligen. Die Bewilligung spricht sich über die Bereiche der Zeichnungsberechtigung aus. Die Tätigkeit dieser Mitarbeitenden erfolgt unter der Verantwortung des Grundbuchverwalters.

Art. 4 Zusammenarbeit von Gemeinden

1 Verträge über die Zusammenarbeit von Gemeinden im Grundbuchwesen sind dem Departement Inneres und Sicherheit zur Kenntnis zu bringen. II. Anlage und Führung des Grundbuches (2.)

Art. 5 Grundbuchführung mittels Informatik

1 Das informatisierte Grundbuch wird mit der Software TERRIS geführt. Das Departement Inneres und Sicherheit bewilligt die Grundbuchführung mittels Informatik, wenn Gewähr für die fachgerechte Anwendung des informatisier - ten Grundbuches sowie Datensicherheit und Datenschutz besteht.
2 Das Departement Inneres und Sicherheit stellt sicher, dass den Grund - buchämtern die notwendige fachliche Unterstützung für die Grundbuchfüh - rung mittels Informatik zur Verfügung steht. Es kann Weisungen erlassen.

Art. 6 Datensicherung des informatisierten Grundbuches

1 Die Gemeinden sorgen für eine ausreichende Speicherung und Sicherung der Daten des informatisierten Grundbuches.
2 Die Gemeinden stellen mindestens einmal jährlich die Daten für die lang - fristige Sicherung über die Schnittstelle nach Art. 949a Abs. 3 ZGB 1 ) dem Bund zur Verfügung. Das Departement Inneres und Sicherheit kann Weisun - gen erlassen.

Art. 7 Veröffentlichung von Daten im Internet

1 Die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches ge - mäss Art. 970 Abs. 2 ZGB 2 ) werden im Geoportal des Kantons öffentlich zu - gänglich gemacht; ausgenommen sind Geburtsdaten. Die Gemeinden stel - len die Daten unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 8 Erweiterter elektronischer Zugang

a) Allgemeines *
1 Das Departement Inneres und Sicherheit setzt einen privaten Aufgabenträ - ger ein, um den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten
3 )
. Es schliesst mit diesem eine entsprechende Vereinbarung ab. *
1bis Die Zugriffsberechtigungen der kantonalen und kommunalen Stellen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a GBV 4 ) werden im Anhang festgelegt. Gestützt darauf richtet das Departement Inneres und Sicherheit den Zugang für dieje - nigen Personen ein, welche die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf - gaben benötigen. *
1ter Der private Aufgabenträger schliesst direkt mit den übrigen Benutzerin - nen und Benutzern gemäss Art. 28 Abs. 1 GBV Vereinbarungen ab, welche die Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs gemäss Bundes - recht regeln. Davon ausgenommen sind die im Anwaltsregister eingetrage - nen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. *
2 Die Protokolle über die erfolgten Zugriffe sind für die Grundbuchämter je - derzeit einsehbar und von ihnen regelmässig zu kontrollieren. Begehren von Berechtigten um Einsicht in die Protokolle sind an das zuständige Grund - buchamt zu richten. *
1) SR 210
2) SR 210
3) Vgl. Art. 949d ZGB (SR 210 )
4) SR 211.432.1

Art. 8a * b) Zugangsmodalitäten für kantonale und kommunale Stellen

1 Für die Einrichtung eines Zugangs reicht die kantonale oder kommunale Stelle beim Departement Inneres und Sicherheit ein begründetes Gesuch ein.
2 Mit der Einrichtung des Zugangs werden Benutzerkonten vergeben. Diese lauten auf natürliche Personen und dürfen nur von diesen genutzt werden.
3 Das Departement Inneres und Sicherheit legt die Art und Weise der Benut - zeridentifikation sowie die Anforderungen an das Passwort fest.

Art. 8b * c) Pflichten der kantonalen und kommunalen Stellen

1 Die zugriffsberechtigten kantonalen und kommunalen Stellen treffen Mass - nahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie ha - ben insbesondere folgende Pflichten: a) Sie sorgen dafür, dass der Zugriff nicht missbraucht wird und die Da - ten nicht unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden. b) Sie bringen den Benutzerinnen und Benutzern die mit der Zugriffser - teilung verbundenen Bestimmungen zur Sicherstellung des Daten - schutzes zur Kenntnis und sorgen für deren Einhaltung. c) Sie führen eine Liste der Benutzerkonten und stellen diese dem De - partement Inneres und Sicherheit einmal jährlich zu. d) Sie melden dem Departement Inneres und Sicherheit umgehend Mu - tationen, insbesondere Austritte und Funktionsänderungen von Be - nutzerinnen und Benutzern. e) Sie erteilen dem Departement Inneres und Sicherheit die erforderli - chen Auskünfte und gewähren Einsicht in die erforderlichen Unterla - gen.

