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Version: 31.10.2018
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Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen

Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen Vom 17. März 2009 (Stand 1. November 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 10, 11, 12, 18, 24, 25, 26, 29, 34 und 35 des Gesundheitsge - setzes vom 21. Februar 2008
1 ) , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Geltungsbereich und Zuständigkeit

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Ausübung der nach dem Gesundheitsgesetz be - willigungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen, soweit nicht Bundesrecht oder besondere Bestimmungen für den jeweiligen Beruf in anderen Verordnun - gen anwendbar sind.

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (nachfolgend: «Direktion») ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung.
2 Für die Erteilung von Bewilligungen zur unselbständigen Berufsausübung sind zuständig:
a. der kantonsärztliche Dienst für Ärztinnen, Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
b. der kantonszahnärztliche Dienst für Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c. der Kantonsapothekerdienst für Apothekerinnen, Apotheker, Drogistinnen und Drogisten;
d. der Kantonsveterinärdienst für Tierärztinnen und Tierärzte.
1) GS 36.0808, SGS 901 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
1.2 Bewilligungsverfahren

§ 3 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen oder unselb - ständigen Berufsausübung ist schriftlich mit den erforderlichen Angaben an die Direktion einzureichen.
2 Bewilligungen für eine unselbständige Tätigkeit sind zu beantragen:
a. von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung;
b. bei Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten von der betroffenen Person selber;
c. von der Ehegattin, vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin, vom eingetragenen Partner oder von den direkten Nachkommen einer verstor - benen Inhaberin oder eines verstorbenen Inhabers einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. die Nachweise der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für den ent - sprechenden Beruf, insbesondere Diplome und Weiterbildungstitel;
b. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister;
c. eine Wohnsitzbestätigung der Wohngemeinde.
4 Von Personen, welche die beantragte Tätigkeit bereits in einem anderen Kanton oder Staat ausgeübt haben, kann die Einreichung einer Bescheinigung des Herkunftskantons oder -staates über die Rechtmässigkeit und Unbedenk - lichkeit der dortigen Tätigkeit verlangt werden.

§ 4 Prüfung des Gesuchs

1 Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Prüfung des Gesuchs
a. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorzuladen;
b. eine Inspektion der Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten durchzu - führen;
c. Fachexperten beizuziehen;
d. Auskünfte von anderen Behörden nach § 17 Abs. 2 des Gesundheitsge - setzes
2 ) einzuholen;
e. eine Begutachtung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach § 13 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes
3 ) anzuordnen.

§ 5 Bewilligung

1 Die Bewilligung kann befristet oder mit Auflagen versehen werden.
2) GS 36.0808, SGS 901
3) GS 36.0808, SGS 901 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
2 Die bewilligungspflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
1.3 Meldeverfahren

§ 6 Meldung

1 Tätigkeiten, die nach § 10 des Gesundheitsgesetzes
4 ) einer Meldepflicht un - terstehen, sind der Direktion unter Angabe der Dauer der Tätigkeit schriftlich zu melden.
2 Der Meldung sind beizulegen:
a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftskantons oder -staates über die Rechtmässigkeit und Unbedenklichkeit der dortigen Tä - tigkeit;
b. eine Bescheinigung der zuständigen eidgenössischen Stellen über die Gleichwertigkeit der erforderlichen Diplome und Weiterbildungstitel.
3 Die Meldung ist für jedes Kalenderjahr neu einzureichen. Die Direktion kann ab dem zweiten Jahr auf die Einreichung der Bescheinigungen nach Absatz 2 verzichten.

§ 7 Bestätigung

1 Die Direktion prüft die eingereichten Unterlagen und teilt der betreffenden Person schriftlich mit, ob sie die Tätigkeit aufnehmen kann.
2 Die meldepflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestä - tigung vorliegt.
1.4 Änderungen

§ 8 Meldung von Änderungen

1 Die Pflicht zur Meldung von Änderungen gemäss § 18 Absatz 2 des Gesund - heitsgesetzes
5 ) betrifft insbesondere:
a. die Beendigung der selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit, sofern diese nicht mit dem Ablauf einer befristeten Bewilligung, einer gesetzli - chen Beschränkung der Dauer der Tätigkeit oder dem Ablauf einer im
b. Änderungen der Personalien, der Praxisadresse und der Wohnadresse;
c. neu erworbene Diplome und Weiterbildungstitel.
4) GS 36.0808, SGS 901
5) GS 36.0808, SGS 901 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
1.5 Berufsausübung und Berufspflichten

§ 9 Führung von Zweigpraxen

1 Ärztinnen und Ärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten ist es untersagt, eine Zweigpraxis durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen zu las - sen.
2 Assistentinnen und Assistenten dürfen in einer Zweigpraxis nur während der Anwesenheit der Inhaberin oder des Inhaber der Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben übliche Abwesenheiten wie Ferien, Weiterbildung, Krankheit oder Militärdienst.

§ 10 Aufbewahrungsfristen der Patientendokumentation

1 Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Zahnärztin - nen und Zahnärzte haben folgende Teile der Patientendokumentation während
20 Jahren ab dem letzten Eintrag aufzubewahren:
a. Röntgenbilder;
b. Unterlagen über Zahnunfälle.

