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Version: 31.05.2020
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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020) Präambel In Anbetracht dessen, - dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen, - dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist, - dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtungen anzustreben ist, beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), folgende Vereinbarung 1 ) 2 ) 3 )
1) Der Kantonsrat hat am 29. Oktober 2007 dem Beitritt zur IVSE vom 13. Dezember
2002 zugestimmt.
2) Der Regierungsrat hat am 20. November 2007 den Beitrittszeitpunkt des Kantons Appenzell Ausserrhoden auf den 1. Januar 2008 zu den Bereichen A, B, C und D bestimmt. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
I. Grundlagen (1.) I.I. Zweck (1.1.)
Art. 1
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen aus - serhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben. I.II. Geltungsbereich (1.2.)

Art. 2 Bereiche

1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A * Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längs - tens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, so - fern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetre - ten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht 1 ) liegt die Al - tersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Alters - jahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten sol - cher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) 2 ) : a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelager - ten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben kön - nen;
3) Der Kantonsrat hat am 28. Oktober 2019 der Änderung der IVSE vom 23. November
2018 zugestimmt.
1) SR 311.1
2) SR 831.26
b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen; c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pfle - gen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilneh - men können.
. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Bst. a bis c erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich. D Einrichtungen der externen Sonderschulung: a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung in - klusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbe - treuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird; b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder; c) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht inner - halb des Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen aus - dehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.

Art. 3 Ausnahmen

1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Lei - tung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraus - setzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesge - setzes über die Invalidenversicherung 1 ) erbringen.
1) SR 831.20
I.III. Begriffe (1.3.)
Art. 4
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nach - stehenden Definitionen verwendet: a) Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Verein - barungskonferenz. b) Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitglie - dern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist. c) Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist. d) Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Per - son, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohn - sitz hat. e) Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrich - tung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden. f) Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 er - bringt. g) Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. I.IV. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt (1.4.)

Art. 5 Besondere Zuständigkeit

1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthal - tes in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. *
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjeni - ge Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. II. Organisation (2.) II.I. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe (2.1.)

Art. 6 Vollzug

1 Die SODK ist solange die federführende Konferenz, bis die Organe ge - schaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständi - gen Fachdirektorenkonferenzen gehören: - die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), - die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direkto - ren (KKJPD), - die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Art. 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE zu fällenden Entscheide.

Art. 7 Organe

1 Organe der IVSE sind: a) die VK; b) der Vorstand VK; c) die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE; d) die Regionalkonferenzen; e) die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen: a) Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a. b) Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid. c) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stim - men. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.

Art. 8 VK

1 Die VK ist zuständig für: a) Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtun - gen gemäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit. b) Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.

Art. 9 Vorstand VK

1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a) die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37; b) die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im An - schluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mit - teilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39; c) die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss

Art. 40; d) die Genehmigung des Voranschlags und der Rechnung der IVSE;

e) die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3; f) die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf An - trag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE; g) den Erlass folgender Richtlinien:
1. zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21;
2. zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30;
3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2;
4. zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2; h) die Verabschiedung von Empfehlungen; i) die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren pe - riodische Erörterung mit ihnen; k) alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsi - dentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil. II.II. Verbindungsstellen (2.2.)

Art. 10 Bezeichnung

1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Art. 11 Zuständigkeit

1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: a) das Einholen der Kostenübernahmegarantie; b) die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenüber - nahmegarantie und den Entscheid über dieselben; c) die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons; d) den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbin - dungsstellen anderer Vereinbarungskantone; e) die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmega - rantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferen - zen teil.
II.III. Regionalkonferenzen (2.3.)

Art. 12 Zusammenschluss

1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zu - sammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weite - ren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

Art. 13 Zuständigkeit

1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: a) die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mit - glieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE; b) die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kanto - nen im Rahmen der Region; c) den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbin - dungsstellen IVSE; d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung ei - ner Einrichtung von der Liste der Einrichtungen. II.IV. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE (2.4.)

Art. 14 Zusammensetzung

1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konfe - renzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Ver - handlungen mit beratender Stimme teil.

Art. 15 Zuständigkeit

1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für: a) die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vor - standes VK gemäss Art. 9 Bst. e–h. Anträge gemäss Art. 9 Bst. f dür - fen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen; b) den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2; c) die Instruktion der Verbindungsstellen. (2.5.)
Art. 16
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrech - nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag. II.VI. Geschäftsführung (2.6.)