Art. 8c * d) Entzug der Zugriffsberechtigung bei unrechtmässiger Daten -

bearbeitung
1 Bei unrechtmässiger Datenbearbeitung entzieht das Departement Inneres und Sicherheit die Zugriffsberechtigung unverzüglich.
2 Bei Verdacht einer unrechtmässigen Datenbearbeitung wird der elektroni - sche Zugang bis zur Klärung suspendiert.

Art. 9 Elektronischer Geschäftsverkehr

1 Das Departement Inneres und Sicherheit entscheidet, für welche Grund - buchämter der elektronische Geschäftsverkehr zugelassen ist. Es bestimmt die Zustellplattform.
2 Im elektronischen Geschäftsverkehr sind sämtliche für die Anmeldung er - forderlichen Belege elektronisch einzureichen. Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen nachzurei - chen.

Art. 10 Qualifizierte Zustellzertifikate

1 Das Departement Inneres und Sicherheit erteilt Bestätigungen nach Art. 44 Abs. 3 GBV 1 ) .
2 Es sorgt dafür, dass ein qualifiziertes Zertifikat für ungültig erklärt wird, wenn der Zertifikatinhaber die Funktion nicht mehr ausübt.

Art. 11 Eintragung in mehreren Grundbuchkreisen

1 Betrifft ein Rechtsgeschäft Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen des Kantons, kann die Anmeldung in jedem dieser Kreise erfolgen.
2 Das Grundbuchamt, das die Anmeldung entgegennimmt, erstellt für die mitbetroffenen Ämter die nötigen Abschriften und ersucht sie um Miteintra - gung. Die Miteintragung ist dem ersuchenden Grundbuchamt unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3 Die Eintragung wird der anmeldenden Person erst bestätigt, wenn die Ein - tragung in allen beteiligten Grundbuchämtern vollzogen ist.
4 Die Gesamtgebühr gemäss Art. 12 Ziff. 8.6 lit. e des Gesetzes über die Ge - bühren der Gemeinden
2 ) wird vom Grundbuchamt, das die Anmeldung ent - gegengenommen hat, eingezogen und auf die beteiligten Gemeinden ver - teilt.
1) SR 211.432.1
2) bGS 153.2

Art. 12 Selbständige Teilrechte an privatrechtlichen Körperschaften des

kantonalen Rechts
1 Übertragbare und vererbliche Teilrechte an privatrechtlichen Körperschaf - ten (Alprechte, Kuhrechte, Stösse) werden im Grundbuch als Grundstücke aufgenommen. Für sie sind eigene Grundbuchblätter anzulegen.
2 Anstelle der Aufnahme als Grundstücke kann ein separates Teilrechtsver - zeichnis geführt werden. Für die Anlage und Führung des Teilrechtsverzeich - nisses sind die Vorschriften über die Anlage und Führung des eidgenössi - schen Grundbuches analog anwendbar.

Art. 13 Servitutenprotokoll

1 Die Gemeinden können für Dienstbarkeiten und Grundlasten ein Servitu - tenprotokoll als kantonales Hilfsregister führen.
2 Wo kein Servitutenprotokoll geführt wird, ist anderweitig sicherzustellen, dass die an der Dienstbarkeit oder der Grundlast beteiligten Grundstücke und der Inhalt des Rechtsverhältnisses jederzeit auf einfache Weise festge - stellt werden können.

Art. 14 Formlose Anmeldung

1 Wird die Grundbuchanmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 GBV 1 ) formlos abge - geben, so sind der Name der anrufenden Person, ihre Funktion, die Be - zeichnung der Behörde oder des Gerichts, Datum und Uhrzeit sowie der In - halt der Anmeldung unverzüglich zu protokollieren. Das Protokoll ist zu den Belegen zu nehmen.