§ 11 Aufbewahrung der Patientendokumentationen bei Übergabe

oder Schliessung der Praxis
1 Ärztinnen und Ärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten haben bei einer Übergabe der Praxis die Patientendokumentationen, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.
2 Bei einer Schliessung der Praxis sind die Patientendokumentationen durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber oder deren oder des - sen Erben bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen treuhänderisch aufzube - wahren oder einer anderen geeignete Person oder Institution zur treuhänderi - schen Aufbewahrung zu übergeben.
3 Wer Patientendokumentationen treuhänderisch aufbewahrt ist verantwortlich für die Wahrung der Schweigepflicht und hat einen angemessenen Schutz vor Vernichtung zu gewährleisten.
4 Die Patientinnen und Patienten sind in jedem Fall in geeigneter Form über die Übergabe oder Schliessung der Praxis zu informieren. Sie sind berechtigt, die Herausgabe der Patientendokumentation im Original zu verlangen.

§ 12 Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber darf die bewilligte Tä - tigkeit nur in geeigneten Räumlichkeiten ausüben. Vorbehalten bleiben Haus - besuche. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
2 Die Räumlichkeiten sind geeignet, wenn sie für die Ausübung der Tätigkeit zweckmässig eingerichtet sind. Sie dürfen für keinen anderen Zweck genutzt werden.
3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sowie das Praxisper - sonal müssen hinsichtlich deren Bedienung von Apparaten eingehend instruiert sein.

§ 13 Berufsbezeichnung

1 Die Bezeichnung der universitären Medizinalberufe richtet sich nach der Bun - desgesetzgebung.
2 Für die übrigen Berufe sind die Berufsbezeichnungen nach dem Gesund - heitsgesetz oder die Bezeichnungen von eidgenössisch oder eidgenössisch anerkannten Diplomen oder Weiterbildungstiteln zu verwenden.
3 Besteht für eine Tätigkeit kein eidgenössischer oder eidgenössisch anerkann - ter Berufsabschluss, ist eine gebräuchliche, nicht irreführende Berufsbezeich - nung zu verwenden.
4 Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. Zusätzlich darf die Bezeichnung des Diploms oder des Weiterbildungstitels in der Originalsprache verwendet werden.
5 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialistin oder Spezialist oder als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbil - dungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufs - verbands voraus.

§ 14 Ankündigung und Werbung

1 Verboten ist jede Ankündigung oder Werbung, welche nicht wahrheitsgetreu oder irreführend ist, namentlich in Bezug auf die bewilligte und ausgeübte Tä - tigkeit, die absolvierte Aus- und Weiterbildung, besondere Fähigkeiten der In - haberin oder des Inhabers der Bewilligung oder zu erwartende Therapieerfol - ge.
2 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse und Schwerpunkttätigkeiten sind nur zulässig, wenn besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Fachbereich nachgewiesen werden können.
3 Jede Ankündigung und Werbung muss gut erkennbar den Namen und die Berufsbezeichnung nach § 13 der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung enthalten. Werden unselbständig tätige Personen aufgeführt, sind diese als solche zu bezeichnen.
4 Erfolgt die Ankündigung oder Werbung unter dem Namen einer Firma, einer Gemeinschaftspraxis oder dergleichen sind zusätzlich Namen und Berufsbe - zeichnungen gemäss Abs. 3 gut erkennbar aufzuführen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
2 Besondere Bestimmungen für die einzelnen Berufe
2.1 Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte

§ 15 Stellvertreterinnen und Stellvertreter

1 Die Bewilligung zur Beschäftigung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertre - ters ist auf höchstens 1 Jahr befristet.
2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss die fachlichen Voraussetzun - gen erfüllen, die für eine selbständige Tätigkeit im entsprechenden Beruf erfor - derlich sind.

§ 16 Assistentinnen und Assistenten

1 Die Bewilligung zur Beschäftigung einer Assistentin oder eines Assistenten wird erteilt:
a. unbefristet, wenn die Assistentin oder der Assistent die Voraussetzungen erfüllt, die für eine selbständige Tätigkeit im entsprechenden Beruf erfor - derlich sind;
b. befristet auf höchstens 2 Jahre, bei Tätigkeit in Teilzeit entsprechend län - ger, wenn die Assistentin oder der Assistent über ein eidgenössisches oder eidgenössische anerkanntes Diplom verfügt und die Tätigkeit der Er - langung eines Weiterbildungstitels dient.
2 In begründeten Ausnahmefällen können Personen ohne eidgenössisches oder eidgenössische anerkanntes Diplom zur Tätigkeit als Assistentin oder Assistent zugelassen werden, wenn anderweitig eine ausreichende Ausbildung nachgewiesen ist. Die Bewilligung kann mit besonderen Auflagen versehen werden.

§ 17 Zahl der Assistentinnen und Assistenten

1 Eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Bewilligung zur selbständigen Berufs - ausübung darf höchstens vier Assistentinnen und Assistenten mit insgesamt höchstens 200 Stellenprozenten beschäftigen. Ausgenommen ist die die Be - schäftigung von Assistenzärztinnen und Assistenzärzte durch ein Spital.

§ 18 Tätigkeit als Assistenzärztin oder Assistenzarzt in Privatspitä -

lern
1 Privatspitäler haben Beginn und Ende der Tätigkeit von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten dem kantonsärztlichen Dienst unter Angabe der Persona - lien, des Diploms und allfälliger Weiterbildungstitel zu melden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
2.2 Apothekerinnen und Apotheker

§ 19 * ...