Art. 17 Sekretariat

1 Das Zentralsekretariat der SODK 1 ) führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind. *
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Ver - bindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 ... 2 )

Art. 18 Kosten

1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.
1) Gemäss Statuten der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirek - toren vom 19. Juni 2009 nimmt diese Aufgabe das Generalsekretariat SODK wahr.
2) Aufgehoben am 14. September 2007
III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie (3.) III.I. Grundsatz (3.1.)
Art. 19
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leis - tungsdauer. III.II. Leistungsabgeltung (3.2.)

Art. 20 Definition Leistungsabgeltung

1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoauf - wand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleiben - de Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Auf- wand abzüglich des anrechenbaren Ertrags.

Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Per - sonal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.

Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen

1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE ent - spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.

Art. 23 Methode

1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abma - chung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art.
1 Abs. 2.

Art. 24 Verrechnungseinheit

1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richt - linie zur Definition des Aufenthaltstages.
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung er- bracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss

Art. 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Be -

ratungsstunde als Verrechnungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen
1, 1 bis , 1 ter und 1 quater abgewichen werden.

Art. 25 Inkasso

1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungs- pflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
III.III. Kostenübernahmegarantie (3.3.)

Art. 26 Ablauf

1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Per - son in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzu - holen.

Art. 27 Modalitäten

1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Mo - naten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zugunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung. III.IV. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B (3.4.)

Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze

1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Be - reich B Bst. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.

Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab. III.V. Regeln für den Bereich C (3.5.)
Art. 30
1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richt - linie erlassen. IV. Einrichtungen (4.) IV.I. Liste der Einrichtungen (4.1.)

Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen

1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrich - tung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und mel - det diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeich - net der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen bezie - hungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralse - kretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
IV.II. Qualität und Wirtschaftlichkeit (4.2.)
Art. 33
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstell - ten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen. IV.III. Kostenrechnung (4.3.)
Art. 34
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtun - gen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung. V. Rechtsschutz und Streitbeilegung (5.)

Art. 35 Streitbeilegung

1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Ver - handlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschrif - ten der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.

Art. 35 bis Sitz

1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.

Art. 35 ter Anwendbares Recht

1 Es gilt das Recht des Sitzkantons.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen (6.) VI.I. Beitritt zur IVSE (6.1.)

Art. 36 Beitritt

1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechten - stein.

Art. 37 Verfahren

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art.
2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird. VI.II. Kündigung der IVSE (6.2.)
Art. 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zuhanden des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gül - tigkeit.
VI.III. Inkrafttreten der IVSE (6.3.)

Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002 *

1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Be - reichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.

Art. 39 bis

* Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest. VI.IV. Aufhebung der IVSE (6.4.)

Art. 40 IVSE

1 Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kanto - nen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

Art. 41 Kostenübernahmegarantien

1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
VI.V. Übergangsregelung IHV/IVSE (6.5.)

Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien

1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskanto - ne die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungs - abgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.

Art. 43 Liste

1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Ein - richtungen dem Sekretariat der SODK ein.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.11.2018 01.06.2020 Art. 2 Abs. 1, A geändert 1386 / 2019, S. 1425
23.11.2018 01.06.2020 Art. 5 Abs. 1 bis eingefügt 1386 / 2019, S. 1425
23.11.2018 01.06.2020 Art. 17 Abs. 1 geändert 1386 / 2019, S. 1425
23.11.2018 01.06.2020 Art. 39 Titel geändert 1386 / 2019, S. 1425
23.11.2018 01.06.2020 Art. 39 bis eingefügt 1386 / 2019, S. 1425
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 2 Abs. 1, A 23.11.2018 01.06.2020 geändert 1386 / 2019, S. 1425

Art. 5 Abs. 1 bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt 1386 / 2019, S. 1425

Art. 17 Abs. 1 23.11.2018 01.06.2020 geändert 1386 / 2019, S. 1425

Art. 39 23.11.2018 01.06.2020 Titel geändert 1386 / 2019, S. 1425

Art. 39 bis

23.11.2018 01.06.2020 eingefügt 1386 / 2019, S. 1425
Version: 01.06.2020
Anzahl Änderungen: 48