Art. 15 Miteigentumsverhältnisse

1 Miteigentumsverhältnisse an gegenseitig überragenden Bauten oder an Bauwerken auf fremdem Boden (Art. 670 ZGB 2 ) , Art. 96 Abs. 2 GBV 3 ) ) kön - nen als Dienstbarkeit eingetragen werden.
1) SR 211.432.1
2) SR 210
3) SR 211.432.1

Art. 16 Pfandtitelregister

1 Im informatisierten Grundbuch wird ein Pfandtitelregister als kantonales Hilfsregister geführt. Darin sind einzutragen: a) neu errichtete Pfandtitel; b) vorübergehend eingereichte Pfandtitel; c) entkräftete und kraftlos erklärte Pfandtitel.
2 Die Aushändigung von Pfandtiteln darf nur gegen Empfangsschein erfol - gen. Die Empfangsscheine sind geordnet und während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

Art. 17 Entkräftete Pfandtitel

1 Entkräftete Pfandtitel, deren Aushändigung vom Grundeigentümer nicht verlangt wurde, sind während zehn Jahren aufzubewahren.
2 Der Grundeigentümer hat den Empfang des ausgehändigten Pfandtitels zu bescheinigen.
3 Bei der Neuausstellung eines Pfandtitels im Sinne von Art. 152 Abs. 2 GBV 1 ) darf der gelöschte Titel weder dem Gläubiger noch dem Grundeigen - tümer ausgehändigt werden.

Art. 18 Anzeigen an die Grundpfandgläubiger

1 Anzeigen an die Grundpfandgläubiger sind im Doppel zu erstellen. Das Doppel ist während zehn Jahren aufzubewahren.

Art. 19 Publikation von Handänderungen

1 Die Gemeinden veröffentlichen periodisch, mindestens einmal pro Jahr, den Erwerb des Eigentums an Grundstücken im amtlichen Publikationsor - gan oder auf ihrer Homepage. Nicht veröffentlicht werden: a) Erwerb von Flächen ohne Gebäude bis 100 m2 in der Bauzone und bis 500 m2 ausserhalb der Bauzone; b) separate Veräusserungen von Mit- oder Gesamteigentumsanteilen von weniger als 10 % am gesamten Grundstück;
1) SR 211.432.1
c) separate Veräusserungen von kleinen Einheiten im Stockwerkeigen - tum wie Garagenboxen, Abstellplätze, Bastelräume etc. sowie Wert - quotenänderungen bis zu einem Zehntel der bisherigen Quote; d) Landabtretungen für Strassenkorrektionen ohne Gebäude; e) Landumlegungen; f) güter- und erbrechtliche Handänderungen.
2 Die Veröffentlichung umfasst folgende Angaben: a) Name, Vorname und Wohnort bzw. Firma und Sitz der veräussern - den und der erwerbenden Partei; b) Datum des ursprünglichen Erwerbs durch die veräussernde Partei; c) Grundstücksnummer und Ortsbezeichnung; d) Gebäudenummer; e) Fläche; f) Inhalt eines selbständigen und dauernden Rechts; g) Miteigentums- oder Wertquote. Gegenleistungen werden nicht veröffentlicht. III. Öffentliches Bereinigungsverfahren (3.)

Art. 20 Einleitung

1 Auf Antrag des Grundbuchamtes ordnet der Regierungsrat das öffentliche Bereinigungsverfahren nach Art. 976c ZGB 1 ) für ein bestimmtes Gebiet an, wenn: a) die Verhältnisse sich tatsächlich oder rechtlich verändert haben und deswegen eine grössere Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmer - kungen ganz oder weitgehend hinfällig geworden ist; b) unklare Rechtsverhältnisse an Grundstücken bestehen, insbesonde - re hinsichtlich deren privatrechtlicher Erschliessung oder im Fall von örtlich beschränkt ausübbaren Dienstbarkeiten, deren Lage nicht mehr bestimmt werden kann.
1) SR 210

Art. 21 Durchführung

1 Das Grundbuchamt überprüft mit den Beteiligten die Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung sowie auf ihre Klarheit. Es unterbreitet den Beteiligten einen Bereinigungs - vorschlag.
2 Der Bereinigungsvorschlag bezeichnet die zu löschenden, die unverändert fortbestehenden und die zu bereinigenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmer - kungen für jedes beteiligte Grundstück sowie die Neuformulierungen und Präzisierungen. Es enthält neue oder korrigierte Planbeilagen, soweit sie ge - mäss Art. 732 Abs. 2 ZGB 1 ) erforderlich sind.
3 Der von den Beteiligten unterzeichnete Bereinigungsvorschlag bildet den Rechtsgrundausweis für die Bereinigung des Grundbuches.