§ 19a * Tätigkeit mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion

1 Eine Bewilligung zur Ausübung des Apothekerberufes mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion wird an Personen erteilt, welche:
a. im Besitz eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Apo - theker-Diploms sind und
b. sich in einer anerkannten Weiterbildung gemäss dem Bundesgesetz über die Medizinalberufe befinden.
2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, die Stellvertretung von in fachlicher Eigenverantwortung tätigen Personen stun - denweise, für maximal einen Tag pro Woche sowie maximal vier Wochen Feri - en oder Krankheitsvertretung pro Jahr zu übernehmen, sofern in diesen Zeiträumen eine Person mit Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Be - rufsausübung für Rückfragen erreichbar ist.
3 Die Bewilligung zur Ausübung des Apothekerberufes mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion ist auf die in der Bewilligung bezeichnete Apotheke be - schränkt und auf 3 Jahre befristet. Eine Verlängerung ist in begründeten Fällen möglich, sofern die Fortbildungspflicht erfüllt ist.
2.3 Drogistinnen und Drogisten

§ 20 Stellvertreterinnen und Stellvertreter

1 Eine Bewilligung zur Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter wird an Personen erteilt, welche die höhere eidgenössische Fachprüfung für Drogistin - nen und Drogisten bestanden haben. Die Bewilligung ist für alle Drogerien im Kanton gültig und unbefristet.
2.4 Weitere Leistungserbringer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

§ 21 Befugnisse

1 Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung des jeweiligen Berufs entsprechend ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung und Erfahrung.
2 Tätigkeiten, welche ärztliche oder chiropraktorische Fachkenntnisse voraus - setzen, sind untersagt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
3 Hebammen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Pflegefach - frauen und Pflegefachmänner sind berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Tätigkeitsbereichs Heilmittel anzuwenden, soweit die Heilmittelgesetzge - bung nichts anderes vorsieht. Die Direktion kann die entsprechenden Heilmittel näher bezeichnen. Die Abgabe von Heilmitteln an die Patientinnen und Patien - ten ist untersagt.
2.5 Übrige Gesundheitsberufe
2.5.1 Augenoptikerinnen und Augenoptiker

§ 22 * Bewilligung mit umfassenden Befugnissen

1 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Augenoptikerin und Augenoptiker mit umfassenden Befugnissen (Bewilligung A) berechtigt zur An - fertigung und zum Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen, zur Durchfüh - rung von optometrischen Messungen sowie zur Anpassung und selbstständi - gen Abgabe von Kontaktlinsen.

§ 23 * Bewilligung mit eingeschränkten Befugnissen

1 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Augenoptikerin und Augenoptiker mit eingeschränkten Befugnissen (Bewilligung B) berechtigt aus - schliesslich zur Anfertigung und zum Verkauf von Brillen und anderen Sehhil - fen nach ärztlicher Verordnung oder aufgrund von optometrischen Messungen, die von einer dazu berechtigten Person vorgenommen wurden.

§ 24 * ...

§ 25 * Berufspflichten

1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
a. dürfen keine Heilbehandlungen am Auge vornehmen;
b. dürfen keine Arzneimittel anwenden und abgeben; davon ausgenommen sind die Mittel, die üblicherweise bei der Anpassung von Kontaktlinsen abgegeben werden;
c. müssen eine augenärztliche Untersuchung empfehlen, wenn sie krank - hafte oder altersbedingte Veränderungen der Augen vermuten;
d. dürfen ärztliche Rezepte ohne Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt nicht abändern;
e. dürfen ohne vorgängige augenärztliche Untersuchung keine erstmalige Anpassung von Kontaktlinsen und keine optometrischen Messungen an Personen unter 14 Jahren vornehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
2 Augenoptikerinnen und Augenoptiker im Anstellungsverhältnis dürfen opto - metrische Messungen sowie die Anpassung von Kontaktlinsen nur unter Auf - sicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers der Bewilligung A vornehmen.
3 Die Augenoptikerinnen und Augenoptiker haben über die nach ärztlicher Ver - ordnung oder aufgrund von optometrischen Messungen einer dazu berechtig - ten Person angefertigten Brillen und Kontaktlinsen eine Dokumentation zu füh - ren. Die Aufzeichnungen sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.

§ 26 Stellvertretung

1 Bei längerer Krankheit oder beim Tod einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers kann ein Betrieb mit Bewilligung der Direktion vorüberge - hend durch eine Augenoptikerin oder einen Augenoptiker geführt werden, die oder der die fachliche Bewilligungsvoraussetzungen nach § 34 des Gesund - heitsgesetzes
6 ) nicht erfüllt, zumindest aber über das eidgenössische Fähig - keitszeugnis für Augenoptiker oder einen gleichwertigen ausländischen Aus - weis verfügt. Die Direktion legt den Umfang der bewilligten Tätigkeit fest.
2.5.2 Medizinische Masseurinnen und Masseure

§ 27 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Medizinische Masseurin oder Masseur wird an Personen erteilt, die über eine Fähigkeitsausweis SRK verfü - gen oder eine vor dem 31. Dezember 2002 vom SRK als gleichwertig aner - kannte Ausbildung nachweisen.