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020) Präambel In Anbetracht dessen, - dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen, - dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist, - dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtungen anzustreben ist, beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), folgende Vereinbarung 1 ) 2 ) 3 ) :
1) Der Kantonsrat hat am 29. Oktober 2007 dem Beitritt zur IVSE vom 13. Dezember
2002 zugestimmt.
2) Der Regierungsrat hat am 20. November 2007 den Beitrittszeitpunkt des Kantons Appenzell Ausserrhoden auf den 1. Januar 2008 zu den Bereichen A, B, C und D bestimmt.
3) Der Kantonsrat hat am 28. Oktober 2019 der Änderung der IVSE vom 23. November
2018 zugestimmt. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
I. Grundlagen (1.) I.I. Zweck (1.1.)
Art. 1
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen aus - serhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusam - men. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfah - rungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen auf - einander ab und fördern die Qualität derselben. I.II. Geltungsbereich (1.2.)

Art. 2 Bereiche

1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A * Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherber - gen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Mass - nahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht 4 ) liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten sol - cher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) 5 ) : a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelager - ten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben kön - nen; b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen;
4) SR 311.1
5) SR 831.26
c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pfle - gen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilneh - men können.
. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Bst. a bis c erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich. D Einrichtungen der externen Sonderschulung: a) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung in - klusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbe - treuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird; b) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder; c) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht inner - halb des Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen aus - dehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.

Art. 3 Ausnahmen

1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Lei - tung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraus - setzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesge - setzes über die Invalidenversicherung 6 ) erbringen.
6) SR 831.20
I.III. Begriffe (1.3.)
Art. 4
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nach - stehenden Definitionen verwendet: a) Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Verein - barungskonferenz. b) Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitglie - dern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist. c) Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist. d) Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Per - son, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohn - sitz hat. e) Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrich - tung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden. f) Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 er - bringt. g) Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. I.IV. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt (1.4.)

Art. 5 Besondere Zuständigkeit

1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthal - tes in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. *
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjeni - ge Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. II. Organisation (2.) II.I. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe (2.1.)

Art. 6 Vollzug

1 Die SODK ist solange die federführende Konferenz, bis die Organe ge - schaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständi - gen Fachdirektorenkonferenzen gehören: - die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), - die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direkto - ren (KKJPD), - die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Art. 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE zu fällenden Entscheide.

Art. 7 Organe

1 Organe der IVSE sind: a) die VK; b) der Vorstand VK; c) die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE; d) die Regionalkonferenzen; e) die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen: a) Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a. b) Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid. c) Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stim - men. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.

Art. 8 VK

1 Die VK ist zuständig für: a) Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtun - gen gemäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit. b) Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.

Art. 9 Vorstand VK

1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a) die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37; b) die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im An - schluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mit - teilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39; c) die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss

Art. 40; d) die Genehmigung des Voranschlags und der Rechnung der IVSE;

e) die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3; f) die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf An - trag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE; g) den Erlass folgender Richtlinien:
1. zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21;
2. zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30;
3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2;
4. zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2; h) die Verabschiedung von Empfehlungen; i) die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen; k) alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsi - dentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil. II.II. Verbindungsstellen (2.2.)

Art. 10 Bezeichnung

1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Art. 11 Zuständigkeit

1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: a) das Einholen der Kostenübernahmegarantie; b) die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenüber - nahmegarantie und den Entscheid über dieselben; c) die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons; d) den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbin - dungsstellen anderer Vereinbarungskantone; e) die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmega - rantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferen - zen teil.
II.III. Regionalkonferenzen (2.3.)

Art. 12 Zusammenschluss

1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zu - sammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann wei - teren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

Art. 13 Zuständigkeit

1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: a) die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE; b) die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kanto - nen im Rahmen der Region; c) den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbin - dungsstellen IVSE; d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung ei - ner Einrichtung von der Liste der Einrichtungen. II.IV. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE (2.4.)

Art. 14 Zusammensetzung

1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konfe - renzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Ver - handlungen mit beratender Stimme teil.

Art. 15 Zuständigkeit

1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für: a) die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vor - standes VK gemäss Art. 9 Bst. e–h. Anträge gemäss Art. 9 Bst. f dür - fen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen; b) den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2; c) die Instruktion der Verbindungsstellen. II.V. Rechnungsprüfungskommission (2.5.)
Art. 16
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrech - nung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag. II.VI. Geschäftsführung (2.6.)