Art. 22 Kosten und Abschluss des Verfahrens

1 Die Kosten des öffentlichen Bereinigungsverfahrens gehen je zur Hälfte zu - lasten der betroffenen Grundeigentümer und der Gemeinde.
2 Das Departement Inneres und Sicherheit ist über den Abschluss des Ver - fahrens in Kenntnis zu setzen. IV. Übergangsbestimmungen (4.)

Art. 23 Datensicherung des Papiergrundbuches

1 Gemeinden, welche die Grundbuchführung mittels Informatik noch nicht eingeführt haben, sichern die aufzubewahrenden Teile des Grundbuches alle fünf Jahre auf unveränderbaren Bild- oder Datenträgern. Sie bewahren die Datenträger sicher auf.
2 Während der Einführung des informatisierten Grundbuches erfolgt die Nachführung sowohl auf Papier als auch mittels Informatik.
3 Die kantonalen Protokolle, die Tagebücher und die auf Papier geführten Hilfsregister werden bei den Gemeinden archiviert.
1) SR 210
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8 Titel geändert 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8 Abs. 1 bis eingefügt 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8 Abs. 1 ter eingefügt 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8a eingefügt 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8b eingefügt 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8c eingefügt 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Anhang 1 eingefügt 1423 / 26.02.2021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 8 23.02.2021 01.03.2021 Titel geändert 1423 / 26.02.2021

Art. 8 Abs. 1 23.02.2021 01.03.2021 geändert 1423 / 26.02.2021

Art. 8 Abs. 1 bis 23.02.2021 01.03.2021 eingefügt 1423 / 26.02.2021

Art. 8 Abs. 1 ter 23.02.2021 01.03.2021 eingefügt 1423 / 26.02.2021

Art. 8 Abs. 2 23.02.2021 01.03.2021 geändert 1423 / 26.02.2021

Art. 8a 23.02.2021 01.03.2021 eingefügt 1423 / 26.02.2021

Art. 8b 23.02.2021 01.03.2021 eingefügt 1423 / 26.02.2021

Art. 8c 23.02.2021 01.03.2021 eingefügt 1423 / 26.02.2021

Anhang 1 23.02.2021 01.03.2021 eingefügt 1423 / 26.02.2021
213.310 n Gerichten wird zur Erfüllung ihrer gesetzlichen A ufgaben eine der nachstehenden Benutzerroll en Ergänzend zu R1-R6 Auditor R1 R2 R3 R4 R5 R6 RE24 RE25 RE26 RE27 RE28 RE29 R9 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x
213.310 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x
213.310 x n Gerichten werden die nachstehenden Zugriffsrechte gewährt: Benutzerrollen Ergänzend zu R1-R6 Auditor R1 R2 R3 R4 R5 R6 RE24 RE25 RE26 RE27 RE28 RE29 R9 x x x x x x x x x x
213.310 x x x x x X x x x x x x x x x x x x x x x x x x
213.310 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x
Version: 01.03.2021
Anzahl Änderungen: 32

Kantonale Grundbuchverordnung

Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) vom 12. Dezember 2017 (Stand 1. März 2021) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 247 ff. des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einfüh - rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zuständiges Departement

1 Die Aufsicht über das Grundbuchwesen wird vom Regierungsrat über das Departement Inneres und Sicherheit ausgeübt.

Art. 2 Grundbuchinspektionen

1 Das Departement Inneres und Sicherheit ist insbesondere zuständig für die Organisation und Durchführung von Grundbuchinspektionen. Es setzt zu diesem Zweck einen Grundbuchinspektor ein. Der Grundbuchinspektor hat ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Grundbuchämtern.
2 Der Grundbuchinspektor hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Überprüfung der Organisation und der Führung der Grundbuchämter; b) Überprüfung der Einhaltung der für die Grundbuchführung und der mit dieser verbundenen Beurkundungstätigkeit massgebenden Vor - schriften des Bundes und des Kantons, insbesondere durch die stich - probenweise Prüfung von Belegen und deren Verarbeitung im Grund - buch; c) Erhebung statistischer Daten; d) Überprüfung der sachgerechten Archivierung der Grundbuchdaten;
1) EG zum ZGB (bGS 211.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
e) Erteilen von allgemeinen Fachauskünften zu Grundbuchfragen.