§ 28 Befugnisse

1 Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur selbständigen Ausführung von passiven Therapiemassnahmen wie die Heilmassage, die Elektrotherapie oder die Hydrotherapie.
2 Therapiemassnahmen an Akut- und Schwerkranken, Schwangeren und Ver - unfallten, ausgenommen Bagatellunfällen und Restzuständen nach Unfällen, sind nur auf ärztliche Anordnung erlaubt.
3 Die Krankheitsdiagnostik ist der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilli - gungsinhaber untersagt.
6) GS 36.0808, SGS 901 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
2.5.3 Podologinnen und Podologen

§ 29 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Podologin oder Podologe wird an Personen erteilt, welche die höhere Fachprüfung als diplomierte Podologin oder diplomierter Podologe bestanden haben.

§ 30 Befugnisse

1 Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fusspflege entsprechend ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung und Erfah - rung.
2.5.4 Zahntechnikerinnen und Zahntechniker

§ 31 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Zahntechnikerin oder Zahn - techniker wird an Personen erteilt, die über das eidgenössische Fähigkeits - zeugnis als Zahntechniker oder einen gleichwertigen ausländischen Ausweis gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung
7 ) verfügen.

§ 32 Befugnisse

1 Die Bewilligung berechtigt die Zahntechnikerin oder den Zahntechniker zur Ausführung der ihr oder ihm gemäss Fähigkeitsausweis zustehenden Arbeiten.
2 Jede Betätigung im Mund der Patientinnen und Patienten, insbesondere das Abdrucknehmen für ein künstliches Gebiss oder für eine Reparatur sowie Biss - nahmen, Unterfütterungen und Einproben, ist untersagt. Vorbehalten bleibt das Einproben auf ausdrückliche Anordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarz - tes.
2.5.5 Dentalhygienikerinnen und Detalhygieniker

§ 33 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin oder Den - talhygieniker wird an Personen erteilt, die über ein eidgenössisches Diplom als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker HF oder ein gleichwertiges ausländi - sches Diplom verfügen.
7) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988

§ 34 Befugnisse

1 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt,
a. selbständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen durchzuführen sowie Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophyla - xe zu beraten und anzuleiten;
b. auf Verordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes paradontalthera - peutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine zahn - ärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt;
c. im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Tätigkeitsbereichs Heilmittel anzu - wenden, soweit die Heilmittelgesetzgebung nichts anderes vorsieht.
2 Es ist den Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern insbesondere unter - sagt,
a. medizinische Risikopatientinnen und -patienten zu behandeln;
b. Anästhesien durchzuführen;
c. Heilmittel an die Patientinnen und Patienten abzugeben.
3 Schlussbestimmungen

§ 35 Übergangsbestimmung

1 ... *
2 Drogistinnen und Drogisten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Kanton als Stellvertreterin oder als Stellvertreter tätig sind, kann eine Bewilligung gemäss § 20 erteilt werden, auch wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind. Voraussetzung ist ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Drogistin oder Drogist oder eine gleichwertige Ausbil - dung sowie der Nachweis einer in der Regel mindestens 15-jährigen Berufser - fahrung. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen werden. Gesuche sind in - nerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.

§ 35a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2018

1 Stellvertreterbewilligungen für Apothekerinnen und Apotheker, welche vor dem 1. Januar 2018 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

§ 37 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a. Verordnung vom 7. November 2000
8 ) über die Bewilligungserteilung für Medizinalpersonen und für weitere Heilberufe;
8) GS 33.1383, SGS 901.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
b. Verordnung vom 12. Oktober 1998
9 ) über die stellvertretenden und assis - tierenden Medizinalpersonen;
c. Verordnung vom 14. Dezember 1976
10 ) über Heilberufe;
d. Optikerverordnung vom 30. Juni 1992
11 )
.

§ 38 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
9) GS 33.280, SGS 915.11
10) GS 26.248, SGS 914.11
11) GS 31.101, SGS 918.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0988
22.06.2010 01.07.2010 § 22 totalrevidiert GS 37.169
22.06.2010 01.07.2010 § 23 totalrevidiert GS 37.169
22.06.2010 01.07.2010 § 24 aufgehoben GS 37.169
22.06.2010 01.07.2010 § 25 totalrevidiert GS 37.169
23.10.2018 01.11.2018 § 19 aufgehoben GS 2018.066
23.10.2018 01.11.2018 § 19a eingefügt GS 2018.066
23.10.2018 01.11.2018 § 35 Abs. 1 aufgehoben GS 2018.066
23.10.2018 01.11.2018 § 35a eingefügt GS 2018.066 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.03.2009 01.04.2009 Erstfassung GS 36.0988

§ 19 23.10.2018 01.11.2018 aufgehoben GS 2018.066

§ 19a 23.10.2018 01.11.2018 eingefügt GS 2018.066

§ 22 22.06.2010 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.169

§ 23 22.06.2010 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.169

§ 24 22.06.2010 01.07.2010 aufgehoben GS 37.169

§ 25 22.06.2010 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.169

§ 35 Abs. 1 23.10.2018 01.11.2018 aufgehoben GS 2018.066

§ 35a 23.10.2018 01.11.2018 eingefügt GS 2018.066

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
Version: 01.11.2018
Anzahl Änderungen: 1

Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen

Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen Vom 17. März 2009 (Stand 1. November 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §§ 10, 11, 12, 18, 24, 25, 26, 29, 34 und 35 des Gesundheitsge - setzes vom 21. Februar 2008
1 ) , beschliesst:
1.1 Geltungsbereich und Zuständigkeit

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Ausübung der nach dem Gesundheitsgesetz be - willigungspflichtigen Berufe im Gesundheitswesen, soweit nicht Bundesrecht oder besondere Bestimmungen für den jeweiligen Beruf in anderen Verordnun - gen anwendbar sind.