Art. 17 Sekretariat

1 Das Zentralsekretariat der SODK
7 ) führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind. *
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Ver - bindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 ... 8 )

Art. 18 Kosten

1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der SODK stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.
7) Gemäss Statuten der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirek - toren vom 19. Juni 2009 nimmt diese Aufgabe das Generalsekretariat SODK wahr.
8) Aufgehoben am 14. September 2007
III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie (3.) III.I. Grundsatz (3.1.)
Art. 19
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leis - tungsdauer. III.II. Leistungsabgeltung (3.2.)

Art. 20 Definition Leistungsabgeltung

1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoauf - wand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleiben - de Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Auf- wand abzüglich des anrechenbaren Ertrags.

Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Per - sonal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich in - kl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.

Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen

1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE ent - spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Per - son in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.

Art. 23 Methode

1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abma - chung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art.
1 Abs. 2.

Art. 24 Verrechnungseinheit

1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richt - linie zur Definition des Aufenthaltstages.
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung er- bracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss

Art. 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Be -

ratungsstunde als Verrechnungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen
1, 1 bis , 1 ter und 1 quater abgewichen werden.

Art. 25 Inkasso

1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungs- pflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
III.III. Kostenübernahmegarantie (3.3.)

Art. 26 Ablauf

1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Per - son in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzu - holen.

Art. 27 Modalitäten

1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Mo - naten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zugunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung. III.IV. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B (3.4.)

Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze

1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.

Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung

1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab. III.V. Regeln für den Bereich C (3.5.)
Art. 30
1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richt - linie erlassen. IV. Einrichtungen (4.) IV.I. Liste der Einrichtungen (4.1.)

Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen

1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrich - tung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und mel - det diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeich - net der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen bezie - hungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralse - kretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
IV.II. Qualität und Wirtschaftlichkeit (4.2.)
Art. 33
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstell - ten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen. IV.III. Kostenrechnung (4.3.)
Art. 34
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtun - gen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung. V. Rechtsschutz und Streitbeilegung (5.)

Art. 35 Streitbeilegung

1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Ver - handlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschrif - ten der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005.

Art. 35 bis Sitz

1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.

Art. 35 ter Anwendbares Recht

1 Es gilt das Recht des Sitzkantons.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen (6.) VI.I. Beitritt zur IVSE (6.1.)

Art. 36 Beitritt

1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechten - stein.

Art. 37 Verfahren

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art.
2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird. VI.II. Kündigung der IVSE (6.2.)
Art. 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zuhanden des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gül - tigkeit.
VI.III. Inkrafttreten der IVSE (6.3.)

Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002 *

1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Be - reichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.

Art. 39 bis

* Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest. VI.IV. Aufhebung der IVSE (6.4.)

Art. 40 IVSE

1 Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kanto - nen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.

Art. 41 Kostenübernahmegarantien

1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
VI.V. Übergangsregelung IHV/IVSE (6.5.)

Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien

1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskanto - ne die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungs - abgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.

Art. 43 Liste

1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
23.11.2018 01.06.2020 Art. 2 Abs. 1, A geändert 1386 / 2019, S. 1425
23.11.2018 01.06.2020 Art. 5 Abs. 1 bis eingefügt 1386 / 2019, S. 1425
23.11.2018 01.06.2020 Art. 17 Abs. 1 geändert 1386 / 2019, S. 1425
23.11.2018 01.06.2020 Art. 39 Titel geändert 1386 / 2019, S. 1425
23.11.2018 01.06.2020 Art. 39 bis eingefügt 1386 / 2019, S. 1425
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 2 Abs. 1, A 23.11.2018 01.06.2020 geändert 1386 / 2019, S. 1425

Art. 5 Abs. 1 bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt 1386 / 2019, S. 1425

Art. 17 Abs. 1 23.11.2018 01.06.2020 geändert 1386 / 2019, S. 1425

Art. 39 23.11.2018 01.06.2020 Titel geändert 1386 / 2019, S. 1425

Art. 39 bis

23.11.2018 01.06.2020 eingefügt 1386 / 2019, S. 1425
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