Art. 3 Grundbuchverwaltung

1 Als Grundbuchverwalter oder Stellvertreter kann gewählt werden, wer über einen Fähigkeitsausweis zur Grundbuchführung verfügt. Als gleichwertig an - erkannt wird eine langjährige Praxis im Grundbuchrecht.
2 Das Departement Inneres und Sicherheit kann einer Gemeinde den Beizug von Mitarbeitenden mit beschränkter Zeichnungsberechtigung bewilligen. Die Bewilligung spricht sich über die Bereiche der Zeichnungsberechtigung aus. Die Tätigkeit dieser Mitarbeitenden erfolgt unter der Verantwortung des Grundbuchverwalters.

Art. 4 Zusammenarbeit von Gemeinden

1 Verträge über die Zusammenarbeit von Gemeinden im Grundbuchwesen sind dem Departement Inneres und Sicherheit zur Kenntnis zu bringen. II. Anlage und Führung des Grundbuches (2.)

Art. 5 Grundbuchführung mittels Informatik

1 Das informatisierte Grundbuch wird mit der Software TERRIS geführt. Das Departement Inneres und Sicherheit bewilligt die Grundbuchführung mittels Informatik, wenn Gewähr für die fachgerechte Anwendung des informatisier - ten Grundbuches sowie Datensicherheit und Datenschutz besteht.
2 Das Departement Inneres und Sicherheit stellt sicher, dass den Grund - buchämtern die notwendige fachliche Unterstützung für die Grundbuchfüh - rung mittels Informatik zur Verfügung steht. Es kann Weisungen erlassen.

Art. 6 Datensicherung des informatisierten Grundbuches

1 Die Gemeinden sorgen für eine ausreichende Speicherung und Sicherung der Daten des informatisierten Grundbuches.
2 Die Gemeinden stellen mindestens einmal jährlich die Daten für die lang - fristige Sicherung über die Schnittstelle nach Art. 949a Abs. 3 ZGB 2 ) dem Bund zur Verfügung. Das Departement Inneres und Sicherheit kann Weisun - gen erlassen.

Art. 7 Veröffentlichung von Daten im Internet

1 Die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches ge - mäss Art. 970 Abs. 2 ZGB 3 ) werden im Geoportal des Kantons öffentlich zu - gänglich gemacht; ausgenommen sind Geburtsdaten. Die Gemeinden stel - len die Daten unentgeltlich zur Verfügung.

Art. 8 Erweiterter elektronischer Zugang

a) Allgemeines *
1 Das Departement Inneres und Sicherheit setzt einen privaten Aufgabenträ - ger ein, um den Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren zu gewährleisten
4 )
. Es schliesst mit diesem eine entsprechende Vereinbarung ab. *
1bis Die Zugriffsberechtigungen der kantonalen und kommunalen Stellen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a GBV 5 ) werden im Anhang festgelegt. Gestützt darauf richtet das Departement Inneres und Sicherheit den Zugang für dieje - nigen Personen ein, welche die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf - gaben benötigen. *
1ter Der private Aufgabenträger schliesst direkt mit den übrigen Benutzerin - nen und Benutzern gemäss Art. 28 Abs. 1 GBV Vereinbarungen ab, welche die Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs gemäss Bundes - recht regeln. Davon ausgenommen sind die im Anwaltsregister eingetrage - nen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. *
2 Die Protokolle über die erfolgten Zugriffe sind für die Grundbuchämter je - derzeit einsehbar und von ihnen regelmässig zu kontrollieren. Begehren von Berechtigten um Einsicht in die Protokolle sind an das zuständige Grund - buchamt zu richten. *
2) SR 210
3) SR 210
4) Vgl. Art. 949d ZGB (SR 210 )
5) SR 211.432.1

Art. 8a * b) Zugangsmodalitäten für kantonale und kommunale Stellen

1 Für die Einrichtung eines Zugangs reicht die kantonale oder kommunale Stelle beim Departement Inneres und Sicherheit ein begründetes Gesuch ein.
2 Mit der Einrichtung des Zugangs werden Benutzerkonten vergeben. Diese lauten auf natürliche Personen und dürfen nur von diesen genutzt werden.
3 Das Departement Inneres und Sicherheit legt die Art und Weise der Benut - zeridentifikation sowie die Anforderungen an das Passwort fest.