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (nachfolgend: «Direktion») ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung.
2 Für die Erteilung von Bewilligungen zur unselbständigen Berufsausübung sind zuständig:
a. der kantonsärztliche Dienst für Ärztinnen, Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
b. der kantonszahnärztliche Dienst für Zahnärztinnen und Zahnärzte;
c. der Kantonsapothekerdienst für Apothekerinnen, Apotheker, Drogistinnen und Drogisten;
d. der Kantonsveterinärdienst für Tierärztinnen und Tierärzte.
1) GS 36.0808, SGS 901 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
1.2 Bewilligungsverfahren

§ 3 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen oder unselb - ständigen Berufsausübung ist schriftlich mit den erforderlichen Angaben an die Direktion einzureichen.
2 Bewilligungen für eine unselbständige Tätigkeit sind zu beantragen:
a. von der Inhaberin oder dem Inhaber einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung;
b. bei Apothekerinnen und Apotheker sowie Drogistinnen und Drogisten von der betroffenen Person selber;
c. von der Ehegattin, vom Ehegatten, von der eingetragenen Partnerin, vom eingetragenen Partner oder von den direkten Nachkommen einer verstor - benen Inhaberin oder eines verstorbenen Inhabers einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. die Nachweise der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für den ent - sprechenden Beruf, insbesondere Diplome und Weiterbildungstitel;
b. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister;
c. eine Wohnsitzbestätigung der Wohngemeinde.
4 Von Personen, welche die beantragte Tätigkeit bereits in einem anderen Kanton oder Staat ausgeübt haben, kann die Einreichung einer Bescheinigung des Herkunftskantons oder -staates über die Rechtmässigkeit und Unbedenk - lichkeit der dortigen Tätigkeit verlangt werden.

§ 4 Prüfung des Gesuchs

1 Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Prüfung des Gesuchs
a. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorzuladen;
b. eine Inspektion der Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten durchzu - führen;
c. Fachexperten beizuziehen;
d. Auskünfte von anderen Behörden nach § 17 Abs. 2 des Gesundheitsge - setzes
2 ) einzuholen;
e. eine Begutachtung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach § 13 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes
3 ) anzuordnen.

§ 5 Bewilligung

1 Die Bewilligung kann befristet oder mit Auflagen versehen werden.
2) GS 36.0808, SGS 901
3) GS 36.0808, SGS 901 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
2 Die bewilligungspflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
1.3 Meldeverfahren

§ 6 Meldung

1 Tätigkeiten, die nach § 10 des Gesundheitsgesetzes
4 ) einer Meldepflicht un - terstehen, sind der Direktion unter Angabe der Dauer der Tätigkeit schriftlich zu melden.
2 Der Meldung sind beizulegen:
a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftskantons oder -staates über die Rechtmässigkeit und Unbedenklichkeit der dortigen Tä - tigkeit;
b. eine Bescheinigung der zuständigen eidgenössischen Stellen über die Gleichwertigkeit der erforderlichen Diplome und Weiterbildungstitel.
3 Die Meldung ist für jedes Kalenderjahr neu einzureichen. Die Direktion kann ab dem zweiten Jahr auf die Einreichung der Bescheinigungen nach Absatz 2 verzichten.

§ 7 Bestätigung

1 Die Direktion prüft die eingereichten Unterlagen und teilt der betreffenden Person schriftlich mit, ob sie die Tätigkeit aufnehmen kann.
2 Die meldepflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestä - tigung vorliegt.
1.4 Änderungen

§ 8 Meldung von Änderungen

1 Die Pflicht zur Meldung von Änderungen gemäss § 18 Absatz 2 des Gesund - heitsgesetzes
5 ) betrifft insbesondere:
a. die Beendigung der selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit, sofern diese nicht mit dem Ablauf einer befristeten Bewilligung, einer gesetzli - chen Beschränkung der Dauer der Tätigkeit oder dem Ablauf einer im
b. Änderungen der Personalien, der Praxisadresse und der Wohnadresse;
c. neu erworbene Diplome und Weiterbildungstitel.
4) GS 36.0808, SGS 901
5) GS 36.0808, SGS 901 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
1.5 Berufsausübung und Berufspflichten

§ 9 Führung von Zweigpraxen

1 Ärztinnen und Ärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten ist es untersagt, eine Zweigpraxis durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen zu las - sen.
2 Assistentinnen und Assistenten dürfen in einer Zweigpraxis nur während der Anwesenheit der Inhaberin oder des Inhaber der Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben übliche Abwesenheiten wie Ferien, Weiterbildung, Krankheit oder Militärdienst.

§ 10 Aufbewahrungsfristen der Patientendokumentation

1 Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Zahnärztin - nen und Zahnärzte haben folgende Teile der Patientendokumentation während
20 Jahren ab dem letzten Eintrag aufzubewahren:
a. Röntgenbilder;
b. Unterlagen über Zahnunfälle.

§ 11 Aufbewahrung der Patientendokumentationen bei Übergabe

oder Schliessung der Praxis
1 Ärztinnen und Ärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten haben bei einer Übergabe der Praxis die Patientendokumentationen, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind, der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu übergeben.
2 Bei einer Schliessung der Praxis sind die Patientendokumentationen durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber oder deren oder des - sen Erben bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen treuhänderisch aufzube - wahren oder einer anderen geeignete Person oder Institution zur treuhänderi - schen Aufbewahrung zu übergeben.
3 Wer Patientendokumentationen treuhänderisch aufbewahrt ist verantwortlich für die Wahrung der Schweigepflicht und hat einen angemessenen Schutz vor Vernichtung zu gewährleisten.
4 Die Patientinnen und Patienten sind in jedem Fall in geeigneter Form über die Übergabe oder Schliessung der Praxis zu informieren. Sie sind berechtigt, die Herausgabe der Patientendokumentation im Original zu verlangen.

§ 12 Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate

1 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber darf die bewilligte Tä - tigkeit nur in geeigneten Räumlichkeiten ausüben. Vorbehalten bleiben Haus - besuche. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
2 Die Räumlichkeiten sind geeignet, wenn sie für die Ausübung der Tätigkeit zweckmässig eingerichtet sind. Sie dürfen für keinen anderen Zweck genutzt werden.
3 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sowie das Praxisper - sonal müssen hinsichtlich deren Bedienung von Apparaten eingehend instruiert sein.

§ 13 Berufsbezeichnung

1 Die Bezeichnung der universitären Medizinalberufe richtet sich nach der Bun - desgesetzgebung.
2 Für die übrigen Berufe sind die Berufsbezeichnungen nach dem Gesund - heitsgesetz oder die Bezeichnungen von eidgenössisch oder eidgenössisch anerkannten Diplomen oder Weiterbildungstiteln zu verwenden.
3 Besteht für eine Tätigkeit kein eidgenössischer oder eidgenössisch anerkann - ter Berufsabschluss, ist eine gebräuchliche, nicht irreführende Berufsbezeich - nung zu verwenden.
4 Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. Zusätzlich darf die Bezeichnung des Diploms oder des Weiterbildungstitels in der Originalsprache verwendet werden.
5 Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialistin oder Spezialist oder als Fach- oder Spezialpraxis für eine bestimmte Fachrichtung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Weiterbil - dungstitel oder einen Weiterbildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufs - verbands voraus.

§ 14 Ankündigung und Werbung

1 Verboten ist jede Ankündigung oder Werbung, welche nicht wahrheitsgetreu oder irreführend ist, namentlich in Bezug auf die bewilligte und ausgeübte Tä - tigkeit, die absolvierte Aus- und Weiterbildung, besondere Fähigkeiten der In - haberin oder des Inhabers der Bewilligung oder zu erwartende Therapieerfol - ge.
2 Hinweise auf besondere Fachkenntnisse und Schwerpunkttätigkeiten sind nur zulässig, wenn besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Fachbereich nachgewiesen werden können.
3 Jede Ankündigung und Werbung muss gut erkennbar den Namen und die Berufsbezeichnung nach § 13 der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung enthalten. Werden unselbständig tätige Personen aufgeführt, sind diese als solche zu bezeichnen.
4 Erfolgt die Ankündigung oder Werbung unter dem Namen einer Firma, einer Gemeinschaftspraxis oder dergleichen sind zusätzlich Namen und Berufsbe - zeichnungen gemäss Abs. 3 gut erkennbar aufzuführen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
2 Besondere Bestimmungen für die einzelnen Berufe
2.1 Ärztinnen und Ärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte

§ 15 Stellvertreterinnen und Stellvertreter

1 Die Bewilligung zur Beschäftigung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertre - ters ist auf höchstens 1 Jahr befristet.
2 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss die fachlichen Voraussetzun - gen erfüllen, die für eine selbständige Tätigkeit im entsprechenden Beruf erfor - derlich sind.

§ 16 Assistentinnen und Assistenten

1 Die Bewilligung zur Beschäftigung einer Assistentin oder eines Assistenten wird erteilt:
a. unbefristet, wenn die Assistentin oder der Assistent die Voraussetzungen erfüllt, die für eine selbständige Tätigkeit im entsprechenden Beruf erfor - derlich sind;
b. befristet auf höchstens 2 Jahre, bei Tätigkeit in Teilzeit entsprechend län - ger, wenn die Assistentin oder der Assistent über ein eidgenössisches oder eidgenössische anerkanntes Diplom verfügt und die Tätigkeit der Er - langung eines Weiterbildungstitels dient.
2 In begründeten Ausnahmefällen können Personen ohne eidgenössisches oder eidgenössische anerkanntes Diplom zur Tätigkeit als Assistentin oder Assistent zugelassen werden, wenn anderweitig eine ausreichende Ausbildung nachgewiesen ist. Die Bewilligung kann mit besonderen Auflagen versehen werden.

§ 17 Zahl der Assistentinnen und Assistenten

1 Eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Bewilligung zur selbständigen Berufs - ausübung darf höchstens vier Assistentinnen und Assistenten mit insgesamt höchstens 200 Stellenprozenten beschäftigen. Ausgenommen ist die die Be - schäftigung von Assistenzärztinnen und Assistenzärzte durch ein Spital.

§ 18 Tätigkeit als Assistenzärztin oder Assistenzarzt in Privatspitä -

lern
1 Privatspitäler haben Beginn und Ende der Tätigkeit von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten dem kantonsärztlichen Dienst unter Angabe der Persona - lien, des Diploms und allfälliger Weiterbildungstitel zu melden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
2.2 Apothekerinnen und Apotheker

§ 19 * ...