Art. 8b * c) Pflichten der kantonalen und kommunalen Stellen

1 Die zugriffsberechtigten kantonalen und kommunalen Stellen treffen Mass - nahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie ha - ben insbesondere folgende Pflichten: a) Sie sorgen dafür, dass der Zugriff nicht missbraucht wird und die Da - ten nicht unbefugten Dritten zugänglich gemacht werden. b) Sie bringen den Benutzerinnen und Benutzern die mit der Zugriffser - teilung verbundenen Bestimmungen zur Sicherstellung des Daten - schutzes zur Kenntnis und sorgen für deren Einhaltung. c) Sie führen eine Liste der Benutzerkonten und stellen diese dem De - partement Inneres und Sicherheit einmal jährlich zu. d) Sie melden dem Departement Inneres und Sicherheit umgehend Mu - tationen, insbesondere Austritte und Funktionsänderungen von Be - nutzerinnen und Benutzern. e) Sie erteilen dem Departement Inneres und Sicherheit die erforderli - chen Auskünfte und gewähren Einsicht in die erforderlichen Unterla - gen.

Art. 8c * d) Entzug der Zugriffsberechtigung bei unrechtmässiger Daten -

bearbeitung
1 Bei unrechtmässiger Datenbearbeitung entzieht das Departement Inneres und Sicherheit die Zugriffsberechtigung unverzüglich.
2 Bei Verdacht einer unrechtmässigen Datenbearbeitung wird der elektroni - sche Zugang bis zur Klärung suspendiert.

Art. 9 Elektronischer Geschäftsverkehr

1 Das Departement Inneres und Sicherheit entscheidet, für welche Grund - buchämter der elektronische Geschäftsverkehr zugelassen ist. Es bestimmt die Zustellplattform.
2 Im elektronischen Geschäftsverkehr sind sämtliche für die Anmeldung er - forderlichen Belege elektronisch einzureichen. Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen nachzurei - chen.

Art. 10 Qualifizierte Zustellzertifikate

1 Das Departement Inneres und Sicherheit erteilt Bestätigungen nach Art. 44 Abs. 3 GBV 6 ) .
2 Es sorgt dafür, dass ein qualifiziertes Zertifikat für ungültig erklärt wird, wenn der Zertifikatinhaber die Funktion nicht mehr ausübt.

Art. 11 Eintragung in mehreren Grundbuchkreisen

1 Betrifft ein Rechtsgeschäft Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen des Kantons, kann die Anmeldung in jedem dieser Kreise erfolgen.
2 Das Grundbuchamt, das die Anmeldung entgegennimmt, erstellt für die mitbetroffenen Ämter die nötigen Abschriften und ersucht sie um Miteintra - gung. Die Miteintragung ist dem ersuchenden Grundbuchamt unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3 Die Eintragung wird der anmeldenden Person erst bestätigt, wenn die Ein - tragung in allen beteiligten Grundbuchämtern vollzogen ist.
4 Die Gesamtgebühr gemäss Art. 12 Ziff. 8.6 lit. e des Gesetzes über die Ge - bühren der Gemeinden
7 ) wird vom Grundbuchamt, das die Anmeldung ent - gegengenommen hat, eingezogen und auf die beteiligten Gemeinden ver - teilt.
6) SR 211.432.1
7) bGS 153.2

Art. 12 Selbständige Teilrechte an privatrechtlichen Körperschaften des

kantonalen Rechts
1 Übertragbare und vererbliche Teilrechte an privatrechtlichen Körperschaf - ten (Alprechte, Kuhrechte, Stösse) werden im Grundbuch als Grundstücke aufgenommen. Für sie sind eigene Grundbuchblätter anzulegen.
2 Anstelle der Aufnahme als Grundstücke kann ein separates Teilrechtsver - zeichnis geführt werden. Für die Anlage und Führung des Teilrechtsver - zeichnisses sind die Vorschriften über die Anlage und Führung des eidge - nössischen Grundbuches analog anwendbar.