§ 19a * Tätigkeit mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion

1 Eine Bewilligung zur Ausübung des Apothekerberufes mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion wird an Personen erteilt, welche:
a. im Besitz eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Apo - theker-Diploms sind und
b. sich in einer anerkannten Weiterbildung gemäss dem Bundesgesetz über die Medizinalberufe befinden.
2 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, die Stellvertretung von in fachlicher Eigenverantwortung tätigen Personen stun - denweise, für maximal einen Tag pro Woche sowie maximal vier Wochen Feri - en oder Krankheitsvertretung pro Jahr zu übernehmen, sofern in diesen Zeiträumen eine Person mit Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Be - rufsausübung für Rückfragen erreichbar ist.
3 Die Bewilligung zur Ausübung des Apothekerberufes mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion ist auf die in der Bewilligung bezeichnete Apotheke be - schränkt und auf 3 Jahre befristet. Eine Verlängerung ist in begründeten Fällen möglich, sofern die Fortbildungspflicht erfüllt ist.
2.3 Drogistinnen und Drogisten

§ 20 Stellvertreterinnen und Stellvertreter

1 Eine Bewilligung zur Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter wird an Personen erteilt, welche die höhere eidgenössische Fachprüfung für Drogistin - nen und Drogisten bestanden haben. Die Bewilligung ist für alle Drogerien im Kanton gültig und unbefristet.
2.4 Weitere Leistungserbringer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

§ 21 Befugnisse

1 Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung des jeweiligen Berufs entsprechend ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung und Erfahrung.
2 Tätigkeiten, welche ärztliche oder chiropraktorische Fachkenntnisse voraus - setzen, sind untersagt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
3 Hebammen, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Pflegefach - frauen und Pflegefachmänner sind berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Tätigkeitsbereichs Heilmittel anzuwenden, soweit die Heilmittelgesetzge - bung nichts anderes vorsieht. Die Direktion kann die entsprechenden Heilmittel näher bezeichnen. Die Abgabe von Heilmitteln an die Patientinnen und Patien - ten ist untersagt.
2.5 Übrige Gesundheitsberufe
2.5.1 Augenoptikerinnen und Augenoptiker

§ 22 * Bewilligung mit umfassenden Befugnissen

1 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Augenoptikerin und Augenoptiker mit umfassenden Befugnissen (Bewilligung A) berechtigt zur An - fertigung und zum Verkauf von Brillen und anderen Sehhilfen, zur Durchfüh - rung von optometrischen Messungen sowie zur Anpassung und selbstständi - gen Abgabe von Kontaktlinsen.

§ 23 * Bewilligung mit eingeschränkten Befugnissen

1 Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Augenoptikerin und Augenoptiker mit eingeschränkten Befugnissen (Bewilligung B) berechtigt aus - schliesslich zur Anfertigung und zum Verkauf von Brillen und anderen Sehhil - fen nach ärztlicher Verordnung oder aufgrund von optometrischen Messungen, die von einer dazu berechtigten Person vorgenommen wurden.

§ 24 * ...

§ 25 * Berufspflichten

1 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber
a. dürfen keine Heilbehandlungen am Auge vornehmen;
b. dürfen keine Arzneimittel anwenden und abgeben; davon ausgenommen sind die Mittel, die üblicherweise bei der Anpassung von Kontaktlinsen abgegeben werden;
c. müssen eine augenärztliche Untersuchung empfehlen, wenn sie krank - hafte oder altersbedingte Veränderungen der Augen vermuten;
d. dürfen ärztliche Rezepte ohne Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt nicht abändern;
e. dürfen ohne vorgängige augenärztliche Untersuchung keine erstmalige Anpassung von Kontaktlinsen und keine optometrischen Messungen an Personen unter 14 Jahren vornehmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
2 Augenoptikerinnen und Augenoptiker im Anstellungsverhältnis dürfen opto - metrische Messungen sowie die Anpassung von Kontaktlinsen nur unter Auf - sicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers der Bewilligung A vornehmen.
3 Die Augenoptikerinnen und Augenoptiker haben über die nach ärztlicher Ver - ordnung oder aufgrund von optometrischen Messungen einer dazu berechtig - ten Person angefertigten Brillen und Kontaktlinsen eine Dokumentation zu füh - ren. Die Aufzeichnungen sind während mindestens 10 Jahren aufzubewahren.

§ 26 Stellvertretung

1 Bei längerer Krankheit oder beim Tod einer Bewilligungsinhaberin oder eines Bewilligungsinhabers kann ein Betrieb mit Bewilligung der Direktion vorüberge - hend durch eine Augenoptikerin oder einen Augenoptiker geführt werden, die oder der die fachliche Bewilligungsvoraussetzungen nach § 34 des Gesund - heitsgesetzes
6 ) nicht erfüllt, zumindest aber über das eidgenössische Fähig - keitszeugnis für Augenoptiker oder einen gleichwertigen ausländischen Aus - weis verfügt. Die Direktion legt den Umfang der bewilligten Tätigkeit fest.
2.5.2 Medizinische Masseurinnen und Masseure

§ 27 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Medizinische Masseurin oder Masseur wird an Personen erteilt, die über eine Fähigkeitsausweis SRK verfü - gen oder eine vor dem 31. Dezember 2002 vom SRK als gleichwertig aner - kannte Ausbildung nachweisen.