Art. 13 Servitutenprotokoll

1 Die Gemeinden können für Dienstbarkeiten und Grundlasten ein Servitu - tenprotokoll als kantonales Hilfsregister führen.
2 Wo kein Servitutenprotokoll geführt wird, ist anderweitig sicherzustellen, dass die an der Dienstbarkeit oder der Grundlast beteiligten Grundstücke und der Inhalt des Rechtsverhältnisses jederzeit auf einfache Weise festge - stellt werden können.

Art. 14 Formlose Anmeldung

1 Wird die Grundbuchanmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 GBV 8 ) formlos abge - geben, so sind der Name der anrufenden Person, ihre Funktion, die Be - zeichnung der Behörde oder des Gerichts, Datum und Uhrzeit sowie der In - halt der Anmeldung unverzüglich zu protokollieren. Das Protokoll ist zu den Belegen zu nehmen.

Art. 15 Miteigentumsverhältnisse

1 Miteigentumsverhältnisse an gegenseitig überragenden Bauten oder an Bauwerken auf fremdem Boden (Art. 670 ZGB 9 ) , Art. 96 Abs. 2 GBV 10 ) ) kön - nen als Dienstbarkeit eingetragen werden.
8) SR 211.432.1
9) SR 210
10) SR 211.432.1

Art. 16 Pfandtitelregister

1 Im informatisierten Grundbuch wird ein Pfandtitelregister als kantonales Hilfsregister geführt. Darin sind einzutragen: a) neu errichtete Pfandtitel; b) vorübergehend eingereichte Pfandtitel; c) entkräftete und kraftlos erklärte Pfandtitel.
2 Die Aushändigung von Pfandtiteln darf nur gegen Empfangsschein erfol - gen. Die Empfangsscheine sind geordnet und während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

Art. 17 Entkräftete Pfandtitel

1 Entkräftete Pfandtitel, deren Aushändigung vom Grundeigentümer nicht verlangt wurde, sind während zehn Jahren aufzubewahren.
2 bescheinigen.
3 Bei der Neuausstellung eines Pfandtitels im Sinne von Art. 152 Abs. 2 GBV 11 ) darf der gelöschte Titel weder dem Gläubiger noch dem Grundeigen - tümer ausgehändigt werden.

Art. 18 Anzeigen an die Grundpfandgläubiger

1 Anzeigen an die Grundpfandgläubiger sind im Doppel zu erstellen. Das Doppel ist während zehn Jahren aufzubewahren.

Art. 19 Publikation von Handänderungen

1 Die Gemeinden veröffentlichen periodisch, mindestens einmal pro Jahr, den Erwerb des Eigentums an Grundstücken im amtlichen Publikationsor - gan oder auf ihrer Homepage. Nicht veröffentlicht werden: a) Erwerb von Flächen ohne Gebäude bis 100 m2 in der Bauzone und bis 500 m2 ausserhalb der Bauzone; b) separate Veräusserungen von Mit- oder Gesamteigentumsanteilen von weniger als 10 % am gesamten Grundstück;
11) SR 211.432.1
c) separate Veräusserungen von kleinen Einheiten im Stockwerkeigen - tum wie Garagenboxen, Abstellplätze, Bastelräume etc. sowie Wert - quotenänderungen bis zu einem Zehntel der bisherigen Quote; d) Landabtretungen für Strassenkorrektionen ohne Gebäude; e) Landumlegungen; f) güter- und erbrechtliche Handänderungen.
2 Die Veröffentlichung umfasst folgende Angaben: a) Name, Vorname und Wohnort bzw. Firma und Sitz der veräussern - den und der erwerbenden Partei; b) Datum des ursprünglichen Erwerbs durch die veräussernde Partei; c) Grundstücksnummer und Ortsbezeichnung; d) Gebäudenummer; e) Fläche; f) Inhalt eines selbständigen und dauernden Rechts; g) Miteigentums- oder Wertquote. Gegenleistungen werden nicht veröffentlicht. III. Öffentliches Bereinigungsverfahren (3.)