§ 28 Befugnisse

1 Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur selbständigen Ausführung von passiven Therapiemassnahmen wie die Heilmassage, die Elektrotherapie oder die Hydrotherapie.
2 Therapiemassnahmen an Akut- und Schwerkranken, Schwangeren und Ver - unfallten, ausgenommen Bagatellunfällen und Restzuständen nach Unfällen, sind nur auf ärztliche Anordnung erlaubt.
3 Die Krankheitsdiagnostik ist der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilli -
6) GS 36.0808, SGS 901 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
2.5.3 Podologinnen und Podologen

§ 29 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Podologin oder Podologe wird an Personen erteilt, welche die höhere Fachprüfung als diplomierte Podologin oder diplomierter Podologe bestanden haben.

§ 30 Befugnisse

1 Die Bewilligung berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fusspflege entsprechend ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung und Erfah - rung.
2.5.4 Zahntechnikerinnen und Zahntechniker

§ 31 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Zahntechnikerin oder Zahn - techniker wird an Personen erteilt, die über das eidgenössische Fähigkeits - zeugnis als Zahntechniker oder einen gleichwertigen ausländischen Ausweis gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung
7 ) verfügen.

§ 32 Befugnisse

1 Die Bewilligung berechtigt die Zahntechnikerin oder den Zahntechniker zur Ausführung der ihr oder ihm gemäss Fähigkeitsausweis zustehenden Arbeiten.
2 Jede Betätigung im Mund der Patientinnen und Patienten, insbesondere das Abdrucknehmen für ein künstliches Gebiss oder für eine Reparatur sowie Biss - nahmen, Unterfütterungen und Einproben, ist untersagt. Vorbehalten bleibt das Einproben auf ausdrückliche Anordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarz - tes.
2.5.5 Dentalhygienikerinnen und Detalhygieniker

§ 33 Fachliche Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung zur selbständigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin oder Den - talhygieniker wird an Personen erteilt, die über ein eidgenössisches Diplom als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker HF oder ein gleichwertiges ausländi - sches Diplom verfügen.
7) SR 412.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988

§ 34 Befugnisse

1 Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker sind berechtigt,
a. selbständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen durchzuführen sowie Patientinnen und Patienten bezüglich Mundhygiene und Prophyla - xe zu beraten und anzuleiten;
b. auf Verordnung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes paradontalthera - peutische Leistungen zu erbringen, soweit diese Behandlung keine zahn - ärztlichen Fachkenntnisse voraussetzt;
c. im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Tätigkeitsbereichs Heilmittel anzu - wenden, soweit die Heilmittelgesetzgebung nichts anderes vorsieht.
2 Es ist den Dentalhygienikerinnen und Dentalhygienikern insbesondere unter - sagt,
a. medizinische Risikopatientinnen und -patienten zu behandeln;
b. Anästhesien durchzuführen;
c. Heilmittel an die Patientinnen und Patienten abzugeben.
3 Schlussbestimmungen

§ 35 Übergangsbestimmung

1 ... *
2 Drogistinnen und Drogisten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Kanton als Stellvertreterin oder als Stellvertreter tätig sind, kann eine Bewilligung gemäss § 20 erteilt werden, auch wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt sind. Voraussetzung ist ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Drogistin oder Drogist oder eine gleichwertige Ausbil - dung sowie der Nachweis einer in der Regel mindestens 15-jährigen Berufser - fahrung. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen werden. Gesuche sind in - nerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.

§ 35a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2018

1 Stellvertreterbewilligungen für Apothekerinnen und Apotheker, welche vor dem 1. Januar 2018 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

§ 37 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a. Verordnung vom 7. November 2000
8 ) über die Bewilligungserteilung für Medizinalpersonen und für weitere Heilberufe;
8) GS 33.1383, SGS 901.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
b. Verordnung vom 12. Oktober 1998
9 ) über die stellvertretenden und assis - tierenden Medizinalpersonen;
c. Verordnung vom 14. Dezember 1976
10 ) über Heilberufe;
d. Optikerverordnung vom 30. Juni 1992
11 )
.

§ 38 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
9) GS 33.280, SGS 915.11
10) GS 26.248, SGS 914.11
11) GS 31.101, SGS 918.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0988
22.06.2010 01.07.2010 § 22 totalrevidiert GS 37.169
22.06.2010 01.07.2010 § 23 totalrevidiert GS 37.169
22.06.2010 01.07.2010 § 24 aufgehoben GS 37.169
22.06.2010 01.07.2010 § 25 totalrevidiert GS 37.169
23.10.2018 01.11.2018 § 19 aufgehoben GS 2018.066
23.10.2018 01.11.2018 § 19a eingefügt GS 2018.066
23.10.2018 01.11.2018 § 35 Abs. 1 aufgehoben GS 2018.066
23.10.2018 01.11.2018 § 35a eingefügt GS 2018.066 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.03.2009 01.04.2009 Erstfassung GS 36.0988

§ 19 23.10.2018 01.11.2018 aufgehoben GS 2018.066

§ 19a 23.10.2018 01.11.2018 eingefügt GS 2018.066

§ 22 22.06.2010 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.169

§ 23 22.06.2010 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.169

§ 24 22.06.2010 01.07.2010 aufgehoben GS 37.169

§ 25 22.06.2010 01.07.2010 totalrevidiert GS 37.169

§ 35 Abs. 1 23.10.2018 01.11.2018 aufgehoben GS 2018.066

§ 35a 23.10.2018 01.11.2018 eingefügt GS 2018.066

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0988
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