Art. 20 Einleitung

1 Auf Antrag des Grundbuchamtes ordnet der Regierungsrat das öffentliche Bereinigungsverfahren nach Art. 976c ZGB 12 ) für ein bestimmtes Gebiet an, wenn: a) die Verhältnisse sich tatsächlich oder rechtlich verändert haben und deswegen eine grössere Zahl von Dienstbarkeiten, Vor- oder Anmer - kungen ganz oder weitgehend hinfällig geworden ist; b) unklare Rechtsverhältnisse an Grundstücken bestehen, insbesonde - re hinsichtlich deren privatrechtlicher Erschliessung oder im Fall von örtlich beschränkt ausübbaren Dienstbarkeiten, deren Lage nicht mehr bestimmt werden kann.
12) SR 210

Art. 21 Durchführung

1 Das Grundbuchamt überprüft mit den Beteiligten die Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen auf ihre aktuelle rechtliche und tatsächliche Bedeutung sowie auf ihre Klarheit. Es unterbreitet den Beteiligten einen Bereinigungs - vorschlag.
2 Der Bereinigungsvorschlag bezeichnet die zu löschenden, die unverändert fortbestehenden und die zu bereinigenden Dienstbarkeiten, Vor- und Anmer - kungen für jedes beteiligte Grundstück sowie die Neuformulierungen und Präzisierungen. Es enthält neue oder korrigierte Planbeilagen, soweit sie ge - mäss Art. 732 Abs. 2 ZGB 13 ) erforderlich sind.
3 Der von den Beteiligten unterzeichnete Bereinigungsvorschlag bildet den Rechtsgrundausweis für die Bereinigung des Grundbuches.

Art. 22 Kosten und Abschluss des Verfahrens

1 Die Kosten des öffentlichen Bereinigungsverfahrens gehen je zur Hälfte zu - lasten der betroffenen Grundeigentümer und der Gemeinde.
2 Das Departement Inneres und Sicherheit ist über den Abschluss des Ver - fahrens in Kenntnis zu setzen. IV. Übergangsbestimmungen (4.)

Art. 23 Datensicherung des Papiergrundbuches

1 Gemeinden, welche die Grundbuchführung mittels Informatik noch nicht eingeführt haben, sichern die aufzubewahrenden Teile des Grundbuches al - le fünf Jahre auf unveränderbaren Bild- oder Datenträgern. Sie bewahren die Datenträger sicher auf.
2 Während der Einführung des informatisierten Grundbuches erfolgt die Nachführung sowohl auf Papier als auch mittels Informatik.
3 Die kantonalen Protokolle, die Tagebücher und die auf Papier geführten Hilfsregister werden bei den Gemeinden archiviert.
13) SR 210
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8 Titel geändert 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8 Abs. 1 bis eingefügt 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8 Abs. 1 ter eingefügt 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8a eingefügt 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8b eingefügt 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Art. 8c eingefügt 1423 / 26.02.2021
23.02.2021 01.03.2021 Anhang 1 eingefügt 1423 / 26.02.2021
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 8 23.02.2021 01.03.2021 Titel geändert 1423 / 26.02.2021

Art. 8 Abs. 1 23.02.2021 01.03.2021 geändert 1423 / 26.02.2021

Art. 8 Abs. 1 bis 23.02.2021 01.03.2021 eingefügt 1423 / 26.02.2021

Art. 8 Abs. 1 ter 23.02.2021 01.03.2021 eingefügt 1423 / 26.02.2021

Art. 8 Abs. 2 23.02.2021 01.03.2021 geändert 1423 / 26.02.2021

Art. 8a 23.02.2021 01.03.2021 eingefügt 1423 / 26.02.2021

Art. 8b 23.02.2021 01.03.2021 eingefügt 1423 / 26.02.2021

Art. 8c 23.02.2021 01.03.2021 eingefügt 1423 / 26.02.2021

Anhang 1 23.02.2021 01.03.2021 eingefügt 1423 / 26.02.2021
213.310 n Gerichten wird zur Erfüllung ihrer gesetzlichen A ufgaben eine der nachstehenden Benutzerroll en Ergänzend zu R1-R6 Auditor R1 R2 R3 R4 R5 R6 RE24 RE25 RE26 RE27 RE28 RE29 R9 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x
213.310 x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x x
213.310 x n Gerichten werden die nachstehenden Zugriffsrechte gewährt: Benutzerrollen Ergänzend zu R1-R6 Auditor R1 R2 R3 R4 R5 R6 RE24 RE25 RE26 RE27 RE28 RE29 R9 x x x x x x x x x x
213.310 x x x x x X x x x x x x x x x x x x x x x x x x